Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht
Leitsatz (amtlich)
Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Verwertung eines Sachverständigengutachtens über den Geisteszustand einer Person, wenn dieses auch auf Vorgutachten aus anderen Verfahren, anderweitigen ärztlichen Attesten und auf sonstigen Informationen aufbaut, die der Sachverständige im Zusammenhang mit der Untersuchung von einer der Prozeßparteien erhalten hatte.
Leitsatz (redaktionell)
Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Verwertung eines Sachverständigengutachtens über den Geisteszustand einer Person, wenn dieses auch auf Vorgutachten aus anderen Verfahren, anderweitigen ärztlichen Attesten und auf sonstigen Informationen aufbaut, die der Sachverständige im Zusammenhang mit der Untersuchung von einer der Prozessparteien erhalten hatte.
Normenkette
ZPO §§ 286, 355, 404a
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 27.02.1996) |
LG Kiel |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Februar 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der am 31. Oktober 1911 geborene Kläger übertrug dem Beklagten, einem seiner Söhne, im Jahre 1974 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück in N. Im Gegenzug räumte der Beklagte seinem Vater und seiner – 1986 verstorbenen – Mutter den lebenslänglichen Nießbrauch ein. Im Jahre 1981 verzichteten die Eltern des Klägers auf den Nießbrauch, an dessen Stelle der Kläger sich zur Zahlung einer Leibrente von monatlich 900 DM verpflichtete. Zur Sicherung der Leibrente wurde 1982 zu Lasten des Grundstücks in N. und statt dessen im September 1987 im Grundbuch eines von dem Beklagten und seiner Ehefrau erworbenen Hausgrundstücks in H. eine Reallast in Höhe der Leibrente eingetragen.
Am 29. November 1989 unterzeichnete der Kläger ein Schriftstück mit u.a. dem Inhalt, daß er sich mit dem Beklagten über die Ablösung der Leibrente gegen Zahlung von 25.000 DM geeinigt habe. Der Beklagte zahlte den Betrag von 25.000 DM an den Kläger, die Leibrentenzahlungen stellte er mit der Rate für Januar 1990 ein.
Der Kläger, vertreten durch seinen im Juli 1990 bestellten Vermögenspfleger (jetzt: Betreuer), seinen anderen Sohn, hat geltend gemacht, eine Vereinbarung über die Ablösung der Leibrente sei nicht wirksam zustande gekommen. Er sei wegen eines fortschreitenden alkohol- bzw. altersbedingten Psychosyndroms seit längerer Zeit – so auch schon im November 1989 – nicht mehr geschäftsfähig. Überdies sei die Vereinbarung über die Leibrentenablösung wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der auf Zahlung der fortlaufenden Leibrentenbeträge einschließlich der nach Verrechnung der vom Beklagten gezahlten 25.000 DM verbleibenden Rückstände gerichteten Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1. Das Berufungsgericht sieht die Vereinbarung über die Leibrentenablösung vom 29. November 1989 wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers als unwirksam an. Es ist aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Dr. V. und Dr. J. davon überzeugt, daß der Kläger sich jedenfalls schon seit November 1989 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinde. Es handele sich um dauerhaften und nicht reversiblen Schwachsinn im Sinne eines hirnorganischen Psychosyndroms, das auf einem jahrzehntelangen Alkoholmißbrauch (Alkoholdemenz), möglicherweise im Hinblick auf das hohe Alter des Klägers auch auf einer von den Alkoholeinwirkungen unabhängigen dementiellen Entwicklung (Altersschwachsinn) beruhe. Das Krankheitsbild des Klägers habe sich bei den klinisch-psychischen Untersuchungen durch die Sachverständigen durch schwerste Einbußen des Antriebes, des Intellektes und der sozialen und emotionalen Qualitäten bemerkbar gemacht. Die Befunde seien wesentlich geprägt gewesen durch grobe Orientierungsstörungen, hochgradige kognitive und amnestische Einbußen bei weitgehend herabgesetzter Antriebslage, Kritikunfähigkeit und Gleichgültigkeit.
Es bestehe im Anschluß an die Ausführungen der Sachverständigen in dem schriftlichen Gutachten vom 26. März 1993 und die ergänzenden mündlichen Erläuterungen derselben in der Verhandlung vom 6. Februar 1996 auch kein vernünftiger Zweifel daran, daß der zum Schwachsinn führende Hirnleistungsabbau des Klägers schon im November 1989 so weit fortgeschritten gewesen sei, daß bereits damals eine die freie Willensbildung ausschließende dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorgelegen habe. Dieser Rückschluß sei nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen aus medizinischer Sicht gerechtfertigt, weil der festgestellte Schwachsinn eine langjährige Entwicklung des geistigen Verfalls voraussetze und das Krankheitsbild des Klägers zwischen März 1990 (dem Zeitpunkt der Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. A. auf Anordnung des Amtsgerichts N. im Verfahren um die Bestellung eines Vermögenspflegers für den Kläger) und Dezember 1992 (dem Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch die gerichtlichen Sachverständigen im vorliegenden Prozeß) konstant ausgeprägt gewesen sei.
2. Wie die Revision mit Recht rügt, beruht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich bereits bei Abschluß der Vereinbarung über die Ablösung der Leibrentenverpflichtung des Beklagten vom 29. November 1989 in einem dauerhaften geistigen Zustand der Art, wie die Sachverständigen Dr. V. und Dr. J. ihn bei der Untersuchung des Klägers im Dezember 1992 feststellten, befunden habe, in mehrfacher Hinsicht auf Verfahrensfehlern.
a) Das Berufungsgericht stellt mit den Sachverständigen Dr. V. und Dr. J. für die Annahme, daß das Krankheitsbild des Klägers, so wie es sich im Dezember 1992 den Sachverständigen zeigte, schon seit längerer Zeit vorhanden gewesen und zwischen März 1990 und 1992 weitgehend konstant ausgeprägt gewesen sei, wesentlich auf die Befunde des Arztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. A. in seinem im Pflegschaftsverfahren des Amtsgerichts N. erstatteten Gutachten vom 5. März 1990 ab. Die von dem Beklagten beantragte mündliche Anhörung des Dr. A. hat das Berufungsgericht als „zur Aufklärung der medizinischen Sachfragen” nicht erforderlich angesehen, weil diese Fragen mit Hilfe der Sachverständigen Dr. V. und Dr. J. hätten ausreichend geklärt werden können.
Diese Verfahrensweise war fehlerhaft. Zwar können grundsätzlich in den Prozeß die Beweisergebnisse anderer gerichtlicher Verfahren als Urkundenbeweis eingeführt werden (vgl. Zöller/Greger ZPO 20. Aufl. § 355 Rn. 4; ders. § 373 Rn. 9), jedoch berührt die Möglichkeit des Urkundenbeweises nicht das Recht der Parteien, die unmittelbare Anhörung der Auskunftsperson im anhängigen Rechtsstreit zu beantragen. Macht eine der Parteien von ihrem Recht Gebrauch, die unmittelbare Vernehmung eines Zeugen zu beantragen, so ist die Verwertung einer in einem anderen Verfahren niedergelegten Aussage im Wege des Urkundenbeweises anstelle der beantragten unmittelbaren Anhörung im laufenden Prozeß unzulässig (vgl. etwa BGH Urteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 215/91 – VersR 1992, 1028 f m.w.N.; Zöller/Greger aaO). Dies gilt nicht nur für die Verwertung von Zeugenaussagen, sondern auch für die Verwertung von Bekundungen eines Sachverständigen aus einem anderen Verfahren, wofür schon der Umstand spricht, daß selbst im Falle einer schriftlichen Begutachtung im laufenden Prozeß das Gericht, wenn eine Partei dies beantragt, das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens regelmäßig anordnen muß (vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 1996 – VI ZR 50/96 – NJW 1997, 802 m.w.N.; Zöller/Greger a.a.O. § 411 Rn. 5 a). Ob die Auskunftsperson, die in dem anderen Verfahren als Sachverständiger tätig geworden war, im laufenden Prozeß gegebenenfalls als sachverständiger Zeuge oder als Sachverständiger zu vernehmen ist, richtet sich nach den allgemeinen Kriterien, die die Rechtsprechung für die Abgrenzung des sachverständigen Zeugen zum Sachverständigen aufgestellt hat (vgl. BGH Urteil vom 23. November 1973 – I ZR 59/72 – LM ZPO § 414 Nr. 2 = MDR 194, 382; Zöller/Greger a.a.O. § 414 Rn. 2 m.w.N.). Im Streitfall war, wie die Revision zutreffend ausführt, der Antrag des Beklagten auf „Anhörung” des Dr. A. bei sachgerechtem Verständnis als Antrag zu verstehen, Dr. A. als (sachverständigen) Zeugen – gegenbeweislich – zu den von ihm vor der Abfassung des Gutachtens vom 5. März 1990 getroffenen Feststellungen zu vernehmen.
Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, daß das Berufungsgericht diesen (Gegen-) Beweisantrag des Beklagten auch nicht mit der Begründung zurückweisen durfte, die medizinischen Fragen seien aufgrund der Stellungnahmen der Sachverständigen Dr. V. und Dr. J. bereits geklärt; denn deren Aussagen bauen ihrerseits gerade wesentlich auf dem Befund des Dr. A. vom 5. März 1990 auf.
b) Davon ausgehend lag ein weiterer Verfahrensfehler des Berufungsgerichts darin, daß es den Befund des Dr. A. in seinem Gutachten vom 5. März 1990 als durch das – auch von den Sachverständigen Dr. V. und Dr. J. mitverwertete – Attest des Hausarztes des Klägers, Dr. M., vom 9. Februar 1990 bestätigt gefunden, sich aber gleichwohl nicht veranlaßt gesehen hat, Dr. Mansfeldt auf den entsprechenden – gegenbeweislichen – Antrag des Beklagten über die seinem Attest zugrundeliegenden Feststellungen als (sachverständigen) Zeugen zu vernehmen.
c) Darüber hinaus läßt sich nach den Formulierungen des Berufungsurteils nicht ausschließen, daß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts von den (streitigen) Angaben des Betreuers des Klägers über die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Klägers in der zurückliegenden Zeit, insbesondere auch in den Jahren vor 1990, beeinflußt ist.
aa) Das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. V. und Dr. J. vom 26. März 1993 stützt sich erklärtermaßen u.a. auf „ergänzende Informationen des den Kläger an beiden Untersuchungstagen begleitenden Sohnes A. D.” (des Betreuers). An diese im Gutachten näher aufgeführten „ergänzenden Angaben” anknüpfend heißt es im Rahmen der Beurteilung u.a.:
„Die bei … (dem Kläger) festzustellende Demenz setzt eine langjährige Entwicklung des geistigen Verfalls voraus. Aus den biographischen Angaben geht hervor, daß bereits Anfang der 80er Jahre Gedächtnislücken beobachtbar waren, 1986 und 1987 dann grobe amnestische und kognitive Störungen sowie Störungen bei der Erfassung von Zahlen und Größenordnungen vorlagen. Das Autofahren hatte der Proband 1986 aufgrund von Orientierungsstörungen und dem Gefühl der Unsicherheit aufgegeben …”.
Im letzten Absatz heißt es:
„Aufgrund der seit Anfang der 80er Jahre erkennbaren dementiellen Entwicklung und der weitgehend konstanten Ausprägung des Krankheitsbildes zwischen März 1990 und Dezember 1992 ist ein Rückschluß auf den 29.11.1989 zulässig …”.
Diese Formulierungen bedeuten für sich genommen, daß in die sachverständige Gesamtbeurteilung auch die von dem Betreuer des Klägers geschilderten Auffälligkeiten des Klägers schon ab den 80er Jahren Eingang gefunden haben. Dem angefochtenen Urteil kann nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, entnommen werden, daß das Berufungsgericht gleichwohl unabhängig von den vom Betreuer angeführten Auffälligkeiten des Klägers bereits vor 1990 von einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit beim Kläger am 29. November 1989 überzeugt ist. Wollte man die dahingehende Überzeugung des Berufungsgerichts aus dem Satz im Berufungsurteil entnehmen, schon die von Dr. A. und den Sachverständigen Dr. V. und Dr. J. festgestellten Anknüpfungstatsachen seien für sich genommen ausreichend, um den Schluß auf Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu rechtfertigen, so würde es jedenfalls diesbezüglich an einer hinreichenden, die Aussagen der Sachverständigen hierzu erschöpfend würdigenden – von Sachkunde getragenen – Begründung fehlen. Diese kann nicht ohne weiteres den im Berufungsurteil in bezug genommenen, das schriftliche Gutachten ergänzenden Erläuterungen der Sachverständigen Dr. V. und Dr. J. zu Protokoll des Berufungsgerichts vom 6. Februar 1996 entnommen werden. Danach hat der Sachverständige Dr. J. erklärt, er würde, wenn man die Angaben des Betreuers des Klägers wegdenke, „nicht ohne weiteres” zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Klägers kommen; das „Hauptgewicht” hätten die Gutachter bei der Untersuchung auf den zeitnahen Befund des Arztes Dr. A. gelegt. Der Sachverständige Dr. V. hat erklärt, für die Beurteilung sei „auch von Bedeutung, daß der Sohn A. Angaben über die fehlende Merkfähigkeit machte”.
bb) Was die gesundheitliche Entwicklung des Klägers in den Jahren vor 1990 angeht, stellen die erwähnten „ergänzenden Informationen” des den Kläger bei der Untersuchung durch die gerichtlichen Sachverständigen begleitenden Betreuers bisher keine hinreichende – in ihrer Wertigkeit über rein einseitigen Parteivortrag hinausgehende – Erkenntnisquelle für die Beweiswürdigung dar.
Es braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht vertiefend darauf eingegangen zu werden, ob und inwieweit ein gerichtlicher Sachverständiger, der den Geisteszustand einer Partei zu einem bestimmten Zeitpunkt zu begutachten hat, zur Vorbereitung oder bei der Untersuchung andere Personen befragen und deren Aussagen bei seiner Beurteilung gegenüber dem Gericht verwerten darf (vgl. dazu Jessnitzer/Frieling, Der gerichtliche Sachverständige 10. Aufl. Rn. 316 ff; zur Einweisung des Sachverständigen durch das Gericht s. § 404 a ZPO). Einerseits ist es einem Sachverständigen grundsätzlich verwehrt, von sich aus Zeugen oder Parteien über wesentliche Streitpunkte zu vernehmen; andererseits muß der Sachverständige zur Vorbereitung seines Gutachtens außerhalb der Gerichtsverhandlung solche Fragen an Parteien oder Zeugen zu richten befugt sein, die er nur aufgrund seiner besonderen Fachkunde stellen kann (vgl. BGHZ 37, 389, 394; Jessnitzer/Frieling a.a.O. Rn. 329 m.w.N.). Im Streitfall kommt es auf die nähere Abgrenzung im allgemeinen und die Beurteilung der Zulässigkeit der konkreten Verfahrensweise der Sachverständigen Dr. V. und Dr. J. deshalb nicht an, weil einerseits eine etwaige Überschreitung der dem Sachverständigen insoweit gesetzten Grenzen für sich genommen grundsätzlich nicht schon zur Unbrauchbarkeit des auf dieser Grundlage erstellten Gutachtens führt, andererseits in einem solchen Fall das Gericht wenigstens nachträglich nach allgemeinen Verfahrensregeln unter Berücksichtigung der Beweislast über die streitigen Anknüpfungs-(Anschluß-)Tatsachen – bei Zeugenvernehmungen zweckmäßigerweise im Beisein des Sachverständigen – Beweis erheben und Feststellungen treffen muß (BGHZ 37, 389, 394). Das Berufungsgericht hat jedoch Feststellungen über Verhaltensweisen des Klägers in der Zeit vor 1990, aus denen sich Rückschlüsse auf schon damals vorhandene geistige Störungen des Klägers ergeben könnten, überhaupt nicht getroffen.
II.
1. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere ergibt sich aus dem im Revisionsverfahren vorliegenden Prozeßstoff noch keine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die – vom Berufungsgericht offengelassene – Frage der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung über die Ablösung der Leibrentenverpflichtung des Beklagten gemäß § 138 BGB.
2. Demnach ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird die erforderlichen weiteren Beweiserhebungen und eine umfassende neue Würdigung zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers am 29. November 1989 vorzunehmen haben. Sollte sich für den sachverständig beratenden Tatrichter ergeben, daß eine sichere Beurteilung des Geisteszustandes des Klägers am 29. November 1989 nicht ohne die Einbeziehung auch des Verhaltens des Klägers vor 1990 möglich ist, so wird die Vernehmung der hierzu von den Parteien genannten Zeugen – etwa auch des vom Beklagten gegenbeweislich benannten Notars Hushahn, der sich nach dem Vortrag des Beklagten vor einer Beurkundung am 21. Dezember 1989 längere Zeit mit dem Kläger unterhalten haben soll – nicht mit der in dem aufgehobenen Berufungsurteil anklingenden Begründung abgelehnt werden können, der Kläger hätte medizinische Laien insbesondere dadurch, daß er „konfabulierte”, über seinen geistigen Zustand täuschen können. Nach dem bisher vorliegenden Prozeßstoff dürfte mehr dafür sprechen, daß ein hirnorganisches Psychosyndrom in einem Entwicklungszustand, wie die Sachverständigen Dr. V. und Dr. J. ihn aufgrund ihrer Untersuchungen im Dezember 1992 beschreiben, mit selbst für Außenstehende bei näherer Beobachtung bemerkbaren Auffälligkeiten verbunden war.
Unterschriften
Rinne, Streck, Schlick, Dörr, Ambrosius
Fundstellen
Haufe-Index 1122691 |
NJW 1997, 3096 |
BGHR |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 1997, 967 |
MedR 1998, 25 |