Entscheidungsstichwort (Thema)
Winterdienst als hoheitliche Aufgabe. Winterdienst im Bereich von Straßenbahnhaltestellen. Winterdienst durch Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR). Beauftragung eines Privatunternehmens mit der Wahrnehmung des Winterdienstes durch Stadtreinigungsbetriebe. Haftung für Verletzungen der Räum- und Streupflicht. Schadensersatz
Leitsatz (amtlich)
a) Der den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz zugewiesene Winterdienst (hier: im Bereich von Straßenbahnhaltestellen) stellt eine hoheitliche Aufgabe dar.
b) Beauftragt die BSR ein Privatunternehmen mit der Wahrnehmung des Winterdienstes, so handeln dessen Mitarbeiter in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes i.S.v. Art. 34 Satz 1 GG mit der Folge, dass das Privatunternehmen für Verletzungen der Räum- und Streupflicht dritten Geschädigten gegenüber deliktsrechtlich nicht haftet.
Normenkette
BGB § 839; GG Art. 34 S. 1; StrReinG Bln § 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des KG vom 13.2.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten werden der Klägerin auferlegt. Die Kosten des Streithelfers der Klägerin hat dieser selbst zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin ist eine Berufsgenossenschaft und verlangt von der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus übergegangenem Recht Schadensersatz. Die Klägerin behauptet, zwei bei ihr versicherte Personen seien am 20.1.2010 bzw. am 5.2.2010 infolge unzureichenden Winterdienstes der Beklagten auf schneebedeckten Glatteisflächen im Bereich von Straßenbahnhaltestellen in Berlin gestürzt und hierdurch erheblich verletzt worden. Hierbei habe es sich um Arbeitsunfälle gehandelt, für die sie, die Klägerin, Ersatzleistungen von insgesamt 40.567,92 EUR erbracht habe. Die Räum- und Streupflicht habe den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (im Folgenden: BSR), einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, der Streithelferin der Beklagten, obgelegen, die diese durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung an die Beklagte übertragen habe.
Rz. 2
Die Parteien haben insb. um die Frage der Passivlegitimation der Beklagten gestritten. Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte hafte selbst für unzureichenden Winterdienst, weil sie diese Aufgabe übernommen habe. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, dass es sich bei der Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht in den betreffenden Haltestellenbereichen um eine hoheitliche Aufgabe handele mit der Folge, dass sie gem. Art. 34 Satz 1 GG nicht passiv legitimiert sei.
Rz. 3
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das KG hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
Rz. 5
Das Berufungsgericht (Grundeigentum 2014, 588) hat in Übereinstimmung mit dem LG die Passivlegitimation der Beklagten verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Räum- und Streupflicht sei in Berlin gesetzlich als öffentliche Aufgabe geregelt, die für das Land Berlin von der BSR hoheitlich durchgeführt werde. Werde diese Pflicht aufgrund eines (privatrechtlichen) Vertrags einem Privatunternehmen - wie hier: der Beklagten - übertragen, so handelten deren Mitarbeiter in Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S.v. Art. 34 GG und seien somit gegenüber Dritten haftungsrechtlich freigestellt. Für eine Aufspaltung der Räum- und Streupflicht in einen beim Hoheitsträger verbleibenden Überwachungs- und Kontrollteil einerseits und einen dem Privatunternehmen zugewiesenen privatrechtlichen Übertragungsteil andererseits finde sich kein Anhalt. Die Beklagte sei mit der Beauftragung durch die BSR zum Verwaltungshelfer geworden. Mit der rechtsgeschäftlichen Übertragung auf die Beklagte habe sich der hoheitliche Charakter der Aufgabe nicht geändert. Entscheidend für die Einordnung als Verwaltungshelfer sei nicht die Rechtsform, unter der der Beauftragte tätig werde, sondern die Funktion, die er wahrnehme. Die Beklagte habe gleichsam als "Werkzeug" der BSR gehandelt. Sie sei an die Vorgaben des Straßenreinigungsgesetzes gebunden gewesen, ein eigener Ermessensspielraum habe ihr nicht zugestanden. Für einen Schuldbeitritt der Beklagten gebe es keine Anhaltspunkte. Etwaige Haftungsregelungen im Vertrag zwischen der BSR und der Beklagten beträfen allein das Innenverhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien.
II.
Rz. 6
Diese Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 7
1. Zutreffend hat das KG eine eigene deliktsrechtliche Haftung der Beklagten (§§ 823, 31, 831 BGB i.V.m. § 116 SGB X) abgelehnt. Diese ist gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen, weil die Mitarbeiter der Beklagten in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben.
Rz. 8
a) In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB (s. etwa BGH, Urt. v. 18.12.1972 - III ZR 121/70, BGHZ 60, 54, 62 f.; v. 5.7.1990 - III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 75; v. 13.12.2012 - III ZR 226/12, BGHZ 196, 35, 43 Rz. 24; v. 6.3.2014 - III ZR 320/12, BGHZ 200, 253, 259 Rz. 29 m.w.N.). Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gem. Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat bzw. die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (BGH, Urt. v. 17.2.1983 - III ZR 147/81, NVwZ 1983, 763; v. 6.7.1989 - III ZR 79/88, BGHZ 108, 230, 232; v. 21.1.1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 163; v. 22.6.2006 - III ZR 270/05, NVwZ 2007, 487 Rz. 6 und vom 6.3.2014, a.a.O., S. 259 f Rz. 29 m.w.N.; BGH, Urt. v. 18.2.2014 - VI ZR 383/12, VersR 2014, 502 Rz. 7).
Rz. 9
b) Die Mitarbeiter der Beklagten haben bei der Wahrnehmung des Winterdienstes in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt.
Rz. 10
aa) Der Winterdienst an Straßenbahnhaltestellen in Berlin ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat (s. auch KG, Urt. v. 30.3.2001 - 9 U 8905/99, BeckRS 2001, 11879 Rz. 2 und 12 sowie VersR 2006, 946), eine hoheitliche Aufgabe.
Rz. 11
(1) Die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der die Verkehrssicherung obliegt (hier das Land Berlin), hat grundsätzlich die Wahl, ob sie dieser Pflicht als Fiskus, also privatrechtlich, oder als Träger öffentlicher Gewalt, also hoheitsrechtlich, genügen will (Senatsurteil vom 18.12.1972, a.a.O., S. 56, 58 ff.; vgl. auch BGH vom 5.7.1990, a.a.O., S. 74 f und vom 11.6.1992 - III ZR 134/91, BGHZ 118, 368, 369).
Rz. 12
(2) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (in der für die hier streitgegenständlichen Schadensfälle maßgeblichen, vom 1.11.2003 bis zum 27.11.2010 geltenden Fassung) obliegt die ordnungsgemäße Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen - zu der gem. § 1 Abs. 4 StrReinG auch der Winterdienst gehört - dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe für die Anlieger und Hinterlieger. Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 StrReinG werden die Aufgaben des Landes Berlin von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) als (rechtsfähiger) Anstalt des öffentlichen Rechts hoheitlich durchgeführt (s. dazu auch §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 3 Nr. 2 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14.7.2006, GVBl. 2006, 827). Für den Winterdienst bestimmt § 4 Abs. 4 StrReinG, dass hierzu die Anlieger verpflichtet sind; für Gehwege und Gehwegteile, die keinem Anliegergrundstück zuzuordnen sind, ist der Winterdienst von der BSR durchzuführen.
Rz. 13
(3) Hiernach wird die BSR im Rahmen des ihr obliegenden Winterdienstes für das Land Berlin hoheitlich tätig. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision verfangen nicht.
Rz. 14
Soweit die Revision darauf hinweist, dass in § 4 Abs. 4 StrReinG (ebenso wie in § 3 Abs. 7 StrReinG) nicht ausdrücklich von einer "hoheitlichen" Betätigung der BSR die Rede sei, verkennt dies, dass das Berliner Straßenreinigungsgesetz die Straßenreinigungspflicht einschließlich des Winterdienstes generell dem Land Berlin als "öffentliche Aufgabe" zuweist, die von der BSR "hoheitlich durchgeführt" wird (§§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 StrReinG).
Rz. 15
Eine Differenzierung des rechtlichen Charakters der Betätigung der BSR zwischen Straßenreinigung und Winterdienst findet im Berliner Straßenreinigungsgesetz keinen tragfähigen Anhalt. Ein solcher ergibt sich insb. weder aus der nach Straßenreinigung und Winterdienst unterscheidenden Regelung über die Kostentragung in § 7 Abs. 1 und 6 StrReinG noch aus den Gesetzesmaterialien. Die Kostenregelung betrifft allein das interne Abrechnungsverhältnis zwischen dem Land Berlin und der BSR als Anstalt des öffentlichen Rechts, für die das Land Berlin Gewährträger ist (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 5 Berliner Betriebe-Gesetz). Sie gibt keine Grundlage dafür, die Wahrnehmung des Winterdienstes als nichthoheitliche Aufgabe einzuordnen. Dass die zusätzlichen Kosten des von der BSR wahrzunehmenden Winterdienstes allein vom Land Berlin zu tragen sind, spricht weit mehr dafür, den Winterdienst als Aufgabe des Landes Berlin anzusehen, denn - wie die Revision es meint - als (von vornherein "eigene", nichthoheitliche) Aufgabe der BSR. Entsprechendes gilt für die von der Revision herangezogene Vorlage des Senats von Berlin zum Siebten Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 14.9.2010 (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks. 16/3460). Danach sollte angesichts der vielen Unfälle im Winter 2009/2010 die Durchführung des Winterdienstes in Haltestellenbereichen anstelle der Anlieger, die für den gehwegseitigen Winterdienst verantwortlich waren, nunmehr "komplett" auf die BSR übertragen werden (a.a.O. Vorlage, S. 1 f und Gesetzesentwurf mit Begründung, S. 12). In der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 4a StrReinG n.F. (a.a.O. S. 12) heißt es, dass der Winterdienst in den öffentlichen Plätzen "als hoheitliche Aufgabe ebenfalls auf die Berliner Stadtreinigungsbetriebe übertragen" werde. Dies weist bestärkend darauf hin, dass der Landesgesetzgeber die Betätigung der BSR im Bereich des Winterdienstes insgesamt als "hoheitlich" ansieht. Die Begriffe "Verantwortung der BSR" oder "Sache der BSR" sagen nichts Gegenteiliges, sondern bringen nur zum Ausdruck, dass die Durchführung der Aufgabe (hier: des Winterdienstes) bei der BSR liegt.
Rz. 16
bb) Die Beklagte hat die hoheitliche Aufgabe des Winterdienstes aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der BSR ihrerseits als Amtsträger i.S.v. Art. 34 Satz 1 GG wahrgenommen.
Rz. 17
(1) Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (st.Rspr.; s. nur BGH, Urt. v. 14.5.2009 - III ZR 86/08, BGHZ 181, 65, 67 Rz. 10; Beschl. v. 31.3.2011 - III ZR 339/09, NVwZ-RR 2011, 556 Rz. 7; Urt. v. 15.9.2011 - III ZR 240/10, BGHZ 191, 71, 75 f Rz. 13 und vom 6.3.2014, a.a.O., S. 260 Rz. 31 m.w.N.). Hiernach können auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein. Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (vgl. BGH, Urteile vom 21.1.1993, a.a.O., S. 164 f.; v. 14.10.2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 10; v. 2.2.2006 - III ZR 131/05, NVwZ 2006, 966 Rz. 7). Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe besteht, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes "Werkzeug" oder "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss (s. dazu BGH, Urt. v. 19.1.1984 - III ZR 172/82, NJW 1985, 677, 678; vom 21.1.1993, a.a.O.; Beschluss vom 31.3.2011, a.a.O., S. 557 Rz. 9 und Urteil vom 15.9.2011, a.a.O., S. 76 Rz. 13; vgl. auch Senatsurteile vom 2.2.2006, a.a.O., und vom 14.5.2009, a.a.O., S. 72 Rz. 18 sowie BGH, Urt. v. 18.2.2014, a.a.O., Rz. 5). Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich die öffentliche Hand der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (Senat, Urteile vom 21.1.1993, a.a.O., S. 165 f und vom 14.10.2004, a.a.O., S. 10 f.; BGH, Urt. v. 18.2.2014, a.a.O., m.w.N.).
Rz. 18
(2) Nach diesen Grundsätzen hat das KG die Beklagte zu Recht als Verwaltungshelfer eingeordnet, dessen Handeln oder Unterlassen sich die öffentliche Hand wie eine eigene (Un-)Tätigkeit zurechnen lassen muss.
Rz. 19
Schaltet die öffentliche Hand für die Wahrnehmung der hoheitlich ausgestalteten Räum- und Streupflicht im Wege der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung einen privaten Unternehmer ein, so handeln die Mitarbeiter dieses Unternehmens wie "Werkzeuge" oder "verlängerte Arme" des Hoheitsträgers. Relevante eigene Entscheidungsspielräume stehen ihnen nicht zu, da sie bei der Erledigung dieser Aufgabe an die gleichen Vorgaben gebunden sind wie die öffentliche Hand (vgl. für ähnliche Fallgestaltungen auch OLG Celle, NVwZ-RR 2009, 863 f.; OLG Nürnberg, NVwZ-RR 2010, 955 f.). Die vom Land Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete BSR kann sich ihrer Amtshaftung für unzureichenden Winterdienst nicht durch die Einschaltung Privater entledigen. Mit dem Amtshaftungsanspruch bekommt der Geschädigte einen solventen Anspruchsgegner, was bei einem Schadensersatzanspruch gegen ein Privatunternehmen nicht stets der Fall wäre. Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bringt dem Geschädigten insoweit keine Nachteile, weil diese Regelung auf die Haftung der öffentlichen Hand wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht anwendbar ist (s. BGH vom 11.6.1992, a.a.O., S. 370 ff.; v. 1.7.1993 - III ZR 167/92, BGHZ 123, 102, 104 ff.).
Rz. 20
Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beauftragung eines Privaten mit der Erledigung der hoheitlichen Räum- und Streupflicht somit - anders als bei der Abwälzung von Straßenverkehrssicherungspflichten auf die Anlieger und deren Auftragserteilung an Dritte (s. dazu Senatsurteil vom 11.6.1992, a.a.O., S. 372 f und BGH, Urt. v. 22.1.2008 - VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440, 1441 Rz. 9 m.w.N.) - nicht zur Folge, dass die haftungsrechtliche Verantwortung der öffentlichen Hand auf die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzt wird. Die Aufgabe wird hier im Rechtssinne nicht auf den Privaten "delegiert", sondern dieser wird lediglich als Helfer oder "Werkzeug" der öffentlichen Hand tätig.
Rz. 21
cc) Soweit die Revision für den Schadensfall vom 20.1.2010 ("Fall H. ") geltend machen möchte, dass nicht die Beklagte, sondern ein von der Beklagten beauftragter Subunternehmer eingeschaltet worden sei, steht dies im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, wonach das Vorbringen der Klägerin darin bestanden hat, dass die "mit der Schneebeseitigung beauftragte Beklagte ... nicht geräumt habe". Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 559 Abs. 1, 314 ZPO), nachdem ein Tatbestandberichtigungsantrag nicht gestellt worden ist (s. dazu BGH, Urt. v. 8.1.2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rz. 11; v. 1.12.2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71, 79 f Rz. 16; v. 16.12.2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513, 1514 Rz. 12). Einen anderslautenden Parteivortrag in den Vorinstanzen zeigt die Revision auch nicht auf. Abgesehen davon wäre dieser Vortrag in der Sache selbst unerheblich, denn die Einschaltung von Subunternehmern ändert für sich genommen nicht die Rechtsnatur der hoheitlichen Betätigung der Beklagten.
Rz. 22
dd) Ebenso ohne Erfolg rügt die Revision bezüglich des Schadensfalls vom 5.2.2010 ("Fall Ha."), dass die Beklagte insoweit nicht von der BSR, sondern von den Berliner Verkehrs-Betrieben (BVG) - einer anderen vom Land Berlin errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Berliner Betriebe-Gesetz) - mit der Wahrnehmung des Winterdienstes beauftragt worden sei. Auch hier zeigt die Revision keinen dahin gehenden Parteivortrag in den Vorinstanzen auf. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin vorgebracht, dass die Beklagte "von der Streithelferin zu 2) (nachfolgend: BSR) mit der Schneebeseitigung beauftragt" worden sei. Auch diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 559 Abs. 1, 314 ZPO), nachdem ein Tatbestandberichtigungsantrag nicht angebracht worden ist.
Rz. 23
2. Ohne Erfolg bleibt der Versuch der Revision, die Schadensersatzforderung der Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten gegen die Beklagte (auch) aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herzuleiten.
Rz. 24
a) Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Danach wird ein Dritter in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (s. nur BGH, Urt. v. 18.2.2014, a.a.O., S. 502 f Rz. 9 und Senat, Urt. v. 24.10.2013 - III ZR 82/11, BeckRS 2013, 20079 Rz. 12, jeweils m.w.N.).
Rz. 25
b) Zu den danach erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (hier zugunsten der Versicherten der Klägerin) hat die Klägerin in den Vorinstanzen indessen nichts vorgebracht. Sie hat sich dort auf dieses Rechtsinstitut nicht berufen und insb. keinen Vortrag zur insoweit maßgeblichen Auslegung des Vertrags zwischen der BSR und der Beklagten gehalten. Dementsprechend hat das Berufungsgericht hierzu keine Würdigung vorgenommen. Eine Nachholung des erforderlichen Tatsachenvortrags in der Revisionsinstanz ist der Klägerin versagt (§ 559 Abs. 1 ZPO). Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob der Geschädigte nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen angesichts des ihm zustehenden Amtshaftungsanspruchs schutzbedürftig ist.
Rz. 26
3. Nach alledem scheidet eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin bzw. deren Versicherten aus. Passiv legitimiert ist gem. Art. 34 Satz 1 GG die BSR, der die Durchführung der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes als hoheitliche Aufgabe obliegt und die die Beklagte und deren Mitarbeiter als Verwaltungshelfer mit der Wahrnehmung des Winterdienstes betraut hat. Die BSR kann als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts haftpflichtige Körperschaft i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG sein; ob ihr beamtenrechtliche Dienstherreneigenschaft zukommt, ist dabei ohne Belang (s. BGH, Urt. v. 22.10.2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346, 348 Rz. 15, 17 m.w.N.).
Fundstellen