Leitsatz (amtlich)
Wird in einem gegen den Schuldner gerichteten Ermittlungsverfahren bei einem Dritten ein Geldbetrag sichergestellt, den dieser vom Schuldner zum Zweck der Vermögensanlage erhalten hatte, kann dadurch kein pfändbarer Rückgabeanspruch des Schuldners gegen den Staat begründet werden.
Die Pfändung eines Anspruchs des Schuldners auf Rückgabe körperlicher Sachen ist unwirksam, wenn der Pfändungsbeschluß diese Sachen nicht konkret bezeichnet.
Normenkette
ZPO § 829; StPO § 94 Abs. 1; ZPO § 846
Verfahrensgang
OLG München (Aktenzeichen 30 U 446/98) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 3 O 4741/96) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 22. Februar 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 7. April 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist Verwalter in den Konkursen über das Vermögen des E. M. und der KAP-Gesellschaft für K. mbH (nachfolgend: KAP). Der Ehemann der Klägerin zu 1, der ihr alle Ansprüche gegen M. abgetreten hat, bestellte bei diesem einen Pkw der Marke Mercedes Benz und leistete am 19. April 1994 eine Anzahlung von 20.000 DM. Diese Einlage hatte M. zurückzugewähren, wenn der Mercedes nicht innerhalb von sechs Monaten geliefert wurde. M. erfüllte seine Verpflichtung nicht.
Die Klägerin zu 1 schloß mit der KAP am 21. November 1994 einen Kapitalanlagevertrag über 30.000 DM und leistete diesen Betrag. Die KAP verpflichtete sich zur Auszahlung von 39.000 DM am 28. Februar 1995. Einen inhaltsgleichen Vertrag mit der KAP schlossen die Kläger zu 2 und 3 gemeinsam. Für die KAP trat jeweils J. Sch. auf, der gemeinsam mit M. die „M. und Sch. Finanzberatung” betrieb. In beiden Fällen erfolgten keine Rückzahlungen.
Am 2. Dezember 1994 wurden beide Männer wegen des Verdachts des Betruges verhaftet. Die Staatsanwaltschaft stellte im Zuge ihrer Ermittlungen verschiedene Fahrzeuge sowie bei einem Rechtsanwalt den Betrag von 419.370 DM sicher. Er wurde zur Gerichtskasse Augsburg einbezahlt. Die Kläger erwirkten wegen ihrer Forderungen am 23. Januar 1995 einen Arrestbefehl des LG Augsburg über das Vermögen des M. und der KAP. Zugleich wurde die angebliche Forderung der Schuldner „auf Rückgabe der von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg beschlagnahmten Geldbeträge und sonstigen beweglichen Sachen gegen den Freistaat Bayern” gepfändet. Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß wurden dem Freistaat Bayern als Drittschuldner sowie den Schuldnern zugestellt.
Das Konkursverfahren über das Vermögen der KAP wurde sodann am 15. März 1995, dasjenige über das Vermögen des M. am 17. Mai 1995 eröffnet. Die Staatsanwaltschaft gab nach einer zwischen den Parteien am 10. Juli 1995 zustande gekommenen Einigung die sichergestellten Sachen einschließlich des Geldbetrages an den Beklagten heraus, der die Fahrzeuge für rund 252.000 DM verwertete. Die auf diese Weise erhaltene Gesamtsumme wurde mit Zustimmung des Gläubigerausschusses zu je 1/3 den Konkursmassen in den Verfahren KAP, M. sowie Sch. zugeführt.
Die Kläger sind der Ansicht, sie könnten aufgrund der Pfändung sowie der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung abgesonderte Befriedigung verlangen, und haben den Beklagten auf Zahlung von 80.000 DM in Anspruch genommen. Der Beklagte meint, zugunsten der Kläger sei kein Pfändungspfandrecht entstanden, und hat sich darauf berufen, eventuell erworbene Rechte seien durch eine anfechtbare Leistung begründet worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
Das Berufungsgericht meint, die Kläger seien gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 48 KO absonderungsberechtigt. Sie hätten aufgrund des Arrestbefehls vom 23. Januar 1995 ein Pfandrecht an den Forderungen der Gemeinschuldner auf Rückgabe der von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Geldbeträge und sonstigen beweglichen Sachen gegen den Freistaat Bayern erlangt.
Diese Auffassung trifft nicht zu; denn den Klägern steht kein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung an den von der Staatsanwaltschaft freigegebenen Gegenständen zu.
1. Soweit es um den von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Geldbetrag geht, konnten die Kläger durch die Pfändung vom 23. Januar 1995 keine Rechte erwerben, weil den Gemeinschuldnern keine Ansprüche gegen den Freistaat Bayern zustanden.
a) Dieser Geldbetrag wurde unstreitig bei einem Rechtsanwalt sichergestellt, dem er nach dem Vorbringen der Kläger von M. zum Zwecke der Geldanlage übergeben worden war. An dem Geld selbst stand M. im Zeitpunkt der ermittlungsbehördlichen Maßnahmen weder Eigentum noch Gewahrsam zu. In Betracht kamen lediglich schuldrechtliche Ansprüche des M. gegen den Rechtsanwalt aus §§ 675, 670 BGB auf vereinbarungsgemäße Verwendung der übergebenen Summe und Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten zu dem verabredeten Zeitpunkt. Hierauf braucht indessen nicht näher eingegangen zu werden, weil solche Ansprüche nicht gepfändet sind.
b) Werden Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren von Bedeutung sein können, nach § 94 StPO sichergestellt oder förmlich beschlagnahmt, so sind sie in der Regel an den bisherigen Gewahrsamsinhaber – sofern es sich nicht um den Beschuldigten handelt – oder, unter den Voraussetzungen des § 111 k StPO an den Verletzten, herauszugeben. Ansprüche anderer Personen auf Rückgabe sieht das Gesetz nicht vor (BGHZ 72, 302, 304; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567; NStZ 1990, 202; Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 94 Rdnr. 22; § 111 k Rdnr. 1, 8; Nack in Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung 4. Aufl. § 94 Rdnr. 24; § 111 k Rdnr. 1, 6; Schaefer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 94 Rdnr. 58 ff; § 111 k Rdnr. 1 f, 6). Die Gemeinschuldner hatten den sichergestellten Betrag nicht im Gewahrsam; sie gehörten zu den Beschuldigten, nicht zu den Verletzten. Auch die Voraussetzungen der Nr. 75 Abs. 4 RiStBV, wonach die Sachen statt an den bisherigen Gewahrsamsinhaber an einen Dritten herauszugeben sind, wenn er offensichtlich begründete Ansprüche auf das sichergestellte Gut besitzt, liegen nicht vor. Daher braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob diese Richtlinienbestimmung gesetzwidrig und daher unwirksam ist (vgl. Meyer-Goßner, aaO § 194 Rdnr. 22; Schaefer, aaO § 111 k Rdnr. 6; Löffler NJW 1991, 1705 ff; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 202).
c) Eigene Ansprüche der Kläger an dem sichergestellten Geld sind nicht behauptet und kommen auch offensichtlich nicht in Betracht; denn es ist nicht dargetan, daß das Geld aus dem Vermögen der Kläger stammte.
d) Da eigene Rückgabeansprüche der Gemeinschuldner nicht bestanden, geht die Pfändung, soweit sie Rechte auf Rückgabe des sichergestellten Geldes betrifft, ins Leere und ist damit unwirksam. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn aufgrund eines Verzichts des Gewahrsamsinhabers und der zwischen den Parteien am 10. Juli 1995 getroffenen Vereinbarung nachträglich ein Anspruch gegen den Freistaat Bayern als Drittschuldner begründet wurde. Ein Pfandrecht hätte nur durch eine erneute Pfändung entstehen können, die hier infolge der zwischenzeitlichen Konkurseröffnung gemäß § 14 KO ausgeschlossen war (vgl. BGHZ 100, 36).
2. An den Ansprüchen auf Herausgabe der Fahrzeuge haben die Käger ebenfalls kein Pfandrecht erworben.
a) Der Pfändungsbeschluß muß die gepfändeten Forderungen und deren Rechtsgrund so genau bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Ansprüche Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein sollen. Dabei genügt es nicht, daß für die unmittelbar Beteiligten klar ist, worauf sich die Pfändung erstreckt. Auch für Dritte, insbesondere weitere Gläubiger des Schuldners, muß sich aus dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses bei sachgerechter Auslegung ermitteln lassen, welche Forderungen beschlagnahmt sind (BGHZ 93, 82, 83; BGH, Urt. v. 28. April 1988 – IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544). Daher hat die Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft (§ 847 ZPO), grundsätzlich die Sachen zu bezeichnen, die herauszugeben sind (MünchKomm-ZPO/Smid, § 847 Rdnr. 3; Musielak/Becker, ZPO § 829 Rdnr. 3; Zöller/Stöber, ZPO 21. Aufl. § 847 Rdnr. 2; vgl. auch LG Limburg NJW 1986, 3148; AG Kerpen WM 1996, 888). Pfändungsbeschlüsse, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind unwirksam.
b) Der Beschluß des LG Augsburg ordnet die Pfändung der Forderung auf Rückgabe der „sonstigen beweglichen Sachen” gegen den Freistaat Bayern an. Aus einer solchen Bezeichnung geht nicht einmal ansatzweise hervor, hinsichtlich welcher Gegenstände Rückgabeansprüche in Betracht kommen. Weder sind die Sachen benannt, noch enthält der Pfändungsbeschluß Angaben, die die Individualisierung und Abgrenzung der Ansprüche für einen Dritten ermöglichen. Der bloße Hinweis auf eine weder inhaltlich noch zeitlich näher bezeichnete hoheitliche Maßnahme genügt den aus §§ 829, 847 ZPO hervorgehenden Bestimmtheitsanforderungen in keinem Fall.
3. Fehlt es somit schon an der Begründung eines wirksamen Pfändungspfandrechts, kommt es auf Weiteres nicht mehr an. Die Klage ist abweisungsreif und damit das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis wiederherzustellen.
Unterschriften
Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Fischer, Raebel
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 13.07.2000 durch Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 539251 |
NJW 2000, 3218 |
JurBüro 2001, 53 |
KTS 2000, 629 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 1861 |
WuB 2001, 229 |
InVo 2000, 392 |
JuS 2001, 82 |
MDR 2000, 1273 |
Rpfleger 2000, 505 |