Leitsatz (amtlich)
›Zur Beweislast, wenn der auf Darlehenrückzahlung Klagende unter Berufung auf Testamente des verstorbenen Darlehensempfängers geltend macht, über das Darlehen sei ein Schuldschein ausgestellt worden (im Anschluß an BGH Urteil vom 3. November 1977 - III ZR 69/75 = LM BGB § 607 Nr. 25).‹
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger A B ist der Sohn aus geschiedener erster Ehe, die Beklagten A (nicht B) und J K sind die durch notarielles Testament vom 6. März 1981 eingesetzten Erben des am 12. März 1982 verstorbenen S B.
Der Kläger nimmt die Beklagten als Erben seines Vaters auf Zahlung von 40.000 DM nebst Zinsen in Anspruch, und zwar in erster Linie, weil er seinem Vater im Jahre 1964 ein Baudarlehen in dieser Höhe gewährt habe, hilfsweise auch unter dem Gesichtspunkt einer letztwilligen Zuwendung seines Vaters.
Der Kläger beruft sich zur Begründung des Klageanspruchs insbesondere auf zwei frühere privatschriftliche Testamente seines Vaters vom 7. Juli und 10. August 1974, in denen dieser seine von ihm getrennt lebende zweite Ehefrau (die Stiefmutter des Klägers) enterbt und den Kläger als "Universalerben" eingesetzt hat und in denen es hinsichtlich des streitigen Betrages heißt:
Testament vom 7. Juli 1974:
"Da mein Sohn A mir DM 40.000 (vierzigtausend) in Raten lt. Baurechnungen und Unterlagen zur Fertigstellung des Grundstückes P 20 zur Verfügung gestellt, so daß meine Ehefrau ... als 1/2 ideeller Teil mit DM 20.000 (zwanzigtausend) mitbelastet ist. Aus familiären Gründen wurde auf eine Grundbuch-Eintragung verzichtet."
Zusatz-Testament vom 10. August 1974:
"Da ich ..., ist meine Ehefrau enterbt u. mein Sohn A ... als Universal-Erbe über das väterliche Vermögen S B u. großmütterlichen Erbteil unter besonderen Auflagen eingesetzt worden.
1.) Die Grundstücke lt. Inventar dürfen zu Lebzeiten des Vaters nicht veräußert, beliehen noch verpfändet werden.
2) Der Vater behält die Nutzung des Grundstückes P 20 einschließlich Wohnung bis zum Lebensende. Ohne jegliche Kosten für den Erben u. Eintragung im Grundbuch.
3. Der Sohn A ... verzichtet zinslos über sein gegebenes Baudarlehen zur Fertigstellung des Neubaues P 20 über DM 40.000 in Raten (vierzigtausend) bis Lebensende.
4. Eintragung aus familiären Gründen ist nicht erforderlich da Universal-Erbe."
Dieses letztere Testament des Erblassers ist auch vom Kläger unterschrieben. Im ersten Absatz des Testaments ist das Wort "Universal-Erbe" gestrichen und vom Erblasser handschriftlich der Vermerk hinzugesetzt: "gestr. 5. November 81 S B".
Eigentümer des Hausgrundstücks P 20 waren der Erblasser und seine zweite Ehefrau je zur Hälfte. Der Miteigentumsanteil des Erblassers ist in dem notariellen Testament vom 6. März 1981 dem Kläger als Vermächtnis ausgesetzt.
Der Kläger trägt vor, er habe seinerzeit auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, weil sein Vater ihn ohnehin als Universalerben eingesetzt habe. Nachdem jetzt aber die Beklagten Erben geworden seien, könne er Rückzahlung der seinem Vater ausgehändigten 40.000 DM verlangen.
Die Beklagten bestreiten, daß der Kläger seinem Vater tatsächlich jene 40.000 DM gegeben habe. Sie behaupten, die angebliche Darlehenshingabe sei fingiert worden, um die vermögensrechtliche Stellung des Klägers gegenüber seiner Stiefmutter zu stärken.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage bis auf einen Zinsteilbetrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die die Beklagten zurückzuweisen begehren.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vom Kläger behaupte Darlehenshingabe sei nicht bewiesen, da vor allem die Aussagen der unbeteiligten Zeuginnen R und G den Beweiswert der Urkunden vom 7. Juli und 10. August 1974 einschränkten und die Richtigkeit der ihren Inhalt bestätigenden anderen Zeugenaussagen bezweifeln ließen. Die Folgen der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts habe der Kläger zu tragen, da ein Schuldschein, der eine Beweislastumkehr rechtfertigen konnte, hier nicht vorliege.
Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Sei über ein Darlehen ein Schuldschein ausgestellt worden, gehe die Unaufklärbarkeit der Gewährung eines Geldbetrags als Darlehen zu Lasten des Ausstellers des Schuldscheins. Als Schuldschein müßten aber auch die privatschriftlichen Testamente vom 7. Juli und 10. August 1974 angesehen werden.
Die Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Wer Rückzahlung eines Darlehens begehrt, hat nach gefestigter Rechtsprechung die Hingabe des Geldes als Darlehen zu beweisen (vgl. Senatsurteile vom 24. Mai 1976 - III ZR 63/74 = WM 1976, 974 und vom 28. Oktober 1982 - III ZR 128/81 = LM BGB § 607 Nr. 54 = NJW 1983, 931 m.w.Nachw.).
Wer allerdings in einer dem Gläubiger ausgehändigten Urkunde den Empfang eines Darlehens bestätigt und sich verpflichtet, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen, trägt die Beweislast dafür, daß diese Verpflichtung nicht entstanden ist (Senatsurteil vom 3. November 1977 - III ZR 69/75 = LM BGB § 607 Nr. 25 = WM 1978, 13 = MDR 1978, 296 = JR 1978, 413 mit Anm. Baumgärtel; Senatsbeschluß von 21. Mai 1982 - III ZR 12/81 - S. 3; ebenso BGB-RGRK 11. Aufl. § 607 Anm. 43, 12. Aufl. § 607 Rdn. 76; Staudinger/Riedel BGB 11. Aufl. § 607 Rdn. 34; MünchKomm/Westermann BGB § 607 Rdn. 45; Soergel/Lippisch/Häuser BGB 11. Aufl. vor § 607 Rdn. 130, vgl. aber auch Rdn. 131; Jauernig/Vollkommer BGB 2. Aufl. § 607 Anm. 2 i, nicht mehr in der 3. Aufl.).
Diese Rechtsauffassung hat nicht uneingeschränkt Zustimmung erfahren. Die Kritik gibt zu bedenken, einer Schuldurkunde komme zwar eine gewisse Beweiskraft insoweit zu, als sie in der Regel die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit ihres Inhalts begründe. Sie könne aber vom Schuldner dadurch entkräftet werden, daß er den Gegenbeweis zur Erschütterung des vom Gläubiger geführten Hauptbeweises führe. Der Schuldner trage zwar eine subjektive Beweisführungslast, nicht aber die objektive Feststellungslast bei Unaufklärbarkeit der in der Urkunde bezeugten Darlehensgewährung ; er müsse also nicht das Gegenteil beweisen (vgl. vor allem Baumgärtel aaO; Baumgärtel/Laumen Handbuch der Beweislast § 607 Rdn. 13; vgl. auch Ermen/Schopp BGB 7. Aufl. vor § 607 Rdn. 49 a.E. sowie MünchKomm/Heinrichs § 371 Rdn. 3; Palandt/Heinrichs BGB 44. Aufl. § 371 Anm. 1 b; Palandt/Putzo § 607 Anm. 4; Staudinger/Kaduk 10./11. Aufl. § 371 Rdn. 6).
Der Kritik ist zuzugeben, daß das Reichsgericht den Begriff der Beweislast in diesem Zusammenhang gelegentlich mißverständlich im subjektiven Sinn verwendet hat, indem es dem Aussteller eines Schuldscheins lediglich auferlegte, gegenüber dem von dem Gläubiger durch Vorlage des Schuldscheins zunächst geführten Hauptbeweis den Gegenbeweis zu erbringen (vsl. WarnRspr 1913 Nr. 90). In anderen Fällen ist es indessen ersichtlich zu einer Feststellungslast des Ausstellers des Schuldscheins gelangt (vgl. RGZ 56, 235, 237; WarnRspr 1908 Nr. 506; 1912 Nr. 161; 1914 Nr. 155; HRR 1931, 585).
Diese unterschiedliche Betrachtung ergibt sich jedoch daraus, daß die Urkunde als solche nach der Zivilprozeßordnung keine materielle Beweiskraft hat (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 43. Aufl. § 416 Anm. 2 C). Ihre Beweisbedeutung ist vielmehr abhängig von der rechtlichen Qualität der in ihr enthaltenen Erklärungen. Der Senat hat dementsprechend die Notwendigkeit einer differenzierenden Beurteilung der inneren Beweiskraft eines Darlehensschuldscheins hervorgehoben (Senatsurteil vom 3. November 1977 aaO). Daran ist festzuhalten. Das Berufungsurteil wird diesen Grundsätzen gerecht.
2. Ein Darlehensschuldschein ist eine von dem Schuldner zum Zwecke der Beweissicherung ausgestellte Urkunde, die die Schuld bestätigt oder auch erst begründet (Senatsurteil vom 24. Mai 1976 - III ZR 63/74 = WM 1976, 974, 975 m.w.Nachw.).
Von einem solchen Schuldschein kann schon dann gesprochen werden, wenn die Urkunde unmißverständlich erkennen läßt, daß sich der Aussteller zum Empfang eines Darlehens bekennt (Senatsurteil vom 24. Mai 1976 aaO). Unter dem Gesichtspunkt ihrer Beweisfunktion ist damit weder erforderlich, daß die Urkunde allein für sich geeignet ist, den wesentlichen Inhalt der Verbindlichkeit darzulegen (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1976 aaO; RGZ 131, 1, 6; BGB-RGRK 12. Aufl. § 607 Rdn. 75), noch, daß sie sich auf allein das Darlehen betreffende Erklärungen beschränkt (vgl. RGZ 116, 166, 173). Grundsätzlich kann damit privatschriftlichen Testamenten die Beweisfunktion eines Darlehensschuldscheins zukommen (vgl. auch RG WarnRspr 1936 Nr. 41), auch wenn sie nicht als Schuldschein im Sinne der §§ 371, 952 BGB betrachtet werden können.
Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Rechtsfigur des Schuldvermächtnisses. Mit ihm wendet der Erblasser dem Bedachten zu, was er ihm ohnehin bereits schuldet. Seine dem Darlehensschuldschein vergleichbare Funktion ist, die Gläubigerstellung des Bedachten in beweisrechtlicher Hinsicht zu verstärken. Mit Anfall der Erbschaft wirkt es wie ein Schuldanerkenntnis (vgl. KG OLG 12, 363, 365 f.; RG WarnRspr 1936 Nr. 41; MünchKomm/Skibbe § 2173 Rdn. 9).
Allein der Umstand, daß es sich bei den Urkunden, auf die der Kläger sich bezieht, um Testamente handelt, spricht also nicht dagegen, ihnen die einem Schuldschein zukommende Beweisbedeutung zuzusprechen.
3. Damit ist indessen über die konkrete beweisrechtliche Wirkung der vorliegenden privatschriftlichen Testamente vom 7. Juli und 10. August 1974 noch nichts gesagt.
Sie ist vielmehr, wie ausgeführt, abhängig von der Tragweite und der Bedeutung der in ihnen hinsichtlich des Darlehens enthaltenen Erklärungen des Erblassers (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Mai 1983 - III ZR 68/82 - S. 11 sowie allgemein BGH Urteil vom 13. März 1974 - VII ZR 65/72 = WM 1974, 410, 411; BGHZ 66, 250, 254/255 = LM AVB f. UnfallVers. § 11 Nr. 1 mit Anm. Bukow; BGHZ 69, 328, 332 und dazu Zöller/Stöber ZPO 14. Aufl. § 840 Anm. 5; BGH Urteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82 = NJW 1984, 799 = VersR 1984, 383, 384).
a) Bekennt ein Aussteller in einer Urkunde, einen bestimmten Betrag als Darlehen empfangen zu haben, kann es sich zunächst um eine bloße Wissenserklärung handeln. Sie dient dann als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst ähnlich einer schlichten Quittung (vgl. dazu BGH Urteil vom 14. April 1978 - V ZR 10/77 = LM ZPO § 286 [B] Nr. 39 = WM 1978, 849 m.w.Nachw.) lediglich als Beweismittel. Wer die Rückzahl eines Darlehens begehrt, führt daher den Hauptbeweis, der die volle Überzeugung des Gerichts von den Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs erfordert, in diesen Fällen in der Regel bereits mit Vorlage des Schuldscheins. Diese Überzeugung kann jedoch wiederum durch Führung des Gegenbeweises entkräftet werden, ohne daß dafür der Beweis des Gegenteils, d.h. der Unwahrheit des in der Urkunde Bezeugten, notwendig wäre (vgl. BGH Urteil vom 14. April 1978 aaO; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 113 III 3 S. 655).
Solchen nicht rechtsgeschäftlichen Darlehensschuldbekenntnissen darüber hinaus Wirkungen für die Verteilung der - notwendigerweise abstrakt und generell zu bestimmenden (vgl. Prütting, Gegenwartsprobleme der Beweislast, 1983 S. 184 ff.; auch BVerfGE 52, 131, 147) - Feststellungslast zuzusprechen, ist sachlich nicht gerechtfertigt (zu den Sachgründen der Beweislastverteilung vgl. Prütting aaO S. 255 ff.). Denn der mit Errichtung eines solchen Schuldscheins geschaffenen beweisrechtlichen Lage wird seine Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung hinreichend gerecht.
b) Die in einem Schuldschein enthaltene Bestätigung, ein Darlehen empfangen zu haben, kann jedoch eine weitergehende rechtsgeschäftliche Bedeutung haben.
Sie kann einmal ein vom Schuldgrund losgelöstes, abstraktes Schuldanerkenntnis darstellen. Das mag naheliegen, wenn der Verpflichteten in Wahrheit kein Darlehen gegeben worden ist und nicht gegeben werden sollte, er sich auf diese Weise aber so zum Schuldner machen wollte, wie es durch den Empfang eines Darlehens geschehen sein würde (vgl. BayObLGZ 4, 774, 781; auch BGH Urteil vom 5. Dezember 1979 - IV ZR 107/78 = NJW 1980, 1158, 1159).
Sie kann sich zum anderen auch auf ein bestehendes oder als bestehend vorausgesetztes Darlehensverhältnis beziehen, das mit Aufnahme in die Urkunde vertraglich fixiert und damit künftigem Streit enthoben sein soll (vgl. BGHZ 66, 250, 253 f. m.w.Nachw.). Das kann, wie bereits erwähnt, auch im Rahmen eines Schuldvermächtnisses geschehen.
Enthält ein Schuldschein aber das rechtsgeschäftliche - abstrakte oder kausale - Anerkenntnis des Bestehens einer Darlehensschuld, was derjenige zu beweisen hat, der sich darauf beruft (vgl. Baumgärtel/Laumen aaO §§ 780/781 Rdn. 1, 14), so trifft bei Unklarheiten über den Bestand der anerkannten Darlehensschuld die Feststellungslast denjenigen, der sich in Schuldschein zu ihr bekannt hat (so auch Baumgärtel/Laumen aaO § 607 Rdn. 13; vgl. auch Crezelius DB 1977, 1541, 1544 f.).
4. Welche beweisrechtliche Bedeutung einem Schuldschein zukommt, hängt demnach von der Auslegung der in ihm enthaltenen individuellen Erklärungen ab. Sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und revisionsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die beiden privatschriftlichten Testamente vom 7. Juli und 10. August 1974 enthielten im Hinblick auf das streitige Darlehen keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen des Erblassers. Auf das Bestehen einer Darlehensschuld könne nur mittelbar geschlossen werden. Von einer in der Urkunde enthaltenen Begründung oder Bestätigung einer Zahlungsverpflichtung könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die 40.000 DM in Wirklichkeit niemals an den Kläger hätten gezahlt werden sollen.
Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Testament vom 7. Juli 1974 erwähnt das Darlehen nur beiläufig zur Begründung der Enterbung der zweiten Ehefrau des Erblassers. Dem Wortlaut des Zusatz-Testaments vom 10. August 1974 läßt sich eine die Darlehensschuld begründende oder bestätigende Verpflichtungserklärung des Erblassers ebenfalls nicht entnehmen. Das Darlehen wird nur im Rahmen eines Rückzahlungsverzichts des Klägers bis zum Tode des Erblassers erwähnt. Die in den Testamenten enthaltenen Erklärungen richten sich damit nicht auf ein eigenes Leistungsversprechen des Erblassers oder auf die vertragliche Feststellung einer etwa umstrittenen Schuld. Ihrem Erscheinungsbild und ihrem Sinn nach stellen die Testamente - auch wenn man sie im Zusammenhang sieht - insoweit nicht mehr dar als ein vom Erblasser zu welchen Zwecken auch immer geschaffenes Beweismittel. Dessen Beweiskraft ist aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, zu Lasten des Klägers erschüttert.
Das Berufungsgericht hat das Parteivorbringen und die Aussagen der Zeugen erschöpfend gewürdigt. Daß es seine Zweifel maßgeblich auf die Aussagen der Zeuginnen R und G gestützt hat, ist nicht fehlerhaft. Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreift, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf.
5. Hat das Berufungsgericht hiernach rechtsirrtumfrei einen Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers als nicht bewiesen angesehen, kommt es nicht (mehr) darauf an, ob insoweit ein Scheingeschäft vorliegt und die Beklagten, wie die Revision geltend macht, beweisfällig geblieben sind (zur Beweislast beim Scheingeschäft vgl. Senatsbeschluß vom 25. Januar 1985 - III ZR 108/83 = WM 1985, 515 m.w.Nachw.).
6. Die von der Revision gegen das Verfahren des Berufungsgerichts, insbesondere hinsichtlich der Protokollierung der Zeugenaussagen, vorgebrachten Rügen hat der Senat geprüft und jedenfalls im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
II. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung auch unter der Gesichtspunkt einer letztwilligen Zuwendung nicht für begründet erachtet. Es sei nämlich nicht festzustellen, daß der Erblasser dem Kläger unabhängig von dessen Erbeinsetzung einen Geldbetrag in Höhe des angeblichen Darlehens habe zuwenden wollen.
Das hält den Angriffen der Revision stand.
Könnte die Erwähnung des Baudarlehens in den Testamenten vom 7. Juli und 10. August 1974 als rechtsgeschäftliche letztwillige Verfügung betrachtet werden, wie die Revision meint, wäre sie durch die Errichtung des notariellen Testaments vom 6. März 1981 aufgehoben worden (§ 2258 Abs. 1 BGB).
Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht von einem lediglich teilweisen, die vermeintliche Zuwendung der 40.000 DM ausnehmenden Widerruf der Testamente vom 7. Juli und 10. August 1974 ausgegangen werden. Denn die letztwillige Verfügung vom 6. März 1981 ist sachlich nicht vereinbar mit der Anordnung des Erblassers in seinen Testamenten. Von einer solchen Unvereinbarkeit ist stets dann auszugehen, wenn die mit der Errichtung der späteren Verfügung verfolgte Absicht des Erblassers dahin ging, eine ausschließliche und abschließende Regelung der Erbfolge zu treffen (vgl. BGH Urteil vom 21. Mai 1953 - IV ZR 230/52 = LM BGB § 2258 Nr. 1; BayObLG NJW 1965, 1276). Das ist hier anzunehmen.
Das notarielle Testament vom 6. März 1981 enthält keinerlei Andeutung, wonach dem Kläger neben den mehreren ausdrücklich bezeichneten noch ein weiteres nicht unbeträchtliches Vermächtnis zukommen sollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Erblasser die Urkunden vom 7. Juli und 10. August 1974 nicht vernichtet, sondern am 9. November 1981 die Bezeichnung des Klägers als "Universal-Erbe" in dem Testament vom 10. August 1974 gestrichen hat.
Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Aufbewahrung der privatschriftlichen Testamente und die Streichung des Wortes "Universal-Erbe" könnten ihren Grund darin gehabt haben, daß der Erblasser das Darlehen ohnehin nur erwähnt habe, um eine Zahlungspflicht seiner zweiten Ehefrau als Miteigentümerin des Grundstücks P 20 zu konstruieren. Dieser Zweck sei durch die Änderung der Erbfolgeregelung nicht entfallen.
Das ist eine zumindest vertretbare Würdigung des Verhaltens des Erblassers. Sie läßt Tatsachenstoff nicht außer Betracht und ist daher der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Die Deutung liegt auch deshalb nahe, weil zu den dem Kläger am 6. März 1981 zugewendeten Vermächtnissen der Miteigentumsanteil des Erblassers an dem Grundstück P 20 gehört, das angeblich mit Hilfe des Darlehens bebaut worden sein soll. Die Annahme, der Erblasser habe mit Errichtung des notariellen Testaments eine in den früheren Testamenten enthaltene letztwillige Zuwendung von 40.000 DM an den Kläger nicht aufheben wollen, würde dazu führen, daß der Kläger den Wert des Grundstücks P 20 zu Lasten der Beklagten gewissermaßen zweimal erhielte. Für eine solche Absicht des Erblassers fehlt jeder Anhaltspunkt.
Aus denselben Gründen ist die Auffassung des Berufungsgerichts hinzunehmen, die Streichung des Wortes "Universal-Erbe" am 9. November 1981 könne auch nicht als (neue) Vermächtnisanordnung zu Gunsten des Klägers betrachtet werden. Dagegen spricht schließlich schon die Ausführlichkeit, mit der der Erblasser ansonsten letztwillig verfügt und seine Verfügungen begründet hat. Sie wäre bei erneuter Änderung der Vermächtnisregelung gleichfalls zu erwarten gewesen.
Die Revision hat daher auch unter erbrechtlichen Gesichtspunkten keinen Erfolg.
III. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 2992797 |
NJW 1986, 2571 |
MDR 1986, 31 |