Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob und inwieweit § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer zu der Angabe verpflichtet, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt.
Normenkette
VAG a.F. Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 242 Cc; VVG a.F. § 5a; VAG a.F. § 10a Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des OLG Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 13.12.2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des LG Stuttgart - 3. Zivilkammer - vom 24.4.2018 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.097 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2015 zu bezahlen. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.530,80 EUR festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.
Rz. 2
Die Parteien schlossen im Jahr 2000 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Todesfallleistung nach dem sog. Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab.
Rz. 3
Mit Schreiben vom 23.6.2008 kündigte die Klägerin den Vertrag. Ausgehend von einem Rückkaufswert von 3.583,93 EUR zahlte die Beklagte der Klägerin nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages einen Betrag von 3.427,91 EUR aus.
Rz. 4
Mit Schreiben vom 23.10.2015 erklärte die Klägerin den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F.
Rz. 5
Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf den Vertrag geleisteten Beiträge abzgl. der Risikokosten und des Rückkaufswertes sowie Herausgabe von Nutzungen, insgesamt 10.530,80 EUR, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.
Rz. 6
Die Klägerin meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden.
Rz. 7
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung i.H.v. 1.097 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Revision und Anschlussrevision verfolgt die Klägerin ihr darüber hinausgehendes Klagebegehren weiter, während die Beklagte mit der von ihr eingelegten Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
A. Revision der Beklagten
Rz. 9
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
Rz. 10
I. Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urt. v. 13.12.2018 - 7 U 108/18, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB i.H.v. insgesamt 1.097 EUR zu. Die Klägerin habe nicht auf einen wirksamen Vertrag geleistet. Sie habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wirksam ausüben können. Zwar sei der Klägerin eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihr überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden. In der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht würden zwar Rückkaufswerte ausgewiesen. Es fehle indes die Angabe, ob und in welchem Umfang die dort im Einzelnen aufgeführten Beträge garantiert würden. Auf der der Übersicht vorhergehenden Seite des Versicherungsscheins werde zwar darauf hingewiesen, dass die Höhe des Rückkaufswertes letztlich von vielen Faktoren abhänge und deshalb die der Übersicht zu entnehmenden und nach den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelten Werte nicht garantiert werden könnten. Hieraus ergebe sich jedoch lediglich, dass die in der Übersicht ausgewiesenen Beträge nicht garantiert würden, nicht dagegen, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert würden. Da die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen sei, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung nicht anwendbar sei, habe das Widerspruchsrecht der Klägerin noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fortbestanden. Die Klägerin habe mit der Rechtsausübung auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen.
Rz. 11
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 12
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin den Widerspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation hinsichtlich der Angaben zum Rückkaufswert noch im Jahr 2015 wirksam erklären.
Rz. 13
a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar u.a. voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen. Die der Klägerin überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden.
Rz. 14
aa) Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gem. Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. "Garantiert" in diesem Sinne sind Rückkaufswerte dann, wenn der Versicherer sie in einer bestimmten Höhe vertraglich zugesagt hat (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 16.1.2018 - 20 U 182/17, S. 3 f. (n.v.); vom 11.5.2017 - 20 U 29/17, juris Rz. 7; OLG Frankfurt, Urt. v. 28.7.2017 - 7 U 160/16, S. 13 (n.v.); KG, Beschl. v. 3.2.2017 - 6 U 85/16, S. 4 (n.v.); OLG München, Urt. v. 27.1.2017 - 25 U 2567/16, S. 6 (n.v.); BAV VerBAV 1995, 283, 286; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 5a Rz. 47; Präve, VW 1995, 90, 96; wohl auch Biagosch/Scherer, VW 1995, 429, 434).
Rz. 15
bb) Im Streitfall fehlt es an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat die Beklagte der Klägerin keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren sechster und letzter Spalte Rückkaufswerte ausgewiesen werden. Auf der vorhergehenden Seite des Versicherungsscheins wird der Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung als "Zeitwert" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird erläutert, der in Spalte 6 genannte Wert sei "auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: "Er kann nicht garantiert werden." Dies versteht das Berufungsgericht so, dass die Höhe des Rückkaufswertes letztlich von vielen Faktoren abhänge und deshalb die der Übersicht zu entnehmenden und nach den (zum Zeitpunkt der Ausstellung des Versicherungsscheins) maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelten Werte nicht garantiert werden könnten. Warum das Berufungsgericht gleichwohl eine Information darüber vermisst, "ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert werden", ist nicht verständlich. Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Zudem sind in der Übersicht die Überschriften zu den Spalten 2 und 4 durch Sternchen-Fußnote mit dem Zusatz versehen "Diese Beträge garantieren wir", während die Überschriften zu den Spalten 3, 5 und 6 durch Doppelsternchen-Fußnote um den Hinweis "Diese Beträge können wir nicht garantieren" ergänzt werden. Auch damit hat die Beklagte eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 6 aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert sind.
Rz. 16
cc) Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 16.1.2018 - 20 U 182/17, S. 4 (n.v.); vom 11.5.2017 - 20 U 29/17, juris Rz. 7 f.; OLG Frankfurt, Urt. v. 28.7.2017 - 7 U 160/16, S. 13 (n.v.); KG, Beschl. v. 3.2.2017 - 6 U 85/16, S. 4 (n.v.); OLG München, Urt. v. 27.1.2017 - 25 U 2567/16, S. 6 (n.v.); wohl auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2017, 1377 Rz. 32; Biagosch/Scherer, VW 1995, 429, 434; a.A. OLG Stuttgart MDR 2018, 596 [juris Rz. 51 f.]; BAV VerBAV 1995, 283, 286; wohl auch Präve, VW 1995, 90, 96).
Rz. 17
(1) Dass der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht darüber informieren muss, ob für Rückkaufswerte überhaupt eine Garantie besteht, folgt schon aus dem Gesetzestext. Gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. hat der Versicherer Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind, zu machen. Nach ihrem Wortlaut setzt die Bestimmung voraus, dass Rückkaufswerte garantiert sind, und knüpft hieran das Erfordernis, das Ausmaß der Garantie anzugeben.
Rz. 18
Das steht in Einklang mit dem Wortlaut von Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. Nr. L 360 S. 1), der durch Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. in deutsches Recht umgesetzt wurde (vgl. BT-Drucks. 12/6959, 99 f.). Dieser verlangt als Bestandteil der Informationen über die Versicherungspolicen die Angabe der Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen und das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind. Eine Pflicht, darüber zu informieren, ob Rückkaufswerte überhaupt garantiert sind, sieht die Bestimmung nicht vor. Dies stimmt mit Anhang II Buchst. A. Nr. a.4 der Richtlinie überein, wonach die dem Versicherungsnehmer mitzuteilenden Informationen die Beschreibung jeder Garantie enthalten müssen; gefordert wird damit eine Darstellung gegebener Garantien, nicht aber ein Negativattest darüber, dass Garantien nicht bestehen.
Rz. 19
(2) Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. und von Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung.
Rz. 20
Erwägungsgrund 23 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ist zu entnehmen, dass mit ihr u.a. der Zweck verfolgt wird, die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit der Verbraucher klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte erhält. Wie es in demselben Erwägungsgrund heißt, muss der Verbraucher, um die ihm im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts zur Verfügung stehende größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen und den verstärkten Wettbewerb voll nutzen zu können, im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen zu können. Zu diesem Zweck sieht Art. 31 der Richtlinie in Abs. 1 vor, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages mindestens die in Buchst. A. von Anhang II der Richtlinie aufgeführten Informationen mitzuteilen sind (EuGH VersR 2015, 702 Rz. 19 f.; VersR 2002, 1011 Rz. 20 f.).
Rz. 21
Der Verbraucher soll durch die von Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchst. A. der Dritten Richtlinie Lebensversicherung geforderten Angaben demnach in die Lage versetzt werden, die wesentlichen Elemente der ihm angebotenen Versicherungsprodukte zu vergleichen (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 13.6.2013 - Rs. E-11/12, Rz. 70; Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 12.6.2014 - , BeckRS 2014, 80995 Rz. 30). Die intendierte Ermöglichung des Vergleichs der wesentlichen Elemente der dem Verbraucher angebotenen Versicherungsprodukte erfordert nicht die Angabe des Versicherers, dass es bei einem Produkt an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Der zur Auslegung der Richtlinie heranzuziehende Durchschnittsverbraucher, der normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig ist (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urteile vom 13.6.2013, a.a.O., Rz. 63; vom 25.11.2005 - Rs. E-1/05, Rz. 41; s. ferner BGH, Urt. v. 23.2.2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rz. 33; jeweils m.w.N.), wird bei einem Vergleich eines Versicherungsvertrages, der Rückkaufswerte garantiert, mit einem Vertrag, der dies nicht tut, auch dann erkennen, dass sich die Produkte in dieser Hinsicht voneinander unterscheiden, wenn für den zweiten Vertrag nicht angegeben wird, dass keine Garantie besteht. Denn ihm ist ersichtlich, dass im Hinblick auf den ersten Vertrag die Garantie beschrieben ist sowie das Ausmaß, in dem die Rückkaufswerte garantiert sind, angegeben wird (Anhang II Buchst. A. Nr. a.4 und Nr. a.9 der Richtlinie), während solche Informationen für den zweiten Vertrag fehlen. Hieraus wird er schließen, dass der zweite Vertrag keine Garantie von Rückkaufswerten beinhaltet. Auf dieser Grundlage kann er entscheiden, welcher Vertrag seinen Bedürfnissen in dieser Hinsicht am ehesten entspricht. Werden dem Verbraucher nur Verträge angeboten, die Rückkaufswerte nicht garantieren, wird der Vergleich der Verträge ebenfalls nicht beeinträchtigt, wenn die Versicherer insofern keine Negativmitteilung machen müssen. Durch das jeweilige Fehlen eines Hinweises auf das Nichtbestehen der Garantie wird für den Durchschnittsverbraucher deutlich, dass sich die Verträge in diesem Punkt nicht voneinander unterscheiden. Eine allgemeine Beratungspflicht erlegt Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dem Versicherer nicht auf (EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O., Rz. 69; vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rz. 22).
Rz. 22
(3) Abgesehen davon, dass eine erweiternde Auslegung von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. und von Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung - wie vom Berufungsgericht vertreten - nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften nicht geboten ist, spricht gegen ein über den Wortlaut hinausgehendes Normverständnis, dass Art. 31 der Richtlinie auch darauf abzielt, den Versicherern ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit hinsichtlich der den Versicherungsnehmern mitzuteilenden Informationen zu gewährleisten. Aus diesem Grund können die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie die Mitteilung zusätzlicher, über die in Anhang II der Richtlinie genannten Auskünfte hinausgehender Informationen nur verlangen, wenn sie zur Information des Versicherungsnehmers notwendig ist und wenn die geforderten Angaben genau und klar genug sind (vgl. EuGH VersR 2015, 702 Rz. 21 f.; VersR 2002, 1011 Rz. 24). Diesem Richtlinienziel widerspräche es, vom Versicherer im Wege der Rechtsanwendung Angaben zu verlangen, die nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.10.2018 - IV ZR 106/17 VersR 2018, 1435 Rz. 15).
Rz. 23
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Rz. 24
aa) Sieht der Versicherungsvertrag - wie im Streitfall - eine Überschussbeteiligung vor, welche die Höhe der Rückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung. Das folgt daraus, dass nur über die für den konkreten Vertrag zu ermittelnden Rückkaufswerte zu informieren ist (vgl. Präve in Prölss, VAG 12. Aufl., § 10a Rz. 25; ders. VW 1995, 90, 95; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 5a Rz. 43; Biagosch/Scherer, VW 1995, 429, 433 f.). Diese Information hat die Beklagte entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Klägerin in der Verbraucherinformation erteilt, wie unter a) bb) ausgeführt worden ist.
Rz. 25
bb) Anders als die Revisionserwiderung geltend macht, kommt es für die Frage des Bestehens eines Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. nicht darauf an, ob die Angabe der Rückkaufswerte Transparenzanforderungen genügt. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, begründet ein etwaiger Transparenzmangel in einer Verbraucherinformation kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2007 - IV ZR 94/05, VersR 2008, 337 Rz. 8; v. 26.9.2007 - IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rz. 9 f.; v. 12.10.2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297 [juris Rz. 49]).
Rz. 26
cc) Ohne Rechtsfehler sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den in der Verbraucherinformation gem. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderlichen Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen waren, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages. Mehrere selbständige Versicherungsverträge liegen im Streitfall nicht vor. Ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag, der - wie hier - eine Absicherung sowohl für den Erlebensfall als auch für den Todesfall enthält, ist ein einheitlicher Versicherungsvertrag (so auch OLG Köln, Urt. v. 27.9.2019 - 20 U 79/18, juris Rz. 20; Beschl. v. 23.10.2018 - 20 U 131/18, juris Rz. 17; OLG Hamm VersR 2018, 1114, 1115). Die Höhe der Gesamtprämie, die neben der eigentlichen Prämie auch etwaige Kosten, Gebühren und Steuern umfasst, ergibt sich hier aus dem Versicherungsschein, in dem auch die vereinbarte Zahlungsweise genannt wird. Schon nach dem Wortlaut bezieht sich "die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages" nicht auf den Gesamtbetrag der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien, sondern auf die Summe der einzelnen Prämienbestandteile. Dafür spricht auch der Sinn und Zweck der Bestimmung, die sicherstellen soll, dass dem Versicherungsnehmer die Höhe der für einen bestimmten Zahlungszeitraum geschuldeten Versicherungsprämie sowie etwaige Nebengebühren und -kosten bekannt sind und ihm nicht "versteckte" Kosten verborgen bleiben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.9.2019, a.a.O., Rz. 17 ff.; OLG München BeckRS 2017, 144381 Rz. 11). Sonstige mögliche Nebengebühren und -kosten werden in § 25 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten im Einzelnen aufgeführt.
Rz. 27
dd) Auch eine Information über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), war, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als beim Antragsmodell (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.7.2018 - IV ZR 68/17, r+s 2018, 472 Rz. 17 ff.) - nicht erforderlich (so auch OLG Brandenburg, Urt. v. 23.4.2019 - 11 U 42/16, juris Rz. 11; OLG Dresden, Beschl. v. 5.12.2018 - 4 U 1393/18, juris Rz. 4; Urt. v. 29.11.2016 - 4 U 677/16, juris Rz. 21; OLG Köln, Beschl. v. 23.10.2018 - 20 U 131/18, juris Rz. 17; Urt. v. 27.11.2015 - 20 U 143/15, juris Rz. 24; OLG Saarbrücken NJW-RR 2018, 796 Rz. 31; OLG Karlsruhe VersR 2017, 1193, 1194; OLG Hamm VersR 2016, 777, 778 f.). Wenn der Versicherer mit Übersendung des Versicherungsscheins den Antrag des Versicherungsnehmers auf Abschluss des Vertrages rechtzeitig gem. § 147 BGB angenommen hatte und der Vertrag - schwebend unwirksam - zustande gekommen war, konnte der Versicherungsnehmer bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist dem Zustandekommen des Vertrages widersprechen, so dass sich die Frage der Bindung an seinen Antrag nicht mehr stellte. Hatte der Versicherer hingegen den Antrag des Versicherungsnehmers nicht rechtzeitig angenommen, war der Antrag nicht mehr bindend und die verspätete Annahme durch den Versicherer galt gem. § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag, den der Versicherungsnehmer annehmen konnte oder auch nicht. Auch in diesem Fall wäre eine Belehrung über die - bereits abgelaufene - Antragsbindungsfrist sinnlos gewesen.
Rz. 28
2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der Klägerin nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausführung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: BGH, Urt. v. 16.7.2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rz. 32 ff. und seither ständige Rechtsprechung). Die Klägerin verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die ihr zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei Vertragsschluss im Jahr 2000 ungenutzt verstreichen. Sie zahlte fast acht Jahre die Versicherungsprämien, kündigte den Vertrag im Juni 2008 und erklärte erst weitere sieben Jahre später den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen haben für die Klägerin erkennbar bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet.
Rz. 29
B. Anschlussrevision der Klägerin
Rz. 30
Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Rz. 31
I. Es ist insgesamt als Anschlussrevision zu behandeln. Als solche ist es zulässig.
Rz. 32
1. Die von der Klägerin eingelegte selbstständige Revision, die sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereicherungsanspruchs richtet, ist unstatthaft und damit unzulässig, weil sie nicht zugelassen ist (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Rz. 33
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden. Die gebotene Auslegung der Urteilsgründe kann aber eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ergeben, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (BGH, Urt. v. 27.2.2018 - XI ZR 224/17 NJW 2018, 1683 Rz. 22 m.w.N.).
Rz. 34
b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision in den Urteilsgründen zugelassen, "da die vorliegend aufgeworfene Rechtsfrage, ob die im Versicherungsschein (...) enthaltenen Angaben über garantierte bzw. nicht garantierte Rückkaufswerte den Anforderungen der Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b) bis d) zu § 10a VAG a.F. genügt und mithin eine das Widerspruchsrecht des jeweiligen Versicherungsnehmers auslösende unvollständige Verbraucherinformation vorliegt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird". Damit ist lediglich der Beklagten, zu deren Nachteil das Berufungsgericht diese Frage beantwortet hat und die sich gegen die Annahme eines fortbestehenden Widerspruchsrechts der Klägerin wendet, der Weg in die Revisionsinstanz eröffnet. Die Zulassung wirkt nicht zugunsten der Klägerin, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift.
Rz. 35
2. Dagegen ist die Anschlussrevision der Klägerin statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Rz. 36
a) Der für die Statthaftigkeit der Anschlussrevision erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit der Hauptrevision ist gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rz. 40 ff.). Die Anschlussrevision betrifft mit den sich aus dem Widerspruch der Klägerin ergebenden Rechtsfolgen einen Lebenssachverhalt, der mit dem von der Revision der Beklagten erfassten Streitgegenstand in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.2018, a.a.O., Rz. 26 m.w.N.).
Rz. 37
b) Sie wahrt die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO und genügt den formellen Anforderungen des § 554 Abs. 3 ZPO. Anders als die Anschlussrevisionserwiderung meint, enthält die Anschlussschrift insb. die nach §§ 554 Abs. 3 Satz 2, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Anträge. Sie nimmt umfassend auf die Revisionsbegründung der Klägerin und damit auch auf die dortigen Anträge Bezug.
Rz. 38
3. Anschlussrevision und unstatthafte Revision der Klägerin bilden ein einheitliches Rechtsmittel, über das im Ganzen zu entscheiden ist. Insbesondere ist die Revision nicht gesondert als unstatthaft zu verwerfen (BGH, Urt. v. 27.2.2018, a.a.O., Rz. 27 m.w.N.).
Rz. 39
II. Die Anschlussrevision ist jedoch unbegründet. Nach dem zur Revision der Beklagten Gesagten (oben unter A), konnte die Klägerin das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. im Jahr 2015 nicht mehr wirksam ausüben. Auf die von ihr angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereicherungsanspruchs kommt es daher nicht an.
Fundstellen
NJW 2020, 982 |
WM 2020, 219 |
JZ 2020, 113 |
MDR 2020, 223 |
VersR 2020, 208 |
VK 2020, 55 |
r+s 2020, 141 |