Leitsatz (amtlich)
›Zu den Auswirkungen auf die ehelichen Lebensverhältnisse, wenn nach der Scheidung
a) sich die Steuerklasse eines Ehegatten ändert,
b) Unterhaltsverpflichtungen der Ehegatten wegfallen,
c) das Einkommen eines Ehegatten dadurch absinkt, daß er als Beamter in den Ruhestand versetzt wird.‹
Tatbestand
Die Parteien, die um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt streiten, schlossen am 23. Mai 1977 die Ehe, die aufgrund eines am 10. Oktober 1980 zugestellten Scheidungsantrags seit dem 21. Dezember 1982 geschieden ist. Für den Kläger war es die zweite Ehe, für die Beklagte die dritte.
Der am 23. Oktober 1926 geborene Kläger war während der Ehe als Studiendirektor an einer berufsbildenden Schule tätig. Seit dem 1. Dezember 1983 befindet er sich (vorzeitig) im Ruhestand. Er erfüllt wie schon während der Ehe der Parteien Unterhaltspflichten gegenüber Berechtigten aus seiner ersten Ehe; an die geschiedene Ehefrau zahlt er 450 DM und an seine noch studierende Tochter B. 650 DM monatlich; bis einschließlich September 1986 zahlte er weitere 650 DM an seine Tochter S., die seither selbst für ihren Unterhalt sorgt.
Die am 28. Januar 1926 geborene Beklagte arbeitete vor ihrer ersten Ehe etwa vier Jahre in einem Büro und wahrend ihrer zweiten Ehe etwa zwei Jahre lang im Geschäft ihres Ehemannes. Nach einjähriger Tätigkeit bei einer Bank war sie ab 1969 städtische Verwaltungsangestellte, gab diese Tätigkeit aber Mitte 1977 nach der Eheschließung mit dem Kläger auf. Sie bezieht seit dem 1. Februar 1986 ein Altersruhegeld und eine Zusatzversorgungsrente.
In einem vorausgegangenen Rechtsstreit ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Witten vom 15. März 1985 gemäß § 1573 BGB zur Zahlung einer nachehelichen Unterhaltsrente in wechselnder Höhe verurteilt worden, die sich für die Zeit ab 1. Januar 1985 unter Einschluß von Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt auf monatlich 1.126 DM belief. Die Beklagte hatte dagegen Berufung eingelegt, der sich der Kläger (unselbständig) mit dem am 5. Dezember 1985 zugestellten Antrag angeschlossen hatte, die Klage ganz abzuweisen, unter anderem, weil die Beklagte ab Februar 1986 Renteneinkünfte haben werde. Dadurch, daß die Beklagte vor Antragstellung im Verhandlungstermin vom 6. März 1986 beim Oberlandesgericht ihre Berufung zurücknahm, verlor die Anschlußberufung des Klägers ihre Wirkung.
Mit der vorliegenden am 7. März 1986 eingereichten und der Beklagten am 3. April 1986 zugestellten Klage begehrt der Kläger in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Witten vom 15. März 1985 den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten ab 1. Februar 1986. Das Amtsgericht hat der Klage für die Zeit ab 3. April 1986 in vollem Umfang entsprochen, für die davor liegende Zeit ab 1. Februar 1986 jedoch den monatlich zu zahlenden Unterhalt - entsprechend einem Anerkenntnis der Beklagten - nur auf 280 DM herabgesetzt. Auf die Berufung der Beklagten - die für die Zeit ab 3. April 1986 eine monatliche Unterhaltsrente von 280 DM bis einschließlich August 1986 und von 500 DM ab September 1986 begehrte - sowie auf eine Anschlußberufung des Klägers - der den völligen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung schon ab 1. Februar 1986 erstrebte - hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und Abweisung der weitergehenden Klage die ab 1. Februar 1986 zu zahlende monatliche Unterhaltsrente auf 250 DM bemessen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger weiterhin den Fortfall seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten ab 1. Februar 1986. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen und auf ihre Anschlußrevision die vom Kläger an sie zu zahlende monatliche Unterhaltsrente ab September 1986 auf 500 DM zu erhöhen.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen beider Parteien führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I. 1. Die Verhältnisse, die im Vorprozeß für die Verurteilung des Klägers zur Unterhaltszahlung an die Beklagte über den 1. Februar 1986 hinaus maßgebend waren, haben sich dadurch wesentlich geändert (§ 323 Abs. 1 ZPO), daß die Beklagte nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres vom genannten Zeitpunkt an Renten in einer Höhe von zusammen über 1.400 DM bezieht. In Teilen der Rechtsprechung und der Literatur wird ein Senatsurteil vom 17. Februar 1982 (BGHZ 83, 278) so verstanden, als müsse der Rentenbezug mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden, wenn das Renteneinkommen des Unterhaltsberechtigten auf dem Versorgungsausgleich beruht; denn dabei handele es sich um einen der Erfüllung gleichkommenden Vorgang. Ob dem gefolgt werden kann (vgl. demgegenüber OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 195, 197 m.w.N.), kann im vorliegenden Fall offenbleiben, denn hier beruht der Rentenbezug nur zu einem geringen, unter 200 DM liegenden Anteil auf dem bei der Ehescheidung der Parteien durchgeführten Versorgungsausgleich.
Jedenfalls für diesen Fall hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Abänderungsklage bedenkenfrei angenommen.
2. Zu Recht hat sich das Berufungsgericht auch nicht gehindert gesehen, das im Vorverfahren ergangene Urteil bereits für die Zeit ab 1. Februar 1986 abzuändern, obwohl die Klage erst am 3. April 1986 erhoben worden ist. § 323 Abs. 3 ZPO steht dem nicht entgegen, denn der Kläger hatte den Abänderungsgrund - zum 1. Februar 1986 einsetzender Rentenbezug der Beklagten - bereits mit der im Vorverfahren am 5. Dezember 1985 erhobenen Anschlußberufung geltend gemacht (vgl. seine damaligen Schriftsätze vom 15. November 1985, Seite 18, und vom 24. Januar 1986, Seite 1). In derartigen Fällen entfaltet die Anschlußberufung eine Vorwirkung, wenn sie durch Rücknahme der Berufung wirkungslos geworden ist (Senatsurteile BGHZ 96, 205 und vom 16. März 1988 - IVb ZR 36/87 - BGHR ZPO § 323 Abs. 3 - Vorwirkung 1, ebenfalls zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Der nach der genannten Rechtsprechung erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Rücknahme der Berufung im Vorverfahren und der Erhebung der Abänderungsklage ist gewahrt, denn der Kläger hat die Abänderungsklage bereits am Tage nach der Berufungsrücknahme eingereicht; sie ist der Beklagten binnen Monatsfrist auch zugestellt worden.
II. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß im Abänderungsverfahren Bindungen an unveränderte Grundlagen des ursprünglichen Unterhaltstitels bestehen und eine Abänderung nur erfolgen kann, soweit veränderte Verhältnisse eine Anpassung erfordern.
1. Demgemäß ist nicht zu beanstanden, daß es den Unterhaltsanspruch der Beklagten nach dem Wegfall der Voraussetzungen des § 1573 (Abs. 1) BGB infolge Vollendung ihres 60. Lebensjahres und des Bezuges von Altersruhegeld nunmehr auf § 1571 (Nr. 3) BGB gestützt hat.
2. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats steht ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der angemessene Unterhalt zu bestimmen ist, weil der im abzuändernden Urteil zugrunde gelegte Unterhaltsbedarf der Beklagten von insgesamt 1. 150 DM (einschließlich des ihr damals zuerkannten Vorsorgeunterhalts für Alter und Krankheit) nicht auf einer Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen beruhte, sondern von Billigkeitsgesichtspunkten beeinflußt war (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 91/85 - BGHR ZPO § 323 Abs. 1 - Bindung 1 = FamRZ 1987, 257). Die Rechtsmittel der Parteien führen hiergegen auch keinen Angriff.
III. 1. Zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse hat das Berufungsgericht ausgeführt: Während der Ehe habe nur das Einkommen des Klägers als im Dienst stehender Studiendirektor zur Verfügung gestanden. Gleichwohl sei nach seiner Pensionierung nur von den Versorgungsbezügen auszugehen, denn der Ruhestand sei für einen Beamten im vorgerückten Alter eine regelmäßig zu erwartende Erscheinung, die berücksichtigt werden müsse, auch wenn sie sich wie hier erst etwa ein Jahr nach der Scheidung verwirklicht habe. Gleiches gelte aber auch in umgekehrtem Sinne für das Altersruhegeld der Beklagten, das schon wahrend der Ehe habe eingeplant werden können, so daß eine Zusammenrechnung gerechtfertigt sei. Die durch den Versorgungsausgleich veranlaßte Verminderung der Pension gleiche sich dabei im wesentlichen mit der Erhöhung der Altersrente aus, so daß diese Veränderung vernachlässigt werden könne.
a) Die Nettobezüge des Klägers für das Jahr 1986 hat das Oberlandesgericht mit monatlich 3.848 DM festgestellt. Eine Steuererstattung für das Jahr 1985 in Höhe von 3.926 DM (= monatlich 327 DM) könne nicht voll hinzugerechnet werden; denn etwa 1. 000 DM habe der Kläger seiner ersten Ehefrau zum Ausgleich steuerlicher Nachteile erstatten müssen und außerdem seien außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt worden, die der Kläger unterhaltsrechtlich nicht geltend gemacht habe, so daß eine Berücksichtigung der dadurch erlangten steuerlichen Vorteile unangemessen erscheine. Berücksichtige man andererseits, daß bei Fortbestehen der Ehe die Bezüge nach Steuerklasse III (Splitting-Tabelle) besteuert worden wären, könne das der Bedarfsrechnung zugrunde zu legende Einkommen des Klägers mit monatlich 4. 200 DM veranschlagt werden. Nach Abzug seiner Krankenversicherung (142 DM) verblieben damit monatlich 4. 058 DM.
b) Das Renteneinkommen der Beklagten hat das Berufungsgericht für 1986 nach der zum 1. Juli 1986 eingetretenen Rentenerhöhung mit insgesamt monatlich 1.450 DM festgestellt.
c) Von dem Gesamteinkommen der Parteien von (4.058 DM 1.450 DM =) 5.508 DM hat das Berufungsgericht die Beträge abgesetzt, die während ihrer Ehe monatlich als Unterhalt an die geschiedene erste Ehefrau des Klägers mit 450 DM und an seine studierenden Töchter B. und S. (je 650 DM) gezahlt worden sind. Von dem verbleibenden Betrag (3.758 DM) hat es die Hälfte - aufgerundet 1.880 DM - als den nach den ehelichen Verhältnissen angemessenen Lebensbedarf der Beklagten angesetzt.
2. Die Revision des Klägers hält diese Berechnung vom Ansatz her zwar für zutreffend, beanstandet jedoch unter mehreren Gesichtspunkten, daß das Berufungsgericht statt der tatsächlichen Einkünfte des Klägers von 3.848 DM monatlich 4. 200 DM angesetzt hat. Diesen Angriffen kann der Erfolg nicht versagt werden.
a) Die Revision rügt zunächst mit Recht, daß dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden kann, auf welche Gründe letztlich die fiktive Erhöhung um monatlich 352 DM gestützt wird. Die Steuererstattung für 1985 will das Berufungsgericht zwar in einer Höhe von 1.000 DM nicht berücksichtigen, doch läßt es danach offen, in welchem Umfang es den verbleibenden Erstattungsbetrag von 2.926 DM zugrundelegt bzw. welcher Anteil als unterhaltsrechtlich unangemessen nicht berücksichtigt werden soll.
Zu Recht vermißt die Revision auch eine Begründung dafür, daß mit einer Steuererstattung im bisherigen Umfang auch für die dem Jahre 1986 folgenden Jahre zu rechnen ist. Nach dem Einkommensteuerbescheid beruhte die Erstattung für 1985 zu einem wesentlichen Teil darauf, daß das Finanzamt Unterhaltsleistungen in Höhe von 12.000 DM als abzugsfähige Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG anerkannt hat. Da der an die erstehelichen Kinder geleistete Unterhalt im Rahmen der seinerzeit geltenden Höchstbeträge mit zusammen 2.440 DM zusätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG anerkannt worden war, muß es sich bei den abgezogenen Sonderausgaben jedenfalls zu einem erheblichen Anteil um den an die Beklagte im Jahre 1985 gezahlten Unterhalt gehandelt haben; da dieser jedoch ab 1. Februar 1986 - wenn überhaupt - in wesentlich geringerem Umfang zu leisten ist, fehlt für die Annahme künftiger gleichbleibender Steuererstattungen der rechtfertigende Grund.
b) Gegen die fiktive Berücksichtigung einer anderen Steuerbelastung als derjenigen, die der Kläger wirklich zu tragen hat, bestehen - abgesehen von der dann erforderlichen, aber hier auch insoweit unterlassenen zahlenmäßigen Ausrechnung - zusätzliche rechtliche Bedenken.
Der Senat hat mehrfach entschieden, daß im Rahmen des § 1578 Abs. 1 BGB grundsätzlich die tatsächliche Besteuerung maßgebend ist, nicht hingegen eine fiktive, deren Bemessung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet wäre und den Tatrichter vor kaum lösbare praktische Probleme stellen würde (vgl. Urteile vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 FamRZ 1983, 152, 153 und vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 19/87 - BGHR BGB § 1578 Abs. 1 - Splittingvorteil 1 = FamRZ 1988, 486). Die Besteuerung nach der Steuerklasse I ist zwar (erst) eine Folge von Trennung und Scheidung, während die Lebensverhältnisse wahrend der intakten Ehe durch die Besteuerung nach der Klasse III (Splitting-Tabelle) geprägt waren. Das mit der Besteuerung nach Klasse I verbundene Absinken der Nettoeinkünfte ist jedoch, wenn es nachhaltig und erheblich ist, von beiden geschiedenen Ehegatten gleichermaßen zu tragen. Das rechtfertigt es, den so verursachten Rückgang der Einkünfte bereits bei der Unterhaltsbemessung und nicht erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen (vgl. auch Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 147). Dem Unterhaltsberechtigten bleibt unbenommen, einen durch Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen später erneut eintretenden steuerlichen Splittingvorteil unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO wieder zur Geltung zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1988 aaO.).
c) Die Unterhaltsbemessung auf monatlich 1.880 DM hat schon danach keinen Bestand. Das angefochtene Urteil muß daher auf die Revision des Klägers, soweit zu seinem Nachteil entschieden ist, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. In der neuen Verhandlung besteht für den Kläger Gelegenheit, zu Verbindlichkeiten und Aufwendungen vorzutragen, die entweder bereits den ehelichen Lebensstandard geprägt haben sollen oder seine Leistungsfähigkeit beeinflussen. Insoweit rügt seine Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht erheblichen Sachvortrag übergangen habe. Sie übersieht, daß der angeführte Schriftsatz vom 15. November 1985 im Vorverfahren eingereicht worden ist. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger entsprechendes bisher nicht vorgetragen, so daß dazu weitere Ausführungen nicht veranlaßt waren.
d) Soweit das Oberlandesgericht für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten dem Ruhegehalt des Klägers das Altersruhegeld der Beklagten hinzugerechnet hat, besteht Anlaß zu folgendem Hinweis.
Die der Beklagten nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres - mehr als drei Jahre nach der Scheidung - gewährten Renten haben die nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse nicht mitbestimmt. Für den Teil ihrer Altersrente, der auf dem Versorgungsausgleich beruht, folgt das schon daraus, daß es sich insoweit allein um eine Folge der Scheidung handelt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 3 = FamRZ 1987, 459, 460). Aber auch im übrigen beruht der Rentenbezug nicht auf fortwirkenden ehelichen Lebensverhältnissen, denn die Beklagte war während der Ehe der Parteien - abgesehen von einer kurzen Zeit zu ihrem Beginn - nicht erwerbstätig und hat die Rentenanwartschaften nahezu ausschließlich vor der Ehe erworben. Gleichwohl ist die Berücksichtigung dieser Renten für die Bemessung ihres Unterhaltsbedarfs unter den Gegebenheiten des Falles nicht rechtsfehlerhaft. Die ehelichen Lebensverhältnisse waren durch die Bezüge des Klägers als im aktiven Dienst stehender Studiendirektor bestimmt. Das Absinken seiner Einkünfte durch den Eintritt in den Ruhestand müßte die Beklagte grundsätzlich in gleichem Maße tragen wie der Kläger. Bei Fortbestand der Ehe hätte dieser Einbuße der zu erwartende Rentenbezug der Beklagten ausgleichend gegenübergestanden. Es wäre in hohem Maße unbillig, dem Rentenbezug nach der Scheidung keinen ausgleichenden Einfluß auf die Bedarfsbemessung zuzuerkennen, den Bedarf vielmehr nur aus dem Ruhegehalt des Klägers zu ermitteln und der Beklagten darauf ihr Renteneinkommen in vollem Umfang anzurechnen. Denn dadurch würde der gesundheits- und altersbedingte Wechsel der Einkommensquellen einseitig die Beklagte belasten und den Kläger entsprechend begünstigen. Das stände auch nicht im Einklang mit der Lebenserfahrung, nach der Ehegatten die Fortentwicklung ihres (gemeinsamen) Lebensstandards bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit danach zu beurteilen pflegen, welche Versorgungs- und Versicherungsleistungen sie beide in Zukunft zu erwarten haben. Der Unterhaltsberechtigte kann daher verlangen, daß der Bemessungsmaßstab für seinen Bedarf auf dem in der Ehe erreichten Niveau belassen wird, soweit einem nach der Scheidung eintretenden Absinken der Einkünfte des in der Ehe allein erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen für den Versorgungsfall vorgesehene Bezüge ausgleichend gegenüberstehen. Durch das Hinzutreten solcher ausgleichender Einkommensquellen darf jedoch der Bedarf nicht über den gesetzlichen Bemessungsmaßstab hinaus erhöht werden; die Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen bildet stets die Obergrenze. Das Oberlandesgericht wird daher bei der neuen Entscheidung zu prüfen haben, ob die Einbeziehung des Renteneinkommens der Beklagten in die Unterhaltsbemessung nicht zu einem höheren Bedarf führt, als er sich unter Zugrundelegung nur der aktiven Dienstbezüge des Klägers ergeben würde.
3. a) Die Anschlußrevision der Beklagten greift das Berufungsurteil zunächst insoweit an, wie bei der Bemessung ihres Unterhaltsbedarfs auch für die Zeit ab September 1986 unverändert eine Unterhaltsleistung des Klägers an seine Tochter S. in Höhe von 650 DM berücksichtigt worden ist, obwohl diese seither selbst für ihren Unterhalt sorgt. Sie vertritt die Auffassung, daß sich der Wegfall einer Unterhaltslast noch bedarfserhöhend auswirke, weil es sich um eine normale Entwicklung handele; die Aussicht auf eine dadurch bedingte Verbesserung der ökonomischen Bedingungen habe die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien um so stärker geprägt, als beide bei der Eheschließung bereits 51 Jahre alt gewesen seien und deshalb das Hinzutreten weiterer unterhaltsberechtigter Kinder aus ihrer Ehe nicht mehr zu erwarten war.
Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage keinen grundsätzlich anderen Standpunkt eingenommen, sondern für den Fall, daß es sich um Kinder aus der Ehe des Unterhaltspflichtigen mit dem unterhaltsberechtigten Ehegatten handele, dem Wegfall der Unterhaltslast selbst dann noch Auswirkungen auf die ehelichen Lebensverhältnisse zuerkennen wollen, wenn sich die Entlastung erst mehrere Jahre nach der Scheidung verwirkliche. Zweifel hat es allein zu der Frage geäußert, ob dies auch gelte, wenn es sich nicht um gemeinschaftliche, sondern wie hier um Kinder aus einer früheren Ehe des unterhaltspflichtigen Ehegatten handele. Das Berufungsgericht hat die Frage indes offengelassen, weil der Beklagten auch im Falle einer Erhöhung ihres Unterhaltsbedarfs ab September 1986 kein höherer Unterhalt zuzusprechen wäre. Denn dann sei von diesem Zeitpunkt an der Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die bisherige Höhe zu begrenzen, weil die Ehe der Parteien nur knapp drei Jahre und fünf Monate gedauert habe, die ehebedingten Nachteile, die die Beklagte durch die Aufgabe ihrer Vollzeittätigkeit als Verwaltungsangestellte erlitten habe, durch den Versorgungsausgleich und die Unterhaltsleistungen in bisheriger Höhe ausgeglichen würden und eine Erhöhung aufgrund eines erst Jahre nach der Scheidung eintretenden Umstandes unter diesen Umständen unbillig erscheine.
Die Revision der Beklagten, die sich auch gegen die zuletzt genannte Begründung wendet, bleibt in diesem Punkt ohne Erfolg. Der Senat hat - entgegen dem Berufungsurteil, aber nach dessen Erlaß - entschieden, daß der künftige Wegfall der Unterhaltslast gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind bei der Unterhaltsbemessung gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nur berücksichtigt werden darf, wenn die Ehegatten diesem Umstand schon im voraus und noch wahrend des Bestehens der Ehe einen prägenden Einfluß auf ihre Lebensverhältnisse eingeräumt haben; hierfür spricht häufig, wenn die Änderung noch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung steht (vgl. Urteil vom 16. März 1988 - IVb ZR 40/87 - zur Veröffentlichung bestimmt; siehe auch schon Senatsurteil vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 64/86 - BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 5 = FamRZ 1987, 913). Im vorliegenden Fall liegen zwischen der Scheidung (21. Dezember 1982) und dem Wegfall des Unterhalts für die Tochter S. (1. Oktober 1986) nahezu vier Jahre. Außerdem fehlt jeder Vortrag der Beklagten dazu, auf welche Weise ein erwarteter Wegfall dieser Last auf die ökonomischen Verhältnisse bereits während der Ehe der Parteien eingewirkt hat. Diese waren trotz der bestehenden Unterhaltslast aus der früheren Ehe des Klägers keineswegs beengt. Im abzuändernden Urteil (Seite 14) ist das nach Abzug des Unterhalts für die erste Ehefrau und die beiden Töchter verbleibende Nettoeinkommen des Klägers noch für 1983 mit monatlich 3.025 DM festgestellt; gravierende Abweichungen für die davorliegende Zeit sind nicht ersichtlich. Unter diesen Voraussetzungen könnte der fast vier Jahre nach der Scheidung einsetzenden Unterhaltsentlastung selbst dann keine bedarfserhöhende Wirkung zugemessen werden, wenn es sich bei der Tochter S. um ein gemeinschaftliches Kind der Parteien handeln würde. Der Umstand, daß S. nicht ihr Kind ist, kann jedenfalls nicht zu einer der Beklagten günstigeren Beurteilung führen. Danach kann offenbleiben, ob überhaupt von Bedeutung ist, auf welchen Verhältnissen die (später wegfallende) Unterhaltsverpflichtung beruhte und, ob sich eine Ehefrau in der Lage der Beklagten gegebenenfalls daran festhalten lassen muß, wenn sie während der Ehe wirtschaftliche Einbußen durch Unterhaltszahlungen an im Range nachgehende volljährige Kinder des Ehegatten (§ 1609 Abs. 2 BGB) hingenommen hat.
Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts zu einer Begrenzung der Unterhaltsbemessung gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Zeit ab September 1986 (richtig wäre: Oktober 1986) kommt es in diesem Zusammenhang danach nicht an.
b) Die Anschlußrevision wendet sich außerdem gegen die Berücksichtigung von monatlichen Unterhaltszahlungen des Klägers an seine erste geschiedene Ehefrau in Höhe von 450 DM. Sie rügt, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag im Schriftsatz vom 28. August 1986, Seite 5, übergangen, daß der Kläger solche Zahlungen nicht mehr erbringe. Dieser Angriff bleibt erfolglos. Es kommt nicht darauf an, ob das Berufungsgericht diesen Vortrag als erledigt ansehen konnte, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1986 eine handschriftliche Erklärung seiner ersten Ehefrau vom 26. Oktober 1986 vorgelegt hatte, in der sie den weiteren Bezug des in Rede stehenden Unterhalts bestätigte. Denn auch ein Wegfall dieser Unterhaltsverpflichtung im Herbst 1986 würde aus den gleichen Gründen wie vorstehend unter a) den Maßstab für die Unterhaltsbemessung nicht berühren.
IV. 1. Auf den mit 1. 880 DM bemessenen monatlichen Unterhaltsbedarf hat das Berufungsgericht der Beklagten deren Renteneinkommen von 1.450 DM angerechnet. Weitere 100 DM im Monat hat es als fiktive Einkünfte aus Vermögen berücksichtigt, weil im abzuändernden Urteil entsprechend verfahren worden sei und dies insoweit bindend bleibe. Das ist richtig und wird von den Parteien auch nicht angegriffen.
2. Einen weiteren Betrag von monatlich 80 DM hat das Berufungsgericht abgesetzt, weil die Beklagte jahrelang den vom Kläger aufgrund der früheren Verurteilung für Altersvorsorgeunterhalt geleisteten Betrag von unstreitig insgesamt 8. 166,46 DM nicht zweckentsprechend verwendet habe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß sie aufgrund einer Überleitungsanzeige des Sozialamtes der Stadt W. vom 13. September 1983 verpflichtet gewesen sei, wegen in der Zeit bis zum April 1985 in einer Gesamthöhe von 11. 876,59 DM beanspruchter Sozialhilfe die vom Kläger geleisteten Unterhaltszahlungen an das Sozialamt abzuführen. Wenn der Unterhaltsberechtigte den für seine Altersvorsorge beanspruchten Unterhalt nicht entsprechend verwende, müsse er sich so behandeln lassen, als habe er eine entsprechende Versorgung erworben.
Diese Auffassung greift die Anschlußrevision der Beklagten mit Erfolg an. Hat ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte in der Vergangenheit Vorsorgeunterhalt nicht bestimmungsgemäß verwendet, so berührt das seinen Unterhaltsanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 3 BGB (Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - BGHR BGB § 1579 Nr. 3 Vorsorgeunterhalt 1). Er kann daher nicht ohne weiteres so behandelt werden, als habe er eine mit dem Vorsorgeunterhalt erreichbare Altersversorgung auch tatsächlich erlangt. Das Berufungsurteil kann deshalb in diesem Punkt ebenfalls keinen Bestand behalten. Das Berufungsgericht wird vielmehr bei der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob der Beklagten mutwilliges Verhalten vorgeworfen werden kann, indem sie sich durch die Abführung des erlangten Unterhalts an das Sozialamt leichtfertig oder verantwortungslos über die erkannten nachteiligen Folgen für ihre (spätere) Bedürftigkeit hinweggesetzt hat.
V. 1. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob es geboten ist, die Bemessung des Unterhalts der Beklagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus Billigkeitsgründen zeitlich zu begrenzen (§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es hat hiervon jedoch abgesehen, weil die Ehe der Parteien mit einer Dauer von etwa drei Jahren und fünf Monaten zwar nicht lang gewesen sei, die Beklagte sich jedoch durch die Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit als Verwaltungsangestellte auf die Ehe eingestellt habe. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß sie ihren Beruf seinerzeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Gehe man entsprechend der unwiderlegten Darstellung der Beklagten von einer ehebedingten Entscheidung aus, erscheine es unbillig, den verbleibenden Unterhaltsanspruch (250 DM monatlich) zu begrenzen. Denn die Beklagte habe berufliche Nachteile in Kauf genommen, die sich vor allem auf die Höhe der Altersrente auswirkten; möglicherweise könnte sie ohne die Ehe jetzt noch beruflich tätig sein. Durch den Versorgungsausgleich und den zeitweilig geleisteten Vorsorgeunterhalt habe der Kläger diese Nachteile nicht voll ausgeglichen. Er werde durch die Fortsetzung dieser Leistung auch nicht über Gebühr beschwert.
2. Die Revision des Klägers rügt, daß das Berufungsgericht seinen unter Beweis gestellten Vortrag übergangen habe, die Beklagte habe durch die Ehe mit ihm keine Einbußen an ihrer Altersrente erlitten. Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil der Kläger sich auf einen Sachvortrag in einem anderen Verfahren beruft (Schriftsatz vom 15. November 1985), den er im vorliegenden, seit dem 7. März 1986 anhängigen Verfahren nicht wiederholt hat. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht die Beurteilung ersichtlich nicht allein auf das ohne die Eheschließung der Parteien rechnerisch erreichbare Altersruhegeld der Beklagten stützen wollen, sondern auch darauf abgestellt, daß sie über 1977 und sogar über die Vollendung ihres 60. Lebensjahres hinaus als Verwaltungsangestellte erwerbstätig bleiben und demgemäß ein höheres Einkommen hätte erzielen können.
Es kann indessen auf sich beruhen, ob die ohnehin nur einer beschränkten Revisionsprüfung unterliegende Billigkeitsentscheidung zu § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aus Rechtsgründen zu beanstanden ist. Da schon aus anderen Gründen die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache geboten ist, besteht für die Parteien Gelegenheit, zu den für eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltsbemessung maßgeblichen Gesichtspunkten noch weiter vorzutragen. Der bisherigen Beurteilung wird möglicherweise eine sie tragende Grundlage entzogen, wenn sich in der neuen Verhandlung bereits aufgrund der Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen ein wesentlich anderer Unterhaltsbetrag ergibt. Daß dessen Höhe im Verhältnis zu den dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Mitteln stets ein für die Billigkeitsprüfung wichtiger Anhaltspunkt ist, hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben. Für das weitere Verfahren weist der Senat - auch im Hinblick auf die in der Revisionserwiderung der Beklagten zum Merkmal der Ehedauer vertretene Ansicht - ergänzend auf die in seinem Urteil vom 9. Juli 1986 dargelegten Grundsätze hin (IVb ZR 39/85 - BGHR BGB § 1578 Abs. 2 Satz 2 n.F. - Begrenzung 1 = FamRZ 1986, 886).
Fundstellen
Haufe-Index 2993653 |
NJW 1988, 2101 |
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 13 |
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 14 |
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 15 |
DRsp I(166)181d |
FamRZ 1988, 817 |
MDR 1988, 942 |