Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts S. vom 20. Oktober 1994 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die infolge von Satzungsänderungen vorgenommene Kürzung seiner Versorgungsrente.
Der Kläger war vom 1. Juli 1963 bis zum 31. Januar 1982 Angestellter der D. B.. Er wurde bei der Beklagten für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zusatzversichert. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe durch die Neufestsetzung seiner Versorgungsrente mit Bescheid vom 30. November 1984 in seinen erworbenen Besitzstand eingegriffen. Die Beklagte könne nicht einseitig durch Satzungsänderungen seine vertraglich erworbene Versorgungsrente beschneiden. Zwischen den Parteien sei ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zustande gekommen. Zur Wirksamkeit einer Satzungsänderung bedürfe es mithin der Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers als Versicherungsnehmer. Er habe der 32. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt der D. B. (VAPS) nicht zugestimmt. In seinem Verhalten könne auch keine konkludente Zustimmung gesehen werden.
Der Kläger möchte festgestellt haben, daß die Leistungen der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles am 1. Februar 1982 nach den Bestimmungen der alten Satzung der Versorgungsanstalt vom 21. April 1949 und späteren begünstigenden Satzungsänderungen zu bestimmen sind.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung war erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß er seinen Versorgungsvertrag noch auf der Grundlage der Satzung von 1949 abgeschlossen und weder der Neufassung der VAPS im Jahre 1969 noch der maßgeblichen 32. Satzungsänderung zugestimmt habe. Auf die Versorgungsrente des Klägers sei die mit der 32. Satzungsänderung in § 38 Abs. 2 2 a bis 2 c VAPS 69 eingeführte Nettoarbeitsentgeltbegrenzung anzuwenden. Der Kläger habe gegen den am 21. Dezember 1982 auf der Grundlage der VAPS 1969 ergangenen Erstbescheid trotz Rechtsmittelbelehrung weder Einspruch eingelegt noch Klage erhoben. Mit Schreiben vom 16. September 1982 und 16. Januar 1983 habe er diese Erstberechnung akzeptiert. Er habe ferner die Auszahlung der auf der Grundlage der VAPS 69 errechneten Versorgungsrente zweidreiviertel Jahre unwidersprochen entgegengenommen. Erst gegen die Bescheide vom 30. November 1984 und 21. Dezember 1984 habe er Einspruch erhoben. Der Kläger habe seine Zustimmung folglich allein der für ihn nachteiligen 32. Satzungsänderung versagt. Damit stelle er sich auf den Boden der VAPS 1969. Hierin liege eine konkludente Zustimmung zu diesem Regelungswerk. Das Einverständnis des Klägers umfasse sowohl die Bestimmungen, die der Gewährung von Versorgungsrente unmittelbar zugrunde lägen, als auch die Regelungen über den in der VAPS 69 vorgesehenen Änderungsvorbehalt des § 16, der sich nach seinem Abs. 4 auch auf bestehende Versicherungsverhältnisse und bereits bewilligte Renten beziehe, sowie die Fassung des § 20 Abs. 2 über die Ausgestaltung der versicherungsrechtlichen Beziehungen in dem Dreiecksverhältnis zwischen Versorgungskasse, beteiligtem Arbeitgeber und Versorgungsberechtigtem.
Diese Ausführungen enthalten keine Rechtsfehler. Sie stimmen mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. BGHZ 103, 370, 378 f.; Urteil vom 22. Mai 1985 – IV a ZR 106/83 – VersR 1985, 958 unter II).
2. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es ihm zweifelhaft erschien, das bloße Hinnehmen nicht zu erkennender Veränderungen der Satzung als konkludente Zustimmung zu werten. Weder aus dem vorgedruckten Antrag noch aus dem Erstbescheid vom 21. Dezember 1982 sei erkennbar, auf welche Fassung der Satzung sich die angegebenen Paragraphen bezögen. Der Bescheid vom 21. Dezember 1982 habe auch nicht auf veränderte Satzungsbestimmungen hingedeutet, da in der Neufassung noch keine für den Kläger nachteiligen Berechnungsgrundlagen normiert seien.
Aus diesen, vom Berufungsgericht herausgestellten Umständen folgert die Revision, der Kläger habe einer Satzungsänderung nicht, auch nicht konkludent zugestimmt. Für die Berechnung der Gesamtversorgung des Klägers sei die alte Satzung vom 21. April 1949 und spätere den Kläger nur begünstigende Änderungen maßgebend.
Dem ist nicht zu folgen. Der Kläger durfte, als er seinen Leistungsantrag vom 17. März 1982 stellte, nicht davon ausgehen, daß sich die Satzung der Beklagten seit 1949 nicht mehr geändert habe. Dem bei einer Zusatzversorgungskasse Versicherten ist bekannt, daß Regelungen der Satzung veränderten Umständen und neuen Erkenntnissen angepaßt werden, wobei zur Wahrung der Interessen der Beteiligten auch die Tarifvertragsparteien mitwirken. Schon bei seinem Eintritt in den öffentlichen Dienst mußte der Kläger damit rechnen, daß Änderungen der Satzung möglich sind (Senatsurteil vom 29. September 1993 – IV ZR 275/92 – VersR 1993, 1505 unter 3). Soweit in dem Antragsformular Bestimmungen der Satzung angeführt sind, mußte der Kläger diese so verstehen, daß sie sich auf die letzte Fassung der Satzung beziehen. Wollte er Neufassungen nicht gelten lassen, hätte er dies zum Ausdruck bringen können und müssen. Das ist nicht geschehen. Sein Antrag ist deshalb aus der Sicht der Beklagten, der Erklärungsempfängerin, so aufzufassen, daß sich der Kläger durch den uneingeschränkten Leistungsantrag auf den Boden der Satzung in der letzten Fassung stellt und diese damit insgesamt konkludent anerkennt. Der vorliegende Fall ist deshalb zu dieser Frage nicht anders zu beurteilen als die bereits entschiedenen Fälle (a.a.O.).
3. Im Zeitpunkt des Leistungsantrags des Klägers war mit § 20 VAPS schon bestimmt, daß Versicherungsnehmer nicht der einzelne Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber ist (vgl. VAPS 69, Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 27. November 1969, Ausgabe A S. 1572). Ferner enthielt die Satzung mit § 16 bereits den Änderungsvorbehalt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung beschließt Satzungsänderungen die Vertreterversammlung. Gemäß Abs. 4 wirken Satzungsänderungen, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse und die bereits bewilligten Renten.
Folglich hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt, auf die Zustimmung des Klägers zur 32. Satzungsänderung (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 17. November 1983, S. 1619), mit der die Nettoarbeitsentgeltberechnung eingeführt wurde, komme es nicht an (vgl. auch BGHZ 103, 370, 381; Senatsurteil vom 29. September 1993 a.a.O. unter 1 e).
Unterschriften
Dr. Schmitz, Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Römer, Dr. Schlichting
Fundstellen
Haufe-Index 1237658 |
NVwZ-RR 1996, 94 |