Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Urteil vom 19.01.1993) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Januar 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen fordern Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages. Sie sind zwei der drei Töchter des Erblassers, der am 1. Februar 1988 mittags nach einer drei Tage vorher vorgenommenen Operation verstorben ist. Die Beklagten sind Rechtsanwälte, die seinerzeit in einer Sozietät verbunden waren.
Am 28. Januar 1988, am Tag vor der beabsichtigten Operation, ließ die Klägerin, zu 1) sich vom Beklagten zu 2) namens und mit Generalvollmacht ihres im Krankenhaus liegenden Vaters unter anderem über die Erbansprüche der Mutter der Klägerinnen beraten. Die Eltern der Klägerinnen lebten seit Januar 1987 getrennt; der Erblasser hatte an die Mutter der Klägerinnen Unterhalt in gerichtlich festgesetzter Höhe zu zahlen. Dem Beklagten zu 2) wurden die notarielle Vereinbarung der Eltern über die Gütertrennung und deren Ehe- und Erbvertrag vorgelegt. Darin hatten die Eltern sich gegenseitig zwar zu Alleinerben eingesetzt, jedoch in § 4 jeweils ein Rücktrittsrecht vorbehalten.
Nach der Auskunft des Beklagten zu 2), durch einen Scheidungsantrag werde das Erbrecht der Mutter beseitigt, erteilte die Klägerin zu 1) im Namen ihres Vaters den Auftrag, Scheidungsantrag einzureichen. Der Beklagte zu 2) gab die Antragsschrift noch an demselben Tag, einem Donnerstag, zur Post. Sie wurde am 2. Februar 1988, also am Tag nach dem Tod des Erblassers, der Mutter zugestellt.
Mangels Zustellung der Antragsschrift zu Lebzeiten des Erblassers kam das am 15. Januar 1988 vom Erblasser errichtete Testament nicht zum Zuge, in welchem er die Mutter von der Erbfolge ausgeschlossen und seine drei Töchter zu gleichen Teilen als Erbinnen eingesetzt hatte. Vielmehr wurde die Mutter aufgrund des Erbvertrages Alleinerbin, so daß den Klägerinnen nur der Pflichtteilsanspruch blieb. Dieser wurde in einem gerichtlichen Vergleich im Rechtsstreit zwischen den Klägerinnen und ihrer Mutter mit je 55.000 DM bemessen.
Der Wert des Nachlasses betrug 267.541,67 DM. Die Parteien streiten, ob ein weiterer Betrag von 170.000 DM zugunsten der Klägerinnen berücksichtigt werden muß. Die Schwester R. des Erblassers hatte unter dem 25. September 1987 eine auch vom Erblasser unterzeichnete maschinenschriftliche Erklärung abgegeben, wonach sie diesen „im Krankheits- oder Pflegefall zu verpflegen und für ihn zu sorgen” sich verpflichtete. Der Erblasser hatte ihr „seine für ihn vorgesehene finanzielle Altersversorgung in Höhe von 170.000 DM übereignet”. Dazu heißt es weiter in der Urkunde:
„Das Geld darf nur für diesen Zweck verbraucht werden. Bei Ableben meines Bruders geht das restliche Geld an seine beiden Kinder (die Klägerinnen) als Erbe über.”
Dem gerichtlichen Vergleich ist die Schwester des Erblassers beigetreten. Sie hat sich in Höhe des erhaltenen Geldes zur Zahlung an die Mutter der Klägerinnen verpflichtet.
Die Klägerinnen verlangen aufgrund näher dargelegter Abrechnung 90.347,22 DM für die Klägerin zu 1) und 84.747,22 DM für die Klägerin zu 2) nebst Zinsen von den Beklagten als Gesamtschuldnern. Diese Beträge sind die Differenz zwischen dem Betrag, den sie als Erbinnen erhalten hätten, und der im Vergleichsweg erlangten Pflichtteilsansprüche abzüglich bereits erhaltener Vorausempfänge. Weiter setzen die Klägerinnen den Betrag ab, den ihre Mutter als Pflichtteil von ihnen hätte fordern können, weil der infolge eines Scheidungsantrages enterbte Ehegatte gemäß § 1933 Satz 3 BGB Unterhaltsansprüche bis zur Höhe seines Pflichtteils hat.
Nach ihrer Behauptung ging es bei der Beratung vor allem darum, Erbansprüche der Mutter auszuschließen. Dem Beklagten zu 2) sei das Testament vom 15. Januar 1988 vorgelegt worden. Er sei auch darauf hingewiesen worden, daß der Erblasser sich einer gefährlichen. Krebsoperation unterziehen müsse, die er möglicherweise nicht überlebe. Die Operation könne, falls nötig, um einige Tage verschoben werden. Der Beklagte zu 2) habe nach Überprüfung der Rechtslage jedoch erklärt, die Operation könne stattfinden, durch die Einreichung des Scheidungsantrages werde das Erbrecht der Mutter beseitigt.
Das Landgericht hat mangels Einrechnung des Betrages von 170.000 DM der Klägerin, zu 1) nur 16.882,49 DM und der Klägerin zu 2) nur 11.262,49 DM zugesprochen. Auf deren Berufung hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten den Klageforderungen bis auf einen von der Klägerin zu 2) geforderten Zinsmehrbetrag stattgegeben. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie sind wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages, in dessen Schutzbereich auch die Klägerinnen einbezogen waren, diesen zum Schadensersatz verpflichtet.
1. Zu dem vom Erblasser angestrebten Ausschluß seiner Ehefrau – der Mutter der Klägerinnen – von der Erbberechtigung ist es nicht gekommen. Das hat der Zweitbeklagte zu vertreten. Für ihn müssen die damals mit ihm in einer Anwaltssozietät verbundenen weiteren Beklagten einstehen (BGHZ 56, 355).
a) Erhält ein Rechtsanwalt den Auftrag, ein von seinem Mandanten erstrebtes Ziel zu erreichen, muß er anhand des ihm unterbreiteten und womöglich auf seine Frage hin ergänzten Sachverhalts prüfen, ob und gegebenenfalls auf welchem Wege das Ziel erreichbar ist. Bedenken, zu denen die Rechtslage Anlaß gibt, sind zu erörtern; weitere Schritte sind von der aufgrund der Erörterung getroffenen Entscheidung des Mandanten abhängig zu machen (BGHZ 97, 372, 376). Der Anwalt hat demgemäß dann, wenn mehrere Wege in Betracht kommen, den sichersten zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers zu wählen (st. Rspr. z.B. BGH, Urteile vom 28.6.1990 – IX ZR 209/89 – WM 1990, 1917 unter I. 2. und vom 3.12.1992 – IX ZR 62/92 – NJW 1993, 1139 unter II. 2. a), jeweils m.w.N.). Allerdings folgt aus dieser umfassenden Verpflichtung nur, daß vom Anwalt ein im Rahmen eines geordneten Kanzleibetriebes regelmäßig zumutbares Verhalten erwartet wird. Dabei richten sich die konkreten Handlungs- und Unterlassungspflichten nach den Umständen des einzelnen Falles und dem erteilten Mandat (BGH, Urteil vom 17.12.1987 – IX ZR 41/86 – WM 1988, 382 unter 2. a.E.).
b) Nach dem Sachverhalt, der unstreitig dem Zweitbeklagten vorgetragen war, und nach den ihm vorgelegten Unterlagen kamen zwei Maßnahmen in Betracht, durch die das Erbrecht der Mutter der Klägerinnen ausgeschlossen werden konnte. Entweder wurde gegen sie ein Scheidungsverfahren eingeleitet, oder der Erblasser machte von der im Erbvertrag vorbehaltenen Rücktrittsmöglichkeit Gebrauch.
Der Weg über das Scheidungsverfahren war mit einem Risiko belastet. Erst die Zustellung des Scheidungsantrages an die Mutter der Klägerinnen hätte die Rechtsfolgen der §§ 1933, 2077, 2279 BGB auslösen und damit zu einem vollständigen Erbrechtsausschluß einschließlich des Wegfalls des Pflichtteilsrechtes führen können. Das war zwar seinerzeit noch nicht höchstrichterlich entschieden. Jedoch wurde im Zeitpunkt der vom Beklagten zu 2) erwarteten anwaltlichen Beratung Ende Januar 1988 die Zustellung des Scheidungsantrages in der Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend für erforderlich gehalten (vgl. die Nachweise BGHZ 111, 329, 331 und 333). Auch der Zweitbeklagte hätte dieses bei genauerer Prüfung erkannt. Das belegt sein Schreiben vom 2. Februar 1988 an die Klägerin zu 1) (GA 22). Den Zeitpunkt der Zustellung hatte aber der Anwalt nicht in der Hand, weil das zuständige Familiengericht sie veranlagt. Also mußte er die Klägerin zu 1) darüber unterrichten, daß die angestrebte Wirkung erst mit der Zustellung des Scheidungsantrages gesichert war, daß diese aber vom Gericht zu verfügen war und aller Voraussicht nach mehrere Tage in Anspruch nehmen werde.
Ein solches Zustellungsrisiko gab es auf dem arideren Weg nicht. Der Erblasser hätte die nach § 4 seines am 19. März 1964 mit der Mutter der Klägerinnen geschlossenen Erbvertrages mögliche Rücktrittserklärung vor einem Notar abgeben. (§§ 2293, 2296, 2298 Abs. 2 BGB) und sie in Urschrift oder Ausfertigung (dazu zuletzt Senatsurteil vom 22.1.1981 – IVa ZR 97/80 – NJW 1981, 2299 = WM 1981, 313 = LM BGB § 1960 Nr. 4 unter III. 2. m.w.N.) der Mutter der Klägerinnen zustellen lassen können. Schon das Landgericht hat tatrichterlich festgestellt (unter 4. a.E. der Entscheidungsgründe), daß die rasche Einschaltung eines Notars möglich gewesen wäre und dieser den Erblasser sogar am Krankenbett aufgesucht haben würde. War die Rücktrittserklärung des Erblassers notariell beurkundet, dann kam es für deren Wirksamkeit anders als beim. Scheidungsantrag auf die Zustellung zu Lebzeiten des Erblassers nicht mehr an (§ 130 Abs. 2 BGB). Jedoch war auch diese Maßnahme mit einem Nachteil verbunden. Sie hätte parallel zur Regelung der §§ 2279 Abs. 2, 2077 BGB nur das Erbrecht der Mutter der Klägerinnen aus dem Erbvertrag vernichten können. Ein Pflichtteilsanspruch wäre ihr geblieben. Daß eine der Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung gemäß § 2335 BGB vorgelegen hat, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen.
c) Demgemäß schloß der Zweitbeklagte nur dann pflichtgemäß jede vermeidbare Schädigung seines Mandanten aus, wenn er den Scheidungsantrag auf den Weg brachte, jedenfalls aber auch einen Notar einschaltete. Nachdem der einfache und übersichtliche Erbvertrag mit der nicht zu übersehenden Rücktrittsklausel vorgelegt war, lag die Notwendigkeit, einen Notar einzuschalten, für einen rechtlichen Berater auf der Hand. Indem der Zweitbeklagte diese Maßnahme nicht ergriffen hat, hat er den Anwaltsvertrag schlecht erfüllt. Bei genauerer Prüfung war nämlich weiter nicht zu übersehen, daß der Pflichtteilsentzug in § 1933 Satz 3 BGB durch die Zubilligung eines Unterhaltsanspruches bis zur Höhe des Pflichtteils möglicherweise kompensiert werden konnte.
d) Gleichwohl ist ihm auch die verspätete Zustellung des Scheidungsantrages anzulasten.
Möglicherweise überspannt das Berufungsgericht zwar die an anwaltliches Arbeiten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen mit seiner Ansicht, der Zweitbeklagte hätte durch besondere Maßnahmen eine frühere Zustellung des Scheidungsantrages veranlassen müssen. Fraglich kann, insoweit sein, ob die Umstände eine Pflicht zur weiteren Befragung der Klägerin zu 1) begründeten (vgl. BGH, Urteil vom 31.3.1960 – III ZR 42/59 – NJW 1960, 1101). Immerhin hat der Beklagte zu 2) auch ohne eine solche Befragung den Scheidungsantrag noch am Beratungstag abgesandt.
Das kann jedoch offenbleiben. Das Berufungsgericht hält dem Zweitbeklagten zu Recht vor, er habe es versäumt, die Klägerin zu 1) als Vertreterin seines Mandanten über die Voraussetzungen zu belehren, unter denen ein Scheidungsantrag die Erbberechtigung des Ehepartners gemäß § 1933 BGB beseitigt. Erst durch die vollständige Belehrung über die gemäß § 1933 Satz 1 BGB gebotenen Maßnahmen hätte er dem Erblasser ermöglicht, alle Umstände zu berücksichtigen. Dieser hätte dann erkannt, daß wegen des mit jeder Operation verbundenen Risikos die unstreitig mögliche Verschiebung dieses Eingriffs um einige Tage zu erwägen war.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klägerinnen in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages zwischen dem Erblasser und den Beklagten einbezogen waren. Ist den ausdrücklichen Erklärungen oder dem schlüssigen Verhalten der Vertragsparteien ein entsprechender Wille zu entnehmen, können grundsätzlich innerhalb jedes Vertrages Schutzrechte Dritter entstehen, sofern die zu schützende Personengruppe objektiv abgrenzbar ist (Senatsurteile vom 2.11.1983 – IVa ZR 20/82 – WM 1984, 34 und 23.1.1985 – IVa ZR 66/83 – WM 1985, 450). Das gilt auch für Anwaltsverträge (BGH, Urteile vom 10.10.1985 – IX ZR 153/84 – NJW 1986, 581 unter 2. a) und vom 1.10.1987 – IX ZR 117/86 – NJW 1988, 200 unter 2. c)).
Der Erblasser hatte der Klägerin zu 1) Vollmacht erteilt, in seinem Namen einen Anwalt zu konsultieren und ihn, falls zur Ausschließung der Mutter der Klägerinnen von der Erbfolge erforderlich, mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens zu beauftragen. Hieraus sowie aus dem Umstand, daß nach dem Kenntnisstand des Zweitbeklagten nunmehr zugunsten der Kinder des Erblassers die gesetzliche Erbfolge eintreten sollte, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gefolgert, für die Beklagten sei der Wille des Erblassers ersichtlich gewesen, die Erbeinsetzung seiner Kinder anstelle von deren Mutter zu sichern. Dabei steht der Annahme, das Interesse der Töchter an der Erbenstellung sei in den Schutz des Vertrages einbezogen gewesen, die fehlende Kenntnis des Zweitbeklagten von der Anzahl der Töchter nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 2.11.1983 a.a.O. unter I. 1. Abs. 2).
3. Das Berufungsgericht sieht in der Vereinbarung des Erblassers mit seiner Schwester R. betreffend die 170.000 DM eine Schenkung auf den Todesfall zugunsten seiner Töchter (§ 331 BGB). Diese rechtlich mögliche Auslegung nimmt die Revision hin. Sie meint jedoch, eine Einbeziehung der Klägerinnen in den. Schutzbereich des Anwaltsvertrages umfasse nicht auch ihre Rechtsstellung als Beschenkte, weil den Beklagten diese Zuwendung damals nicht bekannt gewesen sei. Dem ist nicht zu folgen. Der insoweit geltend gemachte Nachteil trifft die Klägerinnen ebenfalls allein deshalb, weil sie nicht Erbinnen geworden sind. Nur aus diesem Grunde sahen sie sich einem Anspruch der Mutter aus § 2287 BGB ausgesetzt, der sich unstreitig negativ auf den im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Pflichtteilsbetrag ausgewirkt hat. Wären die Klägerinnen Erbinnen geworden, dann wäre ihnen diese Zuwendung ungeschmälert erhalten geblieben.
4. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kausalität der Pflichtverletzung sind entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat festgestellt, daß die Möglichkeit einer Verschiebung der Operation bereits mit dem Arzt abgesprochen war. Nach der Aussage der Zeugin S. glaubte der Erblasser aber, mit dem Scheidungsantrag sei alles Erforderliche erledigt.
Der in diesem Zusammenhang von der Revision gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Zwar haben die Beklagten einen „unmittelbaren” Ursachenzusammenhang zwischen der Operation und dem Tod des Vaters bestritten und sich auf ein Sachverständigengutachten sowie auf die Vorlage der Krankenblätter und des Operationsberichts berufen (GA 132, 133 und 154). Auf diesen unsubstantiierten Vortrag brauchte das Berufungsgericht aber nicht einzugehen. Die Beklagten haben das Vorbringen der Klägerinnen nicht bestritten, daß eine am Todestag gegen 6,15 Uhr eingetretene Thrombose zum Tode führte. Die Thrombosegefahr ist als Operationsfolge so allgemein bekannt, daß für den Tatrichter die Kausalität auf der Hand lag. Demgemäß hätte es näheren Vortrags der Beklagten für das Bestreiten der Kausalität bedurft. Jedenfalls aber durfte das Berufungsgericht – wie es das offensichtlich getan hat – im Rahmen der in einem solchen Fall gemäß § 287 ZPO erleichterten Kausalitätsprüfung (Senatsurteil vom 28.4.1982 – IVa ZR 8/81 – LM ZPO § 286 A Nr. 40 = WM 1982, 718 = VersR 1982, 756; BGHZ 84, 244, 253) unter solchen Umständen die Kausalität bejahen.
5. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers waren die Voraussetzungen für die Scheidung seiner Ehe gegeben. Der vom Zweitbeklagten eingereichte Scheidungsantrag, auf den sich die Klägerinnen in ihrem Vorbringen bezogen haben, befindet sich in den vom Tatrichter beigezogenen Akten (Bl. 49f. 4 O 63/89 LG Rottweil). Darin sind die Voraussetzungen des Scheiterns der Ehe (§§ 1565ff. BGB) mit den erforderlichen Tatsachen belegt, also schlüssig dargetan. Die Beklagten haben das Vorliegen dieser Tatsachen nicht bestritten.
6. Der Höhe nach sind zum Schadensersatzanspruch Beanstandungen nicht erhoben und nicht ersichtlich.
7. Die Klägerinnen haben von vornherein den hypothetischen Pflichtteilsanspruch ihrer Mutter anerkannt. Sie haben nämlich bei der Schadensberechnung deren etwaige Unterhaltsansprüche gemäß § 1933 Satz 3 BGB im weitesten Umfang in Höhe ihres Pflichtteils berücksichtigt. Aus diesem Grund kann – wie im Fall BGHZ 111, 329, 333f. – wiederum unentschieden bleiben, ob die Regelung des § 1933 BGB, nach der nur der einer Scheidung nicht zustimmende Antragsgegner jede Beteiligung am Nachlaß des Antragstellers verliert, mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG zu vereinbaren ist. Der Ausschluß der Erbenstellung bei Bestand des Pflichtteilsrechts war im vorliegenden Fall nämlich allein mit der notariellen Beurkundung der Rücktrittserklärung zu erreichen.
Unterschriften
Bundschuh, Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting, Terno
Fundstellen
Haufe-Index 1128826 |
NJW 1995, 51 |
ZEV 1994, 358 |