Leitsatz (amtlich)
Eine Verwertungsgesellschaft, die ihr nicht zustehende Nutzungsrechte einräumt oder ihr nicht zustehende Vergütungsansprüche geltend macht und dabei nicht auf bestehende Zweifel an ihrer Rechtsinhaberschaft hinweist, kann als Teilnehmerin einer dadurch veranlaßten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
a) Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfaßt herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden.
b) Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.
Normenkette
UrhG §§ 97, 49 Abs. 1; RL 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. c
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Urteil vom 12.10.2000) |
LG Hamburg |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 12. Oktober 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft Wort, die einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland, die die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahrnimmt. Schon bislang macht die Beklagte auf der Grundlage von § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG den Vergütungsanspruch für herkömmliche Pressespiegel geltend. Sie steht auf dem Standpunkt, § 49 UrhG erfasse auch die elektronischen Pressespiegel. Die Zeitungsverleger sind der gegenteiligen Ansicht. Sie vertreten die Auffassung, § 49 UrhG gelte für diese Nutzung nicht. Vielmehr lägen diese Rechte im allgemeinen aufgrund einer entsprechenden Nutzungsrechtseinräumung bei den Zeitungsverlagen.
Im März 1999 schloß die Beklagte erstmals mit der Goldman, Sachs & Co. oHG (im folgenden: Goldman oHG) in Frankfurt einen Vertrag über die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels. Nachstehend ist § 1 dieses Vertrages auszugsweise wiedergegeben, in dem der Gegenstand des Vertrags umschrieben ist und die Goldman oHG zur Löschung der gespeicherten Artikel verpflichtet wird:
(1) Dieser Vertrag betrifft die Einscannung und Speicherung urheberrechtlich geschützter Sprachwerke in einen zentralen Speicher und deren Wiedergabe (einschließlich der Sichtbarmachung am Bildschirm) innerhalb des Goldman-Kommunikationssystems per E-Mail zum internen Gebrauch durch Personen, die für Goldman tätig sind.
…
(3) Die eingespeicherten Artikel und Kommentare des elektronischen Pressespiegels werden von Goldman jeweils spätestens zwei Wochen nach ihrer Einspeicherung gelöscht.
Der Kläger ist ein Verlag, in dem u.a. die Berliner Zeitung erscheint. Unter Berufung auf die umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch seine Redakteure und festen freien Mitarbeiter nimmt er die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Nach seiner Ansicht ist § 49 Abs. 1 UrhG schon auf den herkömmlichen Pressespiegel nicht anwendbar; keinesfalls könne diese Schrankenregelung auf das neue Medium des elektronischen Pressespiegels Anwendung finden.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
- mit Dritten Vergütungsverträge über Vergütungen i.S. des § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG für einen elektronischen Pressespiegel abzuschließen und/oder Vergütungen von Dritten für elektronische Pressespiegel einzuziehen oder einziehen zu lassen, soweit Artikel aus der „Berliner Zeitung” (hilfsweise Artikel von sechs namentlich genannten Autoren aus der „Berliner Zeitung”) betroffen sind.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie steht auf dem Standpunkt, daß § 49 Abs. 1 UrhG neben dem herkömmlichen auch den elektronischen Pressespiegel erfasse. Im übrigen hat sie bestritten, daß dem Kläger von allen für ihn tätigen Redakteuren und freien Mitarbeitern umfassende Nutzungsrechte eingeräumt worden seien.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantrag verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Unterlassungsgebot beispielhaft auf den Vertrag mit der Goldman oHG Bezug genommen wird (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 51 = AfP 2001, 224).
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers bejaht und im einzelnen ausgeführt, weshalb dem Kläger eingeräumte Nutzungsrechte durch den Vertrag, den die Beklagte mit der Goldman oHG geschlossen hat, berührt werden. Unter Hinweis auf seine Ausführungen im vorangegangenen Verfügungsverfahren (OLG Hamburg NJW-RR 2001, 552 = AfP 2000, 299) hat das Berufungsgericht begründet, weshalb in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung liege. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Als urheberrechtliche Schrankenregelung sei die Bestimmung des § 49 Abs. 1 UrhG eng auszulegen. Deshalb sei nichts gewonnen, wenn unterstellt werde, daß heutzutage der digitale Informationsträger dem Informationsträger in Papierform gleichgestellt werde, der elektronische Datenträger von heute faktisch der Zeitung von gestern entspreche. Aus Gründen des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes könnten neue technische Möglichkeiten und Entwicklungen nicht zu einer Ausweitung der urheberrechtlichen Ausnahmebestimmungen führen. Vielmehr müsse sich das Verständnis einer Norm, durch die eine bestimmte Nutzung privilegiert werde, in erster Linie an den technischen Gegebenheiten und an den gesetzgeberischen Zielsetzungen zur Zeit der Einführung des Privilegierungstatbestands orientieren. Bei der Einführung des § 49 Abs. 1 UrhG im Jahre 1965 sowie bei der Novellierung dieser Bestimmung im Jahre 1985 seien indessen allenfalls Pressespiegel in Papierform bekannt gewesen. Dementsprechend lasse der Gesetzeswortlaut eine Festlegung auch auf Pressemedien in Papierform erkennen. Der eindeutige Wortlaut lasse sich nicht mit Zweckmäßigkeitserwägungen überwinden. Auch der Hinweis darauf, daß das Urheberrechtsgesetz einem technischen Wandel offenstehe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn aus verfassungsrechtlichen Gründen könnten die Schrankenregelungen einem solchen Wandel nicht unterworfen werden. Eine gebotene Anpassung an die technischen Gegebenheiten sei allein dem Gesetzgeber vorbehalten; dem dürfe die Rechtsprechung nicht vorgreifen, zumal der Gesetzgeber mehrere Gelegenheiten zu einer Änderung des § 49 UrhG ungenutzt habe verstreichen lassen.
Aber auch der Sache nach sei die von der Beklagten vorgeschlagene Gesetzesauslegung nicht gerechtfertigt. Denn § 49 UrhG diene gerade nicht der kommerziellen Folgeverwertung von Presseerzeugnissen in Wirtschaftsunternehmen, sondern der Erleichterung der Berichterstattung, also dem Zitieren und Kommentieren von Presseartikeln durch andere Presseorgane. Schon mit dem herkömmlichen Pressespiegel werde ein ganz anderer Zweck verfolgt, weshalb vieles dafür spreche, daß dieser nicht von der gesetzgeberischen Intention umfaßt sei. Soweit im Schrifttum sogar die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels als durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert angesehen werde, lägen dem allein Zweckmäßigkeitserwägungen zugrunde, deren Verwirklichung Aufgabe des Gesetzgebers, nicht aber der Rechtsprechung sei. Es sei auch nicht zutreffend, daß die Elektronisierung lediglich der Beschleunigung des Informationsflusses diene. Denn die elektronische Eingabe und Speicherung der Presseartikel ermögliche einen nahezu unbeschränkten Zugriff auf die erfaßten Texte, insbesondere deren selektive Übernahme in andere Zusammenhänge und Speicherung für künftige Verwendungen durch eine Vielzahl von Mitarbeitern, und vermittle eine strukturierte Suche nach Begriffen schon in Volltextdatenbeständen. Sie erschließe dem Nutzer daher eine neue Qualität des Informationszugriffs, der auch nicht durch eine vertraglich übernommene Löschungsverpflichtung begegnet werden könne. Schließlich hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der mit der Goldman oHG geschlossene Vertrag den Umfang der zulässigen Nutzung nicht hinreichend einschränke und den Eindruck erwecke, als werde auch eine über die Grenzen des § 49 Abs. 1 UrhG hinausgehende Nutzung gestattet.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Soweit das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers bejaht hat, erhebt die Revision keine Rügen. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen im übrigen auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Danach ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, gegen eine Verletzung des Urheberrechts derjenigen Autoren vorzugehen, die ihm ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt haben.
2. Die Revision vermag nicht mit ihrer Ansicht durchzudringen, daß die Beklagte unabhängig davon, ob der elektronische Pressespiegel von § 49 Abs. 1 UrhG erfaßt werde, mangels Passivlegitimation nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Zwar stellt die Geltendmachung eines urheberrechtlichen Anspruchs durch einen Nichtberechtigten – wie die Revision mit Recht bemerkt – noch keine Urheberrechtsverletzung dar; denn es reicht für die Annahme einer Schutzrechtsverletzung nicht aus, daß ein Nichtberechtigter einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt oder für eine Werknutzung eine Vergütung einzieht (vgl. BGHZ 136, 380, 389 – Spielbankaffaire; BGH, Urt. v. 17.12.1998 – I ZR 37/96, GRUR 1999, 579, 580 – Hunger und Durst; Urt. v. 17.2.2000 – I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 702 – Kabelweitersendung). In dem Verhalten der Beklagten läge jedoch – wäre die Goldman oHG zu der fraglichen Nutzung nicht aufgrund von § 49 UrhG berechtigt – eine Teilnahme an der aufgrund des Vertrages zu erwartenden urheberrechtsverletzenden Vervielfältigung und Verbreitung; auch wenn es noch nicht zu einer Verletzungshandlung gekommen ist, könnte dem Kläger insofern ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zustehen. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Verhalten der Beklagten deutlich über die Äußerung einer bestimmten Rechtsansicht hinaus. Vielmehr liegt in dem Vertragsschluß die Aufforderung, sich wegen der Verwendung der Zeitungsartikel in einem elektronischen Pressespiegel nicht an die betreffenden Zeitungsverlage zu wenden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Beklagten als einziger Verwertungsgesellschaft für die Wortautoren eine besondere Autorität zukommt (vgl. die Entscheidung des OLG Köln GRUR 2000, 417, 420, auf die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verweist).
Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, sie sei – wenn die Rechte bei ihr lägen – nach § 11 UrhWG zum Abschluß von Lizenzverträgen verpflichtet. Zum einen trifft die Beklagte in den Fällen, in denen die urheberrechtliche Befugnis wie bei § 49 Abs. 1 UrhG auf einen Vergütungsanspruch reduziert ist, kein Zwang zur Einräumung von Nutzungsrechten oder zur Erteilung einer Einwilligung. Zum anderen kann die Beklagte – um einer Haftung als Teilnehmerin zu entgehen – in dem Vertrag darauf hinweisen, daß die fragliche Befugnis nach einer ebenfalls vertretenen, von ihr aber nicht geteilten Rechtsauffassung den Zeitungsverlegern zustehe.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels unter bestimmten, im einzelnen aufzuzeigenden Bedingungen unter das Privileg des § 49 UrhG fallen. Den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß im Streitfall eine Nutzung durch die Goldman oHG zu erwarten ist, die diese Grenzen nicht respektiert.
a) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, es spreche vieles dafür, daß schon der herkömmliche Pressespiegel nicht unter § 49 Abs. 1 UrhG falle. Dem kann nicht beigetreten werden. Zwar ist es zutreffend, daß der Wortlaut des § 49 Abs. 1 UrhG in dieser Hinsicht Anlaß für Zweifel bietet. Diese Zweifel lassen sich jedoch durch die Gesetzgebungsgeschichte und den sich daraus ergebenden Zweck der Bestimmung ausräumen.
Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 UrhG ist der Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 LUG nachgebildet. Nach dieser Bestimmung war „der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen in anderen Zeitungen (zulässig), soweit die Artikel nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind”. Damit erfaßte der Privilegierungstatbestand vor allem die üblichen Presseübersichten, in denen eine Zeitung meist aus in anderen Zeitungen erschienenen Kommentaren zitiert. In § 49 Abs. 1 UrhG wurde demgegenüber der Kreis der betroffenen und berechtigten Periodika erweitert: Während unter der Geltung von § 18 LUG nur der Abdruck von Artikeln aus Zeitungen in anderen Zeitungen zulässig war, wurde die Privilegierung nunmehr auf einzelne Artikel „aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art” erweitert (vgl. dazu Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 66; Ekrutt, GRUR 1975, 358, 361). Mit dem „Informationsblatt” war zwar ein Begriff ins Gesetz eingeführt, der auch den Pressespiegel – also die Zusammenstellung von Zeitungsartikeln zu aktuellen Tagesereignissen – zu erfassen schien. Zweifelhaft war die Erfassung der Pressespiegel aber gleichwohl: Einerseits legte der Wortlaut nahe, daß das Privileg nur solchen Informationsblättern zugute kommen sollte („… dieser Art”), die ihrerseits eigene Artikel veröffentlichen und damit nicht nur Nutznießer, sondern auch Opfer des Privilegs werden können. Andererseits deutet die Einführung der Vergütungspflicht darauf hin, daß der Gesetzgeber schon 1965 auch Pressespiegel als privilegierte Informationsblätter im Blick hatte. Denn der klassische Anwendungsbereich – die Presseübersichten – wurde von der Vergütungspflicht ausdrücklich ausgenommen (vgl. Schriftl. Bericht des Rechtsausschusses, UFITA 46 [1966], 174, 185; Schricker/Melichar, Urheberrecht, 2. Aufl., § 49 UrhG Rdn. 20). Die Praxis ging in der Folge davon aus, daß Pressespiegel – jedenfalls solche, die für den betriebs- oder behördeninternen Gebrauch hergestellt werden – durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert seien. Die Vergütung (§ 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG) wurde von der Beklagten nach einem speziell Pressespiegel betreffenden Tarif berechnet und eingezogen. Die Rechtsprechung ging dabei als selbstverständlich davon aus, daß der Beklagten dieser Anspruch zusteht (OLG München GRUR 1980, 234; OLG Köln GRUR 1980, 913, 915; OLG Düsseldorf GRUR 1991, 908, 909; OLG München NJW-RR 1992, 749; ZUM 2000, 243, 247).
Noch bestehende, sich aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 UrhG nährende Zweifel wurden durch die Zweite Urheberrechtsnovelle 1985 ausgeräumt. Zwar blieb § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG im Wortlaut unverändert. Die in Satz 3 eingeführte Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit wurde jedoch ausdrücklich auf die Schwierigkeiten gestützt, die sich in der Vergangenheit bei der Geltendmachung der Vergütungen für Pressespiegel ergeben hatten. Diesen auch bei anderen Ansprüchen auftretenden Schwierigkeiten sollte durch die Einführung einer Vermutung der Aktivlegitimation begegnet werden (§ 13b UrhWG). Diese Vermutung sollte indessen nur für Ansprüche gelten, die ausschließlich von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10/837, S. 14; Möller, Die Urheberrechtsnovelle 1985, S. 50 f.).
Vor diesem Hintergrund entspricht es heute – trotz der nicht unberechtigten Zweifel, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben – der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, daß § 49 Abs. 1 UrhG den zum internen Gebrauch erstellten herkömmlichen Pressespiegel erfaßt und die dort vorgesehene Vergütungspflicht gerade auf die Pressespiegelnutzung abzielt (Engels in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 49 Rdn. 9; Schricker/Melichar aaO § 49 UrhG Rdn. 12; Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rdn. 355; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 484; Ekrutt, GRUR 1975, 358, 361; Eidenmüller, CR 1992, 321, 322; Fischer, ZUM 1995, 117, 119; Katzenberger, Elektronische Printmedien und Urheberrecht [1996], S. 60; Kleinke, Pressedatenbanken und Urheberrecht [1999], S. 137; Zahrt, Der urheberrechtliche Schutz elektronischer Printmedien [1999], S. 115 f.; Rogge, Elektronische Pressespiegel in urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Beurteilung [2000], S. 200 ff.; a.A. Wild, AfP 1989, 701, 705; Lehmann/Katzenberger, Elektronische Pressespiegel und Urheberrecht [1999], S. 31 ff.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 3.21 f.; Dieselhorst, K&R 2000, 511, 512).
b) Zu den herkömmlichen Pressespiegeln, die – wie dargelegt – ohne weiteres durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert sind, zählen alle Pressespiegel, die in Papierform verbreitet werden. Dies gilt unabhängig davon, wie ein solcher Pressespiegel im einzelnen hergestellt wird. Neben der früher üblichen Form des Ausschneidens, Aufklebens und Fotokopierens der in Frage kommenden Zeitungsartikel oder -ausschnitte ist in den letzten Jahren die Möglichkeit getreten, die ausgewählten Artikel einzuscannen, sie je nach Notwendigkeit elektronisch dem Format des Pressespiegels anzupassen, näher zu bezeichnen und sodann auszudrucken. Hierbei dient der elektronische Zwischenschritt vor allem der Erleichterung der Herstellung, ohne daß Funktionen erfüllt werden, die auf herkömmlichem Wege nicht erreichbar wären (Ausschneiden, Umbruch von Hand, Beschriften, Kopieren).
c) Eine Ausdehnung des Privilegs auf Pressespiegel, die nicht mehr in herkömmlicher (Papier-)Form verbreitet werden, hat das Berufungsgericht aus grundsätzlichen Erwägungen für ausgeschlossen gehalten. Es kann sich dabei auf ein zum gleichen Ergebnis gelangendes Urteil des OLG Köln (GRUR 2000, 417) sowie auf einen Teil des Schrifttum stützen (Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 49 UrhG Rdn. 3; Haberstumpf aaO Rdn. 355; Rehbinder, Urheberrecht, 11. Aufl., Rdn. 281; Soehring aaO Rdn. 3.22a; Katzenberger aaO S. 61 f.; ders., AfP 1997, 434, 438 f.; Lehmann/Katzenberger aaO S. 37 ff.; Loewenheim, GRUR 1996, 636, 641 f.; Maaß, Festschrift für Söllner [2000], S. 725, 726 f.; Beiner, MMR 1999, 691, 695; Wallraf, AfP 2000, 23, 25 ff.; Dieselhorst, K&R 2000, 511, 512; Zahrt aaO S. 116 f.), während der andere Teil des Schrifttums für eine erweiternde Auslegung oder eine entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 1 UrhG auf elektronisch übermittelte Pressespiegel eintritt (Engels in Möhring/Nicolini aaO § 49 Rdn. 15; Schricker/Melichar aaO § 49 UrhG Rdn. 12; Hoeren, MMR 1999, 412, 413; Kröger, CR 2000, 662, 663; Will, MMR 2000, 368, 370; Rogge aaO S. 207 ff.; Kleinke aaO S. 137 f.; vgl. auch Lachmann, NJW 1984, 405, 408; Hillig in Fuhr/Rudolf/Wasserburg [Hrsg.], Recht der Neuen Medien [1989], S. 428; Eidenmüller, CR 1992, 321, 323; Dreier in Schricker [Hrsg.], Urheberrecht in der Informationsgesellschaft [1997], S. 159; G. Schulze, Festschrift für Erdmann [2002], S. 173, 190 f.).
Die Gründe, die vom Berufungsgericht gegen eine Ausdehnung der Schrankenregelung des § 49 Abs. 1 UrhG auf elektronisch übermittelte Pressespiegel ins Feld geführt werden, sind durchweg beachtlich. Sie berücksichtigen indessen nicht hinreichend die Besonderheiten der hier in Rede stehende Nutzung. Soweit elektronisch übermittelte Pressespiegel in ihrer Funktion und ihrem Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen sie noch unter den Begriff des Informationsblattes i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG.
aa) Das Berufungsgericht hat sich mit Recht nicht allein vom Wortlaut des § 49 Abs. 1 UrhG leiten lassen; es hat vielmehr anerkannt, daß ein im Rahmen der Schrankenregelungen der §§ 45 ff. UrhG verwendeter Begriff infolge technischer Fortentwicklungen veralten kann. Dem muß gegebenenfalls durch eine extensive Auslegung Rechnung getragen werden.
Auch der Streitfall reduziert sich nicht auf die Frage, ob ein elektronisch übermittelter Pressespiegel noch vom Begriff des Informationsblattes erfaßt wird oder nicht. Daß der Wortsinn eine körperliche Ausgabe nahelegt, kann nicht verwundern, weil für den Gesetzgeber nichts anderes als körperliche Ausgaben von Informationsblättern in Betracht kamen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob mit Rücksicht auf die neuen technischen Möglichkeiten auch eine Schrankenbestimmung ausnahmsweise extensiv ausgelegt werden kann und ob der Zweck der Regelung auch im Einzelfall für eine solche extensive Auslegung spricht.
bb) Das Berufungsgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, daß die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind. Wie der Senat in der Entscheidung „Parfumflakon” (BGHZ 144, 232, 235 f. m.w.N; vgl. auch BGH, Urt. v. 24.1.2002 – I ZR 102/99, GRUR 2002, 605, 606 = WRP 2002, 712 – Verhüllter Reichstag, zum Abdruck in BGHZ bestimmt) betont hat, hat dies seinen Grund weniger darin, daß Ausnahmevorschriften generell eng auszulegen wären, sondern beruht darauf, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen. In der genannten Entscheidung hat der Senat auch darauf hingewiesen, daß mit den Schrankenbestimmungen teilweise ebenfalls besonderen verfassungsrechtlich geschützten Positionen Rechnung getragen wird. In jedem Fall sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen.
cc) Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht auf den Grundsatz hingewiesen, daß sich bei der Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen das Verständnis der privilegierenden Norm vor allem an den technischen Gegebenheiten der Information im Zeitpunkt der Einführung des Privilegierungstatbestands zu orientieren hat (vgl. BGHZ 17, 266, 282 – Grundig-Reporter; 134, 250, 263 f. – CB-infobank I). Das Berufungsgericht hat in diesen Grundsätzen jedoch zu Unrecht eine starre Grenze gesehen. Tritt an die Stelle einer privilegierten Nutzung eine neue Form, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die oben angeführten Gesichtspunkte – auf der einen Seite vor allem der verfassungsrechtlich verankerte Beteiligungsgrundsatz, auf der anderen Seite der mit der Schrankenregelung verfolgte Zweck – eine weitergehende Auslegung der fraglichen Bestimmung erlauben. So orientiert sich die Praxis im Rahmen des Privilegierungstatbestands des § 53 UrhG nicht allein an den technischen Gegebenheiten, die dem Gesetzgeber bei Einführung der Bestimmung vor Augen standen. Auch wenn 1965 die digitalen Speichermöglichkeiten noch nicht bekannt waren, werden Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch als privilegiert angesehen, auch wenn es sich um eine digitale Vervielfältigung handelt; entsprechend werden die Vergütungsansprüche auf diese parallelen Nutzungsformen ausgeweitet (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2001 – I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 = WRP 2002, 219 – Scanner). Daraus wird deutlich, daß die Anwendung der Schrankenbestimmungen nicht notwendig auf technische Sachverhalte beschränkt sind, die bei Schaffung des Privilegierungstatbestandes schon bekannt waren.
dd) Vor allem ist bei der Frage einer ausnahmsweise extensiven Auslegung einer Schrankenbestimmung zu berücksichtigen, wie sich die Geltung der Schranke auf die Interessen des Urhebers auswirkt. Insofern können für eine Schranke, die eine unentgeltliche Nutzung ermöglicht, andere Kriterien maßgeblich sein als im Falle einer gesetzlichen Lizenz, bei dem das urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht lediglich zu einem Vergütungsanspruch herabgestuft wird. Danach spielt es für die Auslegung der Schrankenregelung auch eine Rolle, wenn ausnahmsweise die Anwendung der Schranke den Urheber günstiger stellt als die Geltung des Ausschließlichkeitsrechts. Dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend in Rechnung gestellt.
Die Regelung des § 49 Abs. 1 UrhG bewirkt, daß die Vergütung, die für die Verwendung geschützter Werke im Rahmen eines Pressespiegels zu zahlen ist, jedenfalls zu einem erheblichen Teil den Wortautoren selbst zufließt. Verbleibt es dagegen bei dem Ausschließlichkeitsrecht, ist damit im allgemeinen keine Verbesserung der Position des Urhebers verbunden. Denn wie auch der Streitfall zeigt, in dem der Kläger auf die vertraglichen Regelungen mit den bei ihm angestellten oder als freie Mitarbeiter beschäftigten Autoren verweist, räumt im allgemeinen der Urheber dem Zeitungsverleger umfassende Nutzungsrechte ein. Die vom Berufungsgericht gerade auch mit dem Eigentumsrecht des Urhebers verfassungsrechtlich begründete enge Auslegung der Schrankenbestimmung würde demnach im allgemeinen dazu führen, daß dem Urheber weder der Vergütungsanspruch noch das Ausschließlichkeitsrecht zustünde. Vor dieser Wirklichkeit, die keine Besonderheit des Streitfalls darstellt, dürfen bei der Anwendung des Rechts die Augen nicht verschlossen werden.
Mit Recht weist die Revisionserwiderung demgegenüber auf die Interessen der Zeitungsverleger hin, die ebenfalls zu berücksichtigen seien. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, daß es den Zeitungsverlagen freisteht, im Falle einer befürchteten Beeinträchtigung der Primärverwertung ihren Einfluß geltend zu machen, daß die fraglichen Artikel mit einem Vorbehalt der Rechte versehen werden. Ist dies geschehen, kann der betreffende Artikel – wenn er Urheberrechtsschutz genießt – nicht mehr im Rahmen eines Pressespiegels verwendet werden.
ee) Unter diesen Umständen ist nach allgemeinen Kriterien zu fragen, ob die hier in Rede stehende Nutzung, die dem Gesetzgeber noch nicht bekannt sein konnte, grundsätzlich und – wenn ja – unter welchen Bedingungen von der Schrankenregelung umfaßt sein kann.
(1) Die elektronische Übermittlung stellt gegenüber den bereits mit der Privilegierung des herkömmlichen Pressespiegels verbundenen Möglichkeiten nur einen kleinen Schritt dar. Dabei ist – wie bereits dargelegt – davon auszugehen, daß auch der in Papierform verbreitete Pressespiegel elektronisch erstellt werden kann. Ist dies der Fall, tritt beim elektronischen Pressespiegel lediglich an die Stelle des Ausdrucks und der Versendung die Übermittlung einer Datei oder die Speicherung einer Datei an einer Stelle, auf die die Nutzer von ihrem Arbeitsplatz aus zugreifen können. Diese Datei kann dann vom Bezieher entweder am Bildschirm betrachtet oder ausgedruckt werden. Wird dabei von der Möglichkeit einer Übermittlung als graphische Datei oder als Datei, in die die einzelnen Artikel als Faksimile eingebunden sind, Gebrauch gemacht, unterscheidet sich der Pressespiegel, den der Bezieher am eigenen Arbeitsplatz ausdruckt, nicht wesentlich von einem ihm auf herkömmliche Weise übermittelten Exemplar.
(2) Eine Gleichstellung mit dem herkömmlichen Pressespiegel kommt indessen nur in Betracht, wenn durch die elektronische Übermittlung im wesentlichen keine zusätzlichen, die Belange des Urhebers beeinträchtigenden Nutzungs- und Mißbrauchsmöglichkeiten verbunden sind. Dies erfordert in zweierlei Hinsicht Einschränkungen:
Schon für den herkömmlichen Pressespiegel ist zweifelhaft, ob das Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG auch solche Pressespiegel umfaßt, die entgeltlich an jedermann vertrieben werden. Die Gefahren, die mit einer ungehinderten elektronischen Verbreitung verbunden sind, müssen jedenfalls dazu führen, daß eine elektronische Übermittlung eines Pressespiegels allenfalls dann vom Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG erfaßt sein kann, wenn es um eine betriebs- oder behördeninterne Verbreitung, also einen sogenannten „In-house”-Pressespiegel geht.
Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner auf die Gefahr hingewiesen, daß mit Hilfe eines elektronischen Pressespiegels ein eigenes Archiv erstellt werden kann, ohne daß insofern die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG vorliegen. Diese Gefahr besteht dabei auf zwei Ebenen: Zum einen kann das Unternehmen, das den Pressespiegel für seine Mitarbeiter erstellt, daran interessiert sein, den erzeugten Datenbestand im Sinne eines Archivs zu nutzen. Zum anderen ist zu bedenken, daß auch der Endbezieher mit Hilfe der ihm übermittelten Dateien ein eigenes Archiv erstellen könnte.
Um der Gefahr einer mißbräuchlichen Nutzung vorzubeugen, kann eine Privilegierung nur in Betracht kommen, wenn der Einsatz der Datenverarbeitung sich darauf beschränkt, die fremden Presseartikel – als Faksimile – graphisch darzustellen. Nicht vom Privileg erfaßt ist dagegen eine Volltexterfassung, die es ermöglicht, die einzelnen Presseartikel indizierbar zu machen und in eine Datenbank einzustellen.
Die Gefahren eines Mißbrauchs, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, sind indessen für die in Rede stehende elektronische Übermittlung des Pressespiegels nicht typisch. Sie bestehen in einem gewissen Umfang generell, weil es technisch immer möglich ist, einen auf herkömmliche Weise erstellten Pressespiegel einzuscannen, elektronisch zu erfassen und die einzelnen Texte als Volltext zu indizieren und zu speichern. Sie bestehen in verstärktem Maß dann, wenn der herkömmliche Pressespiegel elektronisch erstellt wird. Die Gefahr einer zentralen Archivierung ist demgegenüber bei der hier in Rede stehenden zusätzlichen elektronischen Übermittlung nicht größer.
Für den Endbezieher, der beispielsweise einen Pressespiegel über das unternehmensinterne Netz elektronisch als Graphikdatei oder in einem Format zugesandt bekommt, das die fremden Presseartikel nur als Faksimile enthält, sind die Möglichkeiten der Schaffung eines eigenen Archivs nicht nennenswert größer als bei der Übermittlung eines Pressespiegels in Papierform. Denn auch der herkömmliche Pressespiegel kann – ebenso wie eine graphische Datei – mit Hilfe eines Programms zur elektronischen Texterkennung in einen Volltext umgewandelt werden. Eine solche vom Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG nicht gedeckte Nutzung stellt im einen wie im anderen Fall eine Urheberrechtsverletzung dar. Jedoch eröffnen sich durch die elektronische Übermittlung weder zentral noch dezentral zusätzliche Nutzungs- oder Mißbrauchsmöglichkeiten.
(3) Der elektronisch übermittelte Pressespiegel kann somit nicht generell vom Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die oben beschriebenen Bedingungen eingehalten sind. Elektronisch übermittelte Pressespiegel, die keine weiteren Nutzungsmöglichkeiten eröffnen und sich daher lediglich als Substitut eines herkömmlichen Pressespiegels darstellen, sind danach zulässig und unterfallen dem Vergütungsanspruch nach § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG, den die Beklagte geltend zu machen berechtigt und verpflichtet ist.
4. Diese Auslegung des § 49 Abs. 1 UrhG steht im Einklang mit der (noch umzusetzenden) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10).
Die Richtlinie enthält in Art. 5 Abs. 3 lit. c eine Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen der Verwertungsrechte der Art. 2 und 3 u.a. „für die Vervielfältigung durch die Presse … oder die Zugänglichmachung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur … (vorsehen), sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklich vorbehalten ist und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird”. Die Richtlinie gestattet damit nicht nur eine Privilegierung herkömmlicher Pressespiegel, sondern erfaßt ausdrücklich auch den elektronisch übermittelten, also nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie öffentlich zugänglich gemachten Pressespiegel (vgl. Maaß aaO S. 725, 730 f.; Schippan, ZUM 2001, 116, 122; Bayreuther, ZUM 2001, 828, 835; Flechsig, ZUM 2002, 1, 11; Dreier, ZUM 2002, 28, 35; Walter/Walter, Europäisches Urheberrecht, Info-RL Rdn. 126; a.A. nur Spindler, GRUR 2002, 105, 114, der meint, die Richtlinie zwinge sogar zu einer Änderung von § 49 UrhG, und Hoeren, Festschrift für Druey [2002], S. 773, 783). Auch der vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG (Stand: 18.3.2002) sieht keine Änderung des § 49 UrhG vor. Die Begründung spricht ausdrücklich von „Kann-Vorschriften der Richtlinie zum elektronischen Pressespiegel” und geht davon aus, daß die Frage des elektronisch übermittelten Pressespiegels durch die Richtlinie nicht präjudiziert ist; soweit erforderlich, könne diese Frage Gegenstand eines gesonderten Gesetzentwurfs sein (Begründung S. 25).
Im übrigen erfüllt das deutsche Recht im Hinblick auf den in § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG vorgesehenen Vergütungsanspruch auch die Voraussetzungen des Dreistufentests nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 10 Abs. 2 WIPO-Urheberrechtsvertrag und Art. 13 TRIPS-Übereinkommen; dazu Bornkamm, Festschrift für Erdmann [2002], S. 29 ff.).
5. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben. Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich die von der Goldman oHG geplante Nutzung in dem oben beschriebenen Rahmen halten wird. Auch dem Parteivortrag, insbesondere dem von der Beklagten vorgelegten Vertrag mit der Goldman oHG, sind Einzelheiten hierzu nicht zu entnehmen. Den Parteien muß daher Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Punkt ergänzend vorzutragen.
III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Erdmann, Starck, Bornkamm, Pokrant, Büscher
Fundstellen
Haufe-Index 846687 |
BGHZ |
BGHZ, 300 |
NJW 2002, 3393 |
BGHR 2002, 1098 |
BGHR |
CR 2002, 827 |
EWiR 2002, 1107 |
GRUR 2002, 963 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2002, 2118 |
AfP 2002, 437 |
MDR 2003, 283 |
WRP 2002, 1009 |
WRP 2002, 1296 |
ZUM 2002, 740 |
ITRB 2002, 282 |
K&R 2002, 599 |
MMR 2002, 739 |
KUR 2002, 117 |