Leitsatz (amtlich)

›Auf die Unwirksamkeit einer Fristsetzung gemäß § 276 Abs. 2 ZPO als Folge einer unzureichenden Rechtsbelehrung bleibt es ohne Einfluß, wenn die betroffene Partei alsbald danach einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten beauftragt (Ergänzung zu BGHZ 86, 225; BGHZ 88, 180).‹

 

Verfahrensgang

LG Amberg

OLG Nürnberg

 

Tatbestand

Die Klägerin, die seit ihrer Gründung im Jahre 1937 unter "K-Ko-Gesellschaft Dr. CE & Co. OHG" firmiert und sich verkürzt als "K-KO" bezeichnet, hat im März 1981 gegen die im Jahre 1946 gegründete beklagte, die gleichfalls - in verschiedenen Formen - Die Bezeichnung "K-KO" benutzt, Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

Die Beklagte wird verurteilt,

a) die Löschung des deutschen Wort- und Bildzeichens "K-KO Vertrieb" - Warenzeichen Nr. 923895 und der damit korrespondierenden IR Marke 450 065 bei dem Deutschen Patentamt zu beantragen,

b) die Löschung des deutschen Wort- und Bildzeichens "K-KO" - Warenzeichen Nr. 999011 und der damit korrespondierenden IR Marke 456 511 beim Deutschen Patentamt zu beantragen,

c) den Antrag auf Eintragung des Wortzeichens "K-KO" AZ 40970/6 in die deutsche Warenzeichenrolle beim Deutschen Patentamt zurückzunehmen,

d) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, es zu unterlassen, unbeschadet des weiter bestehenden Rechts der Beklagten zur Führung der Firma "K-KO -Vertriebs-GmbH" die Bezeichnung "K-KO" in Alleinstellung oder in Verbindung mit anderen Wort- und Bildbestandteilen firmen- oder warenzeichenmäßig im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes zu benützen.

Die Klage ist der Beklagten am 31.3.1981 zusammen mit einer Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 30.3.1981 zugestellt worden, in der - unter Verwendung eines entsprechend ausgefüllten Vordrucks ZP 230 - eine Frist von fünf Wochen zur Erwiderung auf die Klage gesetzt worden ist. Die auf der Rückseite des Formulars aufgedruckte "Belehrung über die Folgen der Nichtbeachtung umseitiger Aufforderungen" - um deren Beachtung auf der Vorderseite gebeten wird - hat, soweit sie sich (unter Nr. 3) auf die Klageerwiderung und die Frist hierfür bezieht, folgenden Wortlaut:

In der Klageerwiderung müssen Sie Ihre Verteidigungsmittel vorbringen, soweit es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung entspricht. Verteidigungsmittel, die Sie erst nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist vorbringen, werden nur zugelassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn Sie die Verspätung genügend entschuldigen. Verspätete verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden. Auf Verlangen des Gerichts sind Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen.

Mit Schriftsatz vom 7.4.1981 zeigte der Prozeßbevollmächtigte der beklagten dem Gericht - unter Ankündigung des Klageabweisungsantrages - seine Bestellung an. Die Klageerwiderung, mit der die Beklagte unter Beweisantritt die unbeanstandete Verwendung der Kurzbezeichnung "K-Ko" seit 30 Jahren sowie die Gestattung dieser Verwendung durch die Klägerin behauptet hat, ist dem Gericht in der mündlichen Verhandlung am 30.11.1981 überreicht worden.

Das Landgericht hat ohne Beweisaufnahme dem Klageantrag entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Klagevortrag schlüssig und der Beklagtenvortrag gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als (Unentschuldigt) verspätet zurückzuweisen sei.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat zu einer Einschränkung des dem Klageantrag b) folgenden landgerichtlichen Urteilsausspruches geführt, dem das Berufungsgericht - unter Abweisung der weitergehenden Klage - folgende Fassung gegeben hat:

zu unterlassen, unbeschadet des weiter bestehenden Rechtes der Beklagten zur Führung der Firma "K-Ko-Vertriebs-GmbH", die Bezeichnung "K-Ko" in Alleinstellung oder die Bezeichnung "K-KO-Vertrieb" firmen- oder warenzeichenmäßig zu benutzen.

Im übrigen ist die Berufung erfolglos geblieben.

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren weitergehenden Klageabweisungsantrag weiter; die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der überwiegenden Zurückweisung der Berufung u.a. ausgeführt:

Das Landgericht habe das Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung vom 30.11.1981 mit Recht zurückgewiesen, so daß dieser Vortrag samt seiner Wiederholung in gleicher oder ähnlicher Form, in der Berufungsinstanz gemäß § 528 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen bleibe.

Die Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung sei ausreichend gewesen. Der Sachverhalt unterscheide sich von dem des Falles, über den der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.1.1983 (BGHZ 86, 218 = NJW 1983, 822) entschieden habe. Denn dort sei als Belehrung in dem Formblatt Nr. 225 lediglich der Wortlaut des § 296 Abs. 1 ZPO wiedergegeben worden, während hier über den Gesetzeswortlaut hinaus dem Adressaten in einer Form, die auch für den Laien verständlich sei, sinnfällig vor Augen geführt worden sei, welcher Nachteil ihm bei Nichteinhaltung der Frist zur Klageerwiderung bevorstehe.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Revision rügt zu Recht, daß die auf § 296 Abs. 1 ZPO gestützte Zurückweisung des erstinstanzlichen Prozeßvortrages der Beklagten verfahrensfehlerhaft war und daß deshalb das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht als nach § 528 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen ansehen durfte.

a) Die Frage, ob das Verfahren des Landgerichts an einem wesentlichen Mangel leidet und ob das Berufungsgericht des erstinstanzliche Urteil aus diesem Grunde aufheben mußte (§ 539 ZPO), ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom materiellrechtlichen Standpunkt des ersten Richters zu beurteilen, ohne daß es darauf ankommt, ob dieser zutrifft oder nicht (BGHZ 18, 107, 109; 31, 358, 362; 86, 218, 221). Für die Prüfung ist daher die - von den Vorinstanzen angenommene - Erheblichkeit des zurückgewiesenen Beklagtenvortrages zugrunde zu legen.

b) Dieser Vortrag hätte nicht nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden dürfen, weil die Fristsetzung für die Klageerwiderung (§ 276 Abs. 1 ZPO) nicht wirksam war. Die Belehrung über die Folgen der Versäumung der gesetzten Frist, die das Landgericht der Beklagten gemäß §§ 276 Abs. 2, 277 Abs. 2 ZPO erteilt hat, genügt nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen.

Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, setzt die Anwendung der harten Sanktion des § 296 Abs. 1 ZPO voraus, daß der beklagten Partei durch die Belehrung in aller Deutlichkeit klargemacht wird, welcher Nachteil ihr bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist bevorsteht, und daß es hierfür nicht genügt, ihr lediglich formularmäßig den Wortlaut des § 296 Abs. 1 ZPO mitzuteilen (BGHZ 86, 218,225; vgl. auch BVerfG NJW 1982, 1453, 1454 sowie Zöller/Stephan, ZPO, 14. Aufl., § 277 Rz 3 und § 296 Rz 8; Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 296 Anm. 3 a).

Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen; es hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß der vorliegende Sachverhalt sich von dem des Urteils des Bundesgerichtshofes unterscheide, weil vorliegen - anders als mit dem im BGH-Fall verwendeten Formblatt ZPM 225 - "über den Gesetzeswortlaut (des § 296 Abs. 2 ZPO) hinaus dem Adressaten in einer Form, die auch für den Laien verständlich sei, sinnfällig vor Augen geführt" worden sei, welcher Nachteil ihm bei Nichteinhaltung der Frist bevorstehe.

Diese Feststellung beruht auf einer verfahrensfehlerhaften (§ 286 ZPO) Würdigung der in Vergleich gesetzten Vordrucke ZP 320 und ZPM 225; denn deren Inhalt stimmt, soweit er hier für die Beurteilung maßgeblich ist, im wesentlichen überein. Daß in dem im vorliegenden Fall verwendeten Vordrucke ZP 230 statt der Passivform (Verteidigungsmittel" sind vorzubringen") die direkte Anredeform (Verteidungsmittel müssen Sie vorbringen) gewählt worden und auf zusätzliche Nennung der Gesetzesstellen verzichtet worden ist, deren Inhalt jedoch auch hier - wie im Vordruck ZPM 225 - wiedergegeben wird, läßt den Sinngehalt und die Deutlichkeit der Belehrung unberührt; insbesondere ist nicht ersichtlich, wodurch hier - anders als im inhaltlich im wesentlichen gleichlautenden Vordruck ZPM 225 - dem Laien die Art des drohenden Nachteils sinnfällig vor Augen geführt worden sein soll; denn auch im Vordruck ZP 230 wird - nicht anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - als Folge nur die - für den Laien abstrakt bleibende - Nichtzulassung verspäteter Verteidigungsmittel genannt, nicht aber entsprechend den Anforderungen des Bundesgrichtshofes (BGHZ 86, 218, 226) der beklagten Partei sinnfällig vor Augen geführt und völlig klargemacht, daß sie sich gegen die Klage grundsätzlich nur innerhalb der gesetzten Frist verteidigen kann und daß ihr bei Versäumung dieser Frist im allgemeinen jede Verteidigung abgeschnitten ist und sie den Prozeß vollständig verlieren kann. Auch im vorliegenden Fall ist - wie in dem der genannten Entscheidung - nicht ersichtlich und wenig wahrscheinlich, daß die Beklagte die ihr gesetzte Frist auch dann versäumt oder sich nicht wenigstens ausreichend entschuldigt haben würde, wenn ihr die prekäre prozessuale Lage, in der sie sich befand, solchermaßen klargemacht worden wäre.

c) Auf die Unwirksamkeit der Fristsetzung ist es ohne Einfluß, daß die Beklagte alsbald einen Rechtsanwalt als ihren Prozeßvertreter beauftragt hat. Hierfür bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob bei gerichtsbekannter anwaltlicher Vertretung der beklagten Partei schon im Zeitpunkt der Fristsetzung an die auch hier bestehende Belehrungsfrist (BGHZ 88, 180, 183 f; OLG Düsseldorf NJW 1978, 2203; OLG Hamm MDR 1981, 764; vgl. auch BVerfG NJW 1982, 1453, 1454; ferner Zöller/Stephan aaO. § 277 Rz 2 und Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 43. Aufl. § 277 Anm. 3) gleich strenge Anforderungen zu stellen

sind oder ob hier eine weniger sinnfällige, für einen Rechtsanwalt aber verständlichen Form der Belehrung genügt (So OLG Hamm NJW 1984, 1566 und Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO.). Denn für die Wirksamkeit der Fristsetzung kann nur auf die Verhältnisse in dem Zeitpunkt abgestellt werden, in dem die Frist gesetzt wird. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, daß die Fristen der §§ 276, 277 ZPO im Hinblick auf ihre einschneidenden Ausschlußwirkungen keinerlei Zweifel hinsichtlich ihrer Wirkung offenlassen dürfen (BVerfG NJW 1982, 1453; BGHZ 76, 236, 238 ff.; BGHZ 86, 218, 225 m.w.N.). Mit diesem Gebot der Rechtsklarheit (BVerfG und BGH aaO.) wäre es unvereinbar, die Wirksamkeit einer Fristsetzung davon abhängig zu machen, ob und gegebenenfalls wann der Adressat nachträglich einen Rechtsanwalt beauftragt, der imstande ist, eine unzureichende Belehrung zu verstehen und seinem Auftraggeber zu verdeutlichen. Ungewiß wäre in diesem Falle insbesondere die Frage des Fristbeginns, da eine Rückwirkung zumindest bei Anwaltsbestellung kurz vor Fristablauf erheblichen Bedenken begegnen müßte und eine Wirkung ex nunc ab Anwaltsbestellung den Fristlauf unbestimmt werden ließe.

2. Das Landgericht durfte die Zurückweisung des Vorbringens daher nicht auf § 296 Abs. 1 ZPO stützen, sondern hätte vielmehr prüfen müssen, ob das Verhalten der Beklagten die Voraussetzung einer Zurückweisung gemäß § 296 Abs. 2 ZPO erfüllt. Dies hat es nicht getan. Die Anwendung des § 528 Abs. 3 ZPO durch das Berufungsgericht erweist sich damit als rechtsfehlerhaft.

III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da infolge des Verfahrensfehlers des Landgerichts eine sachliche Prüfung des Beklagtenvortrages vollständig fehlt, müßte das Berufungsgericht seinerseits gemäß § 539 ZPO verfahren; eine Anwendung des § 540 ZPO wäre - was das Revisionsgericht prüfen und beurteilen darf (vgl. BGH LM ZPO § 540 Nr. 5 Bl. 2; LM UWG § 1 Nr. 24) - untunlich. Daher sind aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung die Urteile beider Vorinstanzen insoweit, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, aufzuheben; im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten beider Rechtsmittelzüge - an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGHZ 16, 71, 82; 76, 236, 242; BGH, Urt. V. 9.3.1981 - VIII ZR 38/80, NJW 1981, 2255).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992805

NJW 1986, 133

GRUR 1985, 1066

MDR 1986, 123

ZfBR 1990, 81

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