Leitsatz (amtlich)
Zur Einordnung der Zugehörigkeit zu einer politischen Vereinigung in die Sozialsphäre.
Normenkette
BGB § 823
Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 19.08.2010; Aktenzeichen 10 U 6/10) |
LG Berlin (Urteil vom 08.12.2009; Aktenzeichen 27 O 906/09) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des KG vom 19.8.2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger ist geschäftsführender Vorstand des eingetragenen Vereins S., der in H. "Kinderhäuser" sowie "Babyklappen" betreibt. In den 1970er Jahren war der Kläger Leiter der "Kinderkommission" des Kommunistischen Bundes.
Rz. 2
Ab dem 24.7.2009 veröffentlichte die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite www.spiegel.de den Artikel "H.er Babyklappenstreit - Das lukrative Geschäft mit den Kindern". Dieser befasste sich mit Vorwürfen der H.er Sozialbehörde, vom Verein S. über den Verbleib von Findelkindern nicht ausreichend informiert zu werden.
Rz. 3
In dem Artikel heißt es, das weitgehend unbeachtete Dasein des Vereins S. habe sich erst 1999 geändert, als der Kläger das Projekt Findelbaby erfunden habe; plötzlich habe sich auch die High Society der ...metropole "für den einstigen Kommunisten M." erwärmt. Nach einer Schilderung von Einzelheiten der Auseinandersetzung zwischen dem Verein und der Sozialbehörde lautet der Artikel weiter: "Der Kampf ist ein Teil von M.s Leben. Er und seine Ehefrau H. K. gehörten dem Kommunistischen Bund an. M. war für die Umsetzung der "Kinderpolitik" mitverantwortlich, ...". 1976 hätten die Eheleute in H.-A. das Kinderhaus H.-straße gegründet, eine Einrichtung, die von konservativen Kreisen als linker Kinderladen und Kaderschmiede kommunistischer Sektierer geschmäht worden sei. Die Stadt habe die üblichen Zuschüsse verweigert und sei von einem Gericht zur Nachzahlung für mehrere Jahre verpflichtet worden. Das Geld habe der Kläger zwischen den mittlerweile verfeindeten Vereinsmitgliedern aufgeteilt und S. gegründet.
Rz. 4
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Verbreitung der oben zitierten Textpassagen und zur Freistellung des Klägers von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. Die Äußerungen, der Kläger habe dem Kommunistischen Bund angehört und sei mitverantwortlich für dessen Kinderpolitik gewesen, sowie die Bezeichnung des Klägers als einstiger Kommunist stellten wahre Tatsachenbehauptungen dar; soweit es in dem Beitrag heiße, der Kampf sei ein Teil seines Lebens, handele es sich um eine Meinungsäußerung. Diese Äußerungen seien rechtmäßig. Sie beträfen die Sozialsphäre des Klägers. Dieser habe weder substantiiert vorgetragen, dass er nur im Verborgenen gewirkt habe, noch sei dies im Hinblick auf die ausgeübten Funktionen und Aktivitäten nachvollziehbar. Der bloße Zeitablauf ändere an der Einordnung in die Sozialsphäre nichts.
Rz. 6
Die beanstandeten Äußerungen entfalteten auch keine Prangerwirkung. Durch die Mitteilung seiner früheren Zugehörigkeit zum Kommunistischen Bund drohe dem Kläger weder ein schwerwiegender Verlust an sozialer Achtung noch eine Stigmatisierung. Die beanstandete Berichterstattung befasse sich mit zurückliegenden Vorgängen und erscheine als "Jugendsünde". Ein öffentliches Informationsinteresse an der Schilderung des Werdegangs des Klägers und seiner politischen Sozialisation ergebe sich aus der öffentlichen Diskussion um die von dem Verein S. betriebenen Babyklappen und dessen finanzielles Gebaren.
II.
Rz. 7
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Rz. 8
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht sei in Bezug auf eine frühere Mitgliedschaft des Klägers im Kommunistischen Bund sowie seine Mitverantwortlichkeit für dessen Kinderpolitik zu Unrecht von der Wahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptungen ausgegangen.
Rz. 9
a) In dem fraglichen Bericht wurde behauptet, der Kläger und dessen Ehefrau hätten dem Kommunistischen Bund angehört. Diese Behauptung ist schon deshalb wahr, weil der Kläger nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts Leiter der "Kinderkommission" beim Kommunistischen Bund und damit als ihm zugehörig anzusehen war. Es kommt nicht darauf an - worauf die Revision abstellt -, ob der Kläger einen Antrag auf Aufnahme in den Kommunistischen Bund gestellt hatte und förmlich als Mitglied des Kommunistischen Bundes aufgenommen worden war. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem - insoweit von der Revision nicht in Frage gestellt - 1976 gegründeten Kinderhaus H.-straße um eine Einrichtung des Kommunistischen Bundes handelte.
Rz. 10
b) Die Einstufung der Äußerung, die High Society der ...metropole habe sich "für den einstigen Kommunisten M." erwärmt, als Tatsachenbehauptung greift die Revision nicht ausdrücklich an. Selbst wenn man die Bezeichnung des Klägers als "einstiger Kommunist" als politisches Werturteil verstehen würde, das die frühere Gesinnung des Klägers zum Ausdruck bringen will (vgl. BVerfG NJW 1992, 2013 [2014]), würde dies an dem Wahrheitsgehalt der Aussage nichts ändern. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Äußerung im vorliegenden Kontext auf die frühere Zugehörigkeit des Klägers zum Kommunistischen Bund Bezug nimmt. Die Formulierung "Der Kampf ist ein Teil von M.s Leben", hat das Berufungsgericht zu Recht als Meinungsäußerung angesehen, durch welche die aktuelle Auseinandersetzung zwischen dem Kläger als Verantwortlichem des Vereins S. und der Sozialbehörde gleichsam auf diese (gesellschafts-)politische Grundhaltung zurückgeführt wird.
Rz. 11
2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger sei durch die angegriffene Berichterstattung nicht in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weswegen ihm kein Unterlassungsanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte zustehe.
Rz. 12
a) Zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 99, 185 [196] - Scientology; 101, 361, 388 - Caroline von Monaco II; 114, 339, 348 - Manfred Stolpe; 120, 180, 199 ff. - Caroline von Monaco IV; BVerfG, AfP 2009, 480 Rz. 61; BGH, Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522 [523 m.w.N.]; v. 11.3.2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rz. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rz. 12 - Gen-Milch; v. 3.2.2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rz. 17; v. 22.9.2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rz. 16; v. 20.4.2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rz. 12; EGMR, AfP 1999, 251 [252]). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403 [1404]; v. 17.11.2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rz. 21 f. m.w.N.; v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rz. 11 - Onlinearchiv I; v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rz. 14 - Onlinearchiv II; v. 20.4.2010 - VI ZR 245/08, a.a.O.).
Rz. 13
b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass als Abwägungskriterium auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes die abgestufte Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rz. 30; v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, VersR 1987, 778 [779] - BND-Interna; v. 13.11.1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433 [434]). Danach genießen besonders hohen Schutz die sog. sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, a.a.O.; BVerfGE 65, 1 [41 ff.] - Volkszählung; 78, 77, 84).
Rz. 14
Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, a.a.O.; v. 17.11.2009 - VI ZR 226/08, a.a.O., Rz. 21; BVerfG, VersR 2010, 1194 Rz. 25). Bei der vom Kläger in Anspruch genommenen Privatsphäre ist als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts u.a. das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt. Dieses Recht stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten bzw. Lebenssachverhalte in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.] - Volkszählung; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 80, 367, 373). Auch dieses Recht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [43 ff.] - Volkszählung; 78, 77, 85 ff.; BGH, Urt. v. 13.11.1990 - VI ZR 104/90, a.a.O.; v. 9.12.2003 - VI ZR 373/02, a.a.O., 524; v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, a.a.O., Rz. 30).
Rz. 15
c) Im Streitfall sind die beanstandeten Äußerungen entgegen der Auffassung der Revision der Sozialsphäre des Klägers und nicht seiner Privatsphäre zuzuordnen.
Rz. 16
aa) Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insb. das berufliche und politische Wirken des Individuums (vgl. BVerfG NJW 2003, 1109 [1110]; BGH, Urt. v. 20.1.1981 - VI ZR 162/79, BGHZ 80, 25 [35] - Der Aufmacher I; v. 7.12.2004 - VI ZR 308/03, BGHZ 161, 266 [268]; v. 24.6.2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rz. 17 ff.; v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rz. 12; v. 17.11.2009 - VI ZR 226/08, a.a.O., Rz. 21; BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, AfP 1995, 404 [407] - Dubioses Geschäftsgebaren). Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (vgl. BVerfGE 101, 361 [382] - Caroline von Monaco II; BVerfG NJW 2000, 2193; NJW 2000, 2194 [2195]; BGH, Urt. v. 26.1.1965 - VI ZR 204/63, JZ 1965, 411, 413 - Gretna Green; v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120 [122] - Telefongespräch; v. 20.1.1981 - VI ZR 163/79, VersR 1981, 384 [385] - Der Aufmacher II; v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, a.a.O., - BND-Interna; v. 9.12.2003 - VI ZR 373/02, a.a.O., 523 f.; Wanckel in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 19 Rz. 5 ff.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rz. 54 ff.). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; denn niemand kann sich auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 101, 361 [385] - Caroline von Monaco II; BGH, Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 373/02, a.a.O., 524 und - VI ZR 404/02, VersR 2004, 525 [526]; v. 19.10.2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84 [85]; v. 5.12.2006 - VI ZR 45/05, VersR 2007, 249 Rz. 21).
Rz. 17
bb) Nach diesen Grundsätzen unterfällt die beanstandete Berichterstattung, insb. ihre zentrale Aussage der Zugehörigkeit des Klägers zum Kommunistischen Bund, der Sozialsphäre.
Rz. 18
(1) Dem Beitritt zu einem Verein, einer politischen Partei oder einer anderen (etwa politischen oder religiösen) Gruppierung kommt ebenso wie dem bloßen Bestehen einer Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung grundsätzlich keine Publizität zu. Vielmehr beschränkt sich die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Daten eines Mitglieds auf die Mitgliederverwaltung (so CDU-Bundesparteigericht, NVwZ 1993, 1127 [1128]) und nach verbreiteter Ansicht auf die übrigen Mitglieder (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1991 - 1 BvR 185/91, juris Rz. 3; BGH, Beschl. v. 21.6.2010 - II ZR 219/09, WM 2010, 2360 Rz. 4 ff.; v. 25.10.2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2399; OLG München, Urt. v. 15.11.1990 - 19 U 3483/90, juris Rz. 6 ff.; VGH Bay., Beschl. v. 5.10.1998 - 21 ZE 98.2707, 21 CE 98.2707, juris Rz. 13; OLG Saarbrücken NZG 2008, 677 f.; OLG Hamburg NZG 2010, 317 f.; LG Berlin K&R 2010, 140; Klein in Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rz. 330 (Stand: März 2001); Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rz. 2757; Waldner/Wörle-Himmel in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rz. 336). Soweit ein Mitglied lediglich eine passive Zugehörigkeit anstrebt und sich nach außen hin nicht offen zur Mitgliedschaft bekennen will, ist dies zu respektieren (vgl. CDU-Bundesparteigericht, a.a.O.; Klein in Maunz/Dürig, a.a.O.); denn zu der in Art. 9 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgten Vereinsfreiheit gehört auch die freie Entscheidung, ob die Mitglieder als solche in die Öffentlichkeit treten wollen, ebenso wie das Mitglied seine Vereinszugehörigkeit verschweigen darf (vgl. Merten in Isensee/Kirchhof, a.a.O.). Dementsprechend ist die Mitgliedschaft in einer weltanschaulich-religiösen Gemeinschaft jedenfalls dann der Privatsphäre zugeordnet worden, wenn der Betroffene mit seiner Mitgliedschaft und den Lehren der Vereinigung nicht von sich aus in die Öffentlichkeit getreten ist (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1980; NJW 1997, 2669 [2670]).
Rz. 19
(2) Der Kläger hat geltend gemacht, er sei im Zusammenhang mit dem Kommunistischen Bund nicht öffentlich hervorgetreten und habe nur im Verborgenen gewirkt; niemand habe damals seinen Beitritt zum Kommunistischen Bund öffentlich kundgetan und die Aktivitäten der Kinderkommission hätten sich aus Furcht vor dem Radikalenerlass nicht im öffentlichen Raum vollzogen. Im Streitfall ergibt sich aber die Zuordnung zur Sozialsphäre daraus, dass der Kläger als Leiter der Kinderkommission des Kommunistischen Bundes fungierte. Diese Funktion ist in einer politischen Gruppierung, die naturgemäß darauf ausgerichtet ist, ihre Ziele im politischen Raum durchzusetzen und Anhänger für ihre Überzeugung zu gewinnen, notwendigerweise auf Außenwirkung angelegt. Es reicht mithin für die Zuordnung zur Sozialsphäre aus, dass der Kläger aufgrund seiner Funktion für die Kinderpolitik des Kommunistischen Bundes mitverantwortlich war, ohne dass es darauf ankommt, ob er selbst öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist. Die Bewertungen des Klägers als Kommunist knüpfen an seine Stellung als Leiter der Kinderkommission im Kommunistischen Bund an, welche er in den 1970er Jahren inne hatte, in denen er mit seiner Frau auch das in dem Bericht angesprochene Kinderhaus H.- straße gegründet hatte.
Rz. 20
d) Der Eingriff in die Sozialsphäre des Klägers durch die beanstandete Berichterstattung ist nicht rechtswidrig, weil sein Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange der Beklagten nicht überwiegt. Dies ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem gem. Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht der Beklagten auf Äußerungs- und Pressefreiheit. Danach muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [43 ff.] - Volkszählung; 78, 77, 85 ff.; BGH, Urt. v. 13.11.1990 - VI ZR 104/90, a.a.O.; v. 9.12.2003 - VI ZR 373/02, a.a.O., 524; v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, a.a.O.). Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Auch bei wahren Aussagen können zwar ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, a.a.O.; v. 17.11.2009 - VI ZR 226/08, a.a.O., Rz. 21; BVerfG, VersR 2010, 1194 Rz. 25).
Rz. 21
Aktueller Berichterstattungsanlass für den streitgegenständlichen Internetartikel waren Vorwürfe der H.er Sozialbehörde, vom Verein über den Verbleib von Findelkindern nicht ausreichend informiert zu werden. In diesem Zusammenhang wurde darüber berichtet, dass der Kläger früher dem Kommunistischen Bund angehörte, für dessen Kinderpolitik mitverantwortlich gewesen sei und 1976 zusammen mit seiner Ehefrau in H.-A. das Kinderhaus H.-straße gegründet habe, eine Einrichtung, die von konservativen Kreisen als linker Kinderladen und Kaderschmiede kommunistischer Sektierer geschmäht worden sei. Auch wenn diese Vorgänge längere Zeit zurückliegen, ist insoweit ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Gesamtkontext des Artikels gegeben. In diesem wird nämlich auch darüber berichtet, dass der Verein S. rund tausend Kinder, überwiegend in Villen in bester Lage, betreut und sich nach Erfindung des Projekts "Findelbaby" auch die High Society der E.-metropole für den einstigen Kommunisten M. erwärmt habe. In diesem Zusammenhang ist der Werdegang des Klägers, insb. auch seine frühere Mitverantwortlichkeit für die Kinderpolitik des Kommunistischen Bundes von öffentlichem Interesse, die in dem Artikel seinem heutigen Wirken in der Kinderbetreuung in von dem Verein S. erworbenen Villen in bester Lage gegenüber gestellt wird.
Rz. 22
Gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit muss der Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Er hat keine schwerwiegenden Auswirkungen auf sein Persönlichkeitsrecht oder ihm entstandene konkrete Nachteile beruflicher Art vorgetragen, die durch die Berichterstattung entstanden wären. Alleine der Umstand, dass er wegen der Veröffentlichung möglicherweise im Hinblick auf seine kommunistische Vergangenheit Anfeindungen Andersdenkender ausgesetzt sein und Nachteile beruflicher Art erleiden kann, ist nicht so schwerwiegend, dass er die Äußerungs- und Pressefreiheit der Beklagten in den Hintergrund drängen könnte, zumal aus dem Artikel hervorgeht, dass die Zugehörigkeit zum Kommunistischen Bund lange zurückliegt. Eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung sind wegen des Hinweises auf die Vergangenheit des Klägers nicht zu besorgen.
Rz. 23
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen