Leitsatz (amtlich)
›Zur Frage der Anlagenhaftung, wenn bei der Anlieferung von Heizöl der Einfüllstutzen am Haus des Kunden abbricht und Öl ausläuft.‹
Verfahrensgang
LG Braunschweig |
OLG Braunschweig |
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen des Auslaufens von Heizöl.
Die Beklagte zu 1 ließ auf Bestellung des Klägers am 2. Mai 1989 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Tankfahrzeug Heizöl zu einem Haus des Klägers liefern. Der Tankwagenfahrer schloß auf dem Grundstück des Klägers den Tankschlauch des Fahrzeugs an den Öleinfüllstutzen des Hauses an, der an der Außenseite des Gebäudes am Ende eines mit dem Heizöltank im Keller verbundenen Rohrstücks mittels einer durch Schrauben zusammngehaltenen Metallschelle angebracht war. Nach Beginn des Tankvorgangs löste sich die Schelle und damit die Verbindung zwischen Rohrstück und Einfüllstutzen. Aus dem mit dem Fahrzeugschlauch verschraubten Einfüllstutzen liefen etwa 200 l Heizöl aus und gelangten in das Erdreich. Das Eindringen des Öls in ein Gewässer konnte verhindert werden.
Der Kläger hat den ihm entstandenen Schaden aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungs- wie der Verschuldenshaftung gegen die Beklagten geltend gemacht. Diese haben die Auffassung vertreten, die Haftung treffe allein den Kläger selbst, in dessen Verantwortungsbereich der Schaden seine Ursache habe.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 27.425,46 DM gerichtete Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Klägers, der die Beklagten entgegentreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Die Vorinstanzen haben die Klage ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Dem Kläger steht wegen des streitigen Ölunfalls aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 (im folgenden nur: die Beklagte) zu. Auch die Beklagte zu 2 als deren Haftpflichtversicherer (§§ 149 ff. VVG, § 3 PflVG, § 10 AKB) ist dem Kläger deshalb nicht zum Ersatz verpflichtet.
1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 7 StVG in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint, weil der Schaden nicht dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Vorschrift zuzurechnen sei.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
§ 7 StVG verlangt entsprechend seinem Schutzzweck, der auf die Gefahren des Kraftfahrzeugs beim Verkehr abstellt, einen Zusammenhang des Schadens mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als Beförderungsmittel, setzt also voraus, daß sich die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat. Eine Haftung nach § 7 StVG entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (st. Rspr.; vgl. BGHZ 71, 212, 214 f.; 105, 65, 66 f.; Senatsurteile BGHZ 113, 164, 165 und vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91 = NJW 1993, 1258, 1260 unter II 2, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; s.a. BGHZ 75, 45, 47 f.; BGH Urteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88 = BGWarn 1989 Nr. 231 = VersR 1989, 1187).
So liegt es hier. Der Tankwagen der Beklagten stand bei dem Auffüllen des Öltanks im Hause des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem zugehörigen Hofgelände. Der Ölunfall ereignete sich außerhalb des Verkehrsraums, wobei der Motor des Fahrzeugs lediglich als Antriebskraft der Pumpvorrichtung von Bedeutung war.
Die Revision wendet sich gegen die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere das Urteil BGHZ 71, 212. Sie setzt ihr indes mit Bezug gerade auf den Streitfall durchgreifende Argumente nicht entgegen. Sie sind auch nicht ersichtlich. An der Rechtsprechung ist vielmehr festzuhalten. Eine Haftung der Beklagten aus § 7 StVG scheidet damit aus.
2. Das Berufungsgericht hat - wiederum in Übereinstimmung mit dem Landgericht - einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung des Öllieferungsvertrages (§§ 276, 278 BGB) sowie aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 831 BGB) verneint, weil der von der Beklagten eingesetzte Tankwagenfahrer bei der Anlieferung des Heizöls keine Pflichten verletzt habe und ihn am Auslaufen des Öls kein Verschulden treffe.
Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Das Berufungsgericht hat die bei der Anlieferung von Heizöl zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen nicht verkannt. Es ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, daß an die Sorgfaltspflicht des Öllieferanten bzw. seines Personals beim Befüllen von Heizöltanks strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. insbesondere BGH Urteile vom 6. Juni 1978 - VI 156/76 = BGHWarn 1978 Nr. 145 = NJW 1978, 1576 = VersR 1978, 840; vom 18. Januar 1983 - VI ZR 97/81 = BGHWarn 1983 Nr. 8 = NJW 1983, 1108 f. = VersR 1983, 394 f. und vom 18. Oktober 1983 - VI ZR 146/82 = BGWarn 1983 Nr. 287 = NJW 1984, 233, 234 = VersR 1984, 65, jeweils m.w.N.). Diese Rechtsprechung beruht im Kern auf zwei Erwägungen, nämlich einmal darauf, daß das Befüllen von Öltanks ein besonders gefahrenträchtiger Vorgang ist, weil es durch Auslaufen von Öl zu schweren Schäden kommen kann, und zum anderen darauf, daß der Ölanlieferer als Fachmann die Gefahren des Einfüllvorgangs, insbesondere auch solche Gefahren, die sich aus Mängeln der Tankanlage ergeben, in der Regel eher erkennt und beherrscht als der Bezieher als Laie und es deshalb Sache des Lieferanten ist, alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu vermeiden.
b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Tankwagenfahrer der Beklagten diesen Anforderungen (vgl. die Zusammenstellung im Urteil vom 18. Oktober 1983 = aaO) genügt hat.
Der Tankwagenfahrer hat sich beim Anschrauben des Füllschlauchs des Tankfahrzeugs an den Einfüllstutzen der Hausleitung vergewissert, ob die Verbindung funktionstüchtig war und insbesondere auch der Einfüllstutzen fest saß. Zu einer weitergehenden Befestigungsprüfung war der Fahrer nicht verpflichtet, weil dazu kein erkennbarer Anlaß bestand (vgl. BGH Urteil vom 18. Oktober 1983 = aaO unter II 2 a). Nach den tatrichterlichen Feststellungen waren keine Mängel der Anlage sichtbar, die dem Fahrer Anlaß zu Zweifeln geben mußten, ob der Einfüllstutzen hinreichend befestigt und belastbar war. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus den Ausführungen der Sachverständigen, wie das Berufungsgericht nachvollziehbar und frei von Rechtsirrtum ausgeführt hat.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die später gerissene Verbindung des Einfüllstutzens mit dem Rohrstück für den Fachmann erkennbar eine Problemstelle war und eine Gefahrenquelle bildete, der besondere Aufmerksamkeit zu widmen war. Wenn das Berufungsgericht den Tankwagenfahrer gleichwohl nicht für verpflichtet gehalten hat, sich ständig an der Einfüllstelle aufzuhalten, so ist das entgegen der Annahme der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf welche Weise der Ölanlieferer die ihn treffenden Kontrollpflichten zu koordinieren hat, hängt von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BGH Urteil vom 18. Januar 1983 = aaO unter II 1). Der Ölunfall ereignete sich hier nach den tatrichterlichen Feststellungen während eines (wiederholten) kurzen Kontrollgangs des Fahrers zum Tankraum, nachdem der Fahrer sich zuvor eine Zeitlang an der Einfüllstelle vom ordnungsgemäßen Ablauf des Tankvorgangs überzeugt hatte. Für eine Unterbrechung des Füllvorgangs während des Kontrollgangs oder für die Hinzuziehung einer zweiten Person, wie die Revision meint, bestand unter den gegebenen Umständen kein Anlaß.
Soweit die Revision sich gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts wendet, hat der Senat dies geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 3. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 22 Abs. 2 Satz 1 WHG in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint.
Das hält der rechtlichen Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
a) Die Revision wendet sich allerdings mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Heizöl sei hier nicht aus einer Anlage ausgetreten, deren Inhaberin die Beklagte war.
Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin beizutreten, daß sowohl der im Hause des Klägers installierte Heizöltank nebst dem zur Außenseite des Gebäudes führenden Rohrstück und dem daran befestigten Einfüllstutzen einerseits als auch der Tankwagen der Beklagten mit dem zugehörigen Tankschlauch andererseits - jeder für sich - eine Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG sind. In Rechtsprechung und Schrifttum ist geklärt, daß nicht nur ortsfeste Anlagen - wie ein eingebauter Heizöltank -, sondern auch ortsveränderliche Einrichtungen - wie ein Tankfahrzeug - unter diesen Begriff fallen können (vgl. Breuer Öffentliches und privates Wasserrecht 2. Aufl. Rn. 810; Gieseke/Wiedemann/Czychowski WHG 6. Aufl. § 22 Rn. 43 ff.; Sieder/Zeitler/Dahme WHG § 22 Rn. 27 ff. - jeweils m.w.N.). Inhaber dieser Anlagen, jeweils für sich allein genommen, waren hinsichtlich des Haustanks nebst Einfülleitung und -stutzen der Kläger, hinsichtlich des Fahrzeugs einschließlich des Tankschlauchs die Beklagte.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Heizöl ausgeflossen, als sich nach Beginn des Tankvorgangs eine Rohrschelle löste, mit der der Einfüllstutzen des Hauses an dem zum Heizöltank im Keller führenden Rohrstück an der Außenseite des Gebäudes befestigt war, so daß die Verbindung zwischen Rohrstück und Einfüllstutzen unterbrochen wurde. Das Heizöl trat aus dem zum Zwecke des Tankens mit dem Füllschlauch des Fahrzeugs verschraubten Einfüllstutzen aus, der von dem Rohrstück abgesprungen und mit dem Schlauch auf den Boden gefallen war.
Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, Tankwagen und Heizöltank mit den zugehörigen Leitungen für die Zeit des Tankvorgangs als einheitliche Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG anzusehen, deren Inhaberin die Beklagte war (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1988, 474 = MDR 1988, 323 = VersR 1988, 621 LS einerseits und OLG Köln VersR 1989, 402 = NZV 1989, 276 = ZfW 1990, 356 andererseits, dessen Auffassung das Berufungsgericht - unter Hinweis auch auf OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1178 = VersR 1992, 1478 - gefolgt ist).
Der erkennende Senat hat zur Frage der Zusammenfassung mehrerer an sich selbständiger Anlagen zu einer einheitlichen Anlage im haftungsrechtlichen Sinne bereits Stellung genommen (vgl. Senatsurteil BGHZ 76, 35 m. Anm. Lohmann in LM WasserhaushaltsG § 22 Nr. 16). Ob im Streitfall die Beklagte im haftungsrechtlichen Sinne zur Inhaberin beider Anlagen oder einer einheitlichen Gesamtanlage dadurch wurde, daß ihr Fahrer den Füllschlauch des Tankfahrzeugs vorübergehend mit der Tankanlage des Klägers verband, bedarf nicht der Entscheidung. Denn das Heizöl ist jedenfalls (auch) aus dem Tankfahrzeug der Beklagten und damit, wie es § 22 Abs. 2 WHG voraussetzt, "aus" einer Anlage, deren Inhaberin die Beklagte ist, ausgetreten und ins Erdreich gelangt. Dem steht nicht entgegen, daß das Öl nicht unmittelbar aus dem Tankfahrzeug oder dem zugehörigen Füllschlauch selbst austrat, sondern aus dem (mit dem Füllschlauch verschraubten) Einfüllstutzen des Hauses, der sich von dem Rohrstück an der Außenseite des Gebäudes infolge der Lockerung einer Befestigungsschelle abgelöst hatte. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Senatsurteil BGHZ 76, 35, 42/43 geht in diesem Zusammenhang fehl. Es liegt im Streitfall nicht (nur) so, daß der Betrieb der Anlage der Beklagten (lediglich) ursächlich dafür war, daß aus der Anlage des Klägers Öl in ein Gewässer gelangte bzw. zu gelangen drohte. Das Heizöl ist vielmehr bei unbefangener Betrachtungsweise gerade (auch) aus einer von der Beklagten betriebenen und beherrschten Anlage ausgetreten, mag dies (zusätzlich und unmittelbar) auch aus einem (abgelösten) Teil der Anlage des Klägers erfolgt sein. Der Rahmen des gesetzlichen Tatbestands ist mit Blick auf die Beklagte nicht verlassen. Die Überlegungen, die den gesetzgeberischen Grund für die Gefährdungshaftung des § 22 Abs. 2 WHG bildeten (vgl. Senatsurteil BGHZ 76, 35, 42 m.w.N.), treffen im Streitfall (auch) auf die Beklagte zu (vgl. Senatsurteil BGHZ 62, 351, 352 f. m.w.N.).
b) Eine Haftung der Beklagten (gerade) gegenüber dem Kläger scheidet aber deshalb aus, weil der Haftungstatbestand des § 22 Abs. 2 Satz 1 WHG auch hinsichtlich des Klägers verwirklicht ist und im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter ein auf diese Vorschrift gestützter Anspruch des Klägers nicht besteht.
Ob und inwieweit hier der Kläger und die Beklagte gegenüber einem dritten Geschädigten etwa als Gesamtschuldner haften würden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 WHG), kann auf sich beruhen. Im (Innen-)Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter, um das es hier allein geht, muß jedenfalls der Kläger seinen Schaden allein tragen. Eine nach dem Normzweck der Haftungsregelung von der Sache her gebotene Abwägung der beiderseitigen Schadensbeiträge, die der erkennende Senat aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst vornehmen kann, ergibt nämlich, daß der Verursachungsbeitrag auf seiten des Klägers gegenüber demjenigen auf seiten der Beklagten so überwiegt, daß für eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger nach dem Grundgedanken der §§ 426, 254 BGB kein Raum bleibt (vgl. Senatsentscheidungen vom 10. Mai 1976 - III ZR 150/73 = BGHWarn 1976 Nr. 109 = NJW 1976, 1686 f. mit - krit. - Anm. Janke-Weddige ZfW 1987, 23; vom 19. September 1979 - III ZR 121/78 = VersR 1980, 48 = ZfW 1980, 320 f.; vom 16. Mai 1983 - III ZR 89/82 = BGHWarn 1983 Nr. 151 = VersR 1983, 731, 732 f. und vom 29. Oktober 1992 - III ZR 73/91 = BGHR HPflG § 13 Abwägung 1; s. a. Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 22 Rn. 41).
Der Tankwagenfahrer der Beklagten hat bei der Anlieferung des Heizöls, wie ausgeführt, keine Pflichten verletzt und das Auslaufen des Öls nicht verschuldet. Das Tankfahrzeug der Beklagten einschließlich seiner Umfülleinrichtungen war ordnungsgemäß und frei von Mängeln. Die entscheidende Ursache für den Ölunfall wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch gesetzt, daß sich der Einfüllstutzen des Hauses von dem Rohrstück an der Außenseite des Gebäudes ablöste, weil sich eine Befestigungsschelle gelockert hatte. Das ist aber allein dem Verantwortungsbereich des Klägers als des Eigentümers des Anwesens und des Inhabers der Heizöltankanlage des Hauses zuzurechnen, der die ihm hinsichtlich der Einfüllvorrichtung aus Gründen der Verkehrssicherung obliegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt hat. Dem Berufungsgericht ist daher im Ergebnis darin zu folgen, daß dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 22 Abs. 2 WHG nicht zusteht.
4. Ansprüche aus § 2 HPflG hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht geprüft. Das führt indes nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn die Beklagte ist dem Kläger auch aufgrund dieser Vorschrift nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Zwar ist mit der Revision eine Haftung der Beklagten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG in Erwägung zu ziehen (sog. Wirkungshaftung im Gegensatz zu der hier nicht in Betracht kommenden Zustandshaftung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 der Vorschrift; vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 88, 85, 87 ff.; vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 = BGWarn 1988 Nr. 226 = NJW 1989, 104 und BGHZ 109, 8, 12 ff.; 114, 380 ff.; 115, 141, 142 f.). Anlagen zur (verrohrten) Leitung oder zur Abgabe von Öl wie hier fallen unter diese Vorschrift (vgl. Filthaut HPflG 3. Aufl. § 2 Rn. 9 ff.). Für einen Schadensersatzanspruch wegen der Wirkungen des ausfließenden Öls gegen den Inhaber der Anlage ist daher grundsätzlich Raum.
Indes gilt für die Haftung des Inhabers einer gefährlichen Anlage im Sinne des § 2 HPflG bei dem hier gegebenen Sachverhalt im Kern nichts anderes als für die Anlagenhaftung nach § 22 Abs. 2 WHG. Soweit eine Haftung der Beklagten als Inhaberin einer solchen Anlage nach § 2 HPflG grundsätzlich in Betracht kommt, stehen einem Anspruch gerade des Klägers wiederum § 254 BGB, §§ 4, 13 HPflG entgegen. Denn die eigentliche und entscheidende Schadensursache liegt, wie ausgeführt, im beherrschbaren Risikobereich des Klägers (vgl. auch § 2 Abs. 3 HPflG) und ist damit seiner Verantwortung zuzurechnen, und zwar mit der Folge, daß eine Haftung der Beklagten demgegenüber ganz zurücktritt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1992 - III ZR 73/91 = BGHR HPflG § 13 Abwägung 1).
Fundstellen
Haufe-Index 2993207 |
BB 1993, 1759 |
NJW 1993, 2740 |
BGHR BGB § 276 Ölanlieferung 1 |
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Ölanlieferung 1 |
BGHR HPflG § 13 Abwägung 2 |
BGHR StVG § 7 Abs. 1 Betrieb 7 |
BGHR WHG § 22 Abs. 2 Inhaber 2 |
DRsp II(294)261a |
DRsp II(298)112b |
WM 1993, 1928 |
DAR 1993, 465 |
MDR 1994, 258 |
VersR 1993, 1155 |
UPR 1993, 440 |