Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung ist unverjährbar. Etwas anderes gilt auch nicht im Anwendungsbereich des § 2029 BGB, wonach sich die Haftung des Erbschaftsbesitzers auch ggü. den Einzelansprüchen des Erben nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch bestimmt.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 18 O 9/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.12.2003; Aktenzeichen V ZR 158/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.6.2002 verkündete Urteil des LG Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung i.H.d. vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger verlangt die Auskehrung des Erlöses, den der Beklagte aus dem Verkauf eines Grundstücks in Ba. erzielt hat, das der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem am 23.6.1924 verstorbenen K.G., bestehend aus den Parteien und Frau I.S., gehört hat. Das LG hat den Beklagten durch Urt. v. 26.6.2002 antragsgemäß verurteilt, insgesamt 750.152,08 Euro zzgl. Zinsen von 5 % über dem Basissatz gem. § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit an die Erbengemeinschaft zu zahlen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung zunächst auf das Urteil des LG Bezug genommen.

Der Beklagte, der das Urteil mit der Berufung angreift, trägt vor: Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheide wegen Ersitzung, Verjährung und Verwirkung aus. Die Ersitzungszeit habe nicht, wie im Urteil des Senats vom 15.5.2001 in der Auskunftsstufe festgestellt, mit der Grundbucheintragung seiner Mutter als Alleineigentümerin im Jahre 1976 begonnen, sondern bereits im Jahre 1953 mit der Inbesitznahme des Grundstücks durch seine Mutter nach dem Tod von M.G. Dem Herausgabeanspruch stehe ebenso wie dem Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs die Einrede der Verjährung entgegen, da gem. § 2029 BGB mit der Verjährung des Erbschaftsanspruchs auch die Verjährung der konkurrierenden Einzelansprüche eingetreten sei.

Da der Kläger stets über die Entwicklung des Nachlasses, insb. über die Grundbuchumschreibung im Jahre 1976 und den Teilverkauf der Hofstelle im Jahre 1988, informiert gewesen sei und diese Veränderungen stets anerkannt habe, stelle sich die jetzige Geltendmachung von Ansprüchen als verspätet und damit als Fall unzulässiger Rechtsausübung dar.

Der Beklagte beantragt, das am 26.6.2002 verkündete Urteil des LG Frankfurt/Oder abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor: Ihm sei die Grundbuchumschreibung aus dem Jahr 1976 nicht bekannt gewesen. Über die Grundstücksgeschäfte sei er weder von dem Beklagten noch von anderen Familienmitgliedern informiert worden, sodass aus seinem Schweigen nicht der Schluss gezogen werden könne, er habe die Veränderungen akzeptiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Beklagte ist verpflichtet, den Verkaufserlös in der unstreitigen Höhe von 750.152,08 Euro an die Erbengemeinschaft herauszugeben.

Der vom Kläger gem. § 2039 S. 2 BGB für die Erbengemeinschaft geltend gemachte, der Höhe nach nicht angegriffene Anspruch beruht auf § 816 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat als Nichtberechtigter über das Grundstück in Ba. verfügt, indem er es mit notariellem Vertrag vom 19.8.1994/31.8.1994 an die Firma A & P aufgelassen hat. Da diese Verfügung ggü. der berechtigten Erbengemeinschaft unstreitig wirksam ist, ist der Beklagte zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet.

Der Beklagte war Nichtberechtigter i.S.v. § 816 BGB, da er, wie bereits im Urteil des Senats vom 15.5.2001 festgestellt, als Miterbe nur Gesamthandseigentümer war und aus diesem Grunde nicht allein über das zum Nachlass gehörende Grundstück verfügen durfte. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat er das Alleineigentum an dem Grundstück nicht im Wege der Ersitzung erworben. Unabhängig davon, ob sich die Ersitzung nach § 900 BGB oder nach § 11 der zum 1.1.1976 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eingeführten Grundbuchverfahrensordnung (GVO, GBl. I 1976, Nr. 3, S. 42) richtet, ist die Ersitzungszeit nicht abgelaufen.

Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt gem. § 900 BGB dann Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz hatte, oder gem. § 11 Abs. 1 S. 1 GVO dann, wenn die Eintragung 20 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück wie ein Eigentümer genutzt hat. Die Ersitzungsregelung knüpft an den Rechtsschein des zu Unrecht eingetragenen Eigentums an. Die nachlässige Eigeninteressenwahrnehmung ...

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