Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch eines Bundeslandes aufgrund Umsatzsteuererhöhung wegen Terminüberschreitung eines Bauvorhabens

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Land gegen einen Werkunternehmer einen Schadensersatzanspruch aus Verzug, weil es eine aufgrund einer zwischenzeitlichen Erhöhung der Umsatzsteuer eingetretene Mehrbelastung nach der vertraglichen Vereinbarung zu tragen hat, stellen die damit verbundenen Steuermehreinnahmen keinen im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden Vermögensvorteil dar (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.3.2014 - VI ZR 10/13, juris und BGH, Urt. v. 14.9.2004 - VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557).

 

Normenkette

BGB § 249; UStG § 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Urteil vom 26.02.2013; Aktenzeichen 9 U 123/12)

LG Dresden (Entscheidung vom 15.12.2011; Aktenzeichen 5 O 3083/08)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 1) wird das Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Dresden vom 26.2.2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 1) zur Zahlung von 14.727,99 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger fordert von den Beklagten restlichen Werklohn.

Rz. 2

Mit Schreiben vom 15.5.2006 beauftragten die Beklagten den Kläger mit Leistungen für eine provisorische Verbreiterung einer Bundesautobahn. Als Fertigstellungstermin war der 22.12.2006 vereinbart. Der Kläger erbrachte die Leistungen in der Zeit vom 24.7.2006 bis zum 16.2.2007. Die Beklagten nahmen die Leistungen am 23.2.2007 ab. Der Kläger rechnete seine Leistungen anschließend insgesamt mit dem ab dem 1.1.2007 geltenden erhöhten Umsatzsteuersatz von 19 % ab. Die Beklagten sind der Auffassung, dass ihnen wegen der Nichteinhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 14.727,99 EUR zustehe, der sich aus der Erhöhung der Umsatzsteuer zum 1.1.2007 von 16 % auf 19 % ergebe. In diesem Umfang nahmen die Beklagten gegenüber der Schlussrechnung des Klägers einen Abzug vor.

Rz. 3

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Werklohnanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner i.H.v. 35.278,53 EUR zuerkannt und den auf die Umsatzsteuerdifferenz gestützten Abzug abgelehnt.

Rz. 4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte zu 1), der Freistaat S., gegen seine Verurteilung zur Zahlung des Werklohns in Höhe der zusätzlichen Umsatzsteuer von 14.727,99 EUR.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Rz. 6

Das Berufungsgericht führt - soweit für die Revision noch von Interesse - aus, den Beklagten stehe kein Schadensersatzanspruch wegen der Umsatzsteuerdifferenz zu. Es sei nicht ersichtlich, dass bei den Beklagten ein Schaden eingetreten sei. Die Fertigstellung der Leistung durch den Kläger am 23.2.2007 statt wie vereinbart am 22.12.2006 habe zur Folge gehabt, dass die gesamte Leistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % statt mit 16 % zu versteuern sei und die Beklagten daher eine höhere Vergütung zahlen müssten. Der Bezahlung der erhöhten Vergütung stünden jedoch Steuermehreinnahmen gegenüber, die den Beklagten aus der Erhöhung der Umsatzsteuer zuflössen. Auch wenn die Einnahmen und Ausgaben der Beklagten nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen getrennt voneinander zu veranschlagen seien, sei für die Feststellung eines Schadens eine Saldierung vorzunehmen.

II.

Rz. 7

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Rz. 8

1. Dem Beklagten zu 1) kann wegen der durch die Erhöhung der Umsatzsteuer eingetretenen Mehrbelastung ein nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB ersatzfähiger Schaden entstanden sein. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die verspätete Fertigstellung der Leistung vom Kläger zu vertreten war. Zugunsten des Beklagten zu 1) ist in der Revision daher davon auszugehen, dass sich der Kläger seit dem 22.12.2006 mit der Ausführung der Leistungen in Verzug befand. Diese Verzögerung hat nach den in der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Folge, dass der Kläger die gesamte Leistung mit dem ab dem 1.1.2007 geltenden Umsatzsteuersatz von 19 % statt mit 16 % zu versteuern hatte und der Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger vertraglich verpflichtet war, auch diesen Mehrbetrag zu bezahlen.

Rz. 9

2. Der Beklagte zu 1) muss sich auf diesen Vermögensnachteil die ihm infolge der Umsatzsteuererhöhung zufließenden Steuermehreinnahmen nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen.

Rz. 10

a) Durch die auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhende Vorteilsausgleichung soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h., deren Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2008 - VII ZR 16/07, BauR 2008, 1877 Rz. 20 = NZBau 2009, 34; v. 28.6.2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rz. 18 und VII ZR 8/06, BauR 2007, 1567, 1568 = NZBau 2007, 580 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen kann ein Vorteilsausgleich nur stattfinden, wenn der Geschädigte aufgrund des Schadensfalles einen Vorteil erlangt, den er ohne diesen nicht erhalten hätte und der sich so in seinem Vermögen niederschlägt, dass sich die endgültige Schadensbilanz in Höhe dieses Vorteils verringert.

Rz. 11

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Der dem Beklagten zu 1) in Gestalt seines Umsatzsteueranteils zufließende Vorteil kann nicht zu einer Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs führen. Nach § 1 Abs. 1 UStG fällt die Umsatzsteuer grundsätzlich an, wenn Leistungen durch einen Unternehmer ausgeführt werden. Diese Besteuerung des Umsatzes als eines wirtschaftlichen Verkehrsvorgangs dient wie andere Steuerarten der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Haushalte (Bund, Länder und Gemeinden). Nach ihrem Sinn und Zweck soll sie dem Staat aus jedem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang Einnahmen erbringen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Während der Schaden in Form der Verpflichtung zur Zahlung einer auf der Grundlage des erhöhten Umsatzsteuersatzes erhöhten Vergütung im Bereich der Straßenbaulast aufgetreten ist und sich dort vermögensmäßig zum Nachteil des Geschädigten ausgewirkt hat, erfolgt der durch Abführung der Umsatzsteuer verursachte Vermögenszuwachs in einem ganz anderen Bereich, nämlich dem des Steueraufkommens, das dem geschädigten Land nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.2014 - VI ZR 10/13, juris Rz. 16; Urt. v. 14.9.2004 - VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557, 3558).

Rz. 12

3. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 14.9.2004 (VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557) seien auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. In dem dort entschiedenen Fall ging es um die Erstattungsfähigkeit der von der zuständigen Behörde an einen Unternehmer gezahlten Umsatzsteuer, der mit der Reparatur einer Schutzplanke einer Autobahn beauftragt worden war.

Rz. 13

a) Die Ansicht des Klägers, in dem vom BGH entschiedenen Fall sei ein ausgleichsfähiger Vorteil bereits deswegen zu verneinen, weil der dort vom Geschädigten beauftragte Unternehmer ohne die vom Schädiger gesetzte Schadensursache Leistungen, die Gegenstand des Auftrags zur Schadensbeseitigung gewesen seien, gegenüber anderen Auftraggebern erbracht hätte, die dann ebenfalls der Umsatzbesteuerung unterlegen hätten, während eine Besteuerung einer anderweit erbrachten Leistung im vorliegenden Fall nicht in Rede stehe, vermag einen Vorteilsausgleich im vorliegenden Fall nicht zu begründen. Das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Vermögensvorteil des Geschädigten und dem ihm infolge des Schadensereignisses entstandenen Nachteil, auf den der Kläger insoweit offenbar abstellen will und der im vorliegenden Fall zwischen den Parteien außer Streit steht, kann für sich genommen einen Vorteilsausgleich nicht rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Anrechnung des Vorteils im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten nach Treu und Glauben dem Geschädigten zugemutet werden kann. Dies ist aus den vorstehend genannten Gründen nicht der Fall.

Rz. 14

b) Der Einwand des Klägers, die Ablehnung einer Vorteilsausgleichung führe im Ergebnis zu einer Bereicherung des Beklagten zu 1), weil dieser die Umsatzsteuer wertmäßig doppelt erhalte, einmal aufgrund des Steuerverhältnisses und einmal als Schadensersatz, greift nicht durch. Der Beklagte zu 1) erhält mit dem Schadensersatz nicht die Umsatzsteuerdifferenz als zusätzlichen Vermögenswert. Seine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger wird vielmehr im Umfang der durch die Erhöhung der Umsatzsteuer eingetretenen Mehrbelastung gemindert. Der Beklagte zu 1) wird durch die Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe im Ergebnis daher lediglich so gestellt, wie er stünde, wenn der Kläger seine Leistungen fristgerecht bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin im Jahr 2006 erbracht hätte.

Rz. 15

c) Der Beklagte zu 1) ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten gleich zu stellen. Der zum Vorsteuerabzug Berechtigte kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld absetzen und damit seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Finanzbehörde um diesen Betrag verringern. Dieser Vorteil, der eine adäquate Folge des schädigenden Ereignisses darstellt, muss deshalb nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung bei der Berechnung des Schadens berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1972 - VI ZR 49/71, NJW 1972, 1460, 1461). Der Streitfall ist signifikant anders gelagert; der Beklagte zu 1) erzielt aus den vorgenannten Gründen im vorliegenden Fall aufgrund des schadensbegründenden Verzugs keinen anderweitigen Vorteil, den er sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss.

III.

Rz. 16

Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsgericht hat zu den weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verzugs des Klägers mit der Fertigstellung der Arbeiten keine Feststellungen getroffen.

Rz. 17

Das Berufungsurteil ist daher im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Das Berufungsgericht hat sich nach Zurückverweisung der Sache auch mit der Gegenrüge des Klägers auseinanderzusetzen, dass ein von ihm zu vertretender Leistungsverzug nicht vorgelegen habe, weil die eingetretenen Bauverzögerungen ihre Ursache nicht in seiner Sphäre hätten.

 

Fundstellen

BFH/NV 2014, 1710

DB 2014, 2045

DStR 2014, 13

HFR 2014, 1021

NJW 2014, 6

NWB 2014, 2536

BauR 2014, 1949

EBE/BGH 2014

NJW-RR 2014, 1235

IBR 2014, 533

JZ 2014, 591

MDR 2014, 1252

NJ 2014, 5

VersR 2015, 853

ZfBR 2014, 677

NWB direkt 2014, 866

NZBau 2014, 5

NZBau 2014, 620

StX 2014, 589

BBB 2014, 61

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