Entscheidungsstichwort (Thema)
Untreue
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 1998 werden verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Untreue bzw. der Teilnahme an diesem Delikt teils aus rechtlichen, teils aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichteten, auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte R. M als Bürger der Bundesrepublik Deutschland seit 1978 mit Embargoware, die er aus dem westlichen Ausland in die Sowjetunion und nach Ungarn lieferte. 1984 ermöglichte ihm das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) auf Bitten des Nachrichtendienstes der Sowjetunion die Aufnahme in die DDR, damit er dort seine Geschäftstätigkeit unter einem Pseudonym ungefährdet und unauffällig fortführen könne. Im Auftrag des damaligen Ministers für Staatssicherheit Mielke veranlaßte der für den Bereich Kommerzielle Koordinierung (Koko) im Ministerium für Außenhandel zuständige Sch, daß dem Angeklagten R. M ein etwa 6.300 m² großes volkseigenes Grundstück in Alt-Blankenburg als Betriebsgrundstück zur Verfügung gestellt wurde. Dieses ließ R. M mit einer aus der Schweiz importierten Lagerhalle bebauen. Obwohl er sämtliche Kosten übernahm und die maßgeblichen Entscheidungen über den Lieferanten und die Ausgestaltung der Halle traf, trat aus Tarnungsgründen nicht er selbst, sondern eine der Koko unterstellte DDR-Firma als Besteller auf. Eine formale Regelung der Eigentumsverhältnisse an der Halle unterblieb. Nach der Errichtung der Halle übernahm die Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS die „Betreuung” des Angeklagten. Damit sollte ihm im wesentlichen bei der Durchführung seiner Geschäfte geholfen und seine Sicherheit gewährleistet werden.
Nachdem die Geschäftstätigkeit des Angeklagten R. M die – den Geheimdiensten unerwünschte – Aufmerksamkeit der Bevölkerung erregt hatte, beschloß der Zeuge Sch im Einvernehmen mit Minister Mielke eine „Legendierung” der unpopulären privaten Import/Exportgeschäfte des R. M mittels eines volkseigenen Betriebes (VEB). Durch Statut errichtete er im Herbst 1985 den VEB I, der als formal rechtsfähige Person zwei Jahre später in das Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR eingetragen wurde. Der im Statut ausgewiesene Betriebsgegenstand des VEB, „Import von Geräten der Rechentechnik”, entsprach dem äußeren Erscheinungsbild der von R. M betriebenen Geschäfte. An Sachmitteln wurde dem VEB die Rechtsträgerschaft über das bereits von R. M genutzte Grundstück übertragen. Personell wurde der VEB I mit zwei Mitarbeitern des MfS ausgestattet, die vom MfS ein Gehalt bezogen. Dabei handelte es sich neben einem Lagerarbeiter um den Offizier im besonderen Einsatz R. Der Angeklagte R trat formal als Direktor des VEB auf. In Wirklichkeit bestand seine Aufgabe jedoch im wesentlichen darin, dem MfS über die Geschäfte des R. M zu berichten. Führungsoffizier des Angeklagten R war der Angeklagte Ka, der wiederum dem Leiter der Abteilung XIV des Sektors Wissenschaft und Technik in der HVA, dem Angeklagten H. M, unterstand. Die wirtschaftliche Tätigkeit des R. M wurde vom MfS beobachtet, im übrigen aber schon mit Rücksicht auf Interessen „befreundeter Dienste” der Sowjetunion als dessen Privatangelegenheit betrachtet. Sie wurde weder vom MfS noch von anderen Stellen, etwa der Koko, inhaltlich beeinflußt. Zur Absicherung der Legende hatte der Angeklagte R den VEB nach außen zu repräsentieren, d.h. nach Weisung des Angeklagten R. M den Verkehr mit Ämtern und Behörden der DDR zu erledigen. Für derartige Verwaltungstätigkeiten, zu denen gelegentlich auch die Bezahlung von Rechnungen gehörte, für deren Begleichung der Angeklagte R. M die erforderlichen Geldmittel in Mark-DDR oder Devisen zur Verfügung stellte, erhielt der Angeklagte R von dem Angeklagten R. Müller neben der Bezahlung durch das MfS ein zweites Gehalt.
Im Auftrag des R. M errichtete der Angeklagte R unter der Bezeichnung VEB I Mitte der achtziger Jahre zwei sogenannte Valutakonten bei der D H AG und ein Girokonto bei der Staatsbank der DDR, für das er allein zeichnungsberechtigt war.
Auf dem Girokonto bei der Staatsbank erfolgten bis 1990 nur wenige Verfügungen, die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb des R. M ergaben und jeweils unter 1.000 Mark lagen. Erst am 27. April 1990 gingen auf diesem Konto 21.000 Mark ein. Das Geld stammte aus dem Verkauf von zwei Fahrzeugen, die von R. M früher angeschafft und am 17. April 1990 auf seine Anweisung von R verkauft worden waren. Im Mai 1990 hob der Angeklagte R das gesamte auf dem genannten Konto vorhandene Guthaben in Höhe von etwa 25.000 Mark ab und kehrte es auf Anweisung von R. M an diesen aus.
Die Valutakonten, für die der Angeklagte R ebenfalls einzelzeichnungsberechtigt war, dienten der Verwahrung von Geld des R. M, das teils jederzeit verfügbar sein, teils als Rückstellung für eine geplante Erweiterung der Halle dienen sollte. Im Zeitraum von 1986 bis 1988 übergab R. M dem Angeklagten R in vier Teilbeträgen insgesamt 2.243.000 DM, die dieser zunächst weisungsgemäß auf dem Valutafestgeldkonto einzahlte, im Juni 1990 auf das Valutagirokonto übertrug. Das gesamte Guthaben des letztgenannten Kontos in Höhe von etwa 2,5 Millionen DM überwies er auf Aufforderung des Angeklagten R. M am 21. Juni 1990 auf ein Firmenkonto, über das R. M verfügungsberechtigt war. Beide Angeklagten waren nach den Feststellungen des Landgerichts davon überzeugt, daß R. M Anspruch auf sämtliche Guthaben hatte, welche die unter der Bezeichnung VEB I eingerichteten Konten im Frühjahr/Sommer 1990 aufwiesen.
1989 siedelte der Angeklagte R. M wieder in die Bundesrepublik Deutschland über. Das ihm von Sch zur Verfügung gestellte Grundstück in Alt-Blankenburg nutzten zunächst die De AG, deren Geschäftsführer R. M war, später unterschiedliche ebenfalls „in Beziehung zu R. M stehende” Firmen. Mit Wirkung vom 1. Juli 1992 vermietete der Angeklagte R. M das gesamte Objekt an eine internationale Speditionsfirma.
Der Angeklagte R, dessen Beschäftigung beim MfS bereits am 31. März 1990 beendet war, hielt sich in der Folgezeit bis zum Sommer 1990 nur noch gelegentlich auf dem Betriebsgrundstück auf. Eine feststellbare Tätigkeit übte er, von den beschriebenen Kontoabhebungen abgesehen, mangels Fortgangs der vormaligen Geschäfte des R. M nicht mehr aus. Mit der wirtschaftlichen Betätigung des R. M in Zusammenhang stehende Verwaltungsunterlagen ließ er dem Angeklagten R. M, mit seinem „Betreuungsauftrag” zusammenhängende Unterlagen seinen ehemaligen Dienstvorgesetzten beim MfS zukommen.
Im Zuge der politischen Wende in der DDR wurde das MfS aufgelöst. Alle hierfür erforderlichen Maßnahmen, zu denen auch die Erfassung des Vermögens des MfS gehörte, wurden durch Ministerratsbeschlüsse einem neu gebildeten Komitee übertragen. Diesem gehörte u. a. der Angeklagte H. M an. Die HVA löste sich – ohne daß das Komitee damit in nennenswertem Umfang befaßt gewesen wäre – aus Gründen der Geheimhaltung selbst auf. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß weder der Angeklagte R noch die Angeklagten Ka oder H. M die Existenz des VEB I einschließlich der ihnen bekannten Konten und des Betriebsgrundstücks dem Auflösungskomitee mitteilten.
II.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten R vom Vorwurf der Untreue in zwei Fällen durch Auskehrung der auf den VEB-Konten befindlichen Guthaben an den Angeklagten R. M mit der Begründung freigesprochen, der Angeklagte R habe in bezug auf dieses Guthaben weder gegenüber dem VEB I noch gegenüber dem MfS, dessen Rechtsnachfolger oder der Treuhandanstalt eine Vermögensfürsorgepflicht gehabt. Diese ergebe sich insbesondere nicht aus seiner formalen Stellung als Direktor des VEB. Dieser Betrieb sei als tatsächlich handelndes Unternehmen nicht existent gewesen. Die Guthaben hätten niemals in Volkseigentum gestanden, sondern seien wirtschaftlich ausschließlich dem Angeklagten R. M zuzuordnen. Dessen Einlassung, er habe dem Angeklagten R das von diesem auf VEB-Konten eingezahlte Geld treuhänderisch zur Verwahrung gegeben, sei nicht zu widerlegen. Insbesondere habe nicht der Nachweis geführt werden können, daß die in den achtziger Jahren in vier Teilbeträgen erfolgten, von R jeweils quittierten Zahlungen in Höhe von insgesamt 2,5 Millionen DM der Tilgung von Verbindlichkeiten des R. M gegenüber dem VEB oder dem MfS gedient hätten. Die Aufforderungen des Angeklagten R. M, die Guthaben an ihn, M, auszuzahlen, seien daher auch nicht als Anstiftung zur Untreue des Angeklagten R zu werten.
2. Soweit dem Angeklagten R darüber hinaus von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt worden sei, er habe dem Angeklagten R. M zwischen Ende März und Anfang Mai 1990 rechtsgrundlos das Betriebsgrundstück in Alt-Blankenburg übergeben, scheitere eine Verurteilung wegen Untreue schon am Nachweis einer entsprechenden Verfügung des Angeklagten R. Vielmehr habe die Beweisaufnahme ergeben, daß R. M das Grundstück fortlaufend und in gutem Glauben an eine hierfür bestehende Berechtigung genutzt habe. Eine Beihilfe des Angeklagten R. M zur Untreue des Angeklagten R im Rahmen dieses Tatkomplexes komme daher ebenfalls nicht in Betracht.
3. Den Angeklagten Ka und H. M hat die Staatsanwaltschaft Untreue durch Unterlassen vorgeworfen. Dieses Delikt sollen die Angeklagten dadurch verwirklicht haben, daß sie es unterließen, im Zuge der Auflösung des MfS dem Leiter der HVA, dem Auflösungskomitee oder der Treuhandanstalt das Vorhandensein des VEB I und seiner Vermögenswerte, insbesondere des Betriebsgrundstücks mitzuteilen. Dadurch sei die Verwertung des Grundstücks zugunsten staatlicher Kassen verhindert worden. Auch insoweit fehlt es nach Auffassung des Landgerichts an einer entsprechenden Vermögensfürsorgepflicht. Zum einen sei das Grundstück nicht dem Vermögen des MfS zuzurechnen, zum anderen habe die Angeklagten generell keine Anzeigepflicht getroffen. Eine Umsetzung der – teilweise unveröffentlichten – Ministerratsbeschlüsse in der Weise, daß aus den Reihen der (ehemaligen) Befehlshaber des MfS oder der Führungsebene des Auflösungskomitees die allgemeine Weisung erteilt worden wäre, vorhandenes MfS-Vermögen anzuzeigen, sei nicht erfolgt.
III.
1. Der Freispruch der Angeklagten R und R. M vom Vorwurf der Untreue bzw. der Anstiftung hierzu im Zusammenhang mit der Auszahlung von Bankguthaben hält rechtlicher Überprüfung stand.
Der Tatzeitraum für die den Angeklagten R und R. M vorgeworfenen Straftaten erstreckte sich von März bis Juni 1990. Nach dem seinerzeit geltenden Recht der DDR beging gem. § 161a StGB-DDR Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums, wer die ihm durch Gesetz, Auftrag oder Vertrag eingeräumte Befugnis, über sozialistisches Eigentum zu verfügen oder es zu verwalten oder in sonstiger Weise Vermögensinteressen des sozialistischen Eigentums wahrzunehmen, mißbraucht und dadurch zum Schaden des sozialistischen Eigentums sich oder anderen rechtswidrige Vermögensvorteile verschafft.
Dem Direktor eines volkseigenen Betriebes oblag gem. § 32 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe – KomVO – vom 8. November 1979 (GBl. I S. 355) u. a. der Schutz des auf den ihm unterstellten Betrieb entfallenden Teils des Volksvermögens. Er vertrat den Betrieb, der als juristische Person in eigenem Namen Verbindlichkeiten eingehen konnte und für deren Erfüllung haftete, nach außen (§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 30 KomVO). Für Rechtsgeschäfte, die er im Rahmen dieser Vertretungsbefugnis mit bindender Wirkung für den VEB abschloß, traf den Direktor eines VEB damit grundsätzlich kraft Gesetzes eine Vermögensbetreuungspflicht i.S. des § 161a StGB-DDR, § 266 StGB.
Hier besteht die Besonderheit, daß der VEB I schon seiner Struktur und Organisation nach nicht den Anforderungen der KomVO entsprach. Insbesondere aber sollte er Aufgaben der Volkswirtschaft, wie sie § 34 KomVO im Sinne staatlich gelenkter Wirtschaftsproduktion umschreibt, zu keinem Zeitpunkt wahrnehmen. Vielmehr diente er im Interesse guter Kontakte zum Geheimdienst der Sowjetunion der Abschirmung privater Geschäftstätigkeit des R. M. Danach erscheint schon zweifelhaft, ob den Angeklagten R trotz seiner formalen Stellung als Direktor im Verhältnis zum VEB I oder zum MfS, dem der Betrieb unterstellt war (vgl. § 31 Abs. 5 KomVO), eine Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem VEB traf. Für diesen Fall wäre auch in Betracht zu ziehen, daß eine solche durch eine Vermögensbetreuungspflicht zugunsten des Angeklagten R. M überlagert wurde mit der Folge, daß bereits ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des Untreuetatbestandes ausschiede. Dies ist für eine mögliche Strafbarkeit der Angeklagten R und R. M in bezug auf die Auszahlung der auf VEB-Konten im Frühjahr 1990 vorhandenen Guthaben letztlich ohne Bedeutung. Ebenso kann offen bleiben, ob dem Landgericht darin zu folgen ist, daß die dem Angeklagten R von R. M übergebenen, auf VEB-Konten eingezahlten Geldbeträge zu keinem Zeitpunkt Volkseigentum geworden sind. Jedenfalls ist durch die Verfügungen des Angeklagten R „sozialistischem Eigentum” im Verfügungsbereich des VEB I kein Schaden i.S. des § 161a StGB-DDR bzw. kein Nachteil i.S. des § 266 StGB entstanden. Auch ist R. M kein rechtswidriger Vermögensvorteil verschafft worden, wie dies Tatbestandsvoraussetzung des § 161a StGB-DDR war.
a) Das Landgericht ist auf Grund der Einlassung des Angeklagten R. M davon ausgegangen, daß sämtliche Zahlungen von R. M an R im Rahmen eines zugunsten von R. Müller begründeten treuhänderischen Verwahrungsverhältnisses erfolgt sind. Zwar sei auch vorstellbar, daß insbesondere die Übergabe von hohen Devisenbeträgen der Tilgung privater Verbindlichkeiten des R. M gegenüber dem VEB, dem MfS oder sonstigen staatlichen Stellen der DDR gedient habe. Immerhin sei R. M ein Betriebsgrundstück zur Verfügung gestellt und Schutz für ein möglicherweise höchst gewinnbringendes Unternehmen gewährt worden. Mehrere Zeugen hätten aber glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, die seitens der DDR erfolgte Unterstützung des R. M sei unentgeltlich erfolgt, um dem sowjetischen Nachrichtendienst gefällig zu sein.
Diese Überzeugungsbildung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Lückenhaftigkeit und Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung vermag der Senat nicht zu erkennen.
b) Die Treuhandabrede, nach der R über Geld, das ihm von R. M übergeben worden war oder das aus Rechtsgeschäften stammte, die R im Auftrag von R. M abgewickelt hatte (Pkw-Verkäufe), nach alleiniger Weisung M s verfügen sollte, war wirksam. Eine solche Vertragsgestaltung mag in der DDR-Zivilrechtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen gewesen sein. Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit nach § 68 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZGB mit der Folge der Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarung ist aber nicht ersichtlich.
Da die Verwahrung der Guthaben ausschließlich im Interesse des R. M erfolgte, konnte er das Geld jederzeit zurückfordern; ihm stand insoweit ein fälliger Anspruch zu. Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei unterstellten Unentgeltlichkeit der vom MfS gewährten Unterstützung bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß im Frühjahr 1990 die von R. M geltend gemachten Rückzahlungsansprüche aus dem treuhänderischen Verwahrungsverhältnis einredebehaftet waren.
c) Mit der Erfüllung der fälligen, einredefreien Forderungen des Angeklagten R. M durch den Angeklagten Röder wurde der VEB I von Verbindlichkeiten frei. Damit scheidet hier schon ein Vermögensschaden/-nachteil für staatliches Vermögen aus, weil mit der Tathandlung selbst zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs eingetreten ist (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 266 Rdn. 41; Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 149). Erst recht fehlt es an der Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Angeklagten R. M .
Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte R Forderungen getilgt hat, die der Angeklagte R. M mangels schriftlicher Vereinbarungen und angesichts der konspirativen Umstände der gesamten zwischen ihm und dem MfS bestehenden Beziehungen nur schwer hätte beweisen und in einem Zivilrechtsstreit durchsetzen können. Die von der herrschenden Lehre in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 263 Rdn. 91, 119) zum Betrug entwickelten Grundsätze, nach denen die täuschungsbedingte Erfüllung von Naturalobligationen jedenfalls dann zu einem Vermögensschaden führt, wenn der Schuldner ohne die Täuschung nicht geleistet hätte, können entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf Fälle der vorliegenden Art nicht ohne weiteres übertragen werden.
Zwar mag gerade bei vom Gläubiger schwer beweisbaren Forderungen die fortbestehende Verfügungsmacht über den Forderungsgegenstand für den Schuldner vorteilhafter erscheinen als die Befreiung von einer Verbindlichkeit (vgl. BGHSt 3, 160, 162). Im Gegensatz zu nicht einklagbaren Forderungen besteht jedoch für fällige, einredefreie Verbindlichkeiten die rechtliche Verpflichtung, diese Forderungen unverzüglich zu erfüllen. Es würde eine Überspannung des sog. wirtschaftlichen Vermögensbegriffs bedeuten und könnte zu unauflöslichen Wertungswidersprüchen führen, die Tilgung von Verbindlichkeiten, zu der die Rechtsordnung den Schuldner verpflichtet, als Vermögensschaden anzusehen (Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 155 m. zahlr. Nachw. zum Streitstand in der Literatur).
Weder die Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut, das dem Inhaber wegen einer gegen ihn bestehenden fälligen einredefreien Forderung nicht (mehr) zusteht, noch eine günstige Beweissituation, die der wahren Rechtslage widerspricht, stellen für sich im Rahmen der §§ 253, 263, 266 StGB einen geschützten Vermögenswert dar. Ob ein Vermögensschaden im Sinne der genannten Vorschriften eintritt, hängt vielmehr entscheidend davon ab, ob die durch die Vermögensverfügung herbeigeführte Rechtslage im Einklang mit der materiellen Rechtsordnung steht. Der Einsatz rechtswidriger Methoden – Nötigung, Täuschung, Überschreitung der eingeräumten Verfügungsmacht – mit denen der Täter die Erfüllung der Forderung durchsetzt, ist für die rechtliche Beurteilung des Vermögensschadens/-nachteils ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 20, 136, 138; BGHR § 266 Abs. 1 Nachteil 9, 14; BGH NStZ 1995, 185; Cramer aaO Rdn. 116 f.; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 263 Rdn. 27a; Lackner aaO; Lenckner aaO Rdn. 41). Allerdings kann der Einsatz rechtswidriger Methoden – in anders gelagerten Fällen – indizielle Bedeutung für die materielle Rechtslage haben.
2. Soweit das Landgericht die Angeklagten R und R. M bezüglich des Betriebsgrundstücks vom Vorwurf der Untreue bzw. der Beihilfe zur Untreue aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Übergabe des Grundstücks an R. M im Zeitraum März bis Mai 1990 nach zwischenzeitlich erfolgtem Besitzverlust, wie sie die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last legt, hat das Landgericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es als erwiesen angesehen, daß R. M das Grundstück, wenn auch für unterschiedliche Firmen, fortlaufend genutzt hat. Die insoweit vorgenommene Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Auch eine Untreue, die der Angeklagte R dadurch begangen haben könnte, daß er dem Angeklagten R. M die (weitere) kostenlose Nutzung des Betriebsgrundstücks beließ, obwohl mit der politischen Wende in der DDR auch die Grundlage für die zwischen dem MfS und R. M getroffene Vereinbarung entfallen war, scheidet aus. Nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Weisungsabhängigkeit des Angeklagten R getroffen hat, stand es diesem bis zur Auflösung des MfS am 31. März 1990 nicht zu, eigenständig über die Nutzung des dem Tarnbetrieb VEB I zugeteilten Betriebsgrundstücks zu verfügen. Die Befugnisse aus seiner Stellung als Direktor des VEB waren insoweit eingeschränkt. Nach Auflösung des MfS sah der Angeklagte R folgerichtig auch seine Tätigkeit als Direktor des VEB als beendet an und wickelte nur noch ab. Eine Vermögensbetreuungspflicht in dem Sinne, daß R gehalten gewesen wäre, zugunsten des VEB oder dessen Rechtsnachfolger das Betriebsgrundstück nunmehr einer neuen wirtschaftlich ertragreichen Nutzung zuzuführen, kam in dieser Abwicklungsphase nicht mehr in Betracht.
3. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht schließlich auch eine Verurteilung der Angeklagten R, Ka und H. M wegen Untreue unter dem Gesichtspunkt abgelehnt, daß diese es unterließen, dem Leiter der HVA des MfS, dem Auflösungskomitee oder der Treuhandanstalt das Vorhandensein des VEB I und seiner Vermögenswerte, insbesondere dessen Betriebsgrundstück, anzuzeigen.
Zwar erscheint fraglich, ob, wie das Landgericht meint, eine Anzeigepflicht schon deshalb nicht in Betracht kam, weil das Betriebsgrundstück des VEB nicht dem MfS zuzurechnen war. Auch wenn nach den von der Leitung des Auflösungskomitees entwickelten Maßstäben maßgebliches Kriterium für die Zuordnung eines Grundstückes oder Betriebes zum Vermögen des MfS war, ob dort eigene Aufgaben oder Geschäfte des MfS abgewickelt wurden, so könnte diese Voraussetzung hier vorliegen. Die Hilfestellung für den an den Geschäften des R. M mittelbar beteiligten sowjetischen Nachrichtendienst könnte nämlich als eigene Aufgabe des MfS betrachtet werden, auch wenn das MfS mit dem VEB I keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgte.
Eine Anzeigepflicht, die staatlichen Stellen Kenntnisse vermitteln soll, die eine effektive Wahrnehmung staatlicher Vermögensinteressen ermöglichen, ist jedoch nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit der „Befugnis, in sonstiger Weise Vermögensinteressen sozialistischen Eigentums wahrzunehmen” (§ 161a StGB-DDR in der Fassung vom 14. Dezember 1989) oder der „Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen” (§ 163 StGB-DDR in der Fassung vom 29. Juni 1990; § 266 StGB). Eine Treupflicht in bezug auf fremdes Vermögen, wie sie der Treubruchtatbestand für alle genannten Fassungen des Untreueparagraphen verlangt, setzt vielmehr Rechtsbeziehungen voraus, die den Täter innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises – bei Einräumung von Ermessensspielraum, Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit – zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichten (st. Rspr.; vgl. BGHR § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 6 m.w.N.). Die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen muß dabei den wesentlichen Inhalt des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses bilden und darf nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein. Daran fehlt es hier.
Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Anzeigepflicht aus dem Befehl Nr. 16/89 des Generalleutnants Schw abstellt, richtete sich die MfS-interne Offenbarungspflicht aller MfS-Grundstücke gegenüber dem Leiter der HVA an sämtliche Angehörige des MfS, die über entsprechende Kenntnisse verfügten. Dagegen fehlt jeder Zusammenhang mit dem speziellen Aufgabenbereich der Befehlsempfänger. Durch den Befehl allein konnte eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht im oben beschriebenen Sinne nicht begründet werden.
Der Offizier im besonderen Einsatz R, sein Führungsoffizier Ka- und dessen Dienstvorgesetzter H. M standen zwar in einer engeren Beziehung zu dem Betriebsgrundstück des VEB I als andere Angehörige des MfS, denen die Existenz des Grundstücks ebenfalls bekannt gewesen sein mag. Auch bei diesen Angeklagten bildete jedoch die nachrichtendienstliche Aufgabe im Zusammenhang mit dem VEB I den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit und nicht die wirtschaftliche Nutzung des Betriebsvermögens des VEB.
Nach den oben genannten Grundsätzen kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände allein aus der Errichtung des Auflösungskomitees oder der Treuhandanstalt ebenfalls keine Treupflicht für all diejenigen Personen hergeleitet werden, die den genannten Institutionen die Sichtung ehemaligen MfS-Vermögens durch entsprechende Angaben erleichtern sollten. Bei den Angeklagten R und Ka sind solche besonderen Umstände nicht erkennbar. Für den Angeklagten H. M könnte insoweit etwas anderes gelten, als er von April bis Oktober 1990 Mitglied des Auflösungskomitees war. Daß er in dieser Funktion – mit einigem Handlungsspielraum – gerade mit der Erfassung der materiellen Vermögenswerte des MfS betraut war, hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt und ist von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret behauptet worden.
Unterschriften
Harms, Häger, Basdorf, Tepperwien, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 541077 |
wistra 1999, 420 |