Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. September 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Beklagte erwirkte aufgrund eines rechtskräftigen Wechselversäumnisurteils einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch den der angebliche Anspruch seines Schuldners gegen eine Hinterlegungsstelle, den vom Drittschuldner hinterlegten Betrag auszuzahlen, gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Der Kläger begehrt, diese Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig zu erklären; er behauptet, die Forderung sei ihm vom Schuldner bereits vor der Pfändung abgetreten worden.
Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen legte der Beklagte am 9. Mai 1986 form- und fristgerecht Berufung ein. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde bis 9. August 1986 verlängert. Am 6. Oktober 1986 ging die Berufungsbegründung ein. Mit Beschluß vom 11. September 1987 verwarf das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig; zugleich wies es den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist als unbegründet zurück. Gegen diese ihm am 21. September 1987 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner am 2. Oktober 1987 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II.
Das nach §§ 519b Abs. 2, 547 ZPO statthafte Rechtsmittel hat Erfolg. Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht versäumt, die Berufung zu Unrecht verworfen worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos.
1. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) erhoben. Ob sie Feriensache nach § 202 GVG sei, könne offen bleiben. Vollstreckungsabwehrklagen seien jedenfalls dann als Feriensachen anzusehen, wenn der titulierte Anspruch eine Feriensache darstelle. Hier werde gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vorgegangen, dem ein Wechselversäumnisurteil zugrunde liege. Deshalb sei die Vollstreckungsabwehrklage geborene Feriensache im Sinne des § 200 Abs. 2 Nr. 6 GVG. Die Berufungsbegründung hätte mithin bis zum Montag, dem 11. August 1986 eingereicht werden müssen.
2. Das ist jedoch nicht richtig. Der Berufungsrichter hat die Klageart verkannt und deshalb zu Unrecht den Rechtsstreit als Feriensache beurteilt.
a) Mit der Vollstreckungsabwehrklage wird die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines Titels erstrebt: Der Vollstreckungsschuldner, also derjenige, gegen den der titulierte Anspruch zwangsweise durchgesetzt werden soll, erhebt als Kläger gegenüber dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, § 767 Abs. 1 ZPO. Hier ist der Kläger aber nicht Vollstreckungsschuldner, sondern Dritter, der den Gegenstand der Zwangsvollstreckung für sich beansprucht. Die Klage ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ihrer Rechtsnatur nach eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO). Denn der Kläger beruft sich auf seine Stellung als Gläubiger der Forderung, die ihm und nicht dem Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Pfändung zugestanden habe, mithin auf ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 Abs. 1 ZPO (BGH, Urt. v. 8. Dezember 1976 – VIII ZR 108/75, NJW 1977, 384, 385). Trifft das zu, so ging die Pfändung zwar ins Leere, erzeugte aber gleichwohl den Anschein einer wirksamen Zwangsvollstreckung (BGH a.a.O.; BGHZ 100, 36, 42). Deshalb steht dem Kläger die Klage nach § 771 ZPO offen (BGHZ 96, 324, 326, 332).
b) Die Drittwiderspruchsklage ist keine Feriensache, weder nach § 202 GVG noch gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 6 GVG.
aa) Die Gerichtsferien sind auf Zwangsvollstreckungsverfahren ohne Einfluß (§ 202 GVG). Zu ihnen gehören aber nach herrschender Meinung nicht die nur aus Anlaß der Vollstreckung entstandenen Streitverfahren nach §§ 731, 767, 771, 805 ZPO, die nicht selbst Zwangsvollstreckung sind (Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. Anm. zu § 202 GVG; Zöller/Gummer, ZPO, 15. Aufl. § 202 GVG Rdnr. 5; Baumbach/Albers, ZPO, 45. Aufl. § 202 GVG Anm. 3; Kissel, GVG, 1981, § 202 Rdnr. 5). Dem hat der Bundesgerichtshof bereits für die Vollstreckungsabwehrklage zugestimmt (Beschl. v. 11. Februar 1976 – IV z.B. 64/75, VersR 1976, 664, 665). Für die Drittwiderspruchsklage kann nichts anderes gelten. Sie ist nicht deshalb eine Feriensache nach § 202 ZPO, weil der Beklagte in den angeblichen Anspruch seines Vollstreckungsschuldners vollstreckt hat. Die Parteien streiten vielmehr darum, wer von ihnen das Recht zur Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle erlangt hat. Die Frage wird im Erkenntnisverfahren, nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden.
bb) Allerdings ist, worauf der Berufungsrichter abhebt, eine Vollstreckungsabwehrklage dann als Feriensache anzusehen, wenn der titulierte Anspruch zu den gesetzlichen Feriensachen nach § 200 Abs. 2 GVG gehört (BGH, Beschl. v. 14. Juni 1978 – IV ARZ 31/78, NJW 1978, 1811, 1812; v. 26. März 1980 – IVb ZR 585/80, NJW 1980, 1695; ebenso Zöller/Gummer a.a.O. § 200 GVG Rdnr. 11; Kissel a.a.O.). Das ist aber nur deswegen gerechtfertigt, weil diese Klage, wie bereits dargelegt, die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels mit Einwendungen gegen den Anspruch selbst erstrebt. Deshalb ist die Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Unterhaltsvergleich eine Streitigkeit über die gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG. So liegen die Dinge bei der Drittwiderspruchsklage indessen nicht. Sie soll Übergriffe auf schuldnerfremdes Vermögen abwehren, berührt aber nicht die Vollstreckbarkeit des Titels, den der außenstehende Dritte in der Regel gar nicht kennt. Ihn kann der Vollstreckungsgläubiger, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, auch weiterhin für andere Vollstreckungsmaßnahmen nutzen. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, die Klage nach § 771 ZPO als eine Art „Verlängerung der Streitigkeit über eine Wechselsache” nach § 200 Abs. 2 Nr. 6 GVG zu begreifen. Ob der angebliche Anspruch des Vollstreckungsschuldners aufgrund eines im Wechselprozeß ergangenen Urteils oder eines anderen Titels gepfändet worden ist, ist für die auf die Drittwiderspruchsklage zu treffende Entscheidung unerheblich. Der Drittwiderspruchskläger ist von dem Verfahren, das zum Wechselurteil geführt hat, nicht betroffen. Ihm gegenüber hat der aus dem Wechselurteil Vollstreckende kein Recht auf ein besonders beschleunigtes Verfahren nach § 200 Abs. 1 GVG.
c) Der Lauf der Frist zur Begründung der Berufung war mithin im vorliegenden Rechtsstreit durch die Gerichtsferien (§ 199 GVG) gehemmt (§ 223 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Dabei ist ohne Bedeutung, daß die Begründungsfrist vom Vorsitzenden vor dem 15. Juli 1986 bis zu einem in die Ferien fallenden Endzeitpunkt (9. August 1986) verlängert worden war (vgl. BGHZ 27, 143, 145; BGH, Urt. v. 18. September 1973 – VI ZR 200/72, NJW 1973, 2110). Der in die Gerichtsferien fallende Teil dieser Frist begann daher erst mit dem Ende der Ferien zu laufen und war jedenfalls bei Eingang der Berufungsbegründungsschrift am 6. Oktober 1987 noch nicht verstrichen.
Fundstellen