Leitsatz (amtlich)
a) Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gem. § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.
b) Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.
Normenkette
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BGB § 312c Abs. 1; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Urteil vom 03.06.2010; Aktenzeichen 3 U 125/09) |
LG Hamburg (Entscheidung vom 06.08.2009; Aktenzeichen 315 O 152/09) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 3.6.2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien vertreiben über das Internet Elektroartikel. Sie streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer vom Kläger im März 2009 auf seiner Internetseite verwandten Widerrufsbelehrung sowie um Abmahnkosten.
Rz. 2
Auf der Internetseite des Klägers befand sich zum damaligen Zeitpunkt unter der Rubrik "Informationen" ein mit "Widerrufsbelehrung" bezeichneter elektronischer Verweis (Link) auf eine - nachstehend wiedergegebene - abrufbare Widerrufsbelehrung, die inhaltlich der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entsprach.
Widerrufsbelehrung Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, per Fax oder E-Mail) oder - wenn Ihnen die Ware vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gem. § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: ...
Rz. 3
Der Beklagte ist der Ansicht, bei dem Einleitungssatz ("Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:") handele es sich nicht um eine klare und verständliche Widerrufsbelehrung i.S.v. §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung; im Weiteren: §§ 312c, 355 BGB a.F.). Der Satz lasse den Leser im Unklaren darüber, ob er selbst als Verbraucher anzusehen sei. Der Beklagte mahnte den Kläger daher mit Anwaltsschreiben vom 25.3.2009 ab und verlangte Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. 755,80 EUR.
Rz. 4
Der Kläger ist dem entgegengetreten. Er ist der Auffassung, mit dem beanstandeten Einleitungssatz halte er sich exakt an die gesetzlichen Vorgaben. Der durchschnittliche Kaufinteressent sei mit dem Verständnis des Begriffs "Verbraucher" nicht überfordert.
Rz. 5
Der Kläger hat zunächst im Wege einer negativen Feststellungsklage die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.
Rz. 6
Der Beklagte hat widerklagend - unter Aufrechnung des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung der Abmahnkosten i.H.v. 755,80 EUR mit einem Kostenerstattungsanspruch des Klägers i.H.v. 651,80 EUR - beantragt,
1. dem Kläger unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, bei Internetverkäufen gegenüber Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, der der folgende Satz vorangestellt ist: "Verbraucher haben das folgende gesetzliche Widerrufsrecht:"; 2. den Kläger zu verurteilen, an ihn 104 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Rz. 7
Im Hinblick auf die Widerklage haben die Parteien übereinstimmend die negative Feststellungsklage hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und teilweise hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Rz. 8
Das LG hat die Widerklage abgewiesen und festgestellt, dass dem Beklagten aus der Abmahnung vom 25.3.2009 kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg MMR 2011, 100).
Rz. 9
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage und sein mit der Widerklage geltend gemachtes Begehren weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 10
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Beklagten stehe der mit der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dementsprechend sei auch seine vorgerichtliche Abmahnung unbegründet gewesen mit der Folge, dass er keinen Kostenerstattungsanspruch gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gegen den Kläger habe.
Rz. 11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Rz. 12
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 312d Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zusteht, weil die beanstandete Widerrufsbelehrung des Klägers nicht gegen das Transparenzgebot der §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. verstößt. Da die Abmahnung des Beklagten vom 25.3.2009 demzufolge unbegründet war, hat er auch keinen Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gegen den Kläger.
Rz. 13
1. Der Beklagte hat seinen Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine seiner Ansicht nach vom Kläger im März 2009 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da es andernfalls an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt (st.Rspr.; vgl. nur, BGH, Versäumnisurteil v. 20.1.2011 - I ZR 122/09, GRUR 2011, 352 Rz. 15 = WRP 2011, 463 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren, m.w.N.).
Rz. 14
Die §§ 312c, 312d, 355 BGB a.F. sind nach der beanstandeten Handlung vom März 2009 zwar durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009 (BGBl. I, 2355) mit Wirkung vom 11.6.2010 teilweise geändert worden. Insbesondere ergibt sich die Verpflichtung zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung, die bis zur Gesetzesänderung im Jahre 2010 in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV geregelt war, nunmehr aus § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB n.F. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist dadurch jedoch nicht eingetreten, so dass zwischen dem alten und dem neuen Recht nicht unterschieden zu werden braucht.
Rz. 15
2. Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter i.S.v. § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insb. der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählt auch die Verpflichtung zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung nach altem wie nach neuen Recht (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 228/03, GRUR 2007, 159, 161 = WRP 2006, 1507 - Anbieterkennzeichnung im Internet; Urt. v. 29.4.2010 - I ZR 66/08, GRUR 2010, 1142 Rz. 22 = WRP 2010, 1517 - Holzhocker, jeweils m.w.N.).
Rz. 16
3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Kläger mit der Überschrift zu der im März 2009 auf seiner Internetseite abrufbaren Widerrufsbelehrung nicht gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung verstoßen hat.
Rz. 17
a) Nach den genannten Vorschriften (oben Rz. 14) muss der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insb. den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gem. § 357 Abs. 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, unterrichten. Nach der bis 2010 geltenden Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV konnte der Unternehmer seine Informationspflichten über das Widerrufsrecht dadurch erfüllen, dass er das in § 14 BGB-InfoV für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht bestimmte Muster der Anlage 2 in Textform verwendete. Eine entsprechende Regelung enthält aber auch das neue Recht: Gemäß Art. 246 § 2 Abs. 3 EGBGB genügt die dem Verbraucher mitzuteilende Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Textform verwendet wird.
Rz. 18
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entspricht die auf der Internetseite des Klägers abrufbare Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und damit zumindest inhaltlich auch der Musterbelehrung gemäß Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 EGBGB n.F. Der Text der Widerrufsbelehrung ist allerdings mit dem Satz "Verbraucher haben das folgende gesetzliche Widerrufsrecht" überschrieben. Entgegen der Ansicht der Revision hat dieser Umstand die inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung nicht unklar und missverständlich werden lassen.
Rz. 19
aa) Die Revision rügt, der Begriff des "Verbrauchers" in der Überschrift zur Widerrufsbelehrung sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts missverständlich. Dies ergebe sich aus einem Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH vom 30.9.2009 (VIII ZR 7/09, WRP 2010, 103 = NJW 2009, 3780), wonach der Wortlaut des § 13 BGB nicht erkennen lasse, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen sei oder ob es für die Zurechnung des Handelns auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankomme (BGH WRP 2010, 103 Rz. 8). Der VIII. Zivilsenat habe diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärte Frage offengelassen und sich mit der für den Streitfall ausreichenden rechtlichen Erwägung beholfen, aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB werde deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen sei und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen sei, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden seien (BGH WRP 2010, 103 Rz. 9 f.).
Rz. 20
Daraus werde zum einen deutlich, dass ein Privatkunde den (Rechts-)Begriff des "Verbrauchers" zumindest unterschiedlich interpretieren könne. Selbst einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher mit situationsadäquater Aufmerksamkeit, auf den im Wettbewerbsrecht abzustellen sei, bleibe auch nach der Kenntnisnahme des Wortlauts von § 13 BGB erfahrungsgemäß unklar, worauf es für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln im Einzelnen ankomme. Darüber hinaus stelle der streitgegenständliche Zusatz auch deshalb eine beanstandungswürdige Verdunkelung dar, weil der Rechtsbegriff des Verbrauchers in § 13 BGB nicht mit dem Verbraucher im landläufigen Sinne deckungsgleich sei. Das Berufungsgericht gehe von einer falschen Problemstellung aus, wenn es annehme, Verbraucher würden durch den Einleitungssatz zur Widerrufsbelehrung nicht dazu verleitet, den verwendeten Verbraucherbegriff falsch zu interpretieren. Es gehe nicht darum, ob der einleitende Satz den Kaufinteressenten dazu verleite, den Verbraucherbegriff falsch zu verstehen. Vielmehr widerspreche es bereits dem Sinn und Zweck einer Widerrufsbelehrung, dass der Einleitungssatz den Leser zwinge, den Verbraucherbegriff selbst zu definieren. Dies lenke von der Möglichkeit ab, das Widerrufsrecht erforderlichenfalls auszuüben.
Rz. 21
bb) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Die von dem Beklagten beanstandete Überschrift hat bei der Beurteilung der Frage, ob die vom Kläger verwandte Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot gem. §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB n.F. genügt, außer Betracht zu bleiben.
Rz. 22
(1) Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312d BGB) bezweckt den Schutz des Verbrauchers. Ebenso wie die Informationspflichten gem. § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB n.F. soll es die typischen Defizite ausgleichen, die beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Fernabsatz entstehen. Der Verbraucher hat bei einem Fernabsatzgeschäft vor Vertragsschluss keine Möglichkeit, sich die in Aussicht genommene Ware in einem Ladengeschäft anzusehen oder sie gar näher auf ihre Funktionstauglichkeit und weitere Eigenschaften zu untersuchen (BeckOK.BGB/Schmidt-Räntsch [Stand: 1.3.2011], § 312d Rz. 6). Daher soll es ihm ermöglicht werden, sich unabhängig vom Vorliegen eines Sachmangels oder Anfechtungsgrundes von einem wirksam geschlossenen Vertrag wieder zu lösen. Die Informationspflichten gem. § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB n.F. und das Widerrufs- und Rückgaberecht nach § 312d BGB bilden eine Einheit zum Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung (Wendehorst in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 312c Rz. 2). Wegen der großen Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft schreibt Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB ausdrücklich vor, dass der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich über dieses Recht und seine Einzelheiten informieren muss.
Rz. 23
(2) Dieser gesetzlichen Vorgabe genügt die vom Kläger im März 2009 auf seiner Internetseite verwandte Widerrufsbelehrung. Sie entspricht inhaltlich der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (jetzt Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB) und genügt damit nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. Entgegen der Auffassung der Revision ist die hinreichende Klarheit und Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung nicht dadurch beseitigt worden, dass der Kläger ihr die Überschrift "Verbraucher haben das folgende gesetzliche Widerrufsrecht" vorangestellt hat.
Rz. 24
Der Verbraucher soll durch die Belehrung gem. § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB n.F. (nach altem Recht § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV) eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte klar und deutlich macht (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1086 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz, zu § 355 Abs. 2 BGB a.F. m.w.N.). Diese Regelung schließt nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu zählen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken (BGH GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz, m.w.N.).
Rz. 25
Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass die beanstandete Überschrift schon deshalb inhaltlich nichts an der dem gesetzlichen Muster entsprechenden Widerrufsbelehrung ändert, weil sie sich außerhalb des eigentlichen Textes der Belehrung befindet. Die Überschrift ist nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst. Darin unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, über den der Senat mit Urteil vom 4.7.2002 entschieden hat (BGH GRUR 2002, 1085 - Belehrungszusatz). Dort wurde der Text der Widerrufsbelehrung selbst verändert, indem ein Satz mit einem Zusatz versehen wurde und die Belehrung dadurch dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht mehr genügte.
Rz. 26
Die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung wird auch nicht dadurch unklar und unverständlich, dass der Kläger außerhalb der eigentlichen Belehrung in zutreffender Weise auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts hingewiesen hat. Für einen Hinweis auf den persönlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts gilt nicht das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot gem. §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. Dieses bezieht sich nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht zusteht.
Rz. 27
Die Revisionserwiderung weist auch zutreffend darauf hin, dass der Unternehmer nicht dafür einzustehen hat, dass ein Verbraucher sich irrtümlich nicht für einen Verbraucher und damit für nicht widerrufsberechtigt hält. Eine derart weitgehende Verpflichtung kann den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Der Unternehmer muss dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften lediglich rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags eine klare und verständliche Belehrung über das gem. § 312d BGB bestehende Widerrufs- und Rückgaberecht "zur Verfügung stellen" (Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB). Der Verbraucher muss die Belehrung ohne Weiteres und ohne Behinderung zur Kenntnis nehmen können. Wie er sie interpretiert und ob er sie überhaupt zur Kenntnis nimmt, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Art. 246 § 1 EGBGB Rz. 2). Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind. Eine solche Prüfung ist ihm bei einem Fernabsatzgeschäft häufig auch nicht möglich.
Rz. 28
Der Kläger ist seiner Verpflichtung, die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen, ordnungsgemäß nachgekommen. Die Belehrung konnte auf seiner Internetseite von jedermann in gleicher Weise abgerufen werden. Der Kläger hat sie daher im Sinne des Gesetzes "zur Verfügung gestellt".
Rz. 29
4. Auf die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seiner Belehrungspflicht jedenfalls dadurch genügt, dass er einem Besteller den Eingang der Bestellung per E-Mail mitgeteilt und dabei auch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelt habe, in denen erklärt werde, wer "Verbraucher" und wer "Unternehmer" sei, kommt es danach nicht mehr entscheidend an.
Rz. 30
5. Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, dass die Abmahnung des Beklagten vom 25.3.2009 unbegründet war. Ihm steht daher auch der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zu.
Rz. 31
III. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 2961811 |
BB 2012, 1166 |
BB 2012, 2334 |
NJW 2012, 1814 |
NJW 2012, 8 |
NWB 2012, 1649 |
EBE/BGH 2012 |
CR 2012, 549 |
EWiR 2012, 551 |
GRUR 2012, 643 |
WM 2012, 913 |
WuB 2012, 491 |
ZIP 2012, 981 |
MDR 2012, 862 |
VersR 2012, 1130 |
WRP 2012, 710 |
GRUR-Prax 2012, 241 |
GuT 2012, 176 |
K&R 2012, 428 |
MMR 2012, 454 |
NWB direkt 2012, 545 |
RdW 2012, 468 |
IP kompakt 2012, 16 |
ZVertriebsR 2012, 327 |
ZVertriebsR 2013, 99 |