Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbandsklage
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Darlegungslast des klagenden Verbands hinsichtlich der Mitgliedschaft einer erheblichen Zahl von Gewerbetreibenden, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
Normenkette
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
Die Beklagte vertreibt "Exklusive Druckerzeugnisse", u.a. vergoldete Visitenkarten. Hierfür warb sie in der Ausgabe 6/90 der für Mitglieder bestimmten Zeitschrift "D. M."der Kreditkartenorganisation "D. International". Der Abbildung der Visitenkarten fügte sie eine Bestellkarte bei, auf der es unter anderem hieß:
"Ja, ich bestelle hiermit 25 Stück Visitenkarten (24 k vergoldet) zum Preis von DM 1.425, --."
Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat diese Werbung als Verstoß gegen § 1 UWG in Verbindung mit dem Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren (Feingehaltsgesetz) und als irreführend i.S. des § 3 UWG beanstandet. Auf seinen Antrag hat das Landgericht der Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zum Zwecke des Wettbewerbs Artikel, die nur vergoldet sind, mit Karat-Angaben oder anderen Feingehaltsbezeichnungen, wie zum Beispiel 24 k vergoldet, zu bewerben. Die Klage auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 222, 30 DM hat es abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht auch die Unterlassungsklage abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger das Unterlassungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten durch die Angabe "24 k vergoldet" verneint, weil die Werbeankündigung der Beklagten nicht gegen das Feingehaltsgesetz verstoße und bei den angesprochenen Verbrauchern auch keine unrichtige Vorstellung über den Wert des beworbenen Artikels ausgelöst werde.
II.
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nicht prozeßführungsbefugt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F.).
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. setzt die Prozeßführungsbefugnis unter anderem voraus, daß dem klagenden Verband eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 138/92, GRUR 1995, 122 = WRP 1995, 104 - Laienwerbung für Augenoptiker). Sinn der Neuregelung ist es, die Berechtigung eines derartigen Verbandes zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf die kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen zu beschränken. Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß er vorliegend im Sinne dieser Regelung Mitgliederinteressen auch tatsächlich vertritt.
1.
Als Gewerbetreibende, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, kommen im Streitfall, da die Beklagte (hochwertige) Druckerzeugnisse vertreibt, Druckereibetriebe und solche Unternehmen in Betracht, die sich mit dem Vertrieb von Druckerzeugnissen befassen. Dagegen scheiden Juweliere und andere Unternehmen aus dem Bereich der Herstellung von oder des Handels mit Edelmetallerzeugnissen aus. Es ist nicht ersichtlich, von dem Kläger auch nicht vorgetragen, daß - wie es die Beklagte tut - solche Unternehmen vergoldete Visitenkarten anbieten oder daß deren Angebote sonst zu dem der Beklagten in Konkurrenz treten könnten.
2.
Daß dem Kläger Gewerbetreibende aus dem Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Druckerzeugnissen angehören, ist dem Prozeßvortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Die von ihm überreichte Mitgliederliste, nach der ihm 900 Mitglieder aus verschiedenen Branchen angehören, läßt nicht erkennen, daß solche Gewerbetreibende zu seinen Mitgliedern zählen. Gleiches gilt für den Vortrag, daß ihm der "Europaverband der Selbständigen" mit etwa 350.000 Mitgliedern angehöre und daß zu den Mitgliedern des Bundesverbandes Deutschland dieses Europaverbandes Interessengemeinschaften von Verbänden des Handels und des Handwerks, der Industrie und der freien Berufe, Landesinnungsverbände und über 300 Handwerksinnungen gehörten, wie auch sonst zahlreiche Gewerbebetriebe und Einzelpersonen des Handels, des Handwerks, der Industrie und der freien Berufe bei ihm Mitglieder seien. Aus all diesen Ausführungen geht nicht hervor, daß dem Kläger, was für dessen Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. zwingend Voraussetzung wäre, Gewerbetreibende angehören, die Druckerzeugnisse herstellen oder vertreiben oder daß - was zur Bejahung der Prozeßführungsbefugnis ebenfalls ausreichen würde (BGH, aaO. - Laienwerbung für Augenoptiker) - die Verbände, die seine Mitglieder sind, ihrerseits zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der geltend gemachten Art auf dem hier einschlägigen Markt prozeßführungsbefugt wären.
III.
Danach war die Revision des Klägers mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1456218 |
NJW 1995, 2558 |
GRUR 1995, 604 |