Leitsatz (amtlich)
Den Vermieter trifft kein Mitverschulden, wenn es beim Betanken einer durch ein Fachunternehmen eingerichteten und gewarteten Heizölanlage, die mit einem Dreiwegeschieber ausgestattet ist, dessen Funktion für jedermann erkennbar ist, durch Versäumnisse des Öllieferanten zu einem Ölunfall kommt.
Normenkette
BGB § 254
Verfahrensgang
OLG Nürnberg (Urteil vom 25.04.1996) |
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 12.07.1994) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. April 1996 im Kostenpunkt ganz sowie zur Hauptsache teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Juli 1994 teilweise geändert.
Die Leistungsklage ist dem Grunde nach gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldnern – in Höhe von 1/3 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 4) – in vollem Umfang gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Klägerin künftige Schäden aus dem Ölunfall vom 3. Februar 1992 in Bad Windsheim, Kühlsheimer Straße 15, als Gesamtschuldner – in Höhe von 1/3 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 4) – in vollem Umfang zu ersetzen.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zur Höhe der Leistungsansprüche an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4), welche die Klägerin zu tragen hat, vorbehalten bleibt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Gewerbeobjekts, das sie im Jahre 1991 zum Teil an die Viertbeklagte vermietet hat. Letztere hat im Jahre 1992 die Nutzung und den Betrieb der gemieteten Räume der R.-S.-GmbH übertragen.
Die R.-S.-GmbH bestellte bei der Zweitbeklagten Heizöl, das deren Fahrer, der Erstbeklagte, in einem bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Tanklastzug der Zweitbeklagten am 3. Februar 1992 anlieferte. Der Erstbeklagte stellte die Verbindung des Füllschlauches mit dem Einfüllstutzen an der zum Öltank führenden Ölleitung her und begann mit dem Pumpvorgang, ohne sich zuvor über den Verlauf der Ölleitung vergewissert zu haben. Er hatte deshalb nicht einen Dreiwegeschieber wahrgenommen, der unmittelbar nach dem Einfüllstutzen in das Leitungssystem eingefügt war. Von diesem Schieber führte eine Rohrleitung nach oben in den Tank. Ein weiteres Rohr – ein sog. Leerrohr – führte nach unten. Dieses Rohr war am Ende offen; es diente dem Zweck, das nach einem Füllvorgang in der Leitung verbliebene Öl in einen Behälter abfließen zu lassen. Mit einem Hebel ließ sich der Ölfluß sowohl blockieren als auch in den Tank oder in das nach unten führende Leerrohr lenken. Die Fließrichtung des Öls war durch eine Einkerbung auf einer Vierkantschraube zu erkennen. Als der Erstbeklagte den Pumpvorgang einleitete, war an dem Dreiwegeschieber die Fließrichtung zum offenen Leerrohr eingestellt. Dies hatte zur Folge, daß das Öl nicht in den Tank, sondern in den Heizraum floß. Als der Erstbeklagte, der sich bei dem Tankwagen aufhielt, nach etwa zehn Minuten Pumpzeit von dieser Fehlleitung verständigt wurde und die Ölpumpe abstellte, waren bereits 6.820 l Heizöl in den Heizraum geflossen. Die Feuerwehr konnte noch 1.500 l Heizöl abpumpen; der Rest gelangte durch die Fundamente in das Erdreich und die Kanalisation.
Die Klägerin macht geltend, daß ihr durch diesen Ölunfall ein Schaden von insgesamt 927.581,05 DM entstanden sei, der auf die Versäumnisse des Erst-, der Zweit- und der Viertbeklagten zurückzuführen sei. Sie nimmt deshalb mit der vorliegenden Leistungs- und Feststellungsklage die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat durch ein Grund- und Teilurteil die Klage gegen die Zweitbeklagte abgewiesen und den Erstbeklagten, die Drittbeklagte und die Viertbeklagte verurteilt, der Klägerin den Schaden, den sie als Eigentümerin des Gewerbeobjekts durch den Ölschaden erlitten hat, zum Teil zu ersetzen, und zwar der Erstbeklagte und die Drittbeklagte als Gesamtschuldner zu 1/6 und die Viertbeklagte zu 1/3; den restlichen Schaden – also die Hälfte – hat nach Auffassung des Landgerichts die Klägerin selbst zu tragen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Erstbeklagte sowie die Zweit- und die Drittbeklagte als Gesamtschuldner zu 1/6 und die Viertbeklagte zu 1/3 für die Schäden der Klägerin aus dem Ölunfall aufkommen müssen; den verbleibenden Schaden – also die Hälfte – muß auch nach Auffassung des Berufungsgerichts die Klägerin selbst tragen.
Ihre gegen dieses Urteil eingelegte Revision, mit der sie sich gegen den ihr angelasteten Haftungsanteil wendet, hat die Klägerin später zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Viertbeklagte gerichtet hat. Der Senat hat daraufhin die Klägerin durch Beschluß vom 13. Mai 1997 insoweit ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts werden die Schadensersatzansprüche, die der Klägerin aus dem Ölunfall gegen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zustünden, gemäß § 254 Abs. 1 BGB durch ein Mitverschulden in Höhe von 50% gemindert. Die Klägerin habe die Entstehung des Ölschadens dadurch mitverursacht, daß sie es versäumt habe, den Schieber mit einer Betriebsanleitung und das offene Rohrende mit einer abschraubbaren Verschlußkappe zu versehen, wie es technische Vorschriften vorsähen. Ein weiteres Versäumnis bestehe darin, daß die Klägerin die Viertbeklagte bei der Vermietung nicht auf die Besonderheit des Schiebers hingewiesen habe; wäre dies geschehen, dann wäre auch der Erstbeklagte auf den Schieber hingewiesen worden. Die Klägerin treffe der Vorwurf, sich niemals um die Bedienung der Tankanlage gekümmert und es versäumt zu haben, für die richtige Bedienung des Schiebers Vorsorge zu treffen. Es entlaste sie nicht, daß die Anlage von einem Fachunternehmen eingerichtet, gewartet und repariert worden sei und daß bei wiederholter Betankung kein Schaden auf getreten sei.
II.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden angelastet hat, halten einer Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht wirft der Klägerin in der Sache eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht als Eigentümerin der Tankanlage vor. Dies findet insbesondere darin Ausdruck, daß es der Klägerin die Verletzung technischer Vorschriften vorhält. Damit hat das Berufungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausgeschöpft. Unter Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist die Außerachtlassung derjenigen Sorgfaltspflicht zu verstehen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt, also ein „Verschulden gegen sich selbst” (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 9, 316, 318; 39, 156, 159; 74, 25, 28). Danach ist für die Beurteilung, ob der Klägerin ein Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB vorzuwerfen ist, darauf abzustellen, welche Risiken aus ihrer Sicht mit dem Befüllen der Tankanlage verbunden waren. Damit gewinnen für die Beurteilung des Mitverschuldens Gesichtspunkte Bedeutung, die das Berufungsgericht für unerheblich erachtet hat.
Es handelt sich um eine Tankanlage, von der die Klägerin annehmen konnte, daß sie eine problemlose Betankung zuläßt. Die Anlage war von einem Fachunternehmen eingerichtet, gewartet und repariert worden. Dies rechtfertigte für die Klägerin die Erwartung, daß sie dem Sicherheits- und Bedienungsstandard entsprach, dem eine solche Anlage genügen muß. Diese Erwartung fand ihre Bestätigung darin, daß die Anlage wiederholt ohne Beanstandungen betankt worden war. Die Klägerin konnte davon ausgehen, daß für das Betanken der Anlage fachkundiges Personal eingesetzt wird. Der Senat hat in mehreren Urteilen die Anforderungen dargelegt, denen der Tankwagenfahrer beim Befüllen von Öltanks genügen muß. Er hat mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß der Ölanlieferer als Fachmann alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen ergreifen muß, um Schäden durch Auslaufen von Kraftstoffen zu vermeiden, die durch unsachgemäßes Einfüllen oder aus Mängeln der Tankanlage entstehen können (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1994 – VI ZR 283/93 – VersR 1995, 427 m.w.N.). Diesen Anforderungen trägt die Praxis durch den Einsatz von geschultem Personal offensichtlich Rechnung. Dies gilt auch für den Streitfall, in dem die Zweitbeklagte geltend macht, der Erstbeklagte habe regelmäßig Fortbildungsseminare besucht und Prüfungen abgelegt. Aus der Sicht der Klägerin erschien durch eine funktionstüchtige Tankanlage und den Einsatz von geschultem Personal eine gefahrlose Betankung der Anlage gewährleistet.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Anlage mit einem Dreiwegeschieber ausgestattet war, der die Einstellung verschiedener Fließrichtungen des Öls ermöglichte. Es ist nicht festgestellt, daß dieser Schieber von den Fachleuten, die mit der Wartung der Tankanlage bisher befaßt gewesen sind, beanstandet worden wäre oder bei früheren Betankungen Probleme bereitet hätte. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil im Zusammenhang mit der Beurteilung der Mitverantwortlichkeit der Viertbeklagten festgestellt, daß die Funktion des Schiebers schon auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes der Anlage für jedermann erkennbar war, ohne daß es eines besonderen Hinweises bedurfte. Die Klägerin konnte daher ohne vorwerfbare Vernachlässigung ihrer eigenen Interessen davon ausgehen, daß der Dreiwegeschieber für einen Fachmann ein problemloses Betanken der Anlage zuließ.
2. Der Senat gelangt danach auf dem Boden der Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis, daß der Klägerin ein Verschulden gegen sich selbst im oben dargelegten Sinn nicht angelastet werden kann. Der Ölunfall beruht ausschließlich darauf, daß es der Erstbeklagte versäumt hat, sich über den Ölfluß und die offensichtliche Funktion des ohne weiteres erkennbaren Dreiwegeschiebers Gewißheit zu verschaffen und sich zu Beginn des Einfüllvorgangs, nachdem er die Instrumente an seinem Fahrzeug überprüft hatte, in den Keller zu begeben, um sich auch dort von dem einwandfreien Verlauf des Tankvorgangs zu überzeugen (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1983 – VI ZR 97/81 – VersR 1983, 394, 395).
III.
Das hat zur Folge, daß die Beklagten zu 1) bis 3) in vollem Umfang für den eingetretenen Schaden als Gesamtschuldner haften. Eine andere Sicht ergibt sich hinsichtlich der Beklagten zu 2) auch nicht aus der Revisionserwiderung; im Gegensatz zu der dort vertretenen Auffassung hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Entlastungsbeweis aus § 831 Abs. 1 BGB nicht überspannt.
Neben den Beklagten zu 1) bis 3) haftet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die auf vertraglicher Grundlage verurteilte Beklagte zu 4) als Gesamtschuldnerin (vgl. BGHZ 106, 313, 319; Senatsurteil vom 15. April 1969 – VI ZR 56/68 – VersR 1969, 737, 738). Deren gesamtschuldnerische Haftung beschränkt sich allerdings gemäß ihrer rechtskräftigen Verurteilung auf 1/3.
Unterschriften
Groß, Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner
Fundstellen
Haufe-Index 869338 |
DB 1998, 981 |
NJW-RR 1998, 440 |
NZM 1998, 204 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1998, 599 |
ZAP 1998, 251 |
ZMR 1998, 212 |
MDR 1998, 282 |
RdE 1999, 35 |
VersR 1998, 332 |
WuM 1998, 121 |
IPuR 1998, 51 |