Normenkette
BRAO § 118 Abs. 3; StPO § 410 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. März 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Anwaltsgerichtshofs zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung anwaltlicher Pflichten (§ 43 Satz 2, § 113 Abs. 1 und 2 BRAO) einen Verweis und eine Geldbuße von 5.000 DM verhängt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts verworfen; hingegen führte die auf die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruches beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft zur Erhöhung der Geldbuße auf 8.000 DM.
Die – vom Anwaltsgerichtshof zugelassene – Revision des Rechtsanwalts hat Erfolg. Mit Recht wendet sich der Revisionsführer dagegen, daß sich der Anwaltsgerichtshof bei seiner Beweisführung an die Feststellungen gebunden gesehen hat, auf denen ein gegen den Rechtsanwalt ergangener rechtskräftiger Strafbefehl beruhte, der den gleichen Tatvorwurf wie das anwaltsgerichtliche Verfahren betraf.
I.
Dem Rechtsanwalt wird als schuldhafte Verletzung außerberuflicher anwaltlicher Pflichten angelastet, am Abend des 6. August 1996 das Fahrzeug eines Nachbarn, mit dem er in Streit liegt, vorsätzlich beschädigt und anschließend Polizeibeamten, die wegen dieses Vergehens gegen ihn ermitteln wollten, Widerstand geleistet und sie beleidigt zu haben. Wegen dieses Verhaltens ist gegen den Rechtsanwalt ein Strafbefehl ergangen, in dem wegen Sachbeschädigung und wegen Beleidigung in zwei Fällen, in einem davon in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, auf eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 300 DM erkannt worden ist. Da der Rechtsanwalt keinen Einspruch erhoben hat, ist der Strafbefehl rechtskräftig.
Vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Rechtsanwalt die Sachbeschädigung und den Umfang seiner Widerstandshandlungen bestritten. Der Anwaltsgerichtshof hat demgegenüber die den Schuldspruch tragenden Feststellungen aus dem nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichstehenden Strafbefehl nach § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO für bindend erachtet. Anlaß für deren nochmalige Prüfung gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO hat der Anwaltsgerichtshof nicht gesehen. Folglich hat er auch entlastende Beweisanträge des Rechtsanwalts abgelehnt.
II.
Diese Beweisführung wird von der Revision mit Recht beanstandet. Die Bindungswirkung, die § 118 Abs. 3 BRAO dem rechtskräftigen Urteil im Strafverfahren (oder Bußgeldverfahren) für das anwaltsgerichtliche Verfahren zuerkennt, kommt dem rechtskräftigen Strafbefehl nicht zu.
1. Der Wortlaut der Norm, deren Regelung sich ausdrücklich nur auf „Urteile” bezieht, spricht gegen die Annahme einer solchen weitergehenden Bindungswirkung. Allerdings „steht” der Strafbefehl nach § 410 Abs. 3 StPO „einem rechtskräftigen Urteil gleich”. Dieser 1987 neu gefaßten Vorschrift zur Rechtskraftwirkung des Strafbefehls in der Strafprozeßordnung läßt sich eine Regelung zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafbefehls in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren, das den gleichen Vorwurf wie das Strafverfahren zum Gegenstand hat, nicht entnehmen.
2. Zudem sprechen Sinn und Zweck der Regelung über die Bindungswirkung – entgegen der mit der Revision angegriffenen Annahme des Anwaltsgerichtshofs im vorliegenden Verfahren – gleichfalls dagegen, einem Strafbefehl über § 410 Abs. 3 StPO die gleiche formale Bindungswirkung zuzubilligen, wie sie nach § 118 Abs. 3 BRAO für ein Strafurteil besteht.
a) Mit der Bindungswirkung sollen einander widersprechende Tatsachenfeststellungen verschiedener Gerichte in ähnlich ausgestalteten Verfahren, weil dies der Rechtssicherheit widerstreiten würde, möglichst vermieden werden. Dabei wird dem auf eine Wahrheitsermittlung von Amts wegen optimal ausgerichteten Strafverfahren die Prärogative zugebilligt, was auch durch einen grundsätzlich vorgesehenen zeitlichen Vorlauf (§ 118 Abs. 1 BRAO; vgl. auch § 17 BDO) abgesichert ist.
Im Gegensatz zu dem notwendig nach mündlicher Hauptverhandlung auf der Grundlage richterlicher Überzeugung getroffenen Strafurteil ergeht der Strafbefehl nach vergleichsweise summarischer Prüfung, regelmäßig nur nach Aktenlage auf der Grundlage der Annahme hinreichenden Tatverdachts bei nicht entgegenstehenden weiteren richterlichen Bedenken. Die Annahme einer Bindungswirkung durch eine auf dieser deutlich schmaleren Basis ergangene richterliche Entscheidung für ein Urteil im anwaltsgerichtlichen (oder sonstigen disziplinarrechtlichen) Verfahren, welches seinerseits sichere gerichtliche Überzeugung als Grundlage einer Verurteilung verlangt, ist nicht gleichermaßen naheliegend, auch wenn Belange der Rechtssicherheit generell durch divergierende Entscheidungen im Straf- und im Disziplinarverfahren berührt werden. Der Umstand, daß sich derjenige, der gegen einen Strafbefehl keinen Einspruch erhoben hat, der Aburteilung in diesem Verfahren gleichsam unterworfen hat, kann das Defizit der Erkenntnisgrundlage des Strafbefehlsverfahrens im Vergleich zum strafgerichtlichen Urteilsverfahren nicht vollständig ausgleichen.
b) Der Unterschied zwischen den Erkenntnisgrundlagen ist prinzipieller Art. Zwar geht auch die Aktenlage, auf welcher der Strafbefehlserlaß beruht, auf ein rechtsstaatlich geordnetes, auf Wahrheitsermittlung zielendes Verfahren zurück. Andererseits kann ein Strafurteil trotz Hauptverhandlung im Einzelfall nur eine sehr pauschal gewonnene Grundlage haben. Durch solche Erwägungen läßt sich der beachtliche Unterschied zwischen Strafurteil und Strafbefehl aber nur relativieren, nicht indes grundlegend beseitigen.
Es kommt hinzu, daß sich das Unterlassen eines rechtzeitigen Einspruchs gegen den Strafbefehl nicht stets, kaum regelmäßig, als auch nur weitgehendes Eingeständnis des Tatvorwurfs im Sinne einer „Unterwerfung” unter das Strafbefehlserkenntnis verstehen läßt, sondern daß es auf vielfältige andere Motive oder sonstige Begleitumstände zurückgehen kann. Dies hätte bei Annahme einer Bindungswirkung nach § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO zur Folge, daß in Fällen dieser Art häufiger als sonst eine nochmalige Prüfung von Schuldfeststellungen nach § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO veranlaßt sein dürfte.
Auf der anderen Seite bleibt der Umstand, daß gegen den Rechtsanwalt ein Strafbefehl ergangen ist, gegen den er keinen Einspruch erhoben hat, auch ohne die formale Bindungswirkung des § 118 Abs. 3 BRAO selbstverständlich nicht etwa bedeutungslos. Dies wird vielmehr im anwaltsgerichtlichen Verfahren regelmäßig ein gewichtiges Indiz für seine Schuld im Sinne des Strafbefehlsvorwurfs sein. Vor diesem Hintergrund wird, auch wenn der Rechtsanwalt den mit dem Gegenstand des Strafbefehls identischen Vorwurf im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht einräumt, die anwaltsgerichtliche Aufklärungspflicht eine besonders ausführliche und kritische Beweiserhebung, insbesondere die Einholung möglichen Entlastungsbeweises von Amts wegen, regelmäßig nicht gebieten; vielmehr wird weitgehend eine erleichterte Form der Beweisführung angezeigt sein (vgl. nur § 138 Abs. 1 BRAO). Der hauptsächliche praktische Unterschied wird darin liegen, daß auf Entlastung abzielende Beweisanträge nicht mit Rücksicht auf die Regelung in § 118 Abs. 3 BRAO als unzulässig abgelehnt werden dürfen (vgl. BGHSt 23, 362; 33, 155, 156).
c) Damit stehen auch unabweisbare Bedürfnisse der gerichtlichen Praxis der Annahme mangelnder Bindungswirkung des Strafbefehls nicht entgegen. Ernstliche Anhaltspunkte dafür, daß die Anwaltsgerichte mit den beschriebenen Anforderungen der Beweiserhebung über anwaltliches Fehlverhalten, das bereits Gegenstand eines Strafbefehlsverfahrens gewesen ist, überfordert sein könnten, liegen nicht vor. Es ist auch nicht zu befürchten, daß die Staatsanwaltschaften als Folge der Nichtannahme einer Bindungswirkung des Strafbefehls für Disziplinarverfahren in einer wesentlichen Zahl von Einzelfällen bei gleichermaßen straf- wie disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalten auf die Durchführung sonst angezeigter Strafbefehlsverfahren mit geringerem justiziellem Aufwand verzichten würden.
3. Die Auffassung des Senats, im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine Bindung an die tragenden Feststellungen eines zum identischen Vorwurf ergangenen rechtskräftigen Strafbefehls zu verneinen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der entsprechenden Frage im Disziplinarverfahren (BVerwGE 83, 373; 93, 255; entsprechend die h.M. zum Disziplinarrecht: Claussen/Janzen, BDO 8. Aufl. § 18 Rdn. 3 c; Weiss in Fürst, GKÖD Bd. II § 18 Rdn. 13; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. August 1997 - D 17 S 6/97 -), so daß es einer Vorlage der die Struktur von Disziplinarfahren allgemein betreffenden Rechtsfrage zur Entscheidung an den Gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte nicht bedarf. Die Entscheidung des Senats steht gleichfalls im Einklang mit der in der Literatur, soweit ersichtlich, einhellig vertretenen Auffassung zum anwaltsgerichtlichen Verfahren (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 118 Rdn. 42 ff.; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 1997 § 118 Rdn. 22 f.; jeweils m.w.N., auch entgegenstehender anwaltsgerichtlicher Spruchpraxis; vgl. zur Berufsgerichtsbarkeit für Steuerberater entsprechend H. Schäfer in Kuhls, Steuerberatungsgesetz 1995 § 109 Rdn. 41 m.w.N.).
III.
Der Rechtsanwalt hat den Schuldumfang im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht umfassend eingestanden. Zwar läge eine gleich hohe Sanktionierung auch allein für die von ihm eingeräumten Vorwürfe nicht fern, sie versteht sich indes nicht von selbst. Bei dieser Sachlage läßt sich ein Beruhen des angefochtenen Urteils auf der unzutreffenden Annahme der Bindungswirkung des Strafbefehls nicht verneinen.
Unterschriften
Geiß, Basdorf, Ganter, Terno, Hase, Kieserling, Körner
Fundstellen
Haufe-Index 539859 |
BGHSt |
BGHSt, 46 |
BGHZ, 194 |
NJW 1999, 2288 |
NStZ 1999, 410 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 1999, 668 |
AnwBl 1999, 607 |
MDR 1999, 895 |
MittRKKöln 1999, 233 |
StV 2000, 443 |
StraFo 1999, 249 |
www.judicialis.de 1999 |