Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Architekten für falsche Beratung trotz Haftungsbeschränkung im Architektenvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Die Vertragsbestimmung in einem Formularvertrag, wonach der Architekt nur auf Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk haftet, ist nicht anwendbar auf den Fall, daß der Architekt nach Fertigstellung und Inbenutzungnahme des Bauwerks und nach Abschluß des Architektenwerks vom Bauherrn wegen eines gefahrdrohenden Zustandes, den er durch Verletzung der Bauaufsichtspflicht herbeigeführt hat, um Rat gefragt wird und durch falsche Beratung einen Schaden verursacht, der sonst vermieden worden wäre.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 537554 |
NJW 1971, 1130 |
MDR 1971, 474 |
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