Leitsatz (amtlich)
1. An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 164, 273), dass die Paketbeförderung durch die Post einschliesslich der dabei durchgeführten Kraftwagenfahrten hoheitliche Tätigkeit darstellt, wird festgehalten.
2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag geht dahin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine Belastung mit solchen Schäden und Schadensersatzansprüchen zumuten darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der übertragenen Arbeit folgen und als solche auch dann zum typischen vom Unternehmer zu tragenden Betriebsrisiko gehören können, wenn sie im Einzelfall vom Arbeitnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind. Die Entscheidung ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Zusammenstellung der Umstände, die bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen sind.
Normenkette
BGB § 839
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.04.1953) |
LG Frankfurt am Main |
Tenor
Die Revision der beklagten Bundespost gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. Main vom 30. April 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt die beklagte Bundespost.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 23. Oktober 1951 gegen 19,30 Uhr fuhr der jetzige Prokurist der Klägerin, der Angestellte K., mit dem Personenkraftwagen der Klägerin auf der Vilbelerstrasse in Frankfurt a. Main in Richtung Bergerstrasse. Ein Elektrokarren der beklagten Bundespost, der keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h entwickeln konnte, und der zur Paketzustellung eingesetzt war, kam dem Wagen der Klägerin entgegen und überquerte die Strasse nach links, um in die Seilerstrasse einzubieten. Beide Fahrzeuge stiessen unmittelbar an der Einmündung der Seilerstrasse in die Vilbelerstrasse zusammen.
Die Klägerin behauptet, der Fahrer des Postfahrzeuges habe das Vorfahrtsrecht ihres Wagens beim Kreuzen der Fahrbahn nicht beachtet und dadurch den Zusammenstoss schuldhaft verursacht. Sie nimmt wegen des an ihrem Fahrzeug angeblich entstandenen Sachschadens von 1.960,30 DM die Deutsche Bundespost aus Amtshaftung, nach §839 BGB als Gesamtschuldner neben dem Fahrer der Bundespost in Anspruch.
Die beklagte Bundespost macht geltend, die Klägerin könne sich auf ein Vorfahrtsrecht nicht berufen, weil der Fahrer des Postwagens die Einbiegungsbewegung seines Fahrzeugs eingeleitet gehabt habe, als der Personenkraftwagen der Klägerin noch etwa 70 m von dem Postfahrzeug entfernt gewesen sei. Von einer Verletzung der Vorfahrt könne deshalb keine Rede sein. Sogar der viel näher an der Kreuzung befindliche Personenkraftwagen, der vor dem Wagen der Klägerin gefahren sei, habe rechtzeitig vor dem Postfahrzeug halten können. Ein solches Anhalten sei eine selbstverständliche Rücksichtnahme im Strassenverkehr, da sonst das einbiegende Fahrzeug unter Umständen lange bis zur Möglichkeit des Einbiegens warten und dadurch den zügigen Verkehr auf seiner Fahrbahnseite erheblich behindert würde; der Postfahrer habe mit Recht annehmen können, dass sich andere Fahrzeuge, die hinter dem anhaltenden Fahrzeug gefahren seien, dessen Fahrweise anpassen würden. Aus der Beschädigung des Postwagens gehe hervor, dass er im Augenblick des Zusammenstosses die Kreuzung bereits zum großen Teil überquert gehabt habe. Der Fahrer des Personenkraftwagens sei am Unfall alleinschuldig, da er in der Dunkelheit auf der regennassen Strasse zu schnell gefahren sei und an der Einmündung der Seilerstrasse einen anderen vor ihm herfahrenden Personenkraftwagen, der im Hinblick auf die Einbiegungsbewegung des Postfahrzeuges seine Geschwindigkeit herabgesetzt habe, unzulässigerweise überholt habe.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Geradeausfahrer durfe damit rechnen, dass der Einbiegende das Vorfahrtsrecht des Geradeausfahrers beachte; es sei durchaus möglich und oft auch notwendig, dass das Fahrzeug, das die Fahrbahn kreuzen wolle, sehr lange in der Mitte der Strasse halten müsse, bis der ganze Geradeausverkehr an ihm vorbeigefahren sei. Ihr Wagen habe mit 30 bis 35 km/h keine zu hohe Geschwindigkeit gehabt. Er habe auch das vor ihm fahrende, seine Geschwindigkeit herabsetzende Fahrzeug überholen dürfen. Die Überholung sei nicht 6 m vor der Einmündung der Seilerstraße geschehen, vielmehr sei der überholte Personenkraftwagen im Augenblick des Unfalls noch etwa 8 m von der Unfallstelle entfernt gewesen. Daraus, dass der Anprall des Fahrzeuges der Klägerin genau an der Seitenmitte des Personenwagens stattgefunden habe, ergebe sich, dass der Postwagen die Straße überquert habe, obwohl das Fahrzeug der Klägerin auf dieser Hauptstrasse schon sehr nahe herangekommen gewesen sei.
Das Landgericht hat den Klageanspruch gegenüber der beklagten Bundespost zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Klage gegenüber dem mitverklagten Postfahrer abgewiesen. Die Berufung der beklagten Bundespost und die Anschlussberufung der Klägerin wegen der teilweisen Abweisung der Klage gegen die beklagte Bundespost sind zurückgewiesen worden. Mit der Revision begehrt die beklagte Bundespost unter Abänderung des angefochtenen Urteils volle Klageabweisung. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die zur Paketbeförderung ausgeführten Fahrten von posteigenen Fahrzeugen, die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit darstellen, und dass den Angestellten der Post bei Ausübung dieser Tätigkeit jedem Dritten gegenüber die Amtspflicht obliegt, sich verkehrsgerecht zu verhalten.
1.
Die Paketbeförderung durch die Post stellt Ausübung hoheitlicher Tätigkeit dar. Der Senat hat sich bereits in BGHZ 9, 145 ff den grundsätzlichen Ausführungen, auf denen das Reichsgericht in RGZ 161, 341 ff aufbaut, angeschlossen. Für die Entscheidung der Frage, ob die Tätigkeit eines Unternehmens der öffentlichen Hand hoheitsrechtlicher Natur ist, kommt es danach nicht auf die Zielsetzung des Unternehmens, sondern auf seine organisatorische Gestaltung an. An diesem Grundsatz, gegen den sich auch die Revision nicht wendet, ist festzuhalten.
Von dieser Grundlage aus hat bereits das Reichsgericht in RGZ 164, 273 [276 ff] dargelegt, dass die Paketbeförderung durch die Post hoheitliche Tätigkeit darstellt (vgl. die ähnlichen Ausführungen wegen der Beförderung von Briefen in RGZ 158, 83 [92 ff]). Dieser Beurteilung, die durch nationalsozialistisches Gedankengut nicht beeinflusst ist, schliesst sich der Senat an.
Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, der Beförderungsvorgang selbst, das Fahren auf der Strasse, sei "im Verhältnis zu den anderen Verkehrsteilnehmern" nicht Ausübung hoheitsrechtlicher Tätigkeit, gibt die Revision zu, dass auch der Beförderungsvorgang jedenfalls im Verhältnis zu den Postbenutzern Ausübung hoheitsrechtlicher Tätigkeit ist. In der Tat kann nicht die Annahme und die Zustellung der Pakete für sich allein betrachtet werden. Es geht nicht an, eine einheitliche Aufgabe, wie die Behandlung von Paketen, wenn sie ihrem Wesen nach öffentlichrechtlicher Natur ist, in einzelne Tätigkeitsakte aufzuspalten und diese daraufhin zu untersuchen, ob sie für sich getrennt besehen unmittelbar der Ausdruck ihres öffentlichrechtlichen Wesens sind. Der gesamte Tätigkeitsbereich der Paketbehandlung muss vielmehr als Einheit beurteilt werden. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Reichsgerichts, das für die Beförderung von Briefen die gleichen Erwägungen angestellt hat (RGZ 158, 83 [93]).
Auszugehen ist also davon, dass die gesamte Paketbehandlung, vor allem also auch der Beförderungsvorgang selbst als hoheitsrechtliche Tätigkeit anzusehen ist.
2.
Zuzugeben ist der Revision, dass den Beamten der Post bei der Paketbeförderung in erster Linie dem Postbenutzer gegenüber Amtspflichten im Sinne des §839 BGB obliegen. Die Revision folgert daraus, gegenüber anderen Personen, insbesondere den Verkehrsteilnehmern, denen die Postwagen auf den Strassen begegnen, obläge den Beamten der Post eine Amtspflicht zum verkehrsgerechten Fahren nicht, weil im Verhältnis zu ihnen die Fahrzeuge der Post sich nur entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer auf den Strassen bewegten. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Revision übersieht - vor allem auch bei der von ihr vorgenommenen Gegenüberstellung von Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne der Anwendung staatlicher Zwangs- und Machtmittel und der Ausübung schlichthoheitlicher Verwaltung -, dass der Beamte nicht nur bei Anwendung der ihm anvertrauten Macht mittel die Amtspflicht hat, sachgerecht zu verfahren, sondern dass ihm auch aus dem Gedanken der Fürsorge jedem unbeteiligten Dritten gegenüber die Amtspflicht obliegt, bei der Amtsausübung in keiner Weise unzulässig in dessen Bereich einzugreifen (RGZ 139, 149 [154]; 158, 83 [94]; BGHZ 14, 319 [323]). Ob ein solcher unzulässiger Eingriff gegen eine Bestimmung verstösst, die nur Beamte oder auch andere Personen - hier alle Verkehrsteilnehmer - bindet, ist gleichgültig. Denn §839 BGB umschliesst auch alle unerlaubten Handlungen im Sinne der §§823 ff BGB mit der Folge, dass ein Beamter, der in Ausübung öffentlicher Gewalt bei Vornahme eines Amtsgeschäftes eine unerlaubte Handlung im Sinne des §823 BGB gegenüber einem Dritten begeht, damit gleichzeitig eine ihm diesem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Das hat das Reichsgericht schon in RGZ 158, 83 [94] näher begründet. Der Senat hat diese Rechtsprechung bereits in BGHZ 14, 319 [324] im Hinblick auf §826 BGB übernommen. Daran ist festzuhalten. Diese Rechtsfolge ergibt sich zwingend aus dem obem am Ende von Ziffer 1 entwickelten Gedanken, daß eine hoheitliche Aufgabe, wenn sie ihrem Wesen nach öffentlichrechtlicher Natur ist, nicht in einzelne Tätigkeitsakte - teils hoheitsrechtlicher teils bürgerlichrechtlicher Natur - aufgespalten werden kann.
Entgegen den Ausführungen der Revision verstösst diese Beurteilung auch nicht gegen die Rechtsansicht (vgl. RGZ 139, 149 [153]; Urteil des Senats vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 - S. 9; BGHZ 10, 122 [124]), dass die Frage, ob einem Beamten einem Dritten gegenüber eine Amtspflicht obliegt, danach zu entscheiden ist, ob die Amtspflicht nach dem Zweck, dem sie dienen soll, dem Beamten im Interesse einzelner Personen auferlegt ist. Zweck der Amtspflicht, bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit sich jeden Eingriffs in den Bereich unbeteiligter Dritter zu enthalten, ist nämlich nicht nur die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung oder das Interesse des Staates an einer ordentlichen Amtsführung der Beamten, sondern gerade auch der Schutz der (unbeteiligten) Dritten. Warum der Umstand, dass die gleiche Pflicht (hier z.B. die Einhaltung der Verkehrsvorschriften) auch jeden anderen trifft, etwas daran ändern soll, dass die gleiche Verpflichtung dem in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelnden Beamten dem Dritten gegenüber als Amtspflicht obliegt, ist nicht verständlich. Die gleiche Verpflichtung kann einem Amtsträger als Amtspflicht, Privatpersonen dagegen als bürgerlichrechtliche Verpflichtung obliegen.
Dass für Fälle, in denen anders als hier der Beamte im bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis einer öffentlichrechtlichen Körperschaft handelt, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften keine besondere Amtspflicht gegenüber jedem an der Amtstätigkeit nicht beteiligten Dritten darstellt, hat das Reichsgericht bereits in RGZ 139, 149 [153/155] ausgeführt; es hat darauf in RGZ 158, 83 [94/95] nochmals hingewiesen. Damit sind, wie das Reichsgericht an jener zuletzt angeführten Stelle ausgeführt hat, auch die Einwendungen von Toss (JW 1937, 662) und Schuster (Jahrb. des Postwesens 1937, 330 ff) widerlegt, auf die die Revision erneut zurückgreift. Aus dem gleichen Grunde kann zur Rechtfertigung der Ansicht der Revision nicht auf die Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 109, 210 und die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Strassen zurückgegriffen werden; auch dort handelt es sich um die Haftung von Beamten, die im bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis einer öffentlichrechtlichen Körperschaft und nicht in Ausübung hoheitsrechtlicher Gewalt tätig geworden sind.
Die Klageansprüche sind daher mangels einer anderen Grundlage - das Fahrzeug der Post war ein nach §8 KrfzG nicht unter die Haftungsbestimmungen des §7 KrfzG fallender Elektrokarren, der keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen konnte - ausschliesslich nach §839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG zu beurteilen.
3.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der Fahrer des Elektrokarrens der Post schuldhaft das Vorfahrtsrecht des Kraftwagens der Klägerin nicht beachtet hat, werden von der Revision nicht angegriffen; sie lassen einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen.
4.
Mit Recht rügt aber die Revision, dass das Berufungsgericht sich nicht im Hinblick auf §839 Abs. 1 Satz 2 BGB damit auseinandergesetzt hat, ob die Klägerin die Möglichkeit hat, sich wegen der an ihrem Kraftwagen aufgetretenen Schäden bei dem Fahrer des Wagens, ihrem Prokuristen Kammer, schadlos zu halten. Bestände eine solche Möglichkeit, so würde in dem Umfange, in dem die Klägerin von Kammer Ersatz erlangen könnte, die Klage gegen die Post unbegründet sein. Das Berufungsgericht hat eine solche Prüfung unterlassen, obgleich es ein Mitverschulden des Kammer am Unfall bejaht hat.
a)
Die Prüfung nach §839 Abs. 1 Satz 2 BGB erübrigt sich nicht deshalb, weil das Berufungsgericht das Verschulden des Fahrers gemäss §9 Halbsatz 2 KrfzG in Verbindung mit §254 BGB der Klägerin zur Hälfte zur Last gelegt hat. Denn eine anderweite Ersatzmöglichkeit schliesst nach §839 Abs. 1 Satz 2 BGB den Amtshaftungsanspruch in Höhe dieser Möglichkeit immer und nicht nur wie ein Mitverschulden nach §254 BGB (in der Regel) teilweise aus.
b)
Die Anwendung des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Ersatzansprüche des Arbeitgebers gegen seine Arbeitnehmer kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, es sei mit dem Grundgedanken des Art. 34 GrundG und den Grundsätzen eines sozialen Staates (Art. 20 GrundG) nicht vereinbar, daß gerade eine staatliche Behörde, um die Staatshaftung auszuschliessen oder zu beschränken, den Geschädigten auf Ersatzansprüche gegen seine Arbeitnehmer verweist.
Erkennbar hat der Gesetzgeber die Beamten gerade nur bei Ausübung hoheitsrechtlicher Gewalt vor Rückgriffsansprüchen im gewissen Umfange sichern wollen, um auf diesem Gebiete, wo den Beamten Entscheidungsgewalt übertragen ist, die häufig weit über die Privatpersonen zustehende hinausgeht, tief in Rechtsverhältnisse der Staatsbürger eingreift und daher bei unrichtiger Anwendung besonders weittragende Wirkungen und damit unverhältnismässig hohe Schäden zur Folge haben kann, die für die häufig besonders schnell zu treffenden Entschliessungen erforderliche Entschlussfreudigkeit durch weitgehende Beseitigung persönlicher Haftung zu sichern. Derartige Erwägungen greifen schon bei einer nicht hoheitsrechtlichen Amtstätigkeit des Beamten und erst recht für private Arbeitsverhältnisse nicht durch. Auch wenn daher der nach §839 BGB in Anspruch genommene Staat nach Art. 34 GrundG nicht bei seinem eigenen "Beamten" Rückgriff nehmen kann, so hindert ihn das nicht, den Geschädigten nach §839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf solche Rückgriffsansprüche zu verweisen, die diesem gegen seine Arbeitnehmer zustehen.
c)
Anderweite Ersatzmöglichkeiten durch den Prokuristen Kammer scheiden auch nicht etwa deshalb aus, weil Kammer nicht in der Lage wäre, der Klägerin den Schaden zu ersetzen. Denn Kammer war am Unfallstage kaufmännischer Angestellter der Klägerin mit einem Monatsnettogehalt von 300 DM, wie sich aus seiner polizeilichen Vernehmung in den inhaltlich von den Parteien vorgetragenen polizeilichen Ermittlungsakten 96 Cs 580/52 der Amtsanwaltschaft Frankfurt a. Main ergibt.
5.
Es bedarf also der Prüfung, ob die Klägerin Ersatzansprüche gegen ihren Prokuristen Kammer wegen Beschädigung ihres dem Kammer zur Führung anvertrauten Kraftwagens hat.
Bei Anwendung rein bürgerlichrechtlicher Bestimmungen würde Kammer aus dem Dienstvertrag über §276 BGB und aus unerlaubter Handlung über §823 BGB auch für eine fahrlässig von ihm herbeigeführte Beschädigung des ihm im Rahmen des Dienstvertrages überlassenen Eigentums der Klägerin haften. Das soziale Bedürfnis verlangt aber bei Übertragung von besonders gefahrbehafteter Tätigkeit auf einen Arbeitnehmer in weitgehendem Umfange, dass der Schaden im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht ausschliesslich vom Arbeitnehmer getragen wird, wie ein Blick in die einschlägige Rechtsprechung und das Schrifttum (Zusammenstellung bei Bertermann im Recht des Kraftfahrers 1954, 65 ff) zeigt. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn Kammer damals bereits Prokurist der Klägerin gewesen ist, ein Umstand, der bisher nicht hinreichend geklärt ist. Denn Kammer war, wie sich aus den bereits erwähnten polizeilichen Ermittlungsakten ergibt, damals Angestellter der Klägerin, stand also - auch wenn ihm Prokura erteilt war - in einem typischen Arbeitnehmerverhältnis zur Klägerin.
Die rechtliche Begründung für die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers hat geschwankt (vgl. ArbRSamml 30, 3; 34, 357 [360]). Nach heutiger Auffassung vom Wesen des Arbeitsverhältnisses enthält der Arbeitsvertrag Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Diese gehen dahin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine Belastung mit solchen Schäden und Schadensersatzansprüchen zumuten darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der übertragenen Arbeit folgen und als solche auch dann zum typischen vom Unternehmer zu tragenden Betriebsrisiko gehören können, wenn sie im Einzelfall vom Arbeitnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind (RAG in ArbRSamml 41, 55; 46, 136; zustimmende Anmerkung von Hueck in ArbRSamml 41, 64 ff; im Ergebnis, wenn auch unter Berücksichtigung des vom Unternehmer gesetzten Gefahrenmomentes nach dem Grundgedanken des §254 Abs. 2 BGB: Dersch im Recht der Arbeit 1951, 79).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Rechtsprechung zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Diese Ergebnisse schöpfen beinahe alle Möglichkeiten aus, die denkbar sind zwischen dem Alleintragen des ganzen Schadens durch den Arbeitgeber bei leichtfahrlässigem und sogar bei schlechthin fahrlässigem Handeln des Arbeitnehmers sowie einem Mittragen des Schadens durch den Arbeitgeber bei grobfahrlässigem Handeln des Arbeitnehmers und dem Alleintragen des Schadens durch den Arbeitnehmer bei grobfahrlässigem und schlechthin fahrlässigem Handeln sowie einem Mittragen des Schadens durch den Arbeitgeber höchstens bei leichtfahrlässigem Handeln des Arbeitnehmers (z.B. RArbGer in ArbRSamml 41, 55; 46, 136; die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Bremen in Recht der Arbeit 1951, 75, Hamm in NJW 1951, 124, Stuttgart in Arbeitsrechtl. Praxis 1952, 44 und Betriebsberater 1954, 1029, Hamburg in Recht der Arbeit 1948, 106, Frankfurt in Betrieb 1952, 932 und Düsseldorf in Betrieb 1954, 520). Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts fehlt noch. Beiläufig sei bemerkt: Die aus dieser uneinheitlichen Rechtsprechung sich ergebende Schwierigkeit der rechtlichen Beurteilung der Frage, ob Ersatzmöglichkeiten des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer bestehen oder nicht, beseitigen nicht die bei richtiger Entscheidung dieser Zweifelsfragen etwa bestehende Möglichkeit eines Ersatzanspruches nach §839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insoweit kommt es nur auf die objektive Rechtslage an. Durch die rechtlichen Zweifel an dem Bestehen derartiger Ersatzansprüche ist die Anspruchsvoraussetzung des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht erfüllt (RGZ 166, 1 [14]). Infolgedessen bedarf es der Entscheidung, ob und in welchem Umfange im vorliegenden Fall Ersatzansprüche der Klägerin als Arbeitgeberin gegen Kammer als Arbeitnehmer bestehen.
Bei der Ermittlung, wieweit im Einzelfall eine Haftung des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist, können verschiedene Umstände von Bedeutung sein:
a)
Je grössere Gefahren die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit in sich birgt, umso weitgehender wird der Umfang der Gefahrtragung des Arbeitgebers sein. Stellt der Arbeitgeber z.B. dem Arbeitnehmer einen Wagen, der nicht völlig betriebssicher ist, für die Tätigkeit zur Verfügung, so wird er, soweit der Arbeitnehmer sich auf die Betriebssicherheit des Wagens - wenn auch vielleicht fahrlässig (z.B. Unterlassen einer Bremsprobe) - verlassen hat, grundsätzlich allein den Schaden zu tragen haben.
b)
Aber auch in der Überlassung eines betriebssicheren Kraftwagens liegt bei dem ausserordentlich gesteigerten Kraftfahrzeugverkehr regelmässig die Übertragung einer mit erheblicher Gefahr verbundenen Tätigkeit. Dass diese Gefahr recht hoch zu veranschlagen ist, ergibt sich bereits daraus, dass das Reichsarbeitsgericht in der oben angeführten Entscheidung in ArbRSamml 46, 136 die Übertragung der Tätigkeit eines Hausverwalters (mit der Verpflichtung zum Streuen bei Eis- und Schneeglätte) als Übertragung einer mit Gefahr behafteten Tätigkeit angesehen hat, obgleich eine solche Tätigkeit bei weitem nicht die Gefahr aufweist, wie - vor allem in der heutigen Zeit des gesteigerten Kraftfahrzeugverkehrs - das Führen von Kraftfahrzeugen. Im einzelnen wird die Grosse der übertragenen Gefahr von der Art des Kraftwagens und von dem Ort der auszuführenden Fahrten (Stadtverkehr; verkehrsarme Gegenden) abhängig sein.
c)
Die mit der übertragenen Tätigkeit verbundene Gefahr kann grösser sein, wenn es sich nur um eine "nebenberufliche" Tätigkeit handelt, die auch nach dem Willen des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nur neben anderen für Dritte geleistete Arbeit übernommen wird. Es kann sich dann aus der Art der Tätigkeit ergeben, dass der Arbeitgeber selbst damit rechnet, dass der Arbeitnehmer keine erhöhte, vielleicht sogar nur eine geringere Aufmerksamkeit der ihm übertragenen Tätigkeit zuwendet. So hat z.B. das Reichsarbeitsgericht in dem zuletzt erwähnten Fall bei "nebenberuflicher" Tätigkeit (damals als Hauswart) an den Begriff der "groben Fahrlässigkeit" besonders hohe Anforderungen gestellt, weil von einem groben Verschulden angesichts der Behinderung des Arbeitnehmers durch seinen Hauptberuf nicht gesprochen werden könne. Dieser Gedanke muss auch da Platz greifen, wo der Arbeitnehmer den werkseigenen Wagen nicht hauptberuflich, sondern nur als Mittel zum Zweck der Ausführung seiner eigentlichen Tätigkeit steuert. Bei ihm als einem Gelegenheitsfahrer kann die Aufmerksamkeit viel leichter vom Fahren abgelenkt werden als bei einem berufsmässigen Kraftfahrer, der sich um nichts, als um das Fahren zu bekümmern hat. Die Fahrtätigkeit eines solchen Arbeitnehmers ist daher noch mehr als die des hauptberuflichen Kraftfahrers gefahrbehaftet. Umso weitgehender ist deshalb die Gefahrtragung des Arbeitgebers auszudehnen.
d)
Dagegen geht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers keinesfalls so weit, dass der Arbeitgeber durch Abschluss einer Versicherung - bei Kraftfahrzeugen einer Kaskoversicherung - den Arbeitnehmer ohne Selbstbehalt vom Ersatz der dem Unternehmer verursachten Schäden freistellen muß. Es ist nicht Aufgabe des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer von solchen Ersatzansprüchen freizustellen; vielmehr kann nur im Rahmen des typischen Betriebsrisikos der Arbeitgeber Ersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer nicht geltend machen (vgl. dazu LAG Stuttgart Arbeitsrechtspraxis 1952, 44 und die zustimmende Anmerkung von Dersch a.a.O. S. 50).
Es bedarf deshalb in diesem Zusammenhang keiner Aufklärung, ob die Klägerin im Interesse des Ausschlusses der Haftung ihrer Angestellten eine Kaskoversicherung abgeschlossen hatte oder nicht. Im übrigen würden zwar Ansprüche aus einer Kaskoversicherung anderweite Ersatzansprüche im Sinne des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB sein; jedoch liegen keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Versicherung vor, so dass insoweit den Anspruchsvoraussetzungen des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt ist.
e)
Die Abwägung, in welchem Umfange der Arbeitnehmer von der Haftung befreit ist, hat allein aus dem Arbeitsvertragsverhältnis zu erfolgen. Infolgedessen kann diese Abwägung nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, schlechthin abhängig sein, worauf bereits Hueck (ArbRSamml 41, 267) gegenüber der dort veröffentlichten Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts zutreffend hingewiesen hat. Vielmehr kann nur auf die Höhe des Lohnes und vor allem einer etwaigen Sondervergütung für die gefahrbehaftete Arbeit abgestellt werden (vgl. Anm. von Hueck in ArbRSamml 46, 138). Das Reichsarbeitsgericht ist daher auch in ArbRSamml 46, 136 erkennbar von seiner früheren Entscheidung abgerückt. Es hat dort ausgeführt: "Auch die Entlohnung des Hauswarts mit einer Vergütung nur im Hinblick auf die erforderliche Dienstleistung ohne Gefahrenprämie ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum nach der Richtung der eigenen Tragung des Wagnisses (damals des Nichtstreuens vor dem Hause) durch den Hauseigentümer in Rechnung gestellt worden." Im übrigen klingen ähnliche Gedanken auch bei der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen in Recht der Arbeit 1951, 75 an.
f)
Das sachliche Bedürfnis nach Beteiligung des Arbeitgebers an den Folgen der von ihm übertragenen, mit Gefahren verbundenen Tätigkeiten und das sozialrechtliche Schutzprinzip fordern aber nicht, dass der Arbeitgeber immer einen Teil des Schadens selbst trägt. Vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens durch den Arbeitnehmer wird generell eine Beteiligung des Arbeitgebers an dem so verursachten Schaden unbegründet erscheinen lassen. Auch grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers wird weitgehend zu dessen Alleinhaftung führen. Je geringer die Schuld des Arbeitnehmers ist, umso weniger wird der bei Ausübung einer gefahrbehafteten Tätigkeit entstandene Schaden auf das Verschulden des Arbeitnehmers als darauf zurückzuführen sein, dass solche gefahrgeneigten Arbeiten ihrem Wesen nach infolge der menschlichen Unzulänglichkeit aller bei ihnen Tätigwerdenden immer wieder Schäden verursachen werden. Eine feste Abgrenzung dahin, dass leichte Fahrlässigkeit immer oder Fahrlässigkeit, ausser grober, niemals eine Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber voll ausschliessen (vgl. dazu die oben angeführte Rechtsprechung einiger Landesarbeitsgerichte), lässt sich nicht geben. Dem steht einmal entgegen, dass die Abgrenzung der einzelnen Fahrlässigkeitsgrade bereits schwankend ist, vor allem aber, dass auch die anderen oben erörterten Umstände bei der Abwägung zu berücksichtigen sind. Das kann zur Folge haben, dass je nach dem Einzelfall trotz verhältnismässig geringen Verschuldens des Arbeitnehmers dessen Allein oder überwiegende Haftung, trotz grösseren Verschuldens des Arbeitnehmers dessen Haftungsbefreiung und selbst bei grobem Verschulden noch dessen teilweise Haftungsbefreiung in Frage kommen kann (ebenso auch Reichsarbeitsgericht in ArbRSamml 41, 55 [61]). Es ist also jeweils auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, wie es bereits das Reichsarbeitsgericht (a.a.O. 61/63) näher begründet hat.
6.
Das Berufungsgericht hat die Abwägung, wieweit der Angestellte Kammer der Klägerin gegenüber aus dem Arbeitsvertrag zum Schadensersatz verpflichtet ist, nicht getroffen. Es hat aber Feststellungen über den Grad des Verschuldens des Angestellten Kammer im Hinblick auf die nach §9 Halbs. 2 KrfzG erforderliche Abwägung des Mitverschuldens des Kammer, als desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die beschädigte Sache (hier das Kraftfahrzeug der Klägerin) ausgeübt hat, getroffen. Diese Feststellungen können auch für die hier zu entscheidende Frage nach dem Umfang der Haftung des Kammer gegenüber der Klägerin herangezogen werden. Jedoch bedarf es im Hinblick auf eine von der Beklagten insoweit erhobene prozessuale Rüge über das Zustandekommen eines Teiles dieser Feststellungen zuvor der Prüfung, ob die Feststellung, hinsichtlich deren die Rüge erhoben worden ist, ordnungsmäßig zustandegekommen ist.
Der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, dass Kammer nach den Feststellungen des Landgerichts selbst zugegeben habe, er habe das Postkraftfahrzeug nicht oder erst 5 bis 6 m vor dem Zusammenstoss gesehen, kann nicht gefolgt werden. Die Revision weist selbst darauf hin, dass die Berufungsbegründung der Beklagten insoweit gerade darauf abgestellt hatte, die Strassenverhältnisse an der hier in Frage stehenden Kreuzung Vilbelerstrasse - Seilerstrasse seien sehr übersichtlich und hätten in der Fahrtrichtung des Kammer auf über 100 m übersehen werden können, und dass deshalb das Nicht- oder zu späte Bemerken des Postwagens durch Kammer beweise, dass Kammer nicht das Mindestmaß der im Strassenverkehr erforderlichen Sorgfalt beachtet habe, sondern ohne jede Vorsicht blindlings gefahren sei. Gerade diese Art des unvorsichtigen Fahrens aber macht das Berufungsgericht Kammer zum Vorwurf, wenn es ausführt, dass infolge Abbremsens des vor Kammer herfahrenden Wagens die Kreuzung Vilbelerstrasse - Seilerstrasse unübersichtlich geworden sei, so dass Kammer nicht mit unverminderter Geschwindigkeit den vor ihm herfahrenden Wagen habe überholen dürfen. Aus dieser zwar knappen Ausführung des Berufungsgerichts kann entnommen werden, dass das Berufungsgericht davon ausgeht, Kammer habe den Postwagen verspätet bemerkt, weil seine Sicht zunächst durch den vor ihm herfahrenden Personenwagen behindert gewesen sei. Bei dieser Beurteilung brauchte das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und wann Kammer den Postwagen vor dem Unfall bemerkt hat: Die Folgen des Nichtbremsens werden ihm auch vom Berufungsgericht zur Last gelegt.
Da weitere prozessuale Rügen zu den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erhoben worden sind, können dessen Feststellungen in vollem umfange auch bei der hier erforderlichen Abwägung für Ansprüche aus dem Arbeitsvertragsverhältnis zwischen der Klägerin und Kammer berücksichtigt werden. Ferner kann auch in diesem Umfange wiederum auf den Inhalt der polizeilichen Ermittlungsakten zurückgegriffen werden, den die Parteien ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteile vorgetragen haben.
7.
Das Berufungsgericht erblickt das Verschulden des Kammer darin, dass er an einer Straßenkreuzung den vor ihm fahrenden Personenwagen überholt hat, dass er bei Dunkelheit und der durch regnerisches Wetter bedingten Rutschgefahr mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, dass er sich trotz der durch den abbremsenden vor ihm herfahrenden Personenwagen behinderten Sicht nicht darauf eingerichtet habe, seinen Wagen jederzeit anhalten zu können, sondern mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren ist, und dass er sich nicht habe darauf verlassen dürfen, dass der Fahrer des Postwagens die Verkehrsregeln beachten würde.
Keiner dieser Umstände kann als schweres Verschulden gewertet werden. Kammer fuhr auf einer vorfahrtsberechtigten Hauptverkehrsstrasse mit regem Verkehr; die Seilerstrasse war als vorfahrtspflichtig gekennzeichnet, wie sich aus dem polizeilichen Schlussbericht in den Ermittlungsakten ergibt. Die Vilbelerstrasse wird nach der bei den Akten befindlichen Skizze in kurzen Abständen von anderen Straßen berührt. Ein Überholen von Kraftfahrzeugen auf der Vilbelerstrasse ist praktisch häufig nur möglich, wenn das Zurückfahren auf die Mitte der jeweiligen Fahrbahn auch noch über Strassenkreuzungen oder -Einmündungen hinaus fortgesetzt wird. Jedenfalls war der unmittelbare Überholungsvorgang (das Nebeneinanderfahren des Wagens der Klägerin und des vorherfahrenden Personenwagens) nach dem unstreitigen Sachverhalt bereits vor der Kreuzung mit der Seilerstrasse beendet. - Die Höhe der Geschwindigkeit des von Kammer gesteuerten Wagens gibt das Berufungsgericht nicht an. Das Landgericht hatte ausgeführt, dass eine höhere Geschwindigkeit als 40 km/h nicht nachgewiesen werden könne. Erkennbar ist auch das Berufungsgericht, nicht von einer höheren Geschwindigkeit ausgegangen, denn es sieht die Geschwindigkeit des von Kammer gesteuerten Wagens nur im Hinblick auf das regennasse Kopfsteinpflaster und das plötzliche Abbremsen als überhöht an. Diese Überhöhung der Geschwindigkeit und weiter das Nichteinstellen des Kammer auf die durch den vor ihm fahrenden abbremsenden Kraftwagen hervorgerufene Unübersichtlichkeit der Fahrbahn können in ihrem Schuldgehalt aber nur aus dem Gesamtverlauf des Unfalls richtig gewürdigt werden. Diese Verstösse gewinnen erst Bedeutung dadurch, dass der Postwagen das Vorfahrtsrecht des Kammer auf der Hauptverkehrsstrasse nicht achtete. Damit konnte Kammer zunächst nicht rechnen. - Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kraftfahrer dürfe sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsvorschriften beachten würden, ist unrichtig. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere Beschluss der Vereinigten Grossen Senate vom 12. Juli 1954 - BGHZ 14, 232), der Kraftfahrer könne grundsätzlich solange darauf vertrauen, dass nicht sichtbare wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten, als nicht besondere Umstände erkennen lassen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich nicht verkehrsgerecht verhalten werden. Der Umstand allein, dass Kammer den Postwagen nach Ansicht der Revision auf 50 bis 80 m Entfernung hätte sehen können, genügte noch nicht zu der Annahme, der Fahrer des Postwagens werde das Vorfahrtsrecht des Kammer verletzen. Dass Kammer auch den Beginn des unberechtigten Einbiegens des Postwagens hätte bemerken können, behauptet die Revision selbst nicht. Das würde auch den Feststellungen des Berufungsgerichts widersprechen, wonach durch das Abbremsen des vor Kammer fahrenden Personenwagens die Fahrbahn für Kammer unübersichtlich geworden war. Mit einem verkehrswidrigen Verhalten des Postkraftwagenfahrers brauchte also Kammer selbst in dem Augenblick nicht zu rechnen, als er sich anschickte, den vor ihm herfahrenden bremsenden Personenkraftwagen trotz regennasser Strasse mit unverminderter Geschwindigkeit zu überholen. Das Verhalten des Kammer war allerdings nicht verkehrsgerecht, denn auch der auf einer bevorrechtigten Strasse fahrende Kraftfahrer muss bei seiner Geschwindigkeit den Anforderungen der Verkehrslage und dem Gebot der Rücksichtnahme im Verkehr Rechnung tragen (vgl. Grosser Senat a.a.O.). Mit Recht geht daher das Berufungsgericht davon aus, dass Kammer mit Rücksicht auf die unübersichtlich gewordene Fahrbahn und nicht nur auf die unübersichtlich gewordene Kreuzung, also weniger im Hinblick auf die Vorfahrtsverletzung anderer Verkehrsteilnehmer als im Hinblick auf etwa auftauchende Verkehrshindernisse seine Geschwindigkeit hätte herabsetzen müssen. Das unrichtige Verhalten des Kammer ist aber erkennbar durch das Abbremsen des vor ihm herfahrenden Personenkraftwagens veranlasst worden. Es stellt sich daher als ein - allerdings schuldhaft - falsches Reagieren auf die Fahrweise jenes vor ihm herfahrenden Personenkraftwagens dar, die ihrerseits wieder durch die Verletzung der Vorfahrt seitens des Postwagenfahrers bedingt war. Ein solches - wenn auch schuldhaft - falsches Reagieren ist weitgehend auf menschliche Unzulänglichkeit, die bei jedem Verkehrsteilnehmer sich auswirken kann, zurückzuführen. Das gilt im vorliegenden Fall umsomehr, als die Klägerin ihrem Angestellten Kammer den Wagen gerade für eine Benützung überlassen hatte, die ihn besonders häufig vor solche Notwendigkeiten des Reagierens auf falsche Fahrweise anderer Verkehrsteilnehmer stellen musste. Zwar enthielt die hier erfolgte Überlassung eines mittelschweren Personenkraftwagens (Opel-Olympia) an sich noch nicht die Betrauung mit einer solchen besonderen Gefahr, die über die in dem Fahren von Personenkraftwagen immer enthaltene Gefahr hinausging. Im vorliegenden Falle wurde dem Kammer der Wagen aber zu Fahrten innerhalb des Gebietes der Stadt Frankfurt a. Main überlassen, also innerhalb eines Gebietes, wo die Dichte des Kraftfahrzeugverkehrs, erfahrungsgemäss besonders hohe Anforderungen an den Fahrer von Kraftwagen zur Vermeidung von Unfällen stellt.
Die Gefahrtragungspflicht der Klägerin als Arbeitgeberin entfällt auch nicht im Hinblick auf die Bezahlung des Arbeitnehmers. Im vorliegenden Fall erhielt der Angestellte Kammer, der verheiratet war und ein Kind hatte, ein Gehalt von monatlich netto 300 DM, wie sich aus der Vernehmung des Kammer in den polizeilichen Ermittlungsakten ergibt, deren Inhalt die Parteien nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils vorgetragen haben. Dass darin eine "Gefahrenprämie" für das Fahren eines Personenkraftwagens liegt, ist nicht ersichtlich und nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen. Auch nach der Höhe des Gehalts erscheint der Angestellte Kammer im Rahmen der aus dem Arbeitsvertrag sich ergebenden Fürsorgepflicht dahin "schutzbedürftig" (vgl. Dersch in Recht der Arbeit 1951, 79), dass ihm grundsätzlich nicht allein die Haftung für die aus der ihm übertragenen Tätigkeit sich ergebenden Gefahr aufgebürdet wird.
Berücksichtigt man weiter, dass Kammer das Kraftfahrzeug der Klägerin nicht hauptberuflich, sondern nur anlässlich seiner Haupttätigkeit als kaufmännischer Angestellter steuerte, so muss das Versagen des Kammer im Augenblick von plötzlich auftretenden, von ihm nicht verschuldeten oder verursachten Verkehrslagen zu den in ihren Auswirkungen vom Arbeitgeber allein zu tragenden Betriebsrisiken gerechnet werden. Es bedarf daher in diesem Zusammenhang keiner Klärung mehr, ob etwa die Klägerin dem Kammer einen nicht betriebssicheren Wagen mit nicht ordnungsmässigen Bremsen (Schriftsatz der Beklagten vom 11. September 1952 S. 5) überlassen hatte.
Anderweite Ersatzansprüche im Sinne des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen daher der Klägerin gegen Kammer wegen dessen Verschulden bei Beschädigung des Wagens der Klägerin nicht zu.
8.
a)
Die Revision wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht bei Abwägung des nach §9 Halbs. 2 KrfzG zu Ungunsten der Klägerin zu berücksichtigenden Mitverschuldens des Kammer die Nichtrücksichtnahme auf die Fahrweise des Postwagenfahrers zu gering bewertet habe. Dem kann aus den bereits zu Ziffer 7 ausgeführten Gründen, auf die hier Bezug genommen werden kann, nicht gefolgt werden.
b)
Richtig ist allerdings, dass das Berufungsgericht, worauf die Revision ebenfalls hinweist, die vom Kraftwagen der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr entgegen §7 KrfzG überhaupt nicht berücksichtigt hat. Dagegen ist aber auch die vom Postwagen ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen, weil auch er, wenn er auch keine Geschwindigkeit über 20 km/h entwickeln kann und deshalb eine Haftung nach §7 KrfzG nicht gegeben ist (§8 Abs. 1 KrfzG), ein Kraftfahrzeug im Sinne des §1 Abs. 2 KrfzG ist (RG in VAE 1937, 252). Infolgedessen hat die Ausgleichung der Schäden, an deren Herbeiführung der Postwagen beteiligt ist, nach §17 KrfzG unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr auch des Postwagens zu erfolgen.
Die Nichtanwendung des §17 KrfzG durch das Berufungsgericht zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Revisionsgericht aus den unstreitigen Umständen die erforderliche Abwägung der Betriebsgefahr selbst vornehmen kann. Der Postwagen hatte nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 29. Januar 1953 eine Länge von 6 bis 7 m und war wiederum nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 20. April 1953 "ein grosses und im Vergleich zu anderen Fahrzeugen verhältnismässig schwerfälliges Fahrzeug". Berücksichtigt man weiter, dass der Postwagen unstreitig keine Geschwindigkeit über 20 km/h entwickeln konnte, so ergibt sich ohne weiteres, dass gerade durch dieses Fahrzeug bei verkehrswidrigem Kreuzen der Fahrbahn anderer Verkehrsteilnehmer eine besonders grosse Betriebsgefahr entstand, weil dieses Fahrzeug die gefährdete Kreuzung besonders lange blockierte. Diese Betriebsgefahr ist daher mindestens der von dem schnellfahrenden Personenkraftwagen der Klägerin ausgehenden Betriebsgefahr gleichzustellen. Die Berücksichtigung der Betriebsgefahr kann daher keinesfalls zu einer für die beklagte Post günstigen Verbesserung der vom Berufungsgericht auf beiderseitig 50 % angenommenen Haftung führen.
c)
Weitere Angriffe gegen die Abwägung nach §17 KrfzG hat die Revision nicht vorgebracht, insbesondere hat sie nicht bemängelt, dass das Berufungsgericht auf das im ersten Rechtszug behauptete nicht ordnungsmässige Arbeiten der Bremsen des Wagens der Klägerin nicht mehr eingegangen ist. Eine Berücksichtigung dieses Umstandes von Amts wegen kann schon deshalb nicht erfolgen, weil es naheliegt, dass die beklagte Post, weil das Landgericht die Unbegründetheit dieses Vorbringens festgestellt hat, im Berufungsrechtszug nicht mehr auf diese Behauptung zurückgekommen ist.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, das erkennbar, wenn auch nicht ausdrücklich ausgesprochen, zunächst die Verursachung und dann das Verschulden abwägt, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, der zu Lasten der beklagten Post ging, die allein Revision eingelegt hat.
Die Revision der beklagten Post war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zu verweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 3018521 |
BGHZ 16, 111 - 123 |
BGHZ, 111 |
DB 1955, 190 (Volltext mit amtl. LS) |
DB 1955, 194-195 (Volltext mit amtl. LS) |
NJW 1955, 458 |
NJW 1955, 458-460 (Volltext mit amtl. LS) |