Tatbestand
›...Der Feststellungsantrag ist zulässig. [Er] umfaßt zwei sich überlagernde Tatbestände. Die Kl. hält sich für berechtigt, den Mietzins in den im Antrag genannten Zeiträumen [um bestimmte Prozentsätze] zu kürzen. In diesen Prozentsätzen sind die von ihr bereits durch Einbehalt entsprechender Beträge vorgenommenen Kürzungen .. enthalten. Der Standpunkt des BerGer., das Feststellungsinteresse könne nur bejaht werden, soweit die Kl. bereits Teile des Mietzinses einbehalten habe, während es verneint werden müsse, soweit sie sich lediglich auf Minderung berufe, wird dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht. Richtig ist, daß die Kl. ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, daß sie wegen des Vorhandenseins von Sachmängeln berechtigt war, einen Teil des monatlich geschuldeten Mietzinses einzubehalten, weil ihr die Bekl. diese Befugnis streitig machen. Die Kl. hatte insoweit nur die Wahl zwischen einer positiven Feststellungsklage, wie sie sie erhoben hat und einer negativen Feststellungsklage, darauf gerichtet, daß den Bekl. Ä im Hinblick auf die vorgenommenen Abzüge Ä über die gezahlten Mietzinsteilbeträge hinaus kein weiterer Anspruch auf Mietzins zustehe. Soweit die Kl. anteiligen Mietzins nicht einbehalten hat, ist der Mietzins mit Rücksicht auf die Ausgestaltung des mietrechtlichen Gewährleistungsrechts gemäß § 537 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes gemindert, soweit die Tauglichkeit des Mietobjekts beeinträchtigt ist. Die Minderung braucht also Ä anders als im Kaufrecht Ä nicht geltend gemacht zu werden, damit eine Reduzierung der Gegenleistung eintritt. Das ändert jedoch nichts daran, daß der Mietzins, soweit er ohne rechtlichen Grund geleistet worden ist, zurückverlangt werden muß. Richtig ist, daß ein Feststellungsinteresse regelmäßig zu verneinen ist, wenn auf Leistungen geklagt und insbesondere nicht erwartet werden kann, daß ein Feststellungsurteil zur endgültigen Befriedigung der Parteien führt. Unter den hier gegebenen Umständen, daß nämlich ein Feststellungsinteresse der Kl. an der Mietminderung für einen bestimmten Abschnitt des insgesamt streitigen Zeitraums und für einen Teil des insgesamt der Höhe nach in Anspruch genommenen Minderungsrechts zu bejahen ist, ergibt es, vom Standpunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit aus gesehen, keinen Sinn, die Kl. teilweise auf die Leistungsklage zu verweisen. Hinzu kommt, daß die begehrte Feststellung hier in ihrer Wirkung einem Leistungsurteil praktisch gleichkommt. Die Kl. kann den Betrag, um den sie den Mietzins in der fraglichen Zeit kürzen darf, gegen Mietzinsansprüche der Bekl. verrechnen. ...‹
Fundstellen
Haufe-Index 2992799 |
DRsp IV(413)193f-g |
WM 1985, 1213 |
ZMR 1985, 403 |