Verfahrensgang
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 2004 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und eines Verkehrsdelikts – den Angeklagten A unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe – zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB festgesetzt. Mit ihren wirksam beschränkten Revisionen, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, beanstandet die Staatsanwaltschaft lediglich die für die Verbrechen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgeurteilten Freiheitsstrafen (R drei Jahre und drei Monate; A zwei Jahre und sechs Monate) und folglich die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als zu niedrig. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat insoweit im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte A mietete im Juli 2003 eine Wohnung an und stellte diese unbekannt gebliebenen Rauschgifthaltern gegen eine in Aussicht gestellte Belohnung von 1.000 EUR zur Aufbewahrung von Marihuana zur Verfügung. Die Rauschgifthändler lagerten Anfang November 2003 119 kg (THC-Gehalt 12,7 kg) dieses Rauschgifts ein. Es war teilweise feucht und verursachte starken Geruch. Sie beauftragten den Angeklagten R. gegen eine Beteiligung am Gewinn aus dem beabsichtigten Verkauf des Rauschgifts, das zum Teil unverpackte Marihuana auf Feuchtigkeit zu kontrollieren und es gegebenenfalls abzuwiegen sowie in Tüten zu verpacken. Der Angeklagte heizte und lüftete die Räume, vermischte trockenes Marihuana mit feuchtem und bekämpfte den Geruch mit Parfum. Schon am 10. November 2003 wurde das gesamte Rauschgift sichergestellt.
2. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, halten die dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommenen Strafen revisionsgerichtlicher Prüfung stand. Die verhängten Strafen haben sich nach unten noch nicht von der Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9).
Die Erwägung des Landgerichts, das familiäre Umfeld des Angeklagten R sei strafmildernd zu berücksichtigen, gibt zu keinen Bedenken Anlaß. Der Senat kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe insoweit entnehmen, daß es diesem noch jungen Angeklagten vor dem Hintergrund krimineller Verstrickungen seines Vaters und seiner älteren Brüder besonders schwer gefallen ist, sich rechtstreu zu verhalten. Das Landgericht hat auch das erhebliche Gewicht des Angriffs auf das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit ausreichend erwogen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 8). Es hat – neben anderen strafmildernden Umständen – auch darauf abgestellt, daß der Erschwerungsgrund der außerordentlichen Menge des gehandelten Rauschgifts durch dessen vollständige Sicherstellung und die eher untergeordneten Tatbeiträge der geständigen Angeklagten relativiert werde (vgl. BGHR § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 11). Dadurch unterscheidet sich der vom Landgericht bewertete Sachverhalt von dem durch die Beschwerdeführerin herangezogen Urteil (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9). Der Senat schließt aus, daß die floskelhaften Erwägungen zur Untersuchungshaft die Strafen zugunsten der Angeklagten beeinflußt haben.
Die Strafaussprüche sind auch frei von Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten (§ 301 StPO).
Unterschriften
Häger, Gerhardt, Raum, Brause, Schaal
Fundstellen