Leitsatz (amtlich)

Leistet ein Dienstverpflichter, der für einfache Schreib- und Hilfsarbeiten bei der Fertigstellung eines Buchmanuskripts eingestellt und bezahlt worden ist, einen wesentlichen schöpferischen Beitrag an der Erstellung des Buchmanuskripts, so steht ihm hierfür die Übliche Vergütung zu. Diese Vergütung kann nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 UrhG berechnet werden.

 

Normenkette

BGB § 612; UrhG § 8 Abs. 3

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Urteil vom 31.10.1974)

LG Hamburg

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 31. Oktober 1974 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Beklagte, ein Futtermittelhändler, beabsichtigte, ein für landwirtschaftliche Kreise allgemein verständliches Handbuch über häufig auftretende Krankheiten bei Rindern und Schweinen und deren Behandlung herauszugeben. Die dem Beklagten seit längerer Zeit persönlich bekannte Klägerin, die ab Juni 1969 ihre Tätigkeit als chemotechnische Assistentin an der Universitätsklinik für Kieferkunde in H. nicht mehr ausüben wollte, erklärte sich bereit, in der Zeit vom 1. Juli 1969 bis Oktober 1969 für den Beklagten tätig zu sein, um das druckreife Manuskript fertigzustellen. Der Beklagte hatte ihr einige Stichworte nebst inhaltlicher Gliederung übergeben. Streitig ist, ob bereits ein eigenes Manuskript des Beklagten vorhanden war und welche Notizen er der Klägerin zur Verfügung gestellt hat. Ferner ist streitig, ob und welche Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung der Klägerin getroffen worden ist. Unstreitig hat die Klägerin Ende Juni 1969 mit der Arbeit begonnen, sie wohnte auf dem Hof des Beklagten bei freier Unterkunft und Verpflegung und erhielt monatlich brutto 900,– DM. Der Beklagte meldete sie für die Zeit von Juli bis Oktober 1969 bei der DAK Deutsche Angestellten Krankenkasse und zahlte ihr nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen monatlich etwa 665,– DM aus.

Gegen Ende Oktober 1969 hatte die Klägerin das Manuskript fertiggestellt. Am 27. Oktober 1969 kam es zu einem Gespräch zwischen den Parteien, in dessen Verlauf die Klägerin eine Beteiligung von 50 % am Reingewinn geltend machte. Darüber kam es zu einem Streit, der in Gegenwart der Ehefrau des Beklagten fortgesetzt wurde. Diese nahm schließlich das Manuskript an sich und verließ den Raum. Die Klägerin reiste am nächsten Tage ab.

Im Februar 1970 erschien das Buch im Selbstverlag des Beklagten. Als Verfasser ist allein der Beklagte angegeben. Inzwischen ist das Buch in dritter Auflage erschienen, über die Beteiligung am Reingewinn der Klägerin ist es zu keiner Einigung gekommen.

Die Klägerin hat vorgetragen, daß man bei den Besprechungen im April 1969 davon ausgegangen sei, die Klägerin solle nach den Ideen des Beklagten den Ratgeber für Tierheilkunde schreiben, während der Beklagte im wesentlichen das Kapital vorschießen und mit Literatur und Ideen aushelfen solle. Am Gewinn aus der Veröffentlichung hätten beide Seiten beteiligt werden sollen, wobei sich die Höhe der Beteiligung erst aus der weiteren Zusammenarbeit habe ergeben sollen. Bei den monatlichen Zahlungen des Beklagten habe es sich lediglich um Abschlagszahlungen gehandelt. Die Anmeldung bei der DAK sei nur deswegen geschehen, weil die Klägerin ihre Angestelltenversicherung habe aufrecht erhalten wollen.

Das Manuskript habe sie nahezu allein verfaßt, die Mitwirkung des Beklagten habe allenfalls 15 % betragen. Während der Zeit ihrer Tätigkeit sei der Beklagte eine Zeitlang auf Urlaub gewesen und habe sich im übrigen mit der Umstrukturierung seines Futtermittelgeschäftes befaßt. Er habe ihr nur wenige Hinweise auf die Behandlung von Tierkrankheiten gegeben und sich im wesentlichen darauf beschränkt, einige Gebrauchsanleitungen für Medikamente zu geben. Sie, die Klägerin, habe die Literatur zusammengetragen und das Manuskript allein erarbeitet.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß sie Miturheberin im Sinne von § 8 UrhG sei. Sie habe diese Rechte nicht auf den Beklagten übertragen. Durch die Veröffentlichung des Buches habe der Beklagte schuldhaft ihre Rechte verletzt. Der Beklagte habe auch selbst eingesehen, zu einer Zahlung verpflichtet zu sein; denn er habe im Januar 1973 einem Zeugen gegenüber erklärt, er sei bereit, 6.000,– DM zur Abgeltung aller Ansprüche an die Klägerin zu zahlen.

Im Wege der Stufenklage hat die Klägerin zunächst beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verbreitung und Verwertung des vom Beklagten im Eigenverlag herausgegebenen und verlegten Schriftwerkes: „Der Ratgeber – moderne Heilmittel in ihrer Anwendung bei ungefähr 115 Schweine- und Rinderkrankheiten”;
  2. Rechnung zu legen über den aus der Verwertung des vorgenannten Werkes erzielten Gewinn.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben. Im übrigen hat er vorgetragen: Zwischen den Parteien sei ein Dienstvertrag geschlossen worden. Die Aufgabe der Klägerin habe lediglich darin bestanden, das von ihm bereits im Jahre 1968 erarbeitete Manuskript zu ergänzen und für den Druck vorzubereiten. Die Klägerin sei vorwiegend als Schreibkraft eingesetzt worden. Sie habe auf dem Gebiete der Tierheilkunde keine Erfahrung gehabt. In der Kieferklinik habe sie sich lediglich mit der Karies-Forschung befaßt.

Von einer Gewinnbeteiligung der Klägerin sei niemals die Rede gewesen, auch habe es sich bei dem Gehalt von DM 900,– nicht um Abschlagszahlungen gehandelt. Dieses Gehalt sowie die freie Unterkunft und Verpflegung sei ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit der Klägerin gewesen. Da die Mitarbeit der Klägerin Inhalt des Arbeitsverhältnisses gewesen sei, seien die der Klägerin entstandenen Miturheberrechte zumindest stillschweigend auf den Beklagten übergegangen. Mit der Forderung auf Gewinnbeteiligung sei die Klägerin erstmals am 27. Oktober 1969 hervorgetreten. Er, der Beklagte, habe es aber abgelehnt, der Klägerin eine Abfindung zu zahlen, auch später habe er eine solche niemals angeboten.

Das Landgericht hat durch Teilurteil den Anträgen auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung stattgegeben. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Er hat hierzu vorgetragen: Die Klägerin habe keine schutzfähigen eigenen Beiträge erbracht, sondern überwiegend aus Lehrbüchern und anderen Werken abgeschrieben, so u.a. aus dem Werk „Tierheilkunde” von Müller-Zipperlen. Das habe zu einer Verletzungsklage gegen den Beklagten geführt, die durch einen Vergleich erledigt worden sei. Zusammen mit den Kosten des dortigen Rechtsstreits habe der Beklagte DM 9.324,– aufgewandt, daneben entstünden ihm noch weitere Kosten durch die völlige Umarbeitung des Buches. Für diesen Schaden sei die Klägerin verantwortlich, da sie verpflichtet gewesen sei, ein veröffentlichungsfähiges Buch vorzulegen. Der Schaden des Beklagten übersteige etwaige Ansprüche der Klägerin.

Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt er weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zur Vorbereitung ihres gegen den Beklagten bestehenden Anspruchs auf Zahlung von Schadensersatz oder einer angemessenen Beteiligung. Dabei könne, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, offenbleiben, ob der Beklagte Urheber- oder Miturheberrechte der Klägerin verletze und daher nach § 97 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz oder aufgrund Vertrags – in entsprechender Anwendung der §§ 632 Abs. 2 BGB, 22 Abs. 2 Verlagsgesetz – zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet sei; in beiden Fällen benötige die Klägerin zur Ermittlung ihrer Ansprüche die geforderte Auskunft und die Rechnungslegung über den Gewinn.

Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß der Klägerin an dem vom Beklagten herausgebrachten Werk das Urheberrecht, zumindest Miturheberrecht zustehe. Der Beklagte, so hat das Berufungsgericht dargelegt, habe selbst zugestanden, daß die Klägerin eigenschöpferische Beitrage zu dem Werk geleistet habe. Unabhängig davon könne aufgrund des Parteivortrags und aufgrund der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bei der Anfertigung des Manuskripts eine eigenschöpferische, mithin urheberrechtsschutzfähige Leistung erbracht habe. Ihre Werknutzungsrechte habe die Klägerin jedenfalls bei Übergabe des Werkes nicht auf den Beklagten übertragen; ob bereits vorher eine Rechtsübertragung stattgefunden habe, erscheine zweifelhaft. Aber selbst wenn der Beklagte die Werknutzungsrechte zur Herausgabe des Buches erhalten hätte, seien die Klageansprüche gleichwohl begründet, da der Beklagte dann gemäß § 632 Abs. 2 BGB, § 22 Abs. 2 VerlG die übliche Vergütung zu entrichten habe. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß die an die Klägerin gezahlte Vergütung gleichzeitig eine Abgeltung für die Übertragung sämtlicher Urheberrechte habe sein sollen.

Die Klageansprüche sind nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten hat das Berufungsgericht für unzulässig angesehen, soweit es um den Auskunftsanspruch geht. Soweit die Aufrechnung gegenüber den Zahlungsansprüchen erklärt worden ist, hat das Berufungsgericht sie nicht berücksichtigt, weil die Klägerin nicht eingewilligt habe; das Berufungsgericht hat die Geltendmachung der auf die Aufrechnung gestützten Einwendung ferner nicht für sachdienlich erachtet.

Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision mußte im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben.

II. Das Berufungsgericht konnte in seiner Entscheidung, in der es zunächst nur um die im Wege der Stufenklage beanspruchte Auskunftserteilung und Rechnungslegung ging, ohne Rechtsverstoß offenlassen, ob die Klägerin Alleinurheberin des strittigen Werks ist oder ob sie – zusammen mit dem Beklagten – als Miturheberin im Sinn des § 8 Abs. 1 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) anzusehen ist. Für die beanspruchte Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Verwertung des Werks ist diese Frage ohne entscheidende Bedeutung; der Beklagte ist als Werkverwerter gegenüber der Klägerin, sei sie nun Allein- oder Miturheberin, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Werkverwertung verpflichtet. Erst für den noch in erster Instanz anhängigen Zahlungsanspruch kann es darauf ankommen, in welchem Umfang die Klägerin an der Werkschöpfung mitgewirkt hat und in welchem Umfang ihr dementsprechend die Erträgnisse aus der Nutzung des Werks gebühren (§ 8 Abs. 3 UrhG).

Für die Revisionsinstanz ist es daher an sich auch unerheblich, daß sich der Beklagte gegen eine – seiner Meinung nach nicht einmal von ihr selbst beanspruchte – Alleinurheberschaft der Klägerin an dem strittigen Werk wendet; die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin zumindest Miturheberrechte an dem Werk zustehen, wird von der Revision nicht angegriffen. Zu deren Gunsten ist in der Revisionsinstanz vom Bestehen allein einer Miturheberschaft auszugehen.

III. 1. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und. Rechnungslegung für begründet erachtet. Es hat offengelassen, ob der Beklagte als Verletzer der Miturheberrechte der Klägerin nach § 97 UrhG schadensersatzpflichtig oder aufgrund Vertrags (in entsprechender Anwendung der §§ 632 Abs. 2 BGB, 22 Abs. 2 VerlG) vergütungspflichtig sei. In beiden Fällen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, benötige die Klägerin zur Ermittlung ihrer Zahlungsansprüche die geforderte Auskunft und die Rechnungslegung über den Gewinn.

Dem ist, wenn auch mit anderer Begründung, im Ergebnis beizutreten.

2. Ob die Bestimmung des § 97 UrhG, wie die Revision meint, im Verhältnis zwischen Miturhebern überhaupt keine Anwendung finden kann, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner abschließenden Prüfung. Hier scheidet eine Heranziehung des § 97 UrhG schon deshalb aus, weil sich die Klägerin nicht gegen die Veröffentlichung des fraglichen Werks oder gegen die Art seiner Veröffentlichung wendet, sondern allein als Miturheberin eine Gewinnbeteiligung und – zur Vorbereitung dieses Anspruchs – Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangt.

3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis offengelassen, ob die Klägerin die ihr aufgrund ihrer schöpferischen Mitwirkung erwachsenen Werknutzungsrechte dem Beklagten übertragen hat. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte jedenfalls aufgrund des Vertragsverhältnisses der Parteien für die schöpferische Mitwirkung der Klägerin und für die Abgeltung ihres Miturheberrechts die übliche Vergütung zu zahlen; der Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß die an die Klägerin gezahlte Vergütung gleichzeitig eine Abgeltung für sämtliche Urheberrechte habe sein sollen. Dem ist im Ergebnis beizutreten.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin von dem Beklagten angestellt worden, um das druckreife Manuskript für das geplante Werk des Beklagten anhand vorhandener Unterlagen (deren Umfang und Inhalt zwischen den Parteien streitig ist) fertigzustellen (BU S. 2). Aufgrund dieses Vertragsverhältnisses, das auf die Fertigstellung des Manuskripts durch die Klägerin für eine Veröffentlichung durch den Beklagten gerichtet war, hat das Berufungsgericht die Klägerin für verpflichtet angesehen, ein ihr bei der Fertigstellung des Manuskripts erwachsendes Miturheberrecht auf den Beklagten zu übertragen (BU S. 11).

Dieses Vertragsverhältnis hat das Berufungsgericht als Dienstvertrag im Sinn der §§ 611 ff BGB beurteilt; das ergibt sich im einzelnen aus seinen Ausführungen zu den Fragen, ob die Klägerin aufgrund ihres Dienstverhältnisses verpflichtet war, die ihr erwachsenen Miturheberrechte auf den Beklagten als ihren Dienstherrn zu übertragen (BU S. 11) und ob eine solche Rechtsübertragung durch das vereinbarte Gehalt mitabgegolten sei (BU S. 13). Wenn das Berufungsgericht gleichwohl für die Übertragung der Werknutzungsrechte die Vergütungsbestimmungen des Werkvertrags und Verlagsvertrags entsprechend herangezogen hat, so beruht das ersichtlich auf seinen Feststellungen, die Klägerin sei als Schreibkraft eingestellt und bezahlt worden (BU S. 13), so daß die Klägerin – wie offenbar das Berufungsgericht gemeint hat – mit ihrer über die vereinbarten Schreibarbeiten hinausgehenden eigenschöpferischen Mitarbeit an dem Werk eine zusätzliche – und dementsprechend angemessen zu honorierende – Werkleistung erbracht habe. Damit wird jedoch das Berufungsgericht dem einheitlichen Vertragscharakter nicht hinreichend gerecht. Das Anstellungsverhältnis war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von vornherein darauf gerichtet, das druckreife Manuskript für das geplante Werk des Beklagten anhand bereits vorhandener Unterlagen fertigzustellen. Dabei war, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, eine über die Anfertigung der bloßen Reinschrift eines bereits vorhandenen Textes hinausgehende Tätigkeit der Klägerin vorausgesetzt. Wenn sich diese im Rahmen des Dienstverhältnisses vorgenommene Arbeitstätigkeit der Klägerin im weiteren Verlauf zu einer eigenschöpferischen Mitarbeit an dem strittigen Werk verdichtete, so veränderte sich dadurch das bestehende Dienstverhältnis als solches nicht. Auch die schöpferische Mitarbeit der Klägerin stellt sich als Dienstleistung im Rahmen des einheitlichen Vertragsverhältnisses dar. Für eine Aufspaltung des einheitlichen Vertragsverhältnisses in ein auf die Leistung von Schreibarbeiten und sonstigen (einfachen) Hilfsarbeiten gerichtetes Dienstverhältnis und in ein (faktisches) werkvertragsähnliches Verhältnis bezüglich einer schöpferischen Mitarbeit an dem Manuskript besteht kein Anhaltspunkt. Damit ist aber auch kein Raum für eine – auch nur entsprechende – Heranziehung der Vorschrift über die Vergütung beim Werkvertrag. Es verbleibt vielmehr bei den Rechtsbeziehungen aus dem einheitlichen Dienstverhältnis.

4. Das schließt aber nicht aus, daß sich auch in diesem Rahmen die Frage stellt, ob die über den Umfang der vertraglich geschuldeten Dienstleistungspflicht hinausgehende schöpferische Mitarbeit der Klägerin an dem Buchmanuskript durch das vereinbarte Entgelt mitabgegolten worden ist. Im Dienstvertragsrecht ist anerkannt, daß die Bestimmung des § 612 BGB (mit der Verpflichtung des Dienstherrn zur Zahlung der üblichen Vergütung) auch dann Anwendung findet, wenn über den Rahmen des Dienstvertrags hinaus auf Veranlassung des Arbeitgebers oder mit seiner Billigung faktisch höherwertige Dienste geleistet werden, für die eine Vergütungsregelung fehlt (BAG Urteil vom 4. Oktober 1972, NJW 1973, 293, 294). Das ist – nach den Feststellungen des Berufungsgerichts – aber hier der Fall. Die Klägerin war, wie das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt hat, für einfache Schreib- und Hilfsarbeiten bei der Fertigung des Buchmanuskripts eingestellt worden; tatsächlich hat sie aber darüberhinausgehend einen wesentlichen schöpferischen Beitrag an der Erstellung des Buchmanuskripts geleistet. Diese schöpferische Mitarbeit an dem Werk und die Übertragung des der Klägerin daraus erwachsenden Miturheberrechts auf den Beklagten ist, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, nicht mit der Zahlung des vereinbarten Gehalts (einschließlich Kost und Logis) abgegolten worden. Die gegen diese tatrichterliche Würdigung erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. Wenn das Berufungsgericht es darauf abgestellt hat, ob die Klägerin mit der Zahlung des Gehalts für die Zeit ihrer Tätigkeit auch gleichzeitig eine Abfindung für die Rechtsübertragung erhalten sollte, so hat es nicht – wie die Revision meint – eine ausdrückliche Abfindungsvereinbarung verlangt, sondern – wie sich auch aus dem Gesamtzusammenhang ergibt – als maßgebend angesehen, ob die Klägerin mit der vereinbarten Gehaltszahlung auch für ihre schöpferische Mitarbeit und die aufgrund dessen erforderliche Übertragung der Werknutzungsrechte mitabgefunden sein sollte. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint; die Revision kann insoweit die tatrichterliche Würdigung nicht durch ihre eigene abweichende Würdigung ersetzen; ein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung die Höhe der vereinbarten Vergütung nicht in Betracht gezogen hätte, ist nicht erkennbar.

5. Der Klägerin steht danach aufgrund ihres Dienstvertrags für ihre schöpferische Mitwirkung an dem Manuskript die übliche Vergütung zu (§ 612 BGB). Mangels abweichender Vereinbarung kann die Klägerin gegenüber dem Beklagten, der – wie unterstellt – mit der Klägerin zusammen das Werk geschaffen hat, diese Vergütung nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 UrhG berechnen, also die Erträgnisse aus der Werknutzung entsprechend dem umfang ihrer eigenschöpferischen Mitwirkung an dem Werk beanspruchen. Die Klägerin kann sich als Miturheberin aber auch unmittelbar auf die Regelung des § 8 Abs. 3 UrhG stützen; ihr Dienstvertrag schließt das, wie ausgeführt, nicht aus. Es ist daher unerheblich, ob Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bereits verjährt sind, wie die Revision meint; der Beteiligungsanspruch aus § 8 Abs. 3 UrhG unterliegt der noch nicht abgelaufenen regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB.

6. Zur Vorbereitung und Durchsetzung ihres Anspruchs auf Beteiligung an den Erträgnissen der Werknutzung kann die Klägerin, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, Auskunftserteilung über den Umfang der Verbreitung und Verwertung des strittigen Werks sowie Rechnungslegung über den aus der Werkverwertung erzielten Gewinn verlangen.

Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht auf seine erst im Berufungsrechtszug erklärte Aufrechnung stützen. Die Aufrechnung ist gegenüber dem Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung kein zulässiger Einwand; die Aufrechnung mit einer Gegenforderung setzt zunächst die Klärung der Klageforderung voraus (vgl.§ 322 Abs. 2 ZPO; siehe dazu Baumbach-Lauterbach, 35. Aufl., Anm. 3 zu § 322 ZPO),

IV. Die Revision war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Krüger-Nieland, Alff, Schönberg, v. Gamm, Schwerdtfeger

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237585

Nachschlagewerk BGH

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