Leitsatz (amtlich)
a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.
b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.
Normenkette
UrhG § 97; TMG § 7 Abs. 2, § 10
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 21.12.2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin ist ein weltweit führendes Unternehmen für Computer- und Videospiele, die sie verlegt und vertreibt. Zu ihren derzeit erfolgreichsten Titeln gehört das Computerspiel "Alone in the Dark". Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung ("File-Hosting-Dienst"). Bei diesem Dienst kann der Nutzer mit einem einzigen Klick eine von ihm ausgewählte eigene Datei auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert wird. Unmittelbar nach dem Hochladen wird dem Nutzer ein Download-Link übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen Browser aufrufen kann.
Rz. 2
Der Beklagten ist der Inhalt der hochgeladenen Dateien nicht bekannt. Sie unterhält auch kein Inhaltsverzeichnis über diese Dateien. Es ist jedoch möglich, mit Suchmaschinen (sog. "Linksammlungen") nach bestimmten, auf den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien zu suchen.
Rz. 3
Die Beklagte bietet für die Nutzung ihres Dienstes zwei Möglichkeiten an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem Umfang genutzt werden. Insbesondere können die hochgeladenen Dateien höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gibt es die Möglichkeit, nach Registrierung des Nutzers für bis zu 6,99 EUR monatlich ein Premium-Konto einzurichten. Das Premium-Konto ermöglicht insb. ein beliebig häufiges und schnelleres Herunterladen der Dateien.
Rz. 4
Die Beklagte vergibt Premium-Punkte an Nutzer, deren hochgeladene Dateien von anderen Personen abgerufen werden. Diese Punkte können in ein Premium-Konto eingetauscht oder für dessen Verlängerung verwendet werden. Die Beklagte stellt auch die Software "RapidShare Uploader" bereit, mit der ein Nutzer in einem einzigen Arbeitsschritt beliebig viele Dateien auf die Server der Beklagten hochladen kann.
Rz. 5
Am 19.8.2008 erfuhr die Klägerin, dass das Spiel "Alone in the Dark" über den Internetdienst der Beklagten öffentlich zugänglich war. Nach Eingabe der Suchwörter "Rapidshare Alone in the Dark" bei Google konnte das Spiel durch Aktivierung von Links mit den Kennungen "rapidshare.com/files ..." abgerufen und auf die Festplatte des Abrufenden heruntergeladen werden. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen dieses Sachverhalts noch am selben Tag ab. Mit Anwaltsschreiben vom 22.8.2008 bestätigte die Beklagte die Sperrung der in der Abmahnung aufgeführten konkreten Links zu dem Spiel. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sie sich insb. verpflichten sollte,
es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der A., insb. das Computerspiel "Alone in the Dark" im Internet oder auf sonstige Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten und/r wiederzugeben oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen,
lehnte die Beklagte dagegen ab.
Rz. 6
Die Klägerin hat vorgetragen, das Spiel "Alone in the Dark" sei jedenfalls noch bis zum 2.9.2008 auf den Servern der Beklagten abrufbar gewesen.
Rz. 7
Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hat die Klägerin beantragt,
es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, das Computerspiel "Alone in the Dark" im Internet, insb. über von der Beklagten betriebene Server für das Internetangebot www.rapidshare.com oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur a) soweit das Computerspiel mit einem Dateinamen, welcher den Titel "Alone in the Dark" enthält, auf den Servern gespeichert ist oder b) soweit Hyperlinks auf das Spiel mit der URL rapidshare.com/files in den Linksammlungen www.raidrush.org, rapidlibrary.com, rapidshare-searcher.com, alivedownload.com, taringa.net, freshwap.net, hotfilms.org, rapidfind.org und/oder rapidsharedownload.net verzeichnet sind, oder c) ...
Rz. 8
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Antrag zu b) die Wörter "auf das Spiel" durch "auf Dateien, die das Computerspiel 'Alone in the Dark' enthalten", ersetzt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf MMR 2011, 250).
Rz. 9
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, wobei sie sich nicht mehr auf lauterkeitsrechtliche, sondern nur noch auf urheberrechtliche Ansprüche stützt.
Entscheidungsgründe
Rz. 10
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Rz. 11
Zwar liege eine Rechtsverletzung i.S.d. § 97 UrhG vor; denn über den Internetdienst der Beklagten würden unstreitig illegale Kopien des Computerspiels "Alone in the Dark" zum Herunterladen angeboten. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin scheide aber aus, weil nicht sie, sondern allein die Nutzer ihres Dienstes über die Bekanntgabe des Download-Links und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der Datei und ihres Inhalts entschieden und der für eine Teilnehmerhaftung erforderliche, zumindest bedingte Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat fehle. Die Voraussetzungen einer Störerhaftung habe die Klägerin nicht dargelegt. Die Haftung der Beklagten hänge entscheidend davon ab, ob sie nach Kenntnis von Rechtsverletzungen das ihr Zumutbare zur Vermeidung ähnlich gelagerter Rechtsverletzungen getan habe. Da das Geschäftsmodell der Beklagten als solches nicht auf der Nutzung rechtswidrig eingestellter Inhalte beruhe, sei ihr nicht zuzumuten, aufgrund von Prüfpflichten ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen. Zwar könne die Klägerin ohne Weiteres sämtliche Dateien mit Dateinamen finden, die den Titel "Alone in the Dark" enthielten. Jedoch sei es ihr regelmäßig unmöglich zu bestimmen, ob es sich bei den gefundenen Dateien um das besagte Computerspiel oder beispielsweise um Urlaubsfotos eines Dritten handele. Diese Schwierigkeiten stellten sich verstärkt beim Antrag zu b), weil die meisten der dort genannten Linksammlungen nicht dazu geeignet seien, rechtsverletzende Inhalte zu finden und entsprechende Links zu sperren. Unter diesen Umständen sei eine Verletzung von Prüfpflichten durch die Beklagte als Voraussetzung der Störerhaftung nicht ersichtlich.
Rz. 12
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Rz. 13
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988 (BGBl. 1994 II S. 2658). Die Klägerin macht Ansprüche aus einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung - dem öffentlichen Zugänglichmachen des Computerspiels "Alone in the Dark" - geltend.
Rz. 14
2. Das Computerspiel der Klägerin ist jedenfalls als Werk, das ähnlich wie ein Filmwerk geschaffen worden ist, nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG urheberrechtlich geschützt. Es wird vermutet, dass die Klägerin als Herausgeberin des Spiels ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen (§ 10 Abs. 1 UrhG).
Rz. 15
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als Täter oder Teilnehmer für von ihren Nutzern in Bezug auf das Spiel begangene Urheberrechtsverletzungen verneint.
Rz. 16
a) Die Dateien mit dem geschützten Spiel werden von Nutzern des File-Hosting-Dienstes der Beklagten unter Verletzung des bestehenden Urheberrechts (§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG) durch Bekanntgabe des Zugangslinks im Internet öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass die Beklagte zuvor vom Inhalt dieser Dateien Kenntnis nimmt. Die Beklagte kann unter diesen Umständen keine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung begehen. Denn sie erfüllt dadurch, dass sie Nutzern ihren Dienst zur Verfügung stellt und von diesen dort geschützte Werke in urheberrechtsverletzender Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, nicht selbst den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung. Insbesondere macht sie die Dateien nicht selbst öffentlich zugänglich und vervielfältigt sie auch nicht (vgl. zum Markenrecht BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rz. 31 - Internetversteigerung II; Beschl. v. 10.5.2012 - I ZR 57/09, juris Rz. 4).
Rz. 17
b) Eine Haftung der Beklagten als Gehilfe bei den von Dritten mittels ihres Dienstes begangenen Urheberrechtsverletzungen scheidet ebenfalls aus. Für den dazu erforderlichen Gehilfenvorsatz reicht es nicht aus, wenn die Beklagte mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch die Nutzer ihres Dienstes rechnet. Erforderlich wäre vielmehr eine Kenntnis der Beklagten von konkret drohenden Haupttaten (vgl. BGHZ 172, 119 Rz. 31 - Internetversteigerung II; BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rz. 21 - Jugend-gefährdende Medien bei eBay; Urt. v. 18.11.2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rz. 33 = WRP 2011, 881 - Sedo; Beschl. v. 10.5.2012 - I ZR 57/09, juris Rz. 5).
Rz. 18
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Unterlassungsansprüche der Klägerin seien auch nicht unter dem Aspekt der Störerhaftung begründet, weil die Beklagte keine Prüfpflichten verletzt habe. Das hält auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 19
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rz. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urt. v. 12.5.2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rz. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 617 Rz. 37 - Sedo). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern i.S.d. §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rz. 40 - Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12.7.2011 (C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rz. 109 ff., 139, 144 = WRP 2011, 1129 - L'Oréal/eBay) festgesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.8.2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rz. 22 ff. - Stiftparfüm).
Rz. 20
b) Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen.
Rz. 21
aa) Die Beklagte ist Diensteanbieterin i.S.d. §§ 2 Nr. 1, 10 Satz 1 Nr. 1 TMG. Die gespeicherten Dateien sind keine eigenen Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gem. § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist; vielmehr handelt es sich um fremde Informationen i.S.v. § 10 Satz 1 TMG. Die Dateien werden von Nutzern auf die Server der Beklagten hochgeladen und allein dadurch Dritten zugänglich gemacht, dass ihnen die Nutzer den von der Beklagten mitgeteilten Download-Link weitergeben. Allein der Nutzer kontrolliert so die Verbreitung der von ihm hochgeladenen Dateien. Darin unterscheidet sich das Geschäftsmodell der Beklagten von Vermittlungs- und Auktionsplattformen im Internet, in denen die von den Nutzern - wenn auch häufig automatisch - hochgeladenen Angebote durch den Plattformbetreiber öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu Rechtsverletzungen ihrer Nutzer ist daher im Ausgangspunkt geringer als derjenige von Plattformbetreibern. Eine Auswahl oder Prüfung der gespeicherten Dateien durch die Beklagte, aus der sich ergeben könnte, dass sie sich die Inhalte zu eigen macht, erfolgt nicht.
Rz. 22
bb) Eine weitergehende Prüfungspflicht der Beklagten wegen einer besonderen Gefahrengeneigtheit des von ihr angebotenen Dienstes für Urheberrechtsverletzungen besteht nicht. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Gewerbetreibender schon vor Erlangung der Kenntnis von einer konkreten Verletzung verpflichtet, die Gefahr auszuräumen, wenn sein Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rz. 21 f. = WRP 2009, 1139 - Cybersky). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall aber nicht vor. Es bedarf daher keiner Ausführungen zu der Frage, in welchem Verhältnis diese Senatsrechtsprechung zur Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der Europäischen Union steht (vgl. EuGH GRUR 2011, 1025 Rz. 107 ff. - L'Oréal/eBay).
Rz. 23
(1) Die Beklagte geht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung einer Geschäftstätigkeit als Diensteanbieter gem. §§ 2 Nr. 1, 10 Satz 1 Nr. 1 TMG nach. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind. Neben einer Verwendung als "virtuelles Schließfach" für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst der Beklagten dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt, wie auch die Klägerin einräumt, etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei kann ohne Weiteres ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte bestehen - ein Merkmal, das die Beklagte als Vorteil ihres Dienstes herausstellt.
Rz. 24
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, das Geschäftsmodell der Beklagten sei darauf angelegt, dass seine Nutzer - insb. im Zusammenhang mit Computerspielen und Filmen - Urheberrechtsverletzungen begehen.
Rz. 25
(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch nicht durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes gefördert.
Rz. 26
Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen, was im Rahmen ihres Geschäftsmodells nur durch den Verkauf von Premium-Konten möglich ist. Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind aber auch bei einer Vielzahl legaler Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung. Dasselbe gilt für die Bereitstellung des kostenfreien "RapidShare-Uploaders" zum Hochladen beliebig vieler Dateien in einem einzigen Arbeitsschritt.
Rz. 27
Auch die Vergabe von Premium-Punkten durch die Beklagte kann nicht als Förderung illegaler Nutzungsmöglichkeiten angesehen werden. Nach den Feststellungen des LG, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, erhalten Nutzer Premium-Punkte, wenn eine von ihnen hochgeladene Datei von anderen Personen aufgerufen wird. Zu einer Abhängigkeit der Punkte von der Größe der aufgerufenen Datei ist nichts festgestellt; die Revision rügt auch nicht, dass entsprechender Vortrag von der Klägerin in den Vorinstanzen gehalten worden sei. Im Übrigen bestehen, wie oben ausgeführt, auch für das Herunterladen großer Dateien vielfältige legale Anwendungsmöglichkeiten.
Rz. 28
cc) Der Beklagten dürfen unter diesen Umständen keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGHZ 172, 119 Rz. 147 - Internetversteigerung II; 173, 188 Rz. 39 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2011, 617 Rz. 45 - Sedo; vgl. auch EuGH GRUR 2011, 1025 Rz. 139 L'Oréal/eBay). Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet, die von ihr gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (Art. 15 Abs. 1 RL 2000/31/EG - umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG). Eine Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Computerspiel "Alone in the Dark", deren Verletzung Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden war (vgl. zuletzt BGHZ 191, 19 Rz. 22, 26, 38 f. - Stiftparfüm).
Rz. 29
(1) Die Beklagte ist mit Anwaltsschreiben vom 19.8.2008 von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das Computerspiel "Alone in the Dark" hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 Rz. 39 - Stiftparfüm).
Rz. 30
(2) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des LG war das Spiel "Alone in the Dark" noch nach dem Schreiben der Anwälte der Klägerin vom 19.8.2008, das die Prüfungspflicht der Beklagten begründete, nämlich jedenfalls bis zum 2.9.2008, auf Servern der Beklagten abrufbar.
Rz. 31
dd) Für diese - später aufgedeckten - Rechtsverletzungen haftet die Beklagte als Störer, wenn sie nach dem Hinweis vom 19.8.2008 nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das Spiel "Alone in the Dark" auf ihren Servern zu verhindern. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, kommt danach eine Störerhaftung der Beklagten durchaus in Betracht.
Rz. 32
(1) Die Beklagte hat zwar die ihr im Schreiben vom 19. August konkret benannten Dateien gesperrt. Sie war aber darüber hinaus verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam. Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen desselben Computerspiels durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat es die Beklagte im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren zu verhindern, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer über ihre Server das ihr konkret benannte urheberrechtlich geschützte Computerspiel Dritten anbieten (vgl. zum vergleichbaren Fall der Haftung des Betreibers einer Versteigerungsplattform im Internet BGHZ 173, 188 Rz. 43 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay). Die Urheberrechtsverletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand erfüllt.
Rz. 33
(2) Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es möglich, dass die Beklagte diese Prüfungspflicht dadurch verletzt hat, dass sie nach dem 19.8.2008 keinen Wortfilter für die zusammenhängende Wortfolge "Alone in the Dark" zur Überprüfung auch der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hat.
Rz. 34
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es der Beklagten ohne Weiteres möglich ist, sämtliche Dateien mit einem Dateinamen zu finden, der den Titel "Alone in the Dark" enthält. Die Beklagte hat zwar - nach ihrem Vortrag unmittelbar - nach Erhalt des Hinweises der Klägerin am 19.8.2008 den Begriff "Alone in the Dark" in ihren Wortfilter aufgenommen. Der von der Beklagten eingesetzte Wortfilter benachrichtigt die Mitarbeiter ihrer für Missbräuche zuständigen Abteilung jedoch lediglich automatisch, sobald eine Datei auf Servern der Beklagten hochgeladen wird, in der ein bestimmter Schlüsselbegriff vorkommt. Ein solcher nur das Hochladen von Dateien kontrollierender Wortfilter ist ungeeignet, das weitere öffentlich Zugänglichmachen bereits gespeicherter Spiele zu verhindern.
Rz. 35
Es liegt deshalb nahe, dass die Beklagte einen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff "Alone in the Dark" auch hätte einsetzen müssen, um die Namen der bei ihr bereits gespeicherten Dateien zu überprüfen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht möglich und zumutbar sein soll, die nach Einsatz eines solchen Wortfilters in ihrem Dateienbestand ermittelten Treffer manuell darauf zu überprüfen, ob es sich um das Spiel der Klägerin handelt. Diese Kontrollmaßnahmen sind auch geeignet, weitere Rechtsverletzungen auf den Servern der Beklagten aufzudecken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Nutzer vielfältige Möglichkeiten haben mögen, das Spiel unter anderen Dateinamen abzuspeichern. Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
Rz. 36
(3) Eine Verletzung der Prüfungspflicht der Beklagten kommt auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch im Hinblick auf die vom Unterlassungsantrag b) erfassten Linksammlungen in Betracht.
Rz. 37
Soweit Hyperlinks in diesen Linksammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind und das Computerspiel "Alone in the Dark" enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, die mit den festgestellten Verletzungen hinsichtlich des Spiels "Alone in the Dark" gleichartig sind und auf die sich die Prüfungspflichten der Beklagten nach Unterrichtung grundsätzlich erstrecken, nachdem sie über entsprechende Verstöße unterrichtet worden ist.
Rz. 38
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei eine Überprüfung der fraglichen Linksammlungen nicht zumutbar, beruht auf Feststellungen, die das Berufungsgericht nicht verfahrensfehlerfrei getroffen hat. Es geht im Ausgangspunkt zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit dem OLG Köln (MMR 2007, 786) davon aus, dass die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Link-Ressourcen im Internet die dem Diensteanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt, dass es ihm aber zumutbar sein kann, eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen - der Antrag zu b) bezieht sich auf neun Linksammlungen - darauf zu überprüfen, ob sie zu dem ihm benannten, auf ihren Servern abgespeicherten Computerspiel führen. Soweit das Berufungsgericht meint, die meisten der genannten Linksammlungen seien konzeptionell nicht dazu geeignet, rechtsverletzende Inhalte aufzudecken, findet dies im Vortrag der Parteien keine Stütze. Soweit das Berufungsgericht seinem Urteil in diesem Zusammenhang das technische Verständnis seiner Mitglieder über die Funktionsweise der Linksammlungen zugrunde gelegt hat, hätte es - wie die Revision mit Erfolg rügt - den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Die Klägerin hätte dann unter Sachverständigenbeweis stellen können, dass es mittlerweile mit denselben Techniken, mit denen Suchmaschinen und interessierte Nutzer die Download-Links auffinden, möglich ist, automatisiert die Linksammlungen zu durchsuchen und die entsprechenden Hyperlinks aufzufinden. Dabei wäre insb. zu berücksichtigen gewesen, dass der Antrag zu b) nur Hyperlinks mit dem Bestandteil "rapidshare.com/files" erfasst.
Rz. 39
Im Übrigen ist der Beklagten grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zuzumuten (vgl. OLG Köln MMR 2007, 786, 788). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies von vornherein wenig erfolgversprechend wäre oder einen unzumutbaren Aufwand erforderte. Funktion der Linksammlungen ist es gerade, Interessenten mit Hilfe elektronischer Verweise (Links) zu Computerspielen zu führen, die zwar auf den Servern von File-Hosting-Diensten wie der Beklagten gespeichert sind, bei denen aber - um mögliche Wortfilter zu unterlaufen - der (vollständige) Titel des Computerspiels nicht angegeben ist. Die Linksammlungen müssen daher das jeweilige Computerspiel, auf das sich das Interesse richtet, möglichst eindeutig bezeichnen. Es geht also beim Antrag zu b) um Links, die zu den auf den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien mit dem Spiel "Alone in the Dark" führen, ohne dass dieser Titel im Dateinamen verwendet wird. Denn soweit der Dateiname die zusammenhängenden Wörter "Alone in the Dark" enthält, kann die entsprechende Datei bereits mit Hilfe eines Wortfilters auf den Servern der Beklagten aufgefunden werden. Die Überprüfung der Linksammlungen durch manuelle Eingabe des Titels kann danach ein verhältnismäßig einfacher, der Beklagten zumutbarer Weg sein, auch diejenigen Dateien auf ihren Servern zu identifizieren, die zwar das Spiel "Alone in the Dark" enthalten, mit dem üblichen Wortfilter aber nicht aufgefunden werden können.
Rz. 40
Der Umstand, dass die Beklagte nicht Betreiberin der Linksammlungen ist, steht dem nicht entgegen. Denn es geht nicht darum, dort enthaltene Links zu löschen, die zu dem fraglichen Computerspiel führen. Vielmehr kann die Beklagte auf diese Weise auch die Dateien auf ihren Servern auffinden und löschen, die das fragliche Spiel enthalten, mit den herkömmlichen Wortfiltern aber wegen der Verwendung eines anderen Dateinamens nicht aufgefunden werden können. Einer Mitwirkung der Betreiber der Linksammlungen bedarf es dafür nicht.
Rz. 41
Zu der Linksammlung "taringa.net" enthält das Berufungsurteil im Übrigen keine Feststellungen, so dass offen ist, worauf die Zurückweisung des Antrags in diesem Punkt beruht.
Rz. 42
5. Die Verneinung der Störerhaftung durch das Berufungsgericht hält somit rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
Rz. 43
Die Anträge der Klägerin verfehlen allerdings die konkrete Verletzungsform. Denn mit der durch die Anträge zu a) und zu b) näher konkretisierten Formulierung, der Beklagten zu untersagen "das Computerspiel "Alone in the Dark" im Internet, insb. über von der Beklagten betriebene Server für das Internetangebot www.rapidshare.com oder auf sonstige Weise vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen", knüpft der Unterlassungsantrag der Klägerin an eine täterschaftliche Haftung der Beklagten an. In Betracht kommt aber allein eine Störerhaftung. Das Berufungsgericht hätte der in erster Instanz erfolgreichen Klägerin daher nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit zu einer sachdienlichen Antragstellung geben müssen, die sich auf den Tatbeitrag der Beklagten als Störerin, also auf das Bereithalten von Dateien mit dem Computerspiel "Alone in the Dark" auf ihren Servern, bezieht.
Rz. 44
6. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da der Beklagten Gelegenheit zur Stellung sachdienlicher Anträge zu geben ist und es auch weiterer Feststellungen zur Frage der Zumutbarkeit von Prüfmaßnahmen für die Beklagte und deren Verletzung bedarf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Rz. 45
III. Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht weist der Senat noch auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Spiel der Klägerin durch einen Kopierschutz gesichert ist und wie dann ggf. der Anspruch der Käufer auf eine Sicherungskopie gem. § 69d Abs. 2 UrhG erfüllt wird. Es ist deshalb für die Revisionsinstanz nicht auszuschließen, dass einzelne Nutzer in nach § 69d Abs. 2 UrhG zulässiger Weise eine Sicherungskopie des Spiels "Alone in the Dark" - für die Beklagte nicht erkennbar - ausschließlich für ihre persönliche Verwendung auf Servern der Beklagten speichern. Selbst wenn die Beklagte aber nach Einsatz von Wortfilter und manueller Kontrolle der Treffer in einzelnen Fällen legale Sicherungskopien des Spiels löschen müsste, würde ihr dies die Erfüllung der Prüfpflicht nicht unzumutbar machen. Denn sie kann sich gegenüber ihren Nutzern vertraglich durch entsprechende Hinweise absichern. Die Nutzer, die über die Löschung der Datei informiert werden, werden dann in aller Regel ohne Weiteres in anderer Weise für die Sicherung des Spiels Vorsorge treffen können. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf diese Weise auch die legale Nutzung des Angebots der Beklagten in geringem Umfang eingeschränkt wird. Eine solche Einschränkung wäre aber im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts hinzunehmen, solange das Geschäftsmodell der Beklagten dadurch nicht grundlegend in Frage gestellt wird.
Fundstellen
Haufe-Index 3594463 |
BGHZ 2013, 339 |
BB 2013, 321 |