Tenor
1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. August 2000 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung versagt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Anlaßtaten sind zwei Fälle der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Die Revision der Beschuldigten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet. Jedoch kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben, als die Strafkammer davon abgesehen hat, die Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen.
I. Verfahrensrügen
1. Das Landgericht hat den gegen die Sachverständige F. gerichteten Befangenheitsantrag ohne Rechtsfehler abgelehnt.
a) Daß die Sachverständige bereits in der Vergangenheit mehrere für die Beschuldigte ungünstige Gutachten über die Frage der Schuldfähigkeit erstellt hatte, schafft für sich genommen keinen Ablehnungsgrund (vgl. dazu BGHSt 8, 226, 232; 41, 206, 212; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 74 Rdn. 7).
b) Auf die Behauptung, die Sachverständige habe bereits vor der Hauptverhandlung gegenüber der Beschuldigten geäußert, sie müsse sich auf eine sehr lange Zeit in der Psychiatrie einstellen, kann die Revisionsrüge nicht gestützt werden. Wenn es um die Beurteilung der Ablehnung von Sachverständigen geht, ist das Revisionsgericht an die Tatsachen gebunden, die der Tatrichter seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Eigene Ermittlungen kommen – anders als bei der Richterablehnung – nicht in Betracht. Das Revisionsgericht entscheidet als Rechtsfrage, ob das Landgericht über das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung befunden hat (BGHR StPO § 74 I 1 Befangenheit 4 = NStZ 1999, 632). Dieses ist in seinem Beschluß aber rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Sachverständige habe zutreffend erklärt, die behauptete Äußerung nicht abgegeben zu haben.
c) Soweit die Sachverständige sowohl bei der schriftlichen als auch bei der mündlichen Erstattung des Gutachtens zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, die Beschuldigte habe eine Mituntergebrachte mit einem Messer angegriffen, kann das Ablehnungsgesuch auf diesen Sachverhalt schon deshalb nicht gestützt werden, weil er erstmals mit der Revisionsbegründung vorgetragen worden ist.
2. Die Rüge, § 244 Abs. 4 StPO sei verletzt, bleibt erfolglos. Das Landgericht hat den Beweisantrag der Beschuldigten, einen weiteren Sachverständigen zum Beweis der Tatsache anzuhören, daß von ihr keine weiteren erheblichen Taten zu befürchten und die Voraussetzungen für die Aussetzung einer Maßregel nach § 67b StGB gegeben seien, mit der Begründung abgelehnt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das Gutachten der gehörten Sachverständigen bereits erwiesen. Die Revision ist der Auffassung, daß ein weiterer Sachverständiger hätte vernommen werden müssen, weil die Sachverständige F. lediglich schematisch ihre früheren Gutachten wiederholt und zu den Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 67b StGB keinerlei Ausführungen gemacht habe und weil die Frage der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt besonders schwierig sei und die Anhörung eines weiteren Sachverständigen gebiete.
a) Die Rüge ist insoweit unzulässig, als der vollständige Inhalt der schriftlichen Sachverständigengutachten nicht mitgeteilt wird, obwohl diese lediglich schematisch wiederholt worden sein sollen.
b) Fehl geht auch der Hinweis, die Sachverständige habe sich nicht zu einer Aussetzung der Unterbringung nach § 67b StGB geäußert. Was die Sachverständige hierzu bekundet hat, steht nicht fest. Die Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht grundsätzlich versagt.
c) Ein Ausnahmefall, in dem § 244 Abs. 2 StPO die Hinzuziehung eines zusätzlichen Gutachters erfordert, ist hier nicht gegeben.
II. Sachrüge
Die Revision hat mit der Sachrüge lediglich teilweise Erfolg.
1. Die Feststellungen zu den Anlaßtaten weisen keinen Rechtsfehler auf.
2. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß im Sinne der §§ 20, 21 StGB die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten bei Begehung der Anlaßtaten mit Sicherheit aufgehoben war, weil bei ihr eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie vorlag.
3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung stand.
a) Die Ausführungen der Strafkammer verdeutlichen hinreichend, daß die Einschränkung der Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekt beruht. Die Schizophrenie der Beschuldigten ist seit 1989 deutlich erkennbar. Es „bestehen ausgeprägte inhaltliche Denkstörungen in Form von Verfolgungsideen, etwa … abgehört und verfolgt zu werden. Desweiteren bestehen psychotische Ich-Störungen in Form von Fremdbeeinflussungserleben und Wahnideen etwa des Inhalts, sie handle im Auftrag von prominenten Politikern”. Daneben berichtet die Beschuldigte „über akustische Halluzinationen in Form von Stimmenhören und die Entgegennahme von Botschaften über eine Piepsanlage”. Das Wahnsystem „war im April 2000 noch deutlich”.
b) Bei der Gefährlichkeitsprognose hat die Kammer in dem fortbestehenden Wahn der Beschuldigten ein gewichtiges Indiz dafür gesehen, daß ohne eine weitere effektive Behandlung jederzeit wieder mit erheblichen rechtswidrigen Taten der Beschuldigten zu rechnen ist. Damit ist das Landgericht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen (vgl. BGH NStZ 2000, 470). In tatsächlicher Hinsicht ist die Erwartung künftiger erheblicher rechtswidriger Taten ausreichend belegt. Die Einnahme des Medikaments Risperidon, das die Beschuldigte während ihres jetzigen stationären Aufenthalts erhält, hat zu einer Besserung ihres Zustands geführt; aber „unbehandelt geht von der Beschuldigten weiterhin die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten aus”.
c) Die aufgeworfene Frage, ob das Fehlen von Darlegungen zu den Äußerungen eines Sachverständigen im Hinblick auf die zwingende Verfahrensvorschrift des § 415 Abs. 5 StPO (BGH StV 1999, 470; vgl. zur vergleichbaren Vorschrift des § 246a StPO: BGHR StPO § 246a Satz 1 Sicherungsverwahrung 2; BGH bei Holtz MDR 1990, 97; NStZ-RR 1998, 206) einen auf die Sachrüge zu beachtenden Begründungsmangel darstellt, kann hier dahinstehen. Der Senat vermag den Urteilsgründen noch ausreichend zu entnehmen, daß die Sachverständige angehört worden ist und die Beschuldigte maßnahmespezifisch untersucht hat. So hat die Beschuldigte „der Sachverständigen F. gegenüber … eine Bombendrohung eingeräumt” (UA S. 20) und es wird festgestellt, daß ein im schriftlichen Gutachten wiedergegebener Vorfall nicht zum Nachteil der Beschuldigten berücksichtigt wurde, weil „ihn die Beschuldigte bestreitet und die Sachverständige (bei dem Vorfall) nicht zugegen war” (UA S. 26).
Auch genügen die Ausführungen hier noch der tatrichterlichen Begründungspflicht. Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen an, muß er entweder die eigenen Erwägungen oder aber die Anknüpfungstatsachen und die Ausführungen des Sachverständigen in einer Weise wiedergeben, die dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung ermöglicht (vgl. KK-Engelhardt StPO 4. Aufl. § 267 Rdn. 16 m.w.N.). Dieser Darlegungspflicht ist die Kammer noch ausreichend nachgekommen.
4. Die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 StGB hat das Landgericht insbesondere wegen fehlender Therapiemotivation abgelehnt. Die Beschuldigte habe sich bisher geweigert, sich die erforderlichen Medikamente verabreichen zu lassen. Diese Erwägungen sind lückenhaft. Nicht erörtert wurde nämlich, ob der Zweck der Maßregel nicht auch dadurch erreicht werden kann, daß der Beschuldigten zugleich mit dem Urteil (§ 268a Abs. 2 StPO) die Weisung erteilt wird, sich der – erfolgversprechenden – medikamentösen Behandlung zu unterziehen.
Weiterhin erörtert das Landgericht selbst, daß im Rahmen eines „betreuten Wohnens” oder einer „Nachsorgeeinrichtung” die ambulante Behandlung der Beschuldigten ausreichend sichergestellt werden könnte, verdeutlicht aber nicht hinreichend, weshalb diese Möglichkeiten hier nicht ergriffen werden können.
Es war auch zu beachten, daß nach § 67b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt und die Beschuldigte einen Bewährungshelfer erhält (§ 68a StGB). Wenn dies auch für sich allein kein besonderer Umstand im Sinne des § 67b Abs. 1 StGB ist (BGH, Urteil vom 16.03.93 – 1 StR 888/92 – in NStZ 1993, 395 nicht abgedruckt), so war doch zu prüfen, ob nicht die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und das der Beschuldigten zu verdeutlichende Risiko, daß sie bei Nichterfüllung anzuordnender Weisungen (§ 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung zu rechnen habe, eine hinreichende Gewähr dafür bieten, daß die Beschuldigte sich einer (soweit notwendig) ambulanten medikamentösen Behandlung unterzieht, und ob damit nicht die Erwartung gerechtfertigt ist, daß der Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug der Unterbringung erreicht werden kann (BGHR StGB § 67b Gesamtwürdigung 1 = StV 1988, 104 m.w.N.; BGHR StGB § 67b I Besondere Umstände 2 = NStZ 1988, 309; vgl. auch Tröndle/- Fischer 50. Aufl. StGB § 67b Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder 26. Aufl. StGB § 67b Rdn. 6).
Der Senat kann – zumal im Hinblick auf die Art der zu erwartenden rechtswidrigen Taten – deshalb nicht sicher ausschließen, daß bei Beachtung dieser Umstände die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt worden wäre.
Unterschriften
Nack, Wahl, Schluckebier, Hebenstreit, Schaal
Fundstellen