Leitsatz (amtlich)

›1. a) Die Benutzung einer bestimmten Bezeichnung für eine Folge von einzelnen Rundfunksendungen kann auch dann ein Titelschutzrecht an der Bezeichnung begründen, wenn die einzelnen Folgen keinen direkten inhaltlichen Zusammenhang aufweisen, vom Verkehr jedoch im Hinblick auf gleichbleibende Sendezeiten, auf die Adressierung an denselben Interessentenkreis und auf Gemeinsamkeiten der inhaltlichen Gestaltung mit überwiegend regionalen Bezügen als ein bestimmter, einheitlicher Programmteil angesehen wird, der eine eigene Kennzeichnung sinnvoll und naheliegend erscheinen läßt.

1. b) Der Bezeichnung "Radio Stuttgart" kommt ungeachtet ihres für eine Sendeanstalt oder für deren Rundfunkprogramm glatt beschreibenden Charakters Kennzeichnungskraft von Haus aus dann zu, wenn sie für eine als einheitliches Werk anzusehende Folge von Sendungen und damit in einer ihren eigentlichen Wortsinn verfremdenden, originellen Weise verwendet wird.

2. Der im Prozeßverlauf eintretende Untergang eines die Klage begründenden Titelschutzrechts stellt auch dann ein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar, wenn er vom Inhaber des Titelschutzrechts selbst durch willkürliche (endgültige) Beendigung der Benutzung des Titels für das in Frage stehende Werk herbeigeführt worden ist.‹

 

Tatbestand

Der Kläger, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, strahlte seit April 1981 ein Regionalprogramm für den mittleren Neckar-Raum aus, das er zusätzlich zur Sender- und Programmkennung "SDR 4" bis zum 31. Dezember 1990 mit "Radio Stuttgart" titulierte.

Die Bezeichnung "Radio Stuttgart" wurde zusammen mit dem für sich unter Nr. 1014044 geschützten Bildzeichen des Stuttgarter Fernsehturms unter der Nr. 11131896 am 12. Dezember 1988 für Waren-/Dienstleistungen des Klägers beim Deutschen Patentamt eingetragen.

Die Beklagten zu 2-4 erhielten im März 1988 die medienrechtliche Zulassung zur Veranstaltung eines lokalen UKW - Hörfunkvollprogramms auf dem Lokalsender Stuttgart mit der Frequenz 107, 7 MHz. Die Zulassungen unterscheiden sich lediglich durch die Sendezeiten. Die Beklagte zu 1 produziert und übermittelt das von der Beklagten zu 2 veranstaltete lokale Rundfunkprogramm aufgrund eines Produktionsabnahmevertrags vom 6. Oktober 1988. Die Beklagten zu 3 und 4 stellen ihre Programm selbst her; erstere sendet aus dem sogenannten Rundschaustudio, letzterer aus dem Studio Königstraße der Beklagten zu 1. Durch Presseberichte und u.a. Drucksachenwerbung vom April 1989 erfuhr der Kläger, daß die Beklagten beabsichtigten, dem Lokalsender den Namen "Stadtradio Stuttgart" zu geben. Auf seinen Antrag vom 27. April 1989 - dem Tag des Sendebeginns, bei welchem diese Bezeichnung angeblich benutzt wurde - verbot das Landgericht Stuttgart im Wege der einstweiligen Verfügung durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Mai 1989 - 17 O 221/89 - den Beklagten deren Verwendung. Seither treten diese unter der Bezeichnung "Stadtradio 107, 7" auf, die inzwischen zusammen mit einem Bildteil zeichenrechtlich geschützt ist.

Mit der am 13. November 1989 eingegangenen und am 21. November 1989 zugestellten Hauptsacheklage hat der Kläger weiter die Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung "Stadtradio Stuttgart" begehrt, die mit der von ihm im Zusammenhang mit seinem Regionalprogramm "Radio Stuttgart" gebrauchten Bezeichnung verwechslungsfähig sei. Er hat Schutz sowohl für den Titel als auch für die Unternehmensbezeichnung nach § 16 Abs. 1 UWG, den Namen nach § 12 BGB, das Warenzeichen nach §§ 15, 24, 31 WZG beansprucht sowie Ansprüche nach §§ 1, 3 UWG geltend gemacht. Insbesondere hat er im einzelnen vorgetragen, daß die Bezeichnung "Radio Stuttgart" unterscheidungskräftig sowie nicht freihaltebedürftig sei und sich bei den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu 1 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) Programm oder Programmteile zur Sendung im Tonrundfunk herzustellen, anzubieten, zu verbreiten oder für Sendezwecke sonst verfügbar zu halten, die "Stadtradio Stuttgart" als Hinweis auf den Sender und/oder das ausgestrahlte Programm verwenden ("Verletzungsprogramme");

b) die von ihr mit Sendeprogrammen für den Tonrundfunk belieferten Veranstalter von Hörfunkprogrammen zu ermächtigen oder zu verpflichten, zur Sender- oder Programmkennung die Bezeichnung "Stadtradio Stuttgart" zu verwenden;

2. die Beklagten zu 2, 3 und 4 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) zur Kennung als Sender oder zur Bezeichnung der im Tonrundfunk gesendeten Programme "Stadtradio Stuttgart" zu verwenden;

b) "Verletzungsprogramme" zu senden;

c) für Tonrundfunksendungen von "Stadtradio Stuttgart" in Wort, Schrift oder Bild zu werben.

Die Beklagten sind dem - u.a. mit der Einrede der Verjährung - entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Beklagten entsprechend den Klageanträgen verurteilt.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Er hat geltend gemacht, sein bisheriges Schutzbedürfnis sei entfallen, weil er zwar plane, eine Sendung unter dem Titel "Radio Stuttgart - Berichte und Meinungen aus der Landeshauptstadt" im Programm unterzubringen, die Bezeichnung für das Regionalprogramm jedoch aufgegeben habe. Die bislang gegebene Begehungsgefahr sei entfallen, weil die Beklagten in der Berufungsverhandlung erklärt hätten, daß sie die Bezeichnung "Stadtradio Stuttgart" nicht mehr verwenden wollten.

Die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen und ihren Antrag auf Abweisung der Klage aufrechterhalten.

Das Berufungsgericht hat die Klage zu Ziff. 2 b als unzulässig abgewiesen und im übrigen die Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits festgestellt.

Gegen diese Feststellung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiterverfolgen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz von Belang - ausgeführt:

Die Klage sei bis zur Änderung des Klagebegehrens durch den Feststellungsantrag des Klägers zulässig und begründet gewesen. Der Kläger habe seine Klageansprüche auf § 16 UWG stützen können; auf die Begründetheit der anderen Anspruchsgrundlagen komme es demnach nicht an.

Die Klage habe sich durch zwei während des Berufungsrechtszugs eingetretene Ereignisse erledigt. Der Kläger habe sein Bedürfnis, die Bezeichnung "Radio Stuttgart" zu schützen, verloren, weil er hiervon derzeit keinen Gebrauch mache. Die Beklagten hätten die Begehungsgefahr durch ihre in der Berufungsverhandlung abgegebenen Erklärungen ausgeräumt, weil sie eindeutig und ernsthaft zum Ausdruck gebracht hätten, daß ihre frühere Absicht, gemeinsam unter dem Namen "Stadtradio Stuttgart" aufzutreten, zugunsten der seit Sendebeginn gebrauchten und inzwischen angeblich als Warenzeichen/Dienstleistungsmarke geschützten Kombination "Stadtradio 107, 7" aufgegeben worden sei. Für die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr genüge eine solche Erklärung. Eine Wiederholungsgefahr, die eine Unterwerfungserklärung erfordern würde, liege nicht mehr vor, da Verletzungshandlungen der Beklagten im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits gemäß § 21 UWG verjährt gewesen seien.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Das Berufungsgericht ist von einem ursprünglich einheitlichen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ausgegangen, da es bei seinen Überlegungen zur anfänglichen Begründetheit des Klagebegehrens lediglich auf einzelne der vom Kläger nebeneinander geltend gemachten Anspruchsnormen abgestellt und eine Prüfung auch der anderen als erübrigt angesehen hat; dies durfte es nur auf der Grundlage eines - ungeachtet mehrerer Anspruchsnormen - einheitlichen prozessualen Anspruchs bzw. Streitgegenstands, da anderenfalls die - sonst - selbständigen anderen prozessualen Ansprüche unbeschieden geblieben wären.

Diese Beurteilung des Streitgegenstands als einheitlich begegnet keinen rechtlichen Bedenken; auch die Revisionserwiderung rügt sie nicht. Anhaltspunkte dafür (vgl. zum Erfordernis solcher Anhaltspunkte BGH, Urt. v. 2.4. 1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 - Stundung ohne Aufpreis), daß der Kläger mit seiner Berufung auf verschiedene Rechtsnormen nicht nur alternative Begründungen für ein und dasselbe prozessuale Begehren geben, sondern verschiedene prozessuale Ansprüche zu unterschiedlichen Streitgegenständen machen wollte, sind seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Demgemäß hatte auch schon das Landgericht ausdrücklich die Einheitlichkeit des Streitgegenstands festgestellt, ohne daß der Kläger hiergegen Einwände erhoben hat.

2. Das Berufungsgericht ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß es nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers nur noch über den damit insgesamt geänderten Streitgegenstand - Feststellung des Eintritts der Erledigung (vgl. BGH, Urt. v. 8. 3. 1990 - I ZR 116/88, GRUR 1990, 530, 531 f. = WRP 1990, 685 - Unterwerfung durch Fernschreiben) - zu entscheiden hatte. Es hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß ein Erfolg des Feststellungsbegehrens die Zulässigkeit und Begründetheit der vor der Klageänderung verfolgten Ansprüche sowie deren Erledigung durch ein im Prozeßverlauf eingetretenes Ereignis voraussetzt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 82, 12, 13 f. und BGH aaO - Unterwerfung durch Fernschreiben). Beide Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Das Klagebegehren war bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nach § 16 Abs. 1 UWG begründet.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts benutzte der Kläger die Bezeichnung "Radio Stuttgart" für die Kennzeichnung einer zu bestimmten Sendezeiten ausgestrahlten Folge von Sendungen, die vom angesprochenen Publikum als zusammengehöriges Werk verstanden wurde, nämlich als Sendung in Magazinform für einen bestimmten Interessentenkreis, der sich aus den dem lokalen und regionalen Geschehen eng verbundenen Einwohnern des Sendegebiets zusammensetzte, deren Bedürfnisse jeweils auch durch die inhaltliche Gestaltung der Sendefolge Rechnung getragen wurde. Diese aufgrund vorliegender Unterlagen und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen es, in den durch Sendezeiten, inhaltliche Gestaltung und Interessentenkreis zu einer zusammengehörigen Sendefolge verbundenen Sendungen ein einheitliches titelschutzfähiges Werk im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG zu sehen (vgl. BGHZ 83, 52, 54 f. - POINT).

Als im Ergebnis zutreffend erweist sich auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Bezeichnung "Radio Stuttgart komme von Haus aus hinreichende Unterscheidungskraft zu. Hierfür konnte das Berufungsgericht sich allerdings entgegen seiner Bezugnahme nicht ohne weiteres auch auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils stützen, weil das Landgericht nicht hinreichend zwischen der hier in Frage stehenden Bezeichnung einer als titelfähiges Werk allein in Betracht kommenden Sendefolge einerseits und der Bezeichnung einer Sendeanstalt oder deren Programmndererseits unterschieden hat. Ob "Radio Stuttgart" als Bezeichnung im letzteren Sinne als von Haus aus namensmäßig unterscheidungskräftig angesehen werden könnte, erscheint im Hinblick auf den insoweit glatt beschreibenden Charakter sowohl der Bestandteile der Bezeichnung als auch ihrer Verbindung zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Beurteilung, weil für die Frage des Titelschutzes ausschließlich die Verwendung der Bezeichnung "Radio Stuttgart" für eine bestimmte Sendefolge zur Erörterung steht, die - wegen der Verfremdung des als Sendungstitel ungebräuchlichen Begriffs (vgl. dazu etwa BGHZ 24, 238, 241 - tabu I; BGH, Urt. v. 20. 12. 1972 - I ZR 1/72, GRUR 1973, 539, 540 - product-contact; Urt. v. 14. 12. 1979 - I ZR 44/78, GRUR 1980, 247, 248 - Capital-Service; Urt. v. 2.2. 1989 - I ZR 183/86, GRUR 1989, 449, 450 = WRP 1989, 717 - Maritim) - nicht mehr als beschreibend, sondern als hinreichend originell angesehen werden kann, um die Eignung zur Kennzeichnung von Haus aus zu begründen. Auch hiervon ist das Berufungsgericht bei seinen die in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichtsurteils ergänzenden Erwägungen zutreffend ausgegangen.

Zwischen der von den Beklagten gewählten Bezeichnung "Stadtradio Stuttgart" und dem Titel des Klägers besteht auch Verwechslungsgefahr. Selbst bei Unterstellung einer nur geringen Kennzeichnungskraft von "Radio Stuttgart" auch als Titel einer Sendungsfolge und einer im Verkehr vorhandenen Bereitschaft, im Bereich von Funk und Fernsehen sorgfältiger als bei Kennzeichnungen in anderen Bereichen auf Unterschiede zu achten, weil dem Publikum aufgrund durchgesetzter Senderbezeichnungen bekannt ist, daß hier einander nahekommende Bezeichnungen ebenso vorkommen wie im Bereich der Tageszeitungen oder anderer Druckwerke, reicht vorliegend der einzige Unterschied der Bezeichnung - die Hinzufügung von "Stadt" - nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen mit dem im übrigen identischen Titel des Klägers auszuschließen. Denn der Begriff "Stadtradio" trifft vom Sinngehalt her ebenfalls das, was ein wesentliches Merkmal des mit dem Titel "Radio Stuttgart" bezeichneten Werks darstellt, nämlich seinen Charakter als hauptsächlich den Bereich und die Umgebung der Stadt Stuttgart betreffende Regionalsendung; der Bestandteil "Stadt" ist daher als abgrenzendes Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem Titel des Klägers nicht geeignet.

b) Das demgemäß nach § 16 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Werktitelschutzes begründete Klagebegehren ist aufgrund eines im Prozeßverlauf eingetretenen Ereignisses nachträglich unbegründet geworden und deshalb als in der Hauptsache erledigt anzusehen. Der Kläger hat nach den auf unstreitigem Parteivortrag beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Benutzung des Titels "Radio Stuttgart" für ihre vorher damit bezeichnete Regionalsendung endgültig aufgegeben. Damit ist sein Schutzrecht erloschen, da dessen Bestand die Benutzung des Titels in Verbindung mit einem konkreten Werk voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 11.7. 1958 - I ZR 187/56, GRUR 1959, 45, 48 r. Sp. unter III - Deutsche Illustrierte; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 16 Rdn. 123 a; Großkomm/Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 122 und 136). Die etwaige Absicht des Klägers, den Titel in Zukunft für eine andere Sendung zu benutzen, hindert danach den Untergang des konkreten Titelschutzrechts nicht; ein neues Schutzrecht wird durch sie ebenfalls nicht begründet, weil dessen Entstehung das Erscheinen des (anderen) Werkes unter Benutzung seiner Titelbezeichnung voraussetzt und eine bloße Absicht späterer Benutzung insoweit nicht genügt (vgl. BGHZ 108, 89, 92 - Titelschutzanzeige; Baumbach/Hefermehl aaO).

Der Untergang des Titelschutzrechts hat den Rechtsstreit in der Hauptsache auch ungeachtet des Umstands erledigt, daß ihn der Kläger durch Aufgabe des Titelgebrauchs selbst verursacht hat. Der Mindermeinung, die für die Frage der Wirksamkeit einer einseitigen Erledigungserklärung auch darauf abheben will, ob das Ereignis, auf das sie sich bezieht, in den Verursachungs- bzw. Verantwortungsbereich des Klägers selbst fällt (vgl. OLG Hamm WRP 1977, 199, 200 und BB 1979, 1377, 1378; OLG Koblenz WRP 1982, 657, 658 und WRP 1986, 298; OLG Schleswig NJW-RR 1986, 38, 39; Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 91 a Rdn. 5 und Rdn. 58 unter dem Stichwort "Verjährung"; Borck, WRP 1987, 8, 12; offengelassen von OLG Nürnberg NJW-RR 1989, 443, 445 unter III) kann nicht beigetreten werden, da sie mit ihrer im wesentlichen auf Billigkeitserwägungen gründenden Argumentation vernachlässigt, daß die befürchteten Kostennachteile der beklagten Partei nach deren Zustimmung zur Erledigung ohne weiteres auch im Rahmen der nach § 91 a ZPO ohnehin nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung abgewendet werden können. Mit Recht stellt die herrschende Meinung daher nur auf den objektiven Eintritt des Ereignisses und nicht auf die Frage einer subjektiven Verantwortlichkeit ab (vgl. BGH, Urt. v. 6. 12. 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589; OLG Frankfurt WRP 1979, 799, 801; OLG Düsseldorf WRP 1980, 701, 702; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 91 a Rdn. 6; Baumbach/Hefermehl aaO, Einl. UWG Rdn. 506; Großkomm/Jacobs, Vor § 13 UWG, D, Rdn. 278; näher dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 46 Rdn. 37 f. und Kap. 55 Rdn. 29-32).

Auf die vom Berufungsgericht weiter geprüfte Frage, ob ein die Hauptsache erledigendes Ereignis auch auf seiten der Beklagten - als Folge ihrer Unterlassungsabsichtserklärung - eingetreten sei, kommt es hiernach nicht an. Sie wäre nur von Bedeutung, wenn das zu beurteilende Klagebegehren außer aus § 16 Abs. 1 UWG auch aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage begründet gewesen wäre, die durch den Verlust des Titelschutzes nicht berührt würde (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1978, 763; Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 5). Hiervon kann in der Revisionsinstanz jedoch nicht ausgegangen werden, da das Berufungsgericht - vermutlich im Hinblick auf die angenommene Einheitlichkeit des Streitgegenstandes - Feststellungen zu tatsächlichen Voraussetzungen anderer Anspruchsnormen nicht getroffen und die Revision das Fehlen solcher Feststellungen nicht gerügt hat.

III. Die Revision bleibt somit ohne Erfolg; sie ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993201

BGHR UWG § 16 Abs. 1 Titelschutz 8

BGHR ZPO § 91a, Erledigung 1

NJW-RR 1993, 1319

GRUR 1993, 769

AfP 1993, 650

MDR 1994, 363

WRP 1993, 755

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