Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung einer Presseveröffentlichung. Identifizierenden Textberichterstattung. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung im Falle einer identifizierenden Textberichterstattung.
Normenkette
BGB § 823
Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 29.07.2013; Aktenzeichen 10 U 182/12) |
LG Berlin (Urteil vom 30.10.2012; Aktenzeichen 27 O 425/12) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 10. Zivilsenats des KG vom 29.7.2013 aufgehoben und das Urteil des LG Berlin vom 30.10.2012 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Veröffentlichungen in Anspruch.
Rz. 2
Der Kläger, der als Friseur von zahlreichen Prominenten bekannt geworden ist, betreibt mehrere Friseurgeschäfte. Im März 2012 veröffentlichten die Beklagte zu 1) in der von ihr verlegten BILD-Zeitung und die Beklagte zu 2) in dem von ihr betriebenen Internetportal www.bild.de unter der Überschrift "Filialleiter von U. W. [voller Name des Klägers] mit 'Hells Angels' verhaftet" einen Artikel, in dem im Wesentlichen darüber berichtet wird, dass Benjamin S., ein Mitarbeiter des Klägers, zusammen mit einem Freund und zwei Mitgliedern der Gruppierung "Hells Angels" wegen des Vorwurfs der versuchten schweren räuberischen Erpressung verhaftet worden sei. Wörtlich heißt es dazu u.a.:
"Als Filialleiter bei Promi-Friseur U. W. [voller Name des Klägers] (67) frisiert Benjamin S. (26) die Reichen und Schönen. Jetzt verhaftete das SEK den Kudamm-Geschäftsführer, einen Freund (29) und zwei "Hells Angels"-Rocker (25, 29)! Der Vorwurf: versuchte schwere räuberische Erpressung. Was hat der Figaro bloß mit den Rockern zu tun? [...] Dem Filialleiter tut jetzt alles leid. Über seinen Chef sagt er: 'Ich bin im Kreuzberger Kiez groß geworden. U. [Vorname des Klägers] weiß, dass ich eine schwierige Vergangenheit habe. Er hat mir trotzdem eine Chance gegeben.'"
Rz. 3
Der Kläger ist insb. der Auffassung, er müsse es nicht dulden, für die Beklagten als Aufmacher für ein Ermittlungsverfahren gegen eine dritte Person herzuhalten. Er nimmt die Beklagten darauf in Anspruch, es zu unterlassen, ihn namentlich im Zusammenhang mit einer Festnahme eines Herrn Benjamin S. zu erwähnen, insb. wenn dies wie geschehen passiere.
Rz. 4
Das LG hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten das Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 5
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden gegen die Beklagten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu, weil die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Festnahme von Benjamin S. rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife. Zwar betreffe die Namensnennung lediglich die Sozialsphäre des Klägers. Auch beziehe sich die Berichterstattung auf wahre Tatsachen. Die Veröffentlichungen entfalteten aber ungeachtet des Umstandes, dass dem Kläger kein beanstandungswürdiges Verhalten vorgeworfen und er letztlich positiv dargestellt werde, eine unzulässige Prangerwirkung. Denn der Kläger und insb. das unter seinem Namen firmierende Geschäft würden in einen Zusammenhang mit einer der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Gruppierung gebracht, was geeignet sei, den Kläger und seine geschäftliche Tätigkeit zu beeinträchtigen.
II.
Rz. 6
1. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die angegriffene Berichterstattung stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
Rz. 7
a) Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist allerdings betroffen.
Rz. 8
aa) Dies ergibt sich noch nicht alleine aus dem Umstand, dass der Kläger im angegriffenen Artikel überhaupt namentlich erwähnt wird. Denn anders als bei der Veröffentlichung eines Bildes einer Person, die eine grundsätzlich rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist, ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne Weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten (BGH, Urt. v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rz. 8 ff.; BVerfG NJW 2012, 1500 Rz. 35; NJW 2011, 740 Rz. 52).
Rz. 9
bb) Betroffen ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das über den Schutz der Privatsphäre hinausgeht und sich als Befugnis des Einzelnen darstellt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 23.9.2014 - VI ZR 358/13, VersR 2014, 1465 Rz. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; v. 29.4.2014 - VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rz. 6; v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rz. 28; v. 13.11.1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434). Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2014 - VI ZR 358/13, a.a.O.; v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, a.a.O.). In dem angegriffenen Artikel wird dem Leser mitgeteilt, dass der Kläger Benjamin S. beschäftigt. Dass dieser Umstand der beruflichen Sphäre des Klägers zuzuordnen ist, steht der Annahme eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2014 - VI ZR 358/13, a.a.O., Rz. 35; v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, a.a.O., Rz. 29; vgl. ferner BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rz. 11 f.; noch zweifelnd: BGH, Urt. v. 13.11.1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434).
Rz. 10
cc) Darüber hinaus ist die ebenfalls vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte (BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, NJW-RR 1995, 301, 303; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rz. 94) Geschäftsehre des Klägers tangiert. Zwar wird dem Kläger selbst kein Vorwurf gemacht. Er wird aber - worauf bereits das LG hingewiesen hat - insb. durch die Gestaltung der Überschrift, in der bereits sein Name genannt wird, in einen Zusammenhang mit den "Hells Angels" gebracht. Die im Artikel dabei enthaltene Aussage, in seinem Geschäft arbeite mit Benjamin S. eine Person, die einer gemeinsam mit zwei Mitgliedern der "Hells Angels" begangenen Straftat verdächtig sei, ist für das Ansehen und den geschäftlichen Erfolg des Klägers abträglich, da sich Kunden aufgrund dieses Umstandes möglicherweise veranlasst sehen, auf einen Besuch in einem Geschäft des Klägers zu verzichten, weil sie mit vermeintlichen Straftätern und den "Hells Angels" nichts zu tun haben wollen.
Rz. 11
dd) Von der angegriffenen Berichterstattung nicht betroffen ist indes die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre des Klägers. Denn der Kläger wird allein als Arbeitgeber des Benjamin S. und damit ausschließlich in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit, die der Sozialsphäre zuzurechnen ist, erwähnt.
Rz. 12
b) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht rechtswidrig.
Rz. 13
aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536 m.w.N.).
Rz. 14
bb) Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 (auch i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung, seiner Geschäftsehre und seiner persönlichen Daten mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Diese Abwägung ergibt - anders als das Berufungsgericht meint -, dass die geschützten Interessen der Beklagten diejenigen des Klägers überwiegen.
Rz. 15
(1) Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen insb. vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rz. 23 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des LG sind die im angegriffenen Artikel der Beklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen wahr. Ob dies auch für die Behauptung gilt, bei Benjamin S. handle es sich um den Filialleiter der "Kudamm-Filiale", kann dahinstehen. In welcher Funktion Benjamin S. tätig ist, als Filialleiter oder als Verantwortlicher am Empfang, hat für die den Kläger betreffende Abwägung keine Bedeutung.
Rz. 16
(2) Besondere Umstände, aufgrund derer die Abwägung trotzdem zu Lasten der Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten ausfallen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht für ein Überwiegen der geschützten Interessen der Beklagten auch der Umstand, dass die angegriffene Berichterstattung den Kläger nur in seiner beruflichen Sphäre betrifft. Schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, wie sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 262/10, ZUM-RD 2012, 253 Rz. 12; v. 17.11.2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rz. 21; v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rz. 31) erforderlich wären, um an Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre negative Sanktionen knüpfen zu können, drohen nicht. Die angegriffene Berichterstattung belastet den Kläger nur in geringem Maße. Insbesondere drohen - in Bezug auf den Kläger - weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder Prangerwirkung.
Rz. 17
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann eine stigmatisierende Wirkung des Artikels in Bezug auf den Kläger nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass über ihn im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren berichtet wird. Zwar mag es - wie die Revisionserwiderung annimmt - durchaus zutreffen, dass im Zusammenhang mit einem Strafverfahren bereits die namentliche Nennung einer Person stigmatisierend wirken kann. Im Streitfall ist dies in Bezug auf den Kläger aber gerade nicht der Fall. Es wird im angegriffenen Artikel nämlich in keiner Weise behauptet, der Kläger sei in das möglicherweise strafrechtlich relevante Geschehen in irgendeiner Weise involviert gewesen.
Rz. 18
Darüber hinaus entfaltet die angegriffene Berichterstattung in Bezug auf den Kläger auch keine Prangerwirkung. Eine solche kommt - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (BVerfG, VersR 2010, 1194 Rz. 25). Dies ist hier nicht der Fall. Der angegriffene Artikel enthält keinerlei gegen den Kläger gerichtete Vorwürfe. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Nennung des Namens des Klägers im Zusammenhang mit dem Umstand, dass "(s)ein 'Filialleiter' mit 'Hells Angels' verhaftet wurde", stehe dem Vorwurf eines beanstandungswürdigen Verhaltens im Sinne der Prangerwirkung gleich, teilt der erkennende Senat nicht. Auch wenn die im Artikel enthaltene Aussage - wie dargelegt - die Geschäftsehre des Klägers berührt, entspricht die von ihr ausgehende Ehrbeeinträchtigung weder hinsichtlich ihrer Qualität noch ihrer Intensität den an die Annahme einer unzulässigen Prangerwirkung zu stellenden Anforderungen. Der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang betonte Umstand, der Kläger sei von Kunden auf die im Artikel thematisierten Vorgänge angesprochen worden, geht über eine bloße Unannehmlichkeit nicht hinaus. Eine tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Beeinträchtigung, die das Gewicht des Eingriffs verstärken könnte, macht der Kläger selbst nicht geltend.
Rz. 19
(3) Weiter ändert am Ergebnis der Abwägung und der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Veröffentlichung auch der Umstand nichts, dass über die Festnahme des Benjamin S. und deren Hintergründe auch hätte berichtet werden können, ohne den Kläger zu erwähnen. Es gehört zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses - auch unter dem Gesichtspunkt des "Aufmachers" - wert halten und was nicht. Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (BGH, Urt. v. 29.4.2014 - VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rz. 23 m.w.N.). Im Übrigen kann ein objektives Informationsinteresse an der Berichterstattung darüber, dass der prominente Kläger Benjamin S. trotz seiner "schwierigen Vergangenheit" beschäftigt, nicht verneint werden.
Rz. 20
(4) Zuletzt greift der Einwand der Revisionserwiderung nicht, die namentliche Nennung des Klägers in der angegriffenen Berichterstattung sei auch deshalb unzulässig, weil sie im Zusammenhang mit einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung erfolgt sei. Dabei kann offenbleiben, ob in Bezug auf Benjamin S. tatsächlich von einer unzulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung ausgegangen werden kann. Denn jedenfalls könnte der Kläger daraus nichts für sich herleiten. Dass Benjamin S. in - unterstellt - unzulässiger Weise identifizierbar dargestellt wurde, bedeutet nicht, dass auch der Kläger in diesem Zusammenhang nicht hätte namentlich erwähnt werden dürfen.
Rz. 21
2. Der erkennende Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind.
Fundstellen
Haufe-Index 7605030 |
NJW 2015, 776 |
NJW 2015, 8 |
EBE/BGH 2015 |
GRUR 2015, 293 |
DuD 2015, 411 |
JZ 2015, 155 |
MDR 2015, 333 |
RDV 2015, 144 |
VersR 2015, 336 |
ZUM-RD 2015, 151 |
GRUR-Prax 2015, 90 |
K&R 2015, 194 |
RÜ 2015, 153 |