Verfahrensgang
LG Göttingen (Urteil vom 18.07.2011) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 18. Juli 2011 im Maßregelausspruch aufgehoben; die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens sowie die den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen; die Hälfte der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten (Einzelfreiheitsstrafen: ein Jahr und drei Monate, ein Jahr und sechs Monate, zwei Jahre und drei Monate) verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision führt mit der Sachrüge, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, zum Wegfall des Maßregelausspruchs.
Rz. 2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Rz. 3
a) In der zweiten Hälfte des Jahres 2009 führten der Angeklagte und die Nebenklägerin D. eine partnerschaftliche Beziehung. Etwa einmal im Monat kam es zu körperlichen Übergriffen des Angeklagten, bei denen er die Nebenklägerin zumeist an den Haaren riss und ihren Kopf gegen die Wand stieß. Am 24. Dezember 2009 versetzte der erheblich alkoholisierte Angeklagte der Nebenklägerin im Rahmen eines Streits Schläge ins Gesicht, zerrte sie an den Haaren und schlug ihren Kopf mindestens einmal gegen die Wand (Tat 1).
Rz. 4
Gleichwohl blieb die Nebenklägerin auch während der folgenden Tage beim Angeklagten. Als sie die Wohnung am 28. Dezember 2009 verlassen wollte, hinderte der erneut stark alkoholisierte (Blutalkoholgehalt: 2,54 ‰) Angeklagte sie daran, schlug ihr mehrfach ins Gesicht, riss ihr Haare heraus und stieß ihren Kopf gegen die Wand. Das Geschehen endete nach „maximal 30 Minuten”, als die von einer Nachbarin alarmierte Polizei an der Tür klingelte. Die Nebenklägerin erlitt eine Gesichtsschädelprellung (Tat 2).
Rz. 5
Im März 2010 bestand zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin G. für kurze Zeit eine intime Beziehung. Sie wurde von der Nebenklägerin beendet, nachdem der Angeklagte im Verlauf einer Auseinandersetzung ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und seine Hand um ihren Hals gelegt hatte. Trotzdem pflegten beide auch danach ein „freundschaftliches Miteinander” (UA S. 31). Am 8. Juni 2010 trafen sie sich zum Grillen in der Wohnung des Angeklagten. Als die Nebenklägerin nach einem Streit gehen wollte, griff der Angeklagte ihr von hinten in den Nacken, riss heftig an ihren Haaren und stieß ihren Hinterkopf jedenfalls einmal kräftig gegen die Wand. Nachdem er von ihr abgelassen hatte, verließ sie die Wohnung, um nach Hause zu fahren. Der Angeklagte folgte ihr und bat sie um Verzeihung. Sie ließ sich zur Rückkehr überreden. Nach kurzer Zeit kam es wiederum zu einer Auseinandersetzung. Der Angeklagte schlug der Nebenklägerin mit der Faust ins Gesicht. Sie erlitt eine dislozierte Nasenskelettfraktur, die eine Operation erforderlich machte, ein Schädelhirntrauma ersten Grades und eine posttraumatische Belastungsstörung (Tat 3).
Rz. 6
b) Das sachverständig beratene Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem seit seiner frühen Jugendzeit erheblich, auch einschlägig vorbestraften und in der Vergangenheit bereits jeweils zweimal nach § 64 StGB und nach § 63 StGB untergebracht gewesenen Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.2) mit „Psychopathy” sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD 10: F 10.1) und von Cannabis vorlägen. Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat es unter Berücksichtigung von Art. 316e Abs. 2 EGStGB auf § 66 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) gestützt.
Rz. 7
Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB hat das Landgericht im Hinblick auf fünf gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 StGB berücksichtigungsfähige Vorverurteilungen des Angeklagten aus den Jahren 1980, 1981, 1988, 1996 und 2004 bejaht. Dabei bezogen sich die letzten drei dieser Vorverurteilungen auf insgesamt vier Körperverletzungstaten, die der Angeklagte ebenfalls zum Nachteil jeweils aktueller Partnerinnen begangen hatte und die den verfahrensgegenständlichen Taten „in Entstehung und Ablauf des Geschehens auf außerordentliche Weise” glichen (UA S. 83). Im Einklang mit dem Sachverständigen kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass sich bei dem Angeklagten „in den letzten Jahrzehnten ein spezifisches Deliktsmuster mit Gewalt zum Nachteil von (Intim-) Partnerinnen etabliert” habe, welches zweifelsfrei als Hang im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen sei (UA S. 82). Die „Kombination von Dissozialität, Psychopathie und Alkoholproblemen” disponiere den Angeklagten auch künftig zu einschlägigen Straftaten und sei prognostisch „maximal ungünstig” (UA S. 85).
Rz. 8
Die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (NJW 2011, 1931 Rn. 172) sieht das Landgericht erfüllt. Es wertet jedenfalls den körperlichen Übergriff zum Nachteil der Nebenklägerin G. (Tat 3) als schwere Gewalttat im Sinne dieses Urteils. Im Übrigen mache zumindest die Vielzahl der von dem Angeklagten nach dem stets selben Muster begangenen Körperverletzungen zum Nachteil von Frauen in den vergangenen 24 Jahren und die in Frequenz und Intensität deutlich werdende Steigerung seiner kriminellen Energie deutlich, dass von ihm in zunehmender Frequenz möglicherweise nicht schwerste, aber doch so schwere Gewaltdelikte mit erheblichen Folgen zu erwarten seien, dass seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz „noch” in Einklang zu bringen sei (UA S. 89).
Rz. 9
2. Während Schuld- und Strafausspruch entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts frei von Rechtsfehlern sind, kann der Maßregelausspruch keinen Bestand haben.
Rz. 10
a) An sich rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nF bejaht. Jedoch ist diese Vorschrift nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts derzeit wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG verfassungswidrig; die Vorschrift gilt vorläufig nur unter eingeschränkten Voraussetzungen weiter. Danach dürfen Eingriffe in das Freiheitsrecht des Angeklagten nur so weit reichen, wie sie unerlässlich sind, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereichs aufrechtzuerhalten. Die Sicherungsverwahrung darf zurzeit nur nach Maßgabe einer besonders strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist. Diesen Anforderungen wird das landgerichtliche Urteil – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend hinweist – nicht gerecht.
Rz. 11
b) Die Bezugnahme auf ausschließlich „schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten” bringt eine Einschränkung gegenüber den Taten zum Ausdruck, die bislang für die Anordnung der Sicherungsverwahrung genügten (BGH, Urteil vom 4. August 2011 – 3 StR 175/11, StV 2011, 672, 673, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 5 StR 535/11 Rn. 8). Die von dem Angeklagten begangenen vorsätzlichen Körperverletzungshandlungen sind für die von ihnen betroffenen Frauen zwar erheblich; im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind sie jedoch keine schweren Gewaltstraftaten, die nach dem Tatbild und den konkreten Umständen die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten.
Rz. 12
Alle Taten, die der Angeklagte zum Nachteil von Partnerinnen begangen hat, wurden als (einfache) vorsätzliche Körperverletzungen nach § 223 StGB abgeurteilt. Ungeachtet der Rohheit der jeweiligen Tatbilder haben die Angriffe nicht zu gravierenden körperlichen Verletzungen geführt. Auch die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin G., durch die es zu einer Gehirnerschütterung ersten Grades und zu einem Nasenbeinbruch kam, erfüllt dieses Kriterium nicht. Zudem wurden die übrigen bisherigen Körperverletzungstaten des Angeklagten zum Nachteil von Partnerinnen jeweils mit Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und sechs Monaten geahndet. Damit liegen aber mit Blick auf die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB sowohl die Anlasstat (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin G. –) als auch die den Vorverurteilungen aus den Jahren 1988, 1996 und 2004 zugrunde liegenden Taten gemessen an den jeweils verhängten Strafen an der untersten Grenze des Schwerebereichs von Verurteilungen, die die formellen Anordnungsvoraussetzungen für die Sicherungsverwahrung erfüllen. Ähnliches gilt unter Zugrundelegung der Anordnungsvoraussetzungen des vom Landgericht – ungeachtet seiner Subsidiarität gegenüber § 66 Abs. 1 StGB (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 66 Rn. 11) – ebenfalls angewandten § 66 Abs. 2 StGB für alle drei verfahrensgegenständlichen Taten.
Rz. 13
3. Da die Ausführungen des angefochtenen Urteils erkennen lassen, dass auch in Zukunft nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit schwerere Gewaltdelikte als die bislang begangenen von dem Angeklagten zu erwarten sind, ist seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausgeschlossen. Der Senat hebt den Maßregelausspruch deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf und lässt die Maßregel entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 4 StR 85/03, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 8).
Unterschriften
Raum, Brause, Schaal, Schneider, König
Fundstellen