Leitsatz (amtlich)
Zum Begriff „derselben Tat” im Sinne des Art. 54 SDÜ.
Normenkette
SDÜ Art. 54
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 25.09.2012) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. September 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie bestimmt, dass hierauf die in Kroatien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis eins zu eins angerechnet wird. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte zwei Aufklärungsrügen und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg.
Rz. 2
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am späten Abend des 5. Februar 2005 zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung in V.. In dessen Verlauf äußerte der Angeklagte, seine vier Jahre alte Tochter M. mit nach Bosnien nehmen zu wollen. Der Angeklagte verfügte über zwei Schusswaffen nebst Munition und zwei Handgranaten, von denen er eine in die Hand nahm und entsicherte. Nach dem Erscheinen mehrerer Polizeibeamter äußerte er, er müsse wahrscheinlich bereits aus diesem Grunde in Deutschland mindestens fünf Jahre ins Gefängnis. Sodann entschloss er sich, die gemeinsame Ausreise mit seiner Tochter nach Bosnien zu erzwingen. Er zog den Sicherungsstift einer Handgranate und erklärte, er werde diese den Beamten erst übergeben, wenn er in Holland sei; andernfalls werde er sich und seine Tochter umbringen und noch ein paar Polizeibeamte „mitnehmen”. Daraufhin gestatteten die Polizeibeamten dem Angeklagten, mit seiner Tochter in seinem PKW wegzufahren. Aus Sorge um das Leben des Kindes versuchten die Polizeibeamten nicht, den Angeklagten aufzuhalten. Der Angeklagte fuhr nicht in Richtung Holland, sondern den Rastplatz F. an, gab dort zwei Schüsse in die Luft ab und parkte neben einer Zapfsäule. Er bedrohte einen Polizeibeamten mit der Schusswaffe sowie der Handgranate und forderte diesen auf, seine Waffe abzulegen und das Fahrzeug zu betanken. Der Polizeibeamte weigerte sich, diesen Forderungen nachzukommen. Als der Angeklagte dies erkannte, setzte er seine Fahrt auf der BAB 3 in Richtung Frankfurt fort. Einige Kilometer vor der Raststätte Fe. wendete er und erklärte den ihn verfolgenden Polizeibeamten, wenn er auf der nächsten Raststätte nicht tanken dürfe, werde er ohne Rücksicht auf Verluste auf irgendjemanden schießen. Er wolle mit dem Kind „raus aus Deutschland”, man solle ihn fahren lassen. Sodann setzte er seine Fahrt bis zur Raststätte Fe. fort. Dort betankte er das Fahrzeug und erklärte, er wolle mit seiner Tochter nach Bosnien, falls nötig werde er sich selbst und das Kind töten. Sodann verlangte er von einer Polizeibeamtin, für das Kind Speisen und Getränke aus der Tankstelle zu besorgen, was diese unter dem Eindruck der Drohungen befolgte. Danach forderte er die Beamtin auf, ihm die Rechnung nach Bosnien zu schicken und setzte seine Fahrt fort. Auf einem Rastplatz in Bayern erklärte er unter Vorzeigen der entsicherten Handgranate gegenüber einem Polizeibeamten, man solle ihm nicht zu nahe kommen, dann geschehe nichts. Sodann fuhr der Angeklagte weiter durch Österreich und Slowenien bis nach Kroatien. Dort gab er die mitgeführten Waffen heraus und setzte die Fahrt bis nach Bosnien-Herzegowina fort.
Rz. 3
Der Angeklagte wurde am 23. Februar 2007 von dem Amtsgericht in Hrvatska Kostajnica (Kroatien) durch im Strafbefehlsverfahren ergangenes Urteil wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Angeklagte am 6. Februar 2005 um 13.00 Uhr auf dem Gebiet der Gemeinde Majur, Stadt Hrvatska Kostajnica, unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 Punkt 5, 6 und 8 des kroatischen Waffengesetzes im Besitz zweier „Handbomben” sowie eines Gewehrs und einer Patrone für dieses war und dadurch eine Straftat gegen die öffentliche Ordnung (unerlaubter Besitz der Waffen und Explosivsubstanzen, Art. 335 Abs. 1 des kroatischen Strafgesetzbuchs) beging. Der Verbleib der zweiten Schusswaffe, die der Angeklagte in Deutschland neben diesen Waffen führte, ergibt sich weder aus dem hiesigen Urteil noch aus der kroatischen Entscheidung.
Rz. 4
Am 2. Juni 2010 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Novi Grad (Bosnien-Herzegowina) wegen Kindesentziehung zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 KM verurteilt.
Rz. 5
Gegen den Angeklagten wurde unmittelbar nach der Tat wegen der in Deutschland begangenen Taten ein internationaler Haftbefehl erlassen. Die bosnisch-herzegowinischen Behörden verweigerten in der Folgezeit jedoch die Auslieferung ihres Staatsangehörigen. Am 17. Februar 2011 stellte sich der Angeklagte den kroatischen Behörden. Er befand sich vom 7. Juli 2011 bis zum 6. März 2012 in Kroatien in Auslieferungshaft und wurde am 7. März 2012 nach Deutschland ausgeliefert. Die Auslieferung wurde versagt, soweit der Angeklagte bereits wegen Kindesentziehung, unerlaubten Waffenbesitzes und Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in Bosnien-Herzegowina bzw. Kroatien bestraft worden war.
Rz. 6
I. Die Tat ist hinsichtlich des tateinheitlich abgeurteilten Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgbar. Im Übrigen besteht kein Verfahrenshindernis.
Rz. 7
1. Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist, ist die Tat verjährt. Sie wurde am 6. Februar 2005 begangen. Die Verjährungsfrist für ein Vergehen nach § 113 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Verjährung wurde zuletzt am 10. Februar 2005 durch den Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeklagten unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB). Die Anklage wurde im April 2012 erhoben und das Hauptverfahren im August 2012 eröffnet (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 und 7 StGB); zu diesen Zeitpunkten war die Verjährung bereits eingetreten. Ein förmliches Auslieferungsersuchen, das nach § 78b Abs. 5 StGB zum Ruhen der Verjährung geführt hätte, ist ebenfalls erst nach Ablauf der Verjährungsfrist gestellt worden. Da das Verfahrenshindernis nur eine von mehreren tateinheitlich (§ 52 StGB) begangenen Gesetzesverletzungen betrifft, scheiden eine Teilaufhebung des Urteils und Teileinstellung des Verfahrens aus; vielmehr hat es mit der Änderung des Schuldspruchs sein Bewenden (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 206a Rn. 5).
Rz. 8
2. Ein darüber hinausgehendes Verfahrenshindernis besteht nicht. Der Aburteilung des Angeklagten steht insbesondere nicht mit Blick auf die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Waffen und Explosivsubstanzen durch das Amtsgericht in Hrvatska Kostajnica (Kroatien) das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem”) nach Art. 54 SDÜ entgegen (zum Verhältnis von Art. 54 SDÜ zu Art. 50 GrCh vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11, 14 f.). Diese Norm bestimmt, dass derjenige, der durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, nicht durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat verfolgt werden darf, wenn im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Sie statuiert somit das Verbot, einen Beschuldigten wegen einer bestimmten Tat im prozessualen Sinne mehrfach in verschiedenen Vertragsstaaten mit einem Strafverfahren zu überziehen (Radtke, NStZ 2008, 162, 163). Im vorliegenden Fall betrifft die kroatische Entscheidung allerdings nicht dieselbe Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ, wie sie dem hiesigen Strafverfahren zugrunde liegt. Die vom Generalbundesanwalt aufgeworfenen weiteren Fragen, etwa ob das in Deutschland entscheidende Tatgericht bei der Bewertung der Einheitlichkeit der Tat an die Beurteilung, die der vorangegangenen kroatischen Auslieferungsbewilligung zugrunde liegt, vor allem mit Blick auf den europarechtlichen Grundsatz des „effet utile” zur Vermeidung unterschiedlicher Betrachtungsweisen gebunden ist, sind danach nicht entscheidungserheblich. Im Einzelnen:
Rz. 9
a) Die Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Schengener Durchführungsübereinkommen in Kroatien noch nicht galt, als das dortige Urteil erging, sondern erst anlässlich des am 1. Juli 2013 wirksam gewordenen Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union in Kraft gesetzt wurde (s. Anhang II Nr. 2 zum Beitrittsvertrag). Die Frage der Anwendung des Grundsatzes „ne bis in idem” stellt sich erst zu dem Zeitpunkt, zu dem in einem anderen Vertragsstaat – hier: Deutschland – ein zweites Strafverfahren gegen dieselbe Person durchgeführt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 9. März 2006 – C-436/04 – Van Esbroeck –, NJW 2006, 1781) ist es daher nicht entscheidend, ob das Schengener Durchführungsübereinkommen für den ersten Vertragsstaat zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene dort rechtskräftig abgeurteilt wurde, noch nicht verbindlich war. Vielmehr ist das in Art. 54 SDÜ niedergelegte Verbot der Doppelbestrafung auch auf ein Strafverfahren anzuwenden, das in einem Vertragsstaat wegen einer Tat eingeleitet worden ist, die in einem anderen Vertragsstaat bereits zur Verurteilung des Betroffenen geführt hat, selbst wenn das Schengener Durchführungsübereinkommen in diesem letztgenannten Staat zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verurteilung noch nicht in Kraft war, sofern es in den betreffenden Vertragsstaaten zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem das mit dem zweiten Verfahren befasste Gericht die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes „ne bis in idem” zu prüfen hat.
Rz. 10
b) Da es sich bei dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 SDÜ um ein Verfahrenshindernis handelt (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11; vom 9. Juni 2008 – 5 StR 342/04, NJW 2008, 2931, 2932; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Art. 54 SDÜ Rn. 18), dessen Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Einl. Rn. 150; vgl. auch zu Art. 50 GrCh BGH, aaO, BGHSt 56, 11), kommt es weiter nicht darauf an, dass das tatgerichtliche Urteil im hiesigen Verfahren ebenfalls vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Gemeinschaft ergangen ist.
Rz. 11
c) Bei der Entscheidung des Amtsgerichts in Hrvatska Kostajnica vom 23. Februar 2007 handelt es sich um eine rechtskräftige Aburteilung im Sinne des Art. 54 SDÜ, verstanden als eine Entscheidung, die nach kroatischem Recht als endgültig und bindend anzusehen ist mit der Folge, dass sie in Kroatien den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt (vgl. EuGH, Beschluss vom 22. Dezember 2008 – C-491/07 – Turansky –, NStZ-RR 2009, 109, 110). Gemäß der sachverständigen Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg, welcher der Senat folgt, erging das genannte Urteil in einem speziellen Verfahren für den Erlass eines Strafbefehls. Es entspricht in seiner Wirkung einer „normalen” Verurteilung im Anschluss an eine Hauptverhandlung und bewirkt nach kroatischem Recht mit dem Eintritt der Rechtskraft, an dem hier nach den konkreten Umständen des Falles keine Zweifel bestehen, den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz.
Rz. 12
d) Der durch das Amtsgericht Hrvatska Kostajnica abgeurteilte Sachverhalt und derjenige, der Grundlage der hier angefochtenen Entscheidung ist, betreffen indes nicht dieselbe Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ. Hierzu gilt:
Rz. 13
aa) Nach deutschem innerstaatlichen Recht ist das Verbot der Doppelbestrafung in Art. 103 Abs. 3 GG verankert. Der Begriff der Tat im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO und ist somit als der geschichtliche sowie damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte Vorgang zu verstehen, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Der materiellrechtliche und der prozessuale Tatbegriff stehen indes nicht völlig beziehungslos nebeneinander. Vielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit nach § 52 StGB zusammengefasster Sachverhalt in der Regel auch verfahrensrechtlich eine einheitliche prozessuale Tat dar. Umgekehrt liegen im Falle sachlichrechtlicher Tatmehrheit nach § 53 StGB grundsätzlich auch mehrere Taten im prozessualen Sinne vor (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 5. März 2009 – 3 StR 566/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47).
Rz. 14
Von diesen Grundsätzen sind allerdings jeweils unter Berücksichtigung der Besonderheiten der abgeurteilten Delikte Ausnahmen zu machen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass bei einem weiten Verständnis des prozessualen Tatbegriffs die Kognitionspflicht des zuerst entscheidenden Tatgerichts ausgedehnt und damit dessen Leistungsfähigkeit möglicherweise überschritten wird. So werden etwa von einer Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB) trotz materiellrechtlicher Tateinheit diejenigen vom Täter begangenen konkreten Straftaten nicht erfasst, die in dem früheren Verfahren tatsächlich nicht – auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt – Gegenstand der Anklage und Urteilsfindung waren und mit Blick auf ihre Strafdrohung schwerer wiegen als die abgeurteilten Delikte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 – 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 ff.; Beschluss vom 4. September 2009 – StB 44/09, NStZ 2010, 287, 288). Im Übrigen sprechen gute Gründe dafür, dass bei sich unter Umständen lange hinziehenden Delikten wie Organisations- oder Dauerstraftaten sowie Bewertungseinheiten auch dann mehrere prozessuale Taten anzunehmen sind, wenn nur einzelne Betätigungen Gegenstand der früheren Anklage und gerichtlichen Untersuchung waren und der Angeklagte nicht darauf vertrauen durfte, dass durch das frühere Verfahren alle strafbaren Handlungen erfasst wurden (BGH, Beschluss vom 30. März 2001 – StB 4 und 5/01, BGHR StGB § 129a Strafklageverbrauch 1).
Rz. 15
bb) Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ in mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 11. Februar 2003 – C-187/01 – Gözütok und Brügge –; vom 9. März 2006 – C-436/04 – Van Esbroeck –, NJW 2006, 1781; vom 28. September 2006 – C-467/04 – Gasparini –; vom 28. September 2006 – C-150/05 – Van Straaten –; vom 18. Juli 2007 – C-288/05 – Kretzinger –, NJW 2007, 3412; vom 18. Juli 2007 – C-367/05 – Kraaijenbrink –, NStZ 2008, 164; vom 22. Dezember 2008 – C-491/07 – Turansky –, NStZ-RR 2009, 109; vom 16. November 2010 – C-261/09 Mantello –, NJW 2011, 983) gilt im Rahmen dieser Vorschrift indes ein im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegender Tatbegriff. Danach ist maßgebendes Kriterium für die Anwendung des Art. 54 SDÜ allein die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundener Tatsachen. Das Verbot der Doppelbestrafung greift ein, wenn ein solcher Komplex unlösbar miteinander verbundener Tatsachen besteht und die verschiedenen Verfahren jeweils Tatsachen aus dem einheitlichen Komplex zum Gegenstand haben (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 – 5 StR 342/04, NJW 2008, 2931, 2932 f.). Auf materiellrechtliche Bewertungen, insbesondere dahin, ob die verschiedenen begangenen Delikte nach deutschem Recht sachlichrechtlich im Verhältnis von Tateinheit oder Tatmehrheit stehen, kommt es demnach nicht an.
Rz. 16
Die nähere Auslegung dieses Tatbegriffs im Sinne des Art. 54 SDÜ hat sich in erster Linie am Zweck dieser Norm auszurichten, der darin besteht, die ungehinderte Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit der Unionsbürger zu sichern. Wer wegen eines Tatsachenkomplexes bereits in einem Vertragsstaat abgeurteilt ist, soll sich ungeachtet unterschiedlicher rechtlicher Maßstäbe in den einzelnen Staaten darauf verlassen können, dass er nicht – auch nicht unter einem anderen rechtlichen Aspekt – ein zweites Mal wegen derselben Tatsachen strafrechtlich verfolgt wird. Demgegenüber ist die Einordnung der Tatsachen nach den Strafrechtsordnungen der Vertragsstaaten unbeachtlich. Die Qualifizierung eines Tatsachenkomplexes als eine Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ ist darüber hinaus von dem jeweils rechtlich geschützten Interesse unabhängig; denn dieses kann wegen der fehlenden Harmonisierung der nationalen Strafvorschriften von einem Vertragsstaat zum anderen unterschiedlich sein. Allein aus dem Umstand, dass die Taten durch einen einheitlichen Vorsatz auf subjektiver Ebene verbunden sind, lässt sich die Identität der Sachverhalte nicht herleiten; erforderlich ist vielmehr eine objektive Verbindung der zu beurteilenden Handlungen (vgl. EuGH, jeweils aaO).
Rz. 17
Ob im konkreten Fall nach diesen Kriterien eine einheitliche Tat anzunehmen ist, obliegt der Beurteilung durch die nationalen Gerichte (EuGH, Urteile vom 9. März 2006 – C-436/04 – Van Esbroeck –, NJW 2006, 1781; vom 28. September 2006 – C-467/04 – Gasparini –).
Rz. 18
cc) Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt hier eine einheitliche Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ nicht vor. Der Sachverhalt, der die Grundlage der hiesigen Verurteilung bildet, und derjenige, den das Amtsgericht in Hrvatska Kostajnica abgeurteilt hat, bilden weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht noch unter Zweckgesichtspunkten einen Komplex unlösbar miteinander verbundener Tatsachen. Zwar plante der Angeklagte von Beginn an, mit seinem Kind bis nach Bosnien-Herzegowina zu fahren. Auch verwendete er diejenigen Waffen, deren Besitz in Kroatien abgeurteilt wurde, bereits bei seinen strafbaren Handlungen in Deutschland und übte durchgängig die tatsächliche Gewalt über sie aus. Es kann dahinstehen, ob diese Umstände nach innerdeutschem Strafrecht sachlichrechtlich zur Annahme von Tateinheit führen würden (zum nach deutschem Recht allerdings eingeschränkten Strafklageverbrauch bei einer Verurteilung wegen Besitzes und/oder Führens von Waffen vgl. BGH, Urteile vom 16. März 1989 – 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151; vom 15. April 1998 – 2 StR 670/97, NStZ-RR 1999, 8). Sie verknüpfen jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht das jeweils abgeurteilte Geschehen nicht so stark, dass ein insgesamt einheitlicher, untrennbarer Tatsachenkomplex anzunehmen ist.
Rz. 19
(1) Für die an den zwei Raststätten in Deutschland begangene vollendete und die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung folgt dies bereits daraus, dass diese Delikte lediglich das jeweilige, in sich insoweit abgeschlossene Geschehen in Deutschland betreffen. Dieses steht weder zeitlich noch örtlich noch inhaltlich in einem engen, unlösbaren Zusammenhang mit dem Besitz der Waffen am Mittag des nächsten Tages in Kroatien.
Rz. 20
(2) Entsprechendes gilt im Verhältnis der Geiselnahme in Deutschland zu dem Waffenbesitz in Kroatien.
Rz. 21
Bezüglich dieses Delikts erhält das von § 239b StGB erfasste Geschehen in Deutschland sein wesentliches Gepräge dadurch, dass der Angeklagte sich seiner Tochter bemächtigte bzw. diese entführte und die Waffen nicht nur besaß, sondern sie darüber hinaus als Mittel zu einer qualifizierten Drohung mit dem Tod von sich selbst, seiner Tochter und Polizeibeamten aktiv und bewusst einsetzte. Weder dem in dem hiesigen Verfahren ergangenen Urteil noch demjenigen des Amtsgerichts Hrvatska Kostajnica lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte die in Deutschland zuletzt auf einem Rastplatz in Bayern ausgesprochenen Drohungen nach Verlassen des Landes weiterhin aufrecht erhielt. Die Feststellungen des in Kroatien ergangenen Urteils stellen im Gegenteil eindeutig lediglich darauf ab, dass der Angeklagte am Mittag des 6. Februar 2012 in Hrvatska Kostajnica im Besitz des größten Teils der Waffen war; davon, dass der Angeklagte dort oder sonst wo in Kroatien noch auf irgendjemanden nötigend einwirkte, ist nicht die Rede.
Rz. 22
Diese jeweiligen Urteilsfeststellungen stehen im Einklang mit dem vom Senat darüber hinaus bei der Prüfung des Bestehens eines Verfahrenshindernisses im Freibeweisverfahren zu verwertenden Beweisstoff. Danach ist davon auszugehen, dass der Angeklagte das in Deutschland aufgebaute Bedrohungsszenario nach Verlassen des Landes nicht aufrecht erhielt und allenfalls noch einmal kurzzeitig erneuerte. Zunächst ist für die anschließende Fahrt durch Österreich eine irgendwie geartete konkrete Bedrohungs- oder sonstige Nötigungshandlung nicht belegt (Bericht KOK Fö. vom 9. Februar 2005, Sonderband I, Bl. 150). Während der Fahrt durch Slowenien erklärte er lediglich bei der Einreise, man habe in Deutschland auf ihn geschossen; er sei bereit, seine Tochter und sich selbst zu töten (Bericht Interpol Ljubljana vom 10. Februar 2005, Sonderband I Bl. 153). Während seines Aufenthalts am Grenzübergang zwischen Slowenien und Kroatien drohte der Angeklagte demgegenüber nicht erneut damit, seine Handgranaten zur Explosion zu bringen. In der Folgezeit übergab er sogar freiwillig die zwei Handgrananten und eine weitere Waffe an die ihn observierenden kroatischen Polizeibeamten (Bericht Interpol Zagreb vom 2. März 2005, Sonderband I Bl. 158). Sein Verhalten in Kroatien unterschied sich somit ganz wesentlich von demjenigen in Deutschland.
Rz. 23
Demnach fehlt es auch mit Blick auf die sonstigen Umstände an einer ausreichenden objektiven Verbindung der zu bewertenden Sachverhaltskomplexe. Der Angeklagte durfte nicht berechtigterweise darauf vertrauen, die Aburteilung in Kroatien wegen bloßen Waffenbesitzes umfasse auch das schwere Straftaten verwirklichende Geschehen in der Bundesrepublik Deutschland. Ihm musste vielmehr ohne Weiteres klar sein, dass die strafrechtliche Ahndung in Kroatien nicht das Gesamtgeschehen umfasste, sondern sich allein auf das konkrete Geschehen in Kroatien bezog, wie es in der Verurteilung dargestellt ist. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs von Bedeutung, dass die Kognitionspflicht des ersten Tatgerichts – eingedenk der Unterschiedlichkeit der nationalen Strafrechtsordnungen – nicht überdehnt werden darf. Nach alldem ist der Angeklagte durch die Durchführung des Strafverfahrens in Deutschland in seinem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union nicht in rechtsstaatswidriger Weise beeinträchtigt.
Rz. 24
dd) Die Annahme unterschiedlicher Taten steht auch im Einklang mit den Ergebnissen in den bisher von der Rechtsprechung zu Art. 54 SDÜ entschiedenen Fällen. Ein den dortigen Feststellungen vergleichbar einheitliches, durchgängiges Gesamtgeschehen ist hier nicht gegeben; das im vorliegenden Fall zu beurteilende tatsächliche Geschehen unterscheidet sich vielmehr wesentlich von den Sachverhalten, in denen bislang eine einheitliche Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ angenommen wurde. Dies war der Fall etwa bei einer Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus einem Vertragsstaat (Belgien) und anschließender Einfuhr in einen anderen Vertragsstaat (Norwegen) (EuGH, Urteil vom 9. März 2006 – C-436/04 – Van Esbroeck –, NJW 2006, 1781) sowie bei der Übernahme geschmuggelten ausländischen Tabaks in Griechenland und dessen Einfuhr nach und Besitz in Italien, wobei von Anfang an der Plan bestand, den Tabak nach Verbringung in den ersten Vertragsstaat zu seinem endgültigen Bestimmungsort zu transportieren (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – C-288/05 – Kretzinger –, NJW 2007, 3412; BGH, aaO, NJW 2008, 2931). Eine einheitliche Tat kommt auch in Betracht bei der Vermarktung einer Ware (Olivenöl) in einem Vertragsstaat nach deren ursprünglicher Einfuhr in einen anderen Vertragsstaat (EuGH, Urteil vom 28. September 2006 – C-467/04 – Gasparini –).
Rz. 25
Soweit es in diesen Entscheidungen um den Transport von Rauschgift durch mehrere Vertragsstaaten ging, war dieser insgesamt und durchgängig Teil eines einheitlichen, auf die Verwertung des Rauschgifts und damit einen einheitlichen übergeordneten objektiven Zweck gerichteten Gesamtvorgangs, dessen Aufspaltung in voneinander zu trennende Phasen dem engen Zusammenhang des Gesamtgeschehens nicht entsprochen hätte. Entsprechendes gilt in den Fällen des geschmuggelten Tabaks sowie der Einfuhr und anschließenden Verwertung des Olivenöls. Bei dem Verbringen der Betäubungsmittel nach Norwegen waren zudem maßgebend die konkreten Einzelfallumstände und dabei insbesondere, dass keine wesentliche Unterbrechung des Transports oder ein längeres Zwischenlagern der Ware vorlag und der genaue Ablauf des Transports bereits vor dessen Beginn geplant war (BGH, aaO, NJW 2008, 2931, 2933). Im Gegensatz hierzu ist im vorliegenden Fall das Geschehen in Deutschland wesentlich durch die Begründung und Aufrechterhaltung der Bemächtigungslage sowie die massiven Drohungen des Angeklagten geprägt, während bei dem in Kroatien abgeurteilten Geschehen allein der Besitz der Waffen maßgebend ist. Deshalb ist, obwohl der Angeklagte den Großteil der Waffen bis nach Kroatien mit sich führte, ein den „Transportfällen” entsprechender übergeordneter, die einzelnen Komplexe gleichermaßen prägender objektiver und durchgängig einheitlicher Zweck nicht gegeben. Dies zeigt sich schließlich auch darin, dass der Angeklagte seine Fahrt auch nach Abgabe der Schusswaffe und Handgranaten in Kroatien unbewaffnet bis zu seinem Ziel in Bosnien-Herzegowina fortsetzte.
Rz. 26
Entscheidungsgründe
II.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, so dass es bei der durch die Verjährung des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bedingten Änderung des Schuldspruchs sein Bewenden hat. Die beiden erhobenen Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Dasselbe gilt, soweit der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Diesbezüglich bedarf lediglich der folgende Gesichtspunkt der ergänzenden Erörterung:
Rz. 27
Die auf den Handlungen des Angeklagten an den Rastplätzen F. und Fe. beruhende Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vollendeter und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar waren bei dem Geschehen an der Raststätte F. nach der Vorstellung des Angeklagten der genötigte Polizeibeamte und der geschädigte Tankstelleninhaber nicht personenidentisch. Auch lassen es die Feststellungen offen, ob der Vermögensnachteil bei dem Geschehen an der Raststätte Fe. bei der genötigten Polizeibeamtin oder dem dortigen Tankstelleninhaber eintrat. Diese Umstände begründen jedoch keinen Rechtsfehler. Nach dem Wortlaut des § 253 StGB kann der Nachteil bei dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen eintreten. Nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, ist die Norm insoweit dahin einschränkend auszulegen, dass nicht jedes einem Dritten abgenötigte vermögensschädigende Verhalten eine Strafbarkeit wegen Erpressung begründen kann. Vielmehr ist zwischen dem Genötigten und dem in seinem Vermögen Geschädigten ein Näheverhältnis dergestalt erforderlich, dass das Nötigungsopfer spätestens im Zeitpunkt der Tatbegehung auf der Seite des Vermögensinhabers steht und ihm dessen Vermögensinteressen nicht gleichgültig sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. April 1995 – 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 125 f.; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 253 Rn. 6).
Rz. 28
Ein solches Näheverhältnis liegt hier vor. Der Schutz von Individualrechtsgütern Dritter vor Straftaten ist wesentlicher Bestandteil der Berufspflicht eines jeden Polizeibeamten (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 358/92, BGHSt 38, 388, 390). Eine Erpressung ist deshalb auch anzunehmen, wenn Polizeibeamte in Erfüllung ihrer Aufgaben anstelle des Geschädigten handeln, indem sie etwa dem Genötigten vom Täter geforderte Gelder zur Verfügung stellen und deren Übergabe übernehmen (BGH, Urteil vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 371). Dasselbe gilt, wenn Polizeibeamte wie hier in Ausübung ihres Amtes zunächst an Stelle des Vermögensinhabers Adressat der Nötigung werden (vgl. hierzu schon RG, Urteil vom 8. Mai 1929 – II 240/29, RGSt 63, 164, 165).
Rz. 29
III. Die Änderung des Schuldspruchs berührt nicht die Höhe der Strafe, auf die das Landgericht erkannt hat. Nach der Wertung der Strafkammer fiel der tateinheitlich abgeurteilte Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei der Bemessung der Strafe nicht wesentlich ins Gewicht (UA S. 14). Im Übrigen können auch im Urteil festgestellte strafbare Sachverhalte, deren Verfolgung wegen Verjährungseintritt nicht mehr möglich ist, in angemessenem Umfang bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Es ist deshalb auszuschließen, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es bedacht hätte, dass das tateinheitlich begangene Vergehen nach § 113 Abs. 1 StGB nicht mehr verfolgt werden durfte.
Rz. 30
IV. Der geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Angeklagten in vollem Umfang mit den entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschriften
Becker, Schäfer, Mayer, Gericke, Spaniol
Fundstellen
Haufe-Index 6482950 |
BGHSt 2014, 120 |
BGHSt |
NJW 2014, 1025 |
NJW 2014, 8 |
EBE/BGH 2014 |
JR 2015, 215 |
Nachschlagewerk BGH |
JZ 2014, 216 |
NJW-Spezial 2014, 152 |
StRR 2014, 223 |
StV 2014, 459 |