Leitsatz (amtlich)
Kündigt der Auftraggeber eines Architekten den Architektenvertrag aus wichtigem Grund mit der Folge, daß der Anspruch des Architekten auf die vereinbarte Vergütung für den noch ausstehenden Teil seiner Leistung entfällt, muß der Auftraggeber die tatsächlichen Voraussetzungen des wichtigen Grundes darlegen und beweisen.
Tatbestand
Im April 1981 bevollmächtigte der Beklagte zu 1 (zukünftig: der Beklagte) den Kläger, die für das von ihm beabsichtigte Bauvorhaben, den Abbruch des vorhandenen Hauses und die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage und Freianlage, erforderlichen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Nachbarn zu führen und das Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Der Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger die zur Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Architektenleistungen auf der Grundlage eines noch abzuschließenden Architektenvertrages zu übertragen. Der Kläger begann anschließend mit der Vorbereitung und Planung des Bauvorhabens. Eine schriftliche Honorarvereinbarung kam zwischen den Parteien nicht zustande, die Vertragsentwürfe, die der Kläger dem Beklagten im Oktober 1981 und im Juni 1982 übersandte, unterzeichnete der Beklagte nicht. Am 21. September 1982 kündigte der Beklagte den Architektenvertrag, weil es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen war. Der Rohbau war zu diesem Zeitpunkt errichtet. Am 21. Januar 1983 erstellte der Kläger eine Schlußrechnung auf der Grundlage eines Kostenanschlages von 350.000 DM und der Honorarzone IV über ein Honorar von insgesamt 60.898,29 DM für Leistungen, die er bis zur Kündigung des Vertrages durch den Beklagten erbracht hatte, und für weitere Leistungen, die er infolge der Kündigung nicht mehr hatte erbringen können. Nach Abzug einer Abschlagszahlung von 20.000 DM hat er ursprünglich einen Teilbetrag von 30.090,29 DM nebst Zinsen von dem Beklagten und dessen Ehefrau, der ursprünglichen Beklagten zu 2, verlangt.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 durch rechtskräftiges Teilurteil mit der Begründung abgewiesen, sie sei nicht Vertragspartei geworden. Die auf 40.898,29 DM erweiterte Klage gegen den Beklagten hat das Landgericht durch Schlußurteil abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage in Höhe von 17.222,99 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Mit seiner Revision hat der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger verfolgt mit seiner unselbständigen Anschlußrevision die Verurteilung des Beklagten zu weiteren 8.839,03 DM nebst Zinsen. Der Senat hat durch Beschluß vom 1. März 1990 die Anschlußrevision des Klägers insgesamt und die Revision des Beklagten teilweise angenommen, und zwar hinsichtlich des Honorars für die Tragwerksplanung (3.000 DM), hinsichtlich der zuerkannten Mehrwertsteuer auf die Hauptforderung (4.569,31 DM) sowie hinsichtlich der Nebenkosten einschließlich Mehrwertsteuer (3.005,13 DM). Der Beklagte hat sein prozessuales Begehren auf den Umfang der Annahme der Revision beschränkt.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision des Beklagten muß die Klage in Höhe von insgesamt 4.915,12 DM (Mehrwertsteuer) abgewiesen und die Sache hinsichtlich der weitergehenden Klageforderung von 3.000 DM (Tragwerksplanung) und von 2.659,32 DM (Nebenkosten) an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (I.). Hinsichtlich des mit der Anschlußrevision vom Kläger verlangten Honorars für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 8.839,03 DM hat das Berufungsurteil ebenfalls keinen Bestand (II.).
I.1.a) Das Berufungsgericht hat dem Kläger für die Tragwerksplanung einen Honoraranspruch in Höhe von 12.594,60 DM auf der Grundlage der Honorarzone III mit folgender Begründung zuerkannt:
Für die Berechnung des Honorars sei nicht die Honorarzone II - wie der Beklagte meint -, sondern die Honorarzone III maßgeblich. Der Beklagte habe keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß es sich um Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad handele. Da der Kläger den Abbruch des Gebäudes und die Errichtung eines Zweifamilienhauses von zumindest durchschnittlichen Dimensionen habe planen müssen, seien die Tragwerke von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
b) Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg; die Berechnung des Honorars aufgrund der Honorarzone III durch das Berufungsgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die zwischen den Parteien streitige Einordnung der Tragwerksplanung des Klägers in die Honorarzonen des § 53 Abs. 1 HOAI hat das Berufungsgericht vorgenommen, ohne daß es die dafür erforderlichen Feststellungen getroffen hat. Die Revision beanstandet zu Recht, daß der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für die von ihm geforderte Einordnung seiner Planung in die Honorarzone III nicht dargelegt hat. Der Kläger hatte seinen Sachvortrag insoweit spätestens zu dem Zeitpunkt ergänzen müssen, als der Beklagte auf der Grundlage des Gutachtens des Privatsachverständigen H. behauptet hat, die Tragwerksplanung des Klägers müsse der Honorarzone II zugeordnet werden.
2.a) Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne auf die unstreitige Honorarforderung für die Wärmebedarfsberechnung sowie die Ingenieur-Leistungen Heizung und Sanitär in Höhe von insgesamt 35.148,68 DM Mehrwertsteuer in Höhe von 4.569,31 DM verlangen.
b) Auch insoweit hat die Revision Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Architekt nach § 9 HOAI a.F., der hier anwendbar ist, die Erstattung der Mehrwertsteuer nur verlangen, wenn die Vertragsparteien bei Auftragserteilung eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen haben (Senatsurteil vom 24. November 1988 - VII ZR 313/87 = ZfBR 1989, 104, 109 = BauR 1989, 222, 223). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, so daß die Klage insoweit unbegründet ist.
3.a) Das Berufungsgericht hat dem Kläger die von ihm verlangten Nebenkosten einschließlich der Mehrwertsteuer in Höhe von 2.032 DM und 973,13 DM mit der Begründung zuerkannt, der Beklagte habe die Berechnung des Klägers nicht bestritten.
b) Diese Erwägungen begegnen in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Mehrwertsteuer in Höhe von 233,86 DM aus der Rechnung vom 28. Juni 1982 und von 111,95 DM aus der Rechnung vom 28. Januar 1983 stehen dem Kläger deshalb nicht zu, weil es an der erforderlichen schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung fehlt.
Die vom Berufungsgericht zuerkannten Nebenkosten aus den beiden Rechnungen in Höhe von insgesamt 2.659,32 DM sind zumindest nicht fällig. Die Nebenkosten im Sinne des § 7 HOAI werden, wenn der Architekt sie - wie hier - nur nach Einzelnachweis abrechnen kann, erst dann fällig, wenn er die in einer geordneten Zusammenstellung aufgeführten Auslagen durch die Vorlage geordneter Belege nachweist (Hesse/Korbion/Mantscheff, HOAI, 2. Aufl., § 7 Rdn. 8). Derartige Belege hat der Kläger bisher nicht vorgelegt. Ob die Zusammenstellung der Auslagen ohne die Vorlage der Belege in den Fällen ausreicht, in denen der Auftraggeber die Nebenkosten nicht bestreitet, bedarf keiner Entscheidung, denn der Beklagte hat die Nebenkosten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 5. November 1988 bestritten und zugleich die Einrede der Verjährung erhoben. Dieser Sachvortrag ist Gegenstand der Feststellungen des Berufungsgerichts; das Berufungsurteil nimmt Bezug auf die Sitzungsprotokolle. Die Forderungen des Klägers auf Erstattung der Nebenkosten sind folglich insgesamt nicht fällig. Da die Verjährung der Forderung erst mit deren Fälligkeit beginnen kann, sind diese Forderungen noch nicht verjährt.
II. Die unselbständige Anschlußrevision des Klägers ist zulässig. Durch die Teilannahme hat sie ihre Wirkung nicht nach den §§ 556 Abs. 2 Satz 4, 554 b ZPO verloren, weil der angenommene Teil der Revision einen Teil der Hauptforderung des Klägers erfaßt, auf die sich dessen Anschlußrevision bezieht.
1.a) Das Berufungsgericht meint, ein Honorar für die nicht erbrachten Leistungen stehe dem Kläger deshalb nicht zu, weil er nicht hinreichend dargelegt habe, daß der Beklagte den Vertrag unberechtigt gekündigt habe. Der Kläger müsse darlegen, daß er den Grund für die Kündigung nicht zu vertreten habe. Dafür sei der Kläger nach § 8 AVA darlegungspflichtig.
b) Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger hier Honorar für Leistungen verlangen kann, die er infolge der Kündigung nicht mehr erbracht hat, sind nicht die Klauseln der AVA, sondern § 649 BGB. Die AVA sind nicht wirksam in den mündlich abgeschlossenen Architektenvertrag einbezogen worden. Sie waren lediglich den schriftlichen Vertragsentwürfen beigefügt, die der Beklagte nicht unterzeichnet hat.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Architekt müsse darlegen und ggf. beweisen, daß die Kündigung des Architektenvertrages durch den Auftraggeber nicht aus einem von ihm zu vertretenen wichtigen Grund erfolgt sei. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit nicht dem Architekten, sondern dem Auftraggeber. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Architekt nach § 649 BGB grundsätzlich berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen für die Leistungen zu verlangen, die er infolge der Kündigung nicht mehr hat erbringen können. Dieser Anspruch entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn der Auftraggeber wegen eines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Architekten gekündigt hat (BGHZ 31, 224, 229). Unter dieser Voraussetzung kann der Architekt grundsätzlich nur den Anteil seines Honorars verlangen, der seinen tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 6. Aufl., Rdn. 821). Da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung gegen einen nach der Kündigung durch den Auftraggeber grundsätzlich begründeten Honoraranspruch handelt, muß der Auftraggeber nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendung darlegen und ggf. beweisen (zur vergleichbaren Lage des Bestellers eines Werkvertrages vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, Band l, § 649 BGB, Rdn. 1 m.N.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es insoweit bisher an einem ausreichenden Sachvortrag der Beklagten.
III. Der Senat kann hier gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache nur zum Teil selbst entscheiden.
1. Hinsichtlich der verlangten Mehrwertsteuerbeträge war die Sache zur Entscheidung reif, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts feststeht, daß der Kläger die Mehrwertsteuer nicht verlangen kann.
2. Im übrigen muß die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts für eine Endentscheidung nicht ausreichen.
a) Über die Honorarforderung des Klägers hinsichtlich der Tragwerksplanung wird das Berufungsgericht erst entscheiden können, wenn der Kläger Gelegenheit erhalten hat, seinen Sachvortrag zur Einordnung seiner Planung in die Honorarzonen des § 53 HOAI zu ergänzen. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht über die Frage, welche Honorarzone maßgeblich ist, durch ein Sachverständigengutachten Beweis erheben müssen.
b) Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Nebenkosten wird das Berufungsgericht vor einer Entscheidung dem Kläger Gelegenheit geben müssen, die fehlende Zusammenstellung der Belege vorzulegen. Ob auch hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs eine Beweisaufnahme erforderlich wird, läßt sich erst klären, wenn der Kläger seinen Sachvortrag ergänzt und der Beklagte dazu Stellung genommen hat.
c) Eine Entscheidung über den mit der Anschlußrevision verfolgten Honoraranspruch für die nicht erbrachten Leistungen ist erst möglich, wenn der Beklagte Gelegenheit gehabt hat, die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Einwendung gegen den Anspruch des Klägers aus § 649 BGB darzulegen. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch über die tatsächlichen Voraussetzungen des Kündigungsgrundes Beweis erheben müssen.
Fundstellen
Haufe-Index 3018880 |
DB 1991, 91 (Volltext) |
LM H. 13 / 1991 § 649 BGB Nr. 22 |
BauR 1990, 516 (amtl. Leitsatz) |
BauR 1990, 632-634 (Volltext mit amtl. LS) |
NJW-RR 1990, 1109-1110 (Volltext mit amtl. LS) |
IBR 1990, 420-421 (Volltext mit red. LS u. Anm.) |
WM 1990, 1756-1758 (Volltext mit amtl. LS) |
MDR 1991, 40 (Volltext mit amtl. LS) |