Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabeanspruch des Erben gegen Erbschaftsbesitzer auf Veräußerungserlös bei Erbfall vor Inkrafttreten ZGB-DDR. Verjährungsfrist § 197 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Der im Zivilgesetzbuch der DDR nicht mehr vorgesehene Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer konnte auch nach dessen In-Kraft-Treten am 1.1.1976 entstehen, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten war; er unterliegt der regelmäßigen bzw. erbrechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren.

 

Normenkette

BGB § 195 a.F., § 197 Abs. 1 Nr. 2, § 2018; DDR EGZGB § 8

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 06.05.2003; Aktenzeichen 10 U 3/02)

LG Frankfurt (Oder)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen OLG v. 6.5.2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe des durch die Veräußerung eines Grundstücks erzielten Erlöses an die aus den Parteien und I. S. bestehende Erbengemeinschaft.

Eigentümer des im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücks war der 1924 verstorbene K. G. , der auf Grund gemeinschaftlichen Testaments von seiner Ehefrau M. G. als Vorerbin und seinen Töchtern Ma. , E. , I. und A. G. als Nacherbinnen beerbt wurde. Erbinnen der Ma. G. und der E. G. wurden ihre jeweils nachverstorbenen Schwestern. I. G. wurde von ihrem Sohn, dem Kläger, und dessen zwischenzeitlich verstorbener Schwester beerbt, deren alleinige Erbin I. S. ist. Der Beklagte ist nach dem Tod seines Vaters einziger Erbe seiner Mutter A. G. .

Im Grundbuch wurde M. G. am 28.2.1939 als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen; gleichzeitig wurde die Einsetzung der Töchter des Erblassers zu Nacherbinnen vermerkt. Nach dem Tod der M. G. am 31.8.1953 nahm die Mutter des Beklagten das Grundstück in Besitz. Am 4.3.1976 erteilte ihr das Staatliche Notariat der ehemaligen DDR antragsgemäß einen später als unrichtig eingezogenen Erbschein, der sie als alleinige Erbin der M. G. auswies. Auf Grund dieses Erbscheins erwirkte sie am 17.3.1976 ihre Eintragung als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch. Nachdem seine Eltern verstorben waren, wurde der Beklagte am 11.6.1990 als Grundstückseigentümer eingetragen. Am 19./31.8.1994 veräußerte er das Grundstück für 1.467.169,94 DM (750.152,08 Euro) an eine Wohnungsbaugesellschaft.

Der Beklagte ist auf die ihm am 29.7.1999 zugestellte Stufenklage zunächst rechtskräftig zur Auskunftserteilung über den durch die Veräußerung erzielten Erlös verurteilt worden. Nach Konkretisierung des Zahlungsantrags hat das LG den Beklagten zur Zahlung des vorgenannten Betrags an die ungeteilte Erbengemeinschaft verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem OLG zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Zahlungsklage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB zur Herausgabe des Veräußerungserlöses an die Erbengemeinschaft verpflichtet. Als Miterbe habe der Beklagte nicht allein über Nachlassgegenstände verfügen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Ersitzung des Alleineigentums durch den Beklagten gem. § 900 BGB oder § 11 Abs. 1 GBVerfO-DDR lägen nicht vor. Die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch. Dass der Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB, § 33 Abs. 2 S. 1 ZGB-DDR) im Zeitpunkt der Verfügung möglicherweise bereits verjährt gewesen sei, stehe der Geltendmachung des Anspruchs aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB nicht entgegen. Denn der Erbengemeinschaft habe jedenfalls ein unverjährbarer Grundbuchberichtigungsanspruch (§§ 894, 898 BGB, § 13 Abs. 1, 4 GDO-DDR) zugestanden, der auch nach Verjährung des Eigentumsherausgabeanspruchs oder des Erbschaftsanspruchs (§ 2018 BGB) durchsetzbar gewesen sei. Der Grundbuchberichtigungsanspruch sei auch nicht verwirkt gewesen, da die bloße Untätigkeit des Klägers nach der im Jahre 1976 erfolgten Eigentumsumschreibung keinen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Beklagten begründet habe.

Dies hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

II.

Der Zahlungsanspruch des Klägers hängt allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon ab, ob die im Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung möglicherweise bereits eingetretene Verjährung des Eigentumsherausgabeanspruchs (§ 985 BGB, § 33 Abs. 2 S. 1 ZGB-DDR) oder des Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 894 BGB, § 13 GDO-DDR) der Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt. Die Erbengemeinschaft hatte im Veräußerungszeitpunkt jedenfalls einen auf Herausgabe des Grundstücks gerichteten Erbschaftsanspruch gem. § 2018 BGB (1.). Da der Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks selbst oder eines an dessen Stelle getretenen Ersatzgegenstands (§ 2019 BGB) nicht mehr in der Lage ist, hat er gem. §§ 2021, 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in Höhe des erzielten Veräußerungserlöses zu leisten (2.). Der Erbschaftsanspruch ist nicht verjährt; auf eine Ersitzung des Grundstückseigentums kann sich der Beklagte ebenso wenig berufen wie auf eine Anspruchsverwirkung (3.). Den in den ungeteilten Nachlass fallenden Zahlungsanspruch kann der Kläger als Miterbe in vollem Umfang geltend machen; wegen der gesamthänderischen Bindung des Anspruchs kann er jedoch nur, seinem Klageantrag entsprechend, Leistung an alle Erben fordern (§ 2039 S. 1 BGB).

1. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks im Jahre 1994 gem. § 2018 BGB zu dessen Herausgabe an die aus den Parteien und I. S. bestehende Erbengemeinschaft verpflichtet.

Erben des K. G. , in dessen Nachlass das Grundstück fiel, waren seine Ehefrau als Vorerbin und nach deren Tod am 31.8.1953 seine vier Töchter, darunter die Mütter der Parteien, als Nacherbinnen (§ 2106 Abs. 1 BGB). An die Stelle der zwischenzeitlich verstorbenen Töchter sind die Parteien und I. S. als deren Erben bzw. Erbeserben getreten.

Im Zeitpunkt ihres Todes am 24.2.1984 war die Mutter des Beklagten Erbschaftsbesitzerin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie das Grundstück mit Eintritt des Nacherbfalls am 31.8.1953 in Besitz genommen. Durch diesen Umstand allein wurde allerdings noch kein Erbschaftsbesitz i. S. v. § 2018 BGB begründet, da es zunächst an einer hierfür erforderlichen Erbrechtsanmaßung fehlte. Als Miterbin war die Mutter des Beklagten gem. §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 743 Abs. 2 BGB zur Inbesitznahme und zum alleinigen Gebrauch des gesamten Grundstücks berechtigt, solange die übrigen Miterbinnen den ihnen gebührenden Mitgebrauch tatsächlich nicht in Anspruch nahmen. Übt ein Miterbe seine Befugnis zum Mitgebrauch nicht aus, dann kommt eine Beeinträchtigung seines Gebrauchsrechts von vornherein nicht in Betracht, so dass ein anderer Miterbe zu einer Einschränkung des Umfangs seiner eigenen Benutzung nicht verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 29.6.1966 - V ZR 163/63, NJW 1966, 1707 [1708]; Staudinger/Langhein, BGB, 2001, § 743 Rz. 36; Erman/Aderhold, BGB, 10. Aufl., § 743 Rz. 7). Die Begründung des alleinigen Besitzes am Grundstück durch die Mutter des Beklagten könnte daher nur dann als Anmaßung einer tatsächlich nicht bestehenden Alleinerbenstellung verstanden werden, wenn sie mit einer Negierung des den übrigen Miterbinnen zustehenden Rechts zum Mitbesitz verbunden gewesen wäre (Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 2018 Rz. 13). Dass sich die Mutter des Beklagten geweigert hätte, ihren Schwestern auf deren Verlangen hin den Mitbesitz am Grundstück einzuräumen, lässt sich dem Vorbringen der Parteien jedoch nicht entnehmen. Als Alleinerbin hat sich die Mutter des Beklagten erst im Jahre 1976 geriert, als sie einen unrichtigen Erbschein erwirkte und ihre Eintragung als Alleineigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch herbeiführte. Dass sie zu diesem Zeitpunkt den Grundstücksbesitz bereits erlangt hatte, steht dem Erbschaftsanspruch nicht entgegen. Nach allgemeiner Ansicht genügt es, dass der Anspruchsverpflichtete etwas, das er ohne Erbrechtsanmaßung aus dem Nachlass erlangt hat, später als (Allein-) Erbe in Anspruch nimmt (Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 2018 Rz. 8; Frank in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 2018 Rz. 18; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2018 Rz. 5; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 40 II 3, S. 1049). Auch in diesem Fall ist die Anwendung der §§ 2018 ff. BGB ihrem Zweck nach geboten, der darauf gerichtet ist, dem wahren Erben die Rechtsverfolgung gegen einen sein Erbrecht bestreitenden Besitzer von Nachlassgegenständen zu erleichtern (Staudinger/Gursky, BGB, 2002, Vorbem. zu §§ 2018-2031 Rz. 5). Unabhängig hiervon ist die Mutter des Beklagten gerade auf Grund der Anmaßung eines zu weit gehenden Erbrechts alleinige Bucheigentümerin des Grundstücks geworden. Auch bei dieser Buchposition handelt es sich um einen aus dem Nachlass erlangten Vorteil, der nach § 2018 BGB herauszugeben ist (Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 2018 Rz. 25; Frank in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 2018 Rz. 25; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2018 Rz. 11). Die Begründung von Erbschaftsbesitz war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das am 1.1.1976 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch der früheren DDR einen den §§ 2018 ff. BGB entsprechenden Erbschaftsanspruch nicht kannte (vgl. Mampel, NJW 1976, 593 [600]). Denn gem. § 8 Abs. 1 EGZGB-DDR bestimmten sich die erbrechtlichen Verhältnisse weiterhin nach bisherigem Recht, wenn der Erbfall, wie hier, vor In-Kraft-Treten des Zivilgesetzbuchs eingetreten war. Nach dieser Vorschrift waren alle mit dem Erbfall zusammenhängenden Fragen nach dem im Zeitpunkt seines Eintritts geltenden Recht zu beurteilen (Kommentar zum ZGB und zum EGZGB, hrsg. v. Ministerium der Justiz, 1985, § 8 EGZGB Anm. 1). Der Begriff der erbrechtlichen Verhältnisse war somit, ebenso wie in Art. 213 EGBGB, in weitestem Sinn zu verstehen und umfasste auch den aus dem Erbrecht fließenden (Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 40 I 1, S. 1046; Frank in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 2018 Rz. 7; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2018 Rz. 1; Vollkommer, FamRZ 1999, 350 [352]) Erbschaftsanspruch gem. §§ 2018 ff. BGB (Heß, Intertemporales Privatrecht, 1998, S. 223, 226; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., vor § 2018 Rz. 9; Staudinger/Mayer, BGB, EGBGB, 1997, Art. 213 Rz. 17; Schlegelberger/Vogels/Becker, BGB, EGBGB, Art. 213 Rz. 3). Diese Bestimmungen blieben auch nach Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR am 3.10.1990 anwendbar (Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB). Mit dem Tod seiner Mutter ging deren Verpflichtung zur Herausgabe des Grundstücks als Nachlassverbindlichkeit gem. § 363 Abs. 1 ZGB-DDR auf den Beklagten als Erben über, ohne dass es hierfür einer zusätzlichen Erbrechtsanmaßung durch ihn selbst bedurft hätte (BGH, Urt. v. 5.6.1985 - IVa ZR 257/83, MDR 1985, 1001 = NJW 1985, 3068 [3070]; Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 2018 Rz. 21, m. w. N.).

2. Wegen der im Jahre 1994 erfolgten Veräußerung des Grundstücks ist der Beklagte zu dessen Herausgabe nicht mehr imstande. Auch der nach § 2019 BGB an die Stelle des Grundstücks getretene Kaufpreisanspruch ist als solcher nicht mehr vorhanden, da er von der Käuferin, teils durch Zahlung, teils durch Aufrechnung mit Gegenforderungen, erfüllt worden ist und die geleisteten Mittel vollständig im eigenen Vermögen des Beklagten aufgegangen sind. Der Beklagte hat deshalb gem. §§ 2021, 818 Abs. 2 BGB den Wert der erloschenen Kaufpreisforderung in unstreitiger Höhe von 750.152,08 Euro zu ersetzen. Diese Verpflichtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte Verwendungen auf ein anderes, bereits im Jahre 1988 veräußertes Nachlassgrundstück vorgenommen hat (§ 818 Abs. 3 BGB). Da es sich bei dem Erbschaftsanspruch um einen einheitlichen, auf die Herausgabe des Nachlasses als Gesamtheit gerichteten erbrechtlichen Gesamtanspruch handelt (Frank in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 2018 Rz. 7), können zwar auch solche Verwendungen die Bereicherung entfallen lassen, die auf einen anderen als den konkret herausverlangten Nachlassgegenstand gemacht worden sind (Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 2022 Rz. 2; Frank in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 2021 Rz. 6; Erman/Schlüter, BGB, 10. Aufl., § 2021 Rz. 2). Abgesehen davon, dass der Beklagte keinerlei Angaben zur Höhe der Verwendungen gemacht hat, kann er sich auf einen Wegfall der Bereicherung aber deshalb nicht berufen, weil seine Mutter bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes im Jahre 1976 nicht in gutem Glauben gewesen ist (§§ 2024 S. 1, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB). Abweichend von § 819 Abs. 1 BGB ist der Erbschaftsbesitzer gem. § 2024 S. 1 BGB schon dann bösgläubig, wenn er bei Begründung des Erbschaftsbesitzes infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er nicht (Allein-)Erbe ist (Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 2024 Rz. 4; Frank in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 2024 Rz. 2; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2024 Rz. 2). Selbst wenn der Mutter des Beklagten das von ihren Eltern errichtete gemeinschaftliche Testament nicht bekannt gewesen sein sollte, hätte sie davon ausgehen müssen, dass nicht nur sie selbst, sondern auch ihre drei Schwestern gesetzliche Erbinnen nach ihrem Vater geworden waren. Deren Erbenstellung war überdies aus dem im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk ohne weiteres ersichtlich. Zwar waren ihre drei Schwestern im Jahre 1976 bereits verstorben. Sie wusste jedoch, dass ihre Schwester I. G. Kinder hinterlassen hatte. Jedenfalls der Kläger war ihr nach dem Vorbringen des Beklagten persönlich bekannt. Damit musste es sich der Mutter des Beklagten geradezu aufdrängen, dass der Kläger Erbeserbe nach K. G. geworden war, sie selbst also das Grundstück nicht als Alleinerbin in Anspruch nehmen durfte. Ebenso wie seine Mutter trifft auch den Beklagten als deren Erben die verschärfte Haftung des bösgläubigen Erbschaftsbesitzers.

3. Der Beklagte kann sich gegenüber dem Erbschaftsanspruch nicht mit Erfolg auf Einreden oder Einwendungen berufen.

Der Erbschaftsanspruch war weder im Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung im Jahre 1994 noch bei Erhebung der vorliegenden Klage im Jahre 1999 verjährt. Auch nach In-Kraft-Treten des Zivilgesetzbuchs der früheren DDR bestimmte sich die Verjährung des Erbschaftsanspruchs - ebenso wie dieser selbst - nach dem bis dahin geltenden Recht (§ 8 Abs. 1 EGZGB-DDR). Besondere Regelungen über die Verjährung des Erbschaftsanspruchs, die gem. § 11 Abs. 1 S. 1 EGZGB-DDR hätten Anwendung finden können, enthielt das Zivilgesetzbuch nicht. Die Heranziehung der allgemeinen Vorschriften der §§ 472 ff. ZGB-DDR hätte eine Aufgliederung des Erbschaftsanspruchs in dingliche und in schuldrechtliche Einzelansprüche erfordert, für die jeweils unterschiedliche Verjährungsfristen gegolten hätten (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 und 5 ZGB-DDR). Dies wäre mit der Rechtsnatur des Erbschaftsanspruchs als eines einheitlichen Gesamtanspruchs (Staudinger/Gursky, BGB, 2002, Vorbem. zu §§ 2018-2031 Rz. 14, m. w. N.) nicht zu vereinbaren gewesen und hätte der Verjährungsregelung des § 2026 BGB widersprochen. Diese Vorschrift, die gem. § 8 Abs. 1 EGZGB-DDR weiterhin anwendbar blieb, geht davon aus, dass der Erbschaftsanspruch sowohl mit seinen dinglichen (§§ 2018, 2019, 2020 Hs. 1 BGB) als auch mit seinen obligatorischen (§§ 2020 Hs. 2, 2021, 2023 - 2025 BGB) Komponenten einer einheitlichen Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 195 BGB a.F.; § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) unterliegt, die mit Entstehung des Anspruchs beginnt (Staudinger/Gursky, BGB, 2002, Vorbem. zu §§ 2018-2031 Rz. 21, § 2026 Rz. 1, 7; Frank in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 2026 Rz. 2; BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl., § 2026 Rz. 1, 4). Hat der Anspruchsverpflichtete einen Nachlassgegenstand zunächst ohne Erbrechtsanmaßung erlangt, entsteht der Anspruch erst dann, wenn er sich als Erbe geriert (Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 2018 Rz. 8; Frank in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 2018 Rz. 18; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2018 Rz. 5). Der ursprünglich gegen die Mutter des Beklagten gerichtete Erbschaftsanspruch ist deshalb nicht schon mit der Inbesitznahme des Grundstücks im Jahre 1953, sondern erst mit der Erwirkung des Erbscheins und der Eigentumsumschreibung im Jahre 1976 entstanden. Seither sind noch keine dreißig Jahre verstrichen.

Da der Erbschaftsanspruch nicht verjährt ist, kann sich der Beklagte der Erbengemeinschaft gegenüber gem. § 2026 BGB nicht auf eine Ersitzung des Grundeigentums berufen. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Tabularersitzung gem. § 900 Abs. 1 BGB, § 11 Abs. 1 GBVerfO-DDR nicht vor. Die Mutter des Beklagten, deren Ersitzungszeit dem Beklagten gem. §§ 900 Abs. 1 S. 2, 943 BGB, § 11 Abs. 1 S. 2 GBVerfO-DDR zugute kommt, ist erst im Jahre 1976 als Grundstückseigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Mit Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR verlängerte sich die ursprünglich zwanzigjährige Ersitzungsfrist (§ 11 Abs. 1 S. 1 GBVerfO-DDR) auf dreißig Jahre (Art. 231 § 6 Abs. 3, Abs. 1 S. 1 EGBGB, § 900 Abs. 1 Satz 1 BGB; BGH v. 29.3.1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245 [255] = MDR 1996, 1112). Auch diese Frist ist noch nicht abgelaufen.

Schließlich ist der Erbschaftsanspruch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Insoweit kann dahinstehen, ob sich der Beklagte nach dem gesamten Verhalten des Klägers darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser den Erbschaftsanspruch nicht mehr geltend machen werde (BGH v. 16.6.1982 - IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280 [281] = MDR 1982, 835; v. 20.10.1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290 [298] = MDR 1989, 246, m. w. N.). Da es sich um einen den Miterben gemeinschaftlich zustehenden Anspruch handelt, kann der Beklagte nur solche Einreden und Einwendungen erheben, die ihm gegen sämtliche Miterben zustehen, nicht jedoch solche, die sich lediglich auf einen Einzelnen - selbst klagenden - Miterben beziehen (BGH BGHZ 44, 367 [370]; Urt. v. 7.7.2000 - V ZR 287/99, MDR 2000, 1307 = VIZ 2000, 676; Staudinger/Werner, BGB, 2002, § 2039 Rz. 4). Jedenfalls im Hinblick auf I. S. oder deren Rechtsvorgängerin hat der Beklagte kein Verhalten behauptet, das den Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung begründen könnte. Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich nicht einmal entnehmen, dass ihr die im Jahre 1976 erfolgte Eigentumsumschreibung überhaupt bekannt geworden ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1101268

BGHR 2004, 523

FamRZ 2004, 537

VIZ 2004, 342

WM 2004, 335

ZEV 2004, 378

ZfIR 2004, 563

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