Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperverletzung
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 2. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung freigesprochen und gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b StGB hat es abgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschuldigte mit Verfahrensrügen und der allgemein erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die beiden Aufklärungsrügen nach § 244 Abs. 2 StPO greifen aus den Gründen nicht durch, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 23. Oktober 2001 angeführt hat.
2. Eine Verletzung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO liegt ebenfalls nicht vor.
a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Das Landgericht brachte den Beschuldigten durch Beschluß vom 10. August 2000 nach § 126a StPO einstweilen unter, weil der Verdacht einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie – möglicherweise in paranoider Form – bestand. Er befand sich seit dem 15. September 2000 im Bezirkskrankenhaus H., wo er seit dem 15. Januar 2001 auf der Station 19 u.a. von dem Stationsarzt Dr. K. behandelt wurde. Das Landgericht bestellte Dr. K. zum Sachverständigen zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB, zur Erforderlichkeit der Unterbringung nach § 63 StGB und zur Frage der Aussetzung der Maßregel nach § 67b StGB.
In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Beschuldigten den Antrag, Dr. K. nicht als Sachverständigen zu vernehmen, da der Beschuldigte ihn nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinde; dem Sachverständigen stehe als Stationsarzt ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu. Das Landgericht wies durch Beschluß den Antrag mit folgender Begründung zurück: „Der Antrag ist grundsätzlich unzulässig, da das Zeugnisverweigerungsrecht i.S.v. § 53 StPO dem Sachverständigen vorbehalten bleibt. Ein Verweigerungsrecht steht dem Sachverständigen im übrigen nicht zu, so daß er im Interesse der Aufklärung zu vernehmen ist. Dies gilt insbesondere aufgrund der erforderlichen Prognoseentscheidung (§ 67b StGB).”
b) Diese Begründung hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand: Der Beschuldigte wurde im Bezirkskrankenhaus H. im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO untersucht und behandelt, weil dringende Gründe für die Annahme sprachen, er habe eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begangen und es lägen dringende Gründe für die Prognose vor, er werde in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB untergebracht. Die Untersuchungen und die Behandlung dienten somit der Vorbereitung eines Gutachtens über dessen psychischen Zustand. Der Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO machte eine ausdrückliche Anordnung zur Beobachtung nach § 81 StPO hier überflüssig (Senge in KK 4. Aufl. § 81 Rdn. 3).
Zwar hat der Beschuldigte während des Aufenthaltes im Bezirkskrankenhaus H. seinem Stationsarzt auch Geheimnisse im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO „anvertraut”. Denn darunter ist alles zu begreifen, was der Arzt in dieser seiner Eigenschaft wahrnimmt, gleichgültig ob die Wahrnehmungsmöglichkeit auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (BGHSt 38, 369, 370; st. Rspr.). Mit der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO liegt aber einer der wenigen von der Strafprozeßordnung vorgesehenen Ausnahmefälle vor (vgl. §§ 81 ff. StPO), in denen die sonst erforderliche Zustimmung zur Preisgabe der Geheimnisse aufgrund einer gesetzlichen Duldungspflicht ersetzt wird, weil hier das staatliche Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts vorgeht (Senge aaO § 53 Rdn. 19; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 53 Rdn. 19).
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zu Lasten des Beschuldigten ergeben. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Gründe, aufgrund derer die Strafkammer – gestützt auf zwei gehörte Sachverständigen – die stationäre Unterbringung nach § 63 StGB gegenüber anderen Behandlungsformen für notwendig hält als auch hinsichtlich derjenigen, die dagegen sprechen, die Maßregel zur Bewährung auszusetzen (§ 67b StGB).
Unterschriften
Nack, Wahl, Boetticher, Schluckebier, Kolz
Fundstellen
Haufe-Index 667564 |
NStZ 2002, 214 |
NStZ 2007, 205 |
ArztR 2002, 331 |
MedR 2002, 309 |
StV 2002, 633 |
R&P 2002, 182 |