Entscheidungsstichwort (Thema)
Überwachungspflicht des Steuerberaters bei der Durchführung einer aus steuerlichen Gründen empfohlenen Betriebsteilung
Leitsatz (amtlich)
Ohne besonderen Auftrag ist ein Steuerberater, der den Mandanten bei der aus steuerlichen Gründen vorgenommenen Aufteilung seines Betriebes berät, nicht verpflichtet, die ordnungsmäßige Ausführung dieser Maßnahme zu überwachen. Hat er konkrete Anhaltspunkte dafür, daß seine Ratschläge nicht oder nur unvollkommen befolgt worden sind, so muß er auf die sich daraus ergebenden Risiken hinweisen.
Leitsatz (redaktionell)
Ratschläge brauchen selbst dann nicht in schriftlicher Form gegeben zu werden, wenn sich herausstellt, daß der Mandant sich um die Belehrungen nicht kümmert, weil ihm die empfohlenen Maßnahmen möglicherweise lästig sind und er selbst sie letztlich für unnötig hält.
Normenkette
BGB § 675; StBerG § 33
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 22.06.1994; Aktenzeichen 25 U 72/89) |
LG Münster (Urteil vom 25.01.1989; Aktenzeichen 2 O 492/88) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Juni 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte betreute den Kläger bis 1986 in steuerlichen Angelegenheiten. Dieser war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs und befaßte sich neben dem Ackerbau vor allem mit der Schweinemast. Diese erreichte in den Jahren 1978/79 einen solchen Umfang, daß sie, wie dem Kläger anläßlich einer Betriebsprüfung im Jahre 1981 angedeutet wurde, künftig steuerlich als Gewerbebetrieb – und nicht mehr, wie bis dahin, als Teil der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung – eingestuft zu werden drohte. Um die damit verbundenen Nachteile zu vermeiden, beschloß der Kläger in Absprache mit dem Beklagten, den Betrieb durch Verpachtung eines Teils des Ackerlandes an seine Ehefrau so aufzuteilen, daß in den beiden auf diese Weise entstehenden Teilbetrieben das nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zulässige Verhältnis zwischen dem Umfang der Tierhaltung und der Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche eingehalten wurde. Der zu diesem Zweck vom Beklagten entworfene Pachtvertrag wurde am 31. Dezember 1981 abgeschlossen; mit ihm überließ der Kläger seiner Ehefrau landwirtschaftliche Flächen in einer Größe von 13.8612 ha, einen Vormaststall sowie eine Lüftungs- und eine Fütterungsanlage gegen einen Pachtzins von jährlich 13.500 DM zur Nutzung. Dadurch wurden die für die Gewerblichkeit der Viehhaltung maßgeblichen Grenzen in beiden Betrieben rechnerisch unterschritten. Das zuständige Finanzamt erkannte die Betriebsteilung für die Bemessung der Steuervorauszahlungen vorläufig an, behielt sich jedoch die endgültige Beurteilung vor, bis eine erneute Betriebsprüfung stattgefunden habe. Eine solche wurde für die Jahre 1980 bis 1984 im Jahre 1986 mit dem im Betriebsprüfungsbericht von 5. Dezember 1986 festgehaltenen Ergebnis durchgeführt, daß die Betriebsteilung nicht anerkannt werden könne, weil es sich bei einem Vergleich mit einer zwischen einander fremden Vertragspartnern üblichen Gestaltungsform hier wirtschaftlich nach wie vor um einen einzigen Betrieb handle. Das Finanzamt erließ daraufhin Änderungsbescheide, die zu einer Erhöhung der Steuerlast führten. Die hiergegen eingelegten Einsprüche des Klägers blieben erfolglos; die gegen die Einspruchsentscheidungen erhobenen Klagen wies das Finanzgericht M. rechtskräftig ab.
Der Kläger hat zunächst Feststellung beantragt, daß der Beklagte ihm seinen durch die Nichtanerkennung der Betriebsteilung entstandenen Schaden zu ersetzen habe; in der Berufungsinstanz hat er hilfsweise Zahlung von 233.672,58 DM verlangt. Er hat dem Beklagten vorgeworfen, ihn bei der Durchführung der Betriebsteilung nicht richtig beraten zu haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben und die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ein nicht als Teilurteil bezeichnetes Grundurteil erlassen, ohne gleichzeitig ausdrücklich über den in erster Linie gestellten Feststellungsantrag zu entscheiden. Das ist unter den hier gegebenen Umständen so zu verstehen, daß das Feststellungsbegehren in den Ausspruch zum Anspruchsgrund einbezogen werden sollte; denn das Berufungsgericht hat weder im Urteilstenor noch in den Entscheidungsgründen zwischen dem Feststellungs- und dem – nur hilfsweise gestellten – Zahlungsantrag unterschieden (vgl. zur Auslegung einer solchen Entscheidung Senatsurt. v. 9. Juni 1994 – IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, zum Abdruck in BGHZ 126, 217 vorgesehen). Ein solches Verfahren ist unzulässig. Über eine Feststellungsklage darf ein Grundurteil nur dann erlassen werden, wenn mit ihr ein bestimmter Betrag in dem Sinne geltend gemacht wird, daß die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll (Senatsurt. v. 9. Juni 1994 aaO S. 3296). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier nicht. Mit dem Feststellungsantrag wird ganz allgemein die angebliche Schadensersatzpflicht des Beklagten geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat deshalb über diesen Antrag bisher keine zulässige Entscheidung getroffen. Da es sich um den Hauptantrag handelt, durfte auch über den nur hilfsweise gestellten Zahlungsantrag – noch – nicht entschieden werden. Das vom Berufungsgericht erlassene Grundurteil ist damit insgesamt unzulässig und muß schon aus diesem Grunde unter Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz aufgehoben werden.
II.
Für die weitere Behandlung der Sache nach Zurückverweisung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte den Kläger nicht nur bei der Ausgestaltung des zum Zweck der Betriebsteilung geschlossenen Pachtvertrages mit dessen Ehefrau, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung begleitend zu beraten und auf Fehler, die den steuerlichen Zweck gefährdeten, sowie auf deren Vermeidung oder Beseitigung hinzuweisen hatte. Die diesbezüglichen Ausführungen lassen nicht erkennen, ob sie hinsichtlich der Pflicht zur begleitenden Beratung eine tatsächliche Feststellung enthalten oder lediglich einen rechtlichen Schluß daraus ziehen, daß der Beklagte den Kläger einerseits über die zu der Betriebsteilung erforderlichen Maßnahmen zu beraten hatte und andererseits in der Folgezeit weiterhin allgemein als Steuerberater für ihn tätig war. Sollte letzteres der Fall sein, so wäre diese Beurteilung unzutreffend. Ein Steuerberater ist, wenn er einen auf bestimmte Aufgaben beschränkten Auftrag erhalten hat, grundsätzlich nicht verpflichtet, Vorgänge, die ihm bei Gelegenheit dieser Tätigkeit bekannt werden, auf steuerliche Auswirkungen hin zu überprüfen, die zu seiner Aufgabe nicht in unmittelbarer Beziehung stehen (Senatsurt. v. 26. Januar 1995 – IX ZR 10/94, WM 1995, 721, 722). Der Beklagte war deshalb, wenn er nicht auch hiermit besonders beauftragt war, nicht verpflichtet, fortlaufend zu überprüfen, ob die von ihm zur steuerrechtlich wirksamen Betriebsteilung angeratenen Maßnahmen tatsächlich ergriffen wurden. Allerdings traf ihn im Rahmen seiner allgemeinen Steuerberatertätigkeit die vertragliche Nebenpflicht, den Kläger auf bei der tatsächlichen Durchführung der Betriebsteilung begangene Fehler, von denen er insbesondere anläßlich der Jahresabschlußarbeiten erfuhr, hinzuweisen (vgl. Senatsurt. v. 26. Januar 1995 aaO S. 723).
2. Unabhängig davon, wie weit der dem Beklagten tatsächlich erteilte Auftrag reichte, läßt sich eine Haftung des Beklagten nicht so begründen, wie es das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil getan hat. Denn es hat die in einem derartigen Fall geltende Beweislastverteilung verkannt und zudem die Anforderungen an die dem Beklagten obliegenden Pflichten selbst für den Fall überspannt, daß dieser mit einer begleitenden Beratung bei der Durchführung der Betriebsteilung beauftragt war.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die steuerliche Anerkennung der Betriebsteilung im wesentlichen an deren unzulänglicher, nicht den Erfordernissen eines „Fremdvergleichs” entsprechenden Durchführung gescheitert. Insbesondere fehlte es danach an einer klaren räumlichen Trennung der beiden Betriebe hinsichtlich der Futterbevorratung und der Fütterungsanlagen; der Kläger war weiterhin für den Betrieb seiner Ehefrau tätig; dieser war in seiner Produktion ganz auf den Betrieb des Klägers zugeschnitten und verfügte nicht über die zur selbständigen Bewirtschaftung erforderliche Grundausstattung; die Geschäftsbeziehungen zwischen beiden Betrieben wurden nicht so abgewickelt, wie es zwischen Fremden üblich ist; die berechneten Preise entsprachen nicht den zwischen Fremden üblichen; die Rechnungen wurden nicht zeitnah ausgestellt, die Forderungen aus gegenseitigen Lieferungen ohne Sicherheiten kreditiert und die Geschäftsvorfälle nicht in der laufenden Buchführung, sondern erst im Rahmen der Abschlußbuchungen erfaßt; in der Eröffnungsbilanz der Ehefrau wurden vom Kläger übernommene Futtermittelvorräte aktiviert, ohne daß dieser darüber eine Rechnung erteilt hatte; am Ende des Wirtschaftsjahres 1983/84 wurde ein zu großer Unterschied zwischen einem Gewinn des Klägers und einem von der Ehefrau erwirtschafteten Verlust dadurch ausgeglichen, daß diese ihrem Ehemann nachträglich Mehrwertsteuer in Rechnung stellte. Alle diese Unzulänglichkeiten hätten, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, vermieden werden können, wenn der Beklagte den Kläger nicht nur bei Abschluß des Pachtvertrages Ende 1981, sondern auch in den folgenden Jahren im gebotenen Maße begleitend beraten hätte. Der Beklagte hat dazu in den Vorinstanzen im einzelnen vorgetragen, daß er den Kläger nicht nur vorab über die insoweit von der Finanzverwaltung aufgestellten Voraussetzungen einer Betriebsteilung belehrt, sondern daß auch später seine Angestellte, die Steuerberaterin T., bei den jeweiligen Abschlußarbeiten für die einzelnen Jahre den Kläger auf die Punkte hingewiesen habe, in denen jene Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Das Berufungsgericht hat hierzu Frau T. als Zeugin vernommen, jedoch gemeint, deren Aussage nicht entnehmen zu können, wann, wie oft und auf welche Weise die von ihr bekundeten fortwährenden Hinweise erteilt worden seien.
Eine solche Unaufklärbarkeit des vom Beklagten geleisteten Beratungsumfangs darf sich nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zu Lasten des Beklagten auswirken. Wer jemanden, der, wie ein Rechtsanwalt oder Steuerberater, zur umfassenden Belehrung und Aufklärung verpflichtet ist, wegen Unterlassung dieser Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat eine solche Pflichtverletzung zu beweisen; die Schwierigkeit des damit verbundenen Negativbeweises ist dadurch zu beheben, daß die andere Partei zunächst im einzelnen darzulegen hat, in welcher Weise sie ihre Pflichten erfüllt haben will (Senatsurt. v. 5. Februar 1987 – IX ZR 65/86, ZIP 1987, 581, 582, v. 2. April 1987 – IX ZR 68/86, NJW-RR 1987, 869, 871 u. v. 3. Dezember 1992 – IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1140). Dieser Darlegungslast hat der Beklagte genügt. Soweit das Berufungsgericht seinen Vortrag lediglich als nicht bewiesen angesehen hat, trägt den Nachteil daraus nicht der Beklagte, sondern der Kläger. Die Ansicht der Revisionserwiderung, die Aussage der Zeugin T. decke sich mit dem diesbezüglichen Vortrag des Beklagten, der sich die Darstellung der Zeugin zu eigen gemacht habe, und deshalb sei mit dem Aussageinhalt auch jener Vortrag unzureichend, ist nicht richtig. Jedenfalls läßt der Berichterstattervermerk über den Inhalt der Aussage der Zeugin nicht hinreichend erkennen, inwieweit sie mit dem schriftsätzlichen Vorbringen des Beklagten, mit dem sich das Berufungsgericht nicht weiter befaßt hat, übereinstimmt. Auf die Frage, ob, wie die Revision meint, ein Verfahrensfehler darin liegt, daß der Berichterstattervermerk den Parteien erst zusammen mit dem Berufungsurteil zur Kenntnis gebracht worden ist, ist hier nicht weiter einzugehen.
b) Der Beklagte hat vorgetragen, Frau T. habe den Kläger wiederholt im Rahmen der Abschlußarbeiten auf die steuerschädlichen Unzulänglichkeiten der Betriebsteilung hingewiesen; der Kläger sei darauf aber nicht eingegangen und es habe sich nichts geändert. Das Berufungsgericht hat gemeint, wenn der Kläger gelegentliche mündliche Hinweise nicht ernst genommen habe, habe er notfalls schriftlich belehrt werden müssen, damit ihm die Dringlichkeit der erforderlichen Maßnahmen mit der notwendigen Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit vor Augen geführt wurde. Damit hat das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die vom Beklagten als Steuerberater zu erfüllende Aufgabe gestellt. Sobald und soweit sich für den Beklagten – oder seine Angestellten – konkrete Anhaltspunkte dafür ergaben, daß bei der Durchführung der Betriebsteilung vermeidbare steuerschädliche Fehler begangen wurden, mußte er dafür sorgen, daß der Kläger auf die sich daraus ergebenden Risiken hingewiesen wurde und daß ihm Vorschläge unterbreitet wurden, auf welche Weise Abhilfe geschaffen werden konnte (vgl. auch Senatsurt. v. 3. Dezember 1992 aaO S. 1140 u. v. 10. Dezember 1992 – IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137, 1138). Das ging aber, wie das Berufungsgericht möglicherweise gemeint hat, ohne einen ausdrücklichen Auftrag hierzu nicht so weit, daß er regelmäßig Inspektionen nach Art einer Betriebsprüfung vornehmen mußte. Es genügte, wenn er sich im Rahmen der von ihm zu erledigenden Abschlußarbeiten mit der Angelegenheit befaßte und dabei dem Kläger die erforderlichen sachdienlichen Hinweise gab. Solche Ratschläge brauchten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts selbst dann nicht in schriftlicher Form gegeben zu werden, wenn sich herausstellte, daß der Kläger sich um die Belehrungen nicht kümmerte, weil ihm die empfohlenen Maßnahmen möglicherweise lästig waren und er selbst sie letztlich für unnötig hielt. Der Steuerberater ist – wie der Rechtsanwalt – zwar zur umfassenden Belehrung und Beratung seines Mandanten verpflichtet. Eine besondere Nachdrücklichkeit oder Eindringlichkeit der Beratung kann aber nicht gefordert werden, weil es hierfür keinen objektiven Maßstab gibt und die Bemängelung, der Beklagte habe im Prozeß nicht genügend Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine besonders nachdrückliche und eindringliche Beratung ergebe, letztlich wieder zu einer unzulässigen Beweislastumkehr führt (Senatsurt. v. 5. Februar 1987 – IX ZR 65/86, ZIP 1987, 581, 583).
2. In der von der Revision in den Vordergrund gestellten Frage der Ursächlichkeit der angeblich mangelhaften Beratung für die eingetretenen Steuernachteile wird der Beklagte nach Zurückverweisung der Sache seine im Revisionsverfahren vorgetragenen Einwendungen gegen die bisherige Behandlung dem Berufungsgericht unterbreiten können. Auch der Kläger wird Gelegenheit haben, seinen Vortrag dazu, auf welche Weise die Betriebsteilung seit 1987 mit Erfolg durchgeführt werde und in welcher Weise das zuständige Finanzamt hierzu Stellung genommen habe, zu ergänzen. Dabei wird er auch die Unklarheit ausräumen müssen, die, wie die Revision zu Recht geltend macht, darin besteht, daß er zunächst vorgetragen hat, er habe den Viehbestand inzwischen verringert, seinem weiteren Vorbringen aber zu entnehmen ist, dies sei gerade nicht der Fall gewesen und sein neuer Steuerberater habe ohne eine solche Verminderung des Bestands eine Lösung gefunden, die die aus einer Überschreitung der Grenzwerte des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sich ergebenden steuerlichen Nachteile vermeide.
3. Die von der Revision angeschnittene Frage eines Mitverschuldens des Klägers wird sich schwerlich stellen. Ist der Beklagte seinen Beratungspflichten nicht genügend nachgekommen, dann kann er dem Kläger nicht entgegenhalten, daß dieser während Bestehens des Mandatsverhältnisses nicht selbst die erforderlichen Maßnahmen erkannt und ergriffen habe (vgl. Senatsurt. v. 13. Februar 1992 aaO S. 548). Wenn aber der Kläger lediglich an sich ausreichende Ratschläge des Beklagten nicht befolgt hat, fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung und damit an einer Haftung des Beklagten.
Fundstellen
BB 1995, 1611 |
NJW 1995, 2842 |