Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt
Leitsatz (amtlich)
Zur Bemessung von Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen.
Normenkette
BGB § 1610 Abs. 1
Verfahrensgang
KG Berlin |
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Dezember 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Kindesunterhalts.
Die Klägerin zu 1, geboren am 1. März 1983, und der Kläger zu 2, geboren am 20. August 1985, sind die Kinder des Beklagten und in dessen geschiedener Ehe geboren. Am 20. Mai 1994 hatten die Mutter der Kläger und der Beklagte eine notariell beurkundete Scheidungsvereinbarung getroffen und dabei auch den Kindesunterhalt geregelt, woraus die Kinder eigene Ansprüche erlangen sollten.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten in Abänderung dieser Urkunde zu verurteilen, zu Händen der Mutter der Kläger monatlich an die Klägerin zu 1 1.095 DM sowie an den Kläger zu 2 955 DM, jeweils abzüglich der Hälfte des an die Mutter ausbezahlten Kindergelds, zu zahlen.
In Höhe eines Teils der Klageforderungen hat das Amtsgericht – Familiengericht – gegen den Beklagten ein Anerkenntnisurteil erlassen. Durch Schlußurteil hat es den Beklagten in Abänderung der notariellen Urkunde zu weitergehendem Unterhalt verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren ist gegen den Beklagten zunächst ein weiteres Anerkenntnis-Teilurteil ergangen. Mit Schlußurteil hat das Kammergericht ihn sodann in Abänderung der notariellen Urkunde verurteilt, über die in den Anerkenntnis-Teilurteilen zuerkannten Beträge hinaus an die Klägerin zu 1
- für die Zeit vom 19. Juni bis 31. August 1996 monatlich [1.015 DM abzüglich 100 DM Kindergeldanteil =] 915 DM,
- für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1996 monatlich [1.015 DM abzüglich 100 DM Kindergeldanteil abzüglich bereits zuerkannter 860 DM =] 55 DM
- für die Zeit ab 1. Januar 1997 monatlich [1.015 DM abzüglich 110 DM Kindergeldanteil abzüglich bereits zuerkannter 860 DM =] 45 DM sowie
an den Kläger zu 2
- für die Zeit vom 19. Juni bis 31. August 1996 monatlich [875 DM abzüglich 100 DM Kindergeldanteil =] 775 DM,
- für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1996 monatlich [875 DM abzüglich 100 DM Kindergeldanteil abzüglich bereits zuerkannter 730 DM =] 45 DM
- für die Zeit vom 1. Januar bis 19. August 1997 monatlich [875 DM abzüglich 110 DM Kindergeldanteil abzüglich bereits zuerkannter 730 DM =] 35 DM
zu Händen der Mutter zu zahlen. Im übrigen hat das Kammergericht die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Anliegen – Abweisung der Abänderungsklage, soweit ihr nicht durch die Anerkenntnis-Teilurteile entsprochen worden ist – weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.
Das Kammergericht hat seiner Entscheidung ein Nettoeinkommen des Beklagten für 1996 in Höhe von monatlich 9.580,73 DM zuzüglich 625 DM Tantieme und für 1997 in Höhe von 9.442,59 DM zugrunde gelegt, aus dem es ein bereinigtes Nettoeinkommen für 1996 in Höhe von monatlich 9.531 DM und für 1997 in Höhe von 8.736 DM ermittelt hat. Einen Abzug der zur Ausübung des Umgangsrechts angefallenen Fahrtkosten des Beklagten hat das Kammergericht abgelehnt. Gegen diese Berechnung ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu erinnern wie gegen die Nichtberücksichtigung der dem Beklagten bei Ausübung des Umgangsrechts entstandenen Fahrtkosten (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1994 – XII ZR 206/93 – FamRZ 1995, 215).
Für die Feststellung des Unterhaltsbedarfs ist das Kammergericht von den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.1996) ausgegangen. Dabei hat es hinsichtlich der Klägerin zu 1 die 3. Altersstufe sowie hinsichtlich des Klägers zu 2 für die Zeit bis zum 19. August 1997 die 2. Altersstufe und ab dem 20. August 1997 – Vollendung des 12. Lebensjahres des Klägers zu 2 – ebenfalls die 3. Altersstufe zugrunde gelegt. In Ansehung des die 9. (höchste) Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übersteigenden Einkommens des Beklagten hat das Kammergericht die so ermittelten Bedarfssätze jedoch in Anlehnung an die Differenz zwischen der 8. und der 9. Einkommensgruppe fortgeschrieben und dabei um jeweils 70 DM erhöht, so daß sich ein Bedarf der Kläger für die 2. Altersstufe von monatlich (805 DM + 70 DM =) 875 DM und für die 3. Altersstufe von monatlich (945 DM + 70 DM =) 1.015 DM errechnete.
Gegen diese Bedarfsermittlung wendet sich die Revision mit Recht:
1. Gemäß § 1610 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die Lebensstellung minderjähriger Kinder richtet sich – angesichts der wirtschaftlichen Unselbständigkeit der Kinder – nach der Lebensstellung ihrer Eltern. Für den Unterhalt von Kindern aus geschiedener Ehe, die bei dem sie betreuenden sorgeberechtigten Elternteil leben, sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen, nicht sorgeberechtigten Elternteils maßgebend (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsurteil vom 23. Februar 1983 – IVb ZR 362/81 – FamRZ 1983, 473, 474).
Es entspricht der vom Senat gebilligten tatrichterlichen Praxis, sich bei der Bemessung des in diesem Sinne „angemessenen Unterhalts” an den von den Oberlandesgerichten entwickelten Tabellenwerken zu orientieren (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1983 – IVb ZR 372/81 – FamRZ 1983, 678). Die in diesen Tabellenwerken ausgewiesenen Richtsätze lassen sich als Erfahrungswerte verstehen, die den Lebensbedarf des Kindes – ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes – auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1983 – IVb ZR 362/81 – aaO, 474; Senatsurteil vom 11. Januar 1984 – IVb ZR 10/82 – FamRZ 1984, 374, 375).
2. Die Einkommensgruppen der Tabellen sind nach oben begrenzt. Für ein 8.000 DM übersteigendes Nettoeinkommen verweist die Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.1996; ebenso Stand 1.7.1998) auf die „Umstände des Falles”.
a) Die Frage, ob in Fällen, in denen das maßgebende Elterneinkommen diesen Höchstsatz übersteigt, die für die oberste Einkommensgruppe geltenden Bedarfssätze fortgeschrieben werden können, hat der Senat bislang nicht grundsätzlich entschieden.
In seinem Urteil vom 23. April 1980 – IVb ZR 527/80 – (FamRZ 1980, 665, 669) hat der Senat anknüpfend an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgeführt, daß es zwar für den Kindesunterhalt keine feste Obergrenze gebe, die Ableitung des Kindesunterhalts aus der Lebensstellung der Eltern aber nicht bedeuten könne, daß den Kindern eine den überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern entsprechende Lebensstellung ermöglicht werden müsse. Deshalb begegne es Bedenken, daß das Berufungsgericht – insoweit von einem Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 7.000 DM ausgehend – den Unterhalt der Kläger in der Weise ermittelt habe, daß es den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen, auf ein Nettoeinkommen von 5.000 DM bezogenen Betrag proportional erhöht habe.
In einem dem Senatsurteil vom 23. Februar 1983 zugrundeliegenden Fall überstieg der den Unterhaltsklägern von ihrem Vater, dem Beklagten, bereits geleistete Unterhalt (mit 842,50 DM) deutlich den höchsten Unterhaltssatz der Düsseldorfer Tabelle (damals 595 DM). Das Berufungsgericht hatte die Stufenklage abgewiesen, weil der Beklagte selbst bei Unterstellung bester Einkommensverhältnisse angemessenen Unterhalt leiste. Der Senat hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Solange sich Unterhaltsforderungen an Bedarfsermittlungen anlehnten, wie sie solchen nach Erfahrungswerten aufgestellten Unterhaltstabellen und Richtlinien zugrunde lägen, dürften an die Darlegungslast im Unterhaltsprozeß keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Wenn der Berechtigte aber im Blick auf eine weitergehende Leistungsfähigkeit des Verpflichteten einen über die schon bestehende reichlich bemessene Befriedigung des allgemeinen Bedarfs hinausgehenden besonders hohen Unterhaltsbedarf geltend machen wolle, müsse er im einzelnen darlegen, worin dieser Bedarf bestehe und welche Mittel zu seiner Befriedigung im einzelnen erforderlich seien (aaO S. 474).
b) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird es zum Teil ausdrücklich abgelehnt, die Richtsätze der Unterhaltstabellen bei einer Überschreitung der höchsten Einkommensgruppe fortzuschreiben (OLG Frankfurt FamRZ 1993, 98, 99; OLG Hamm FamRZ 1997, 310, 311; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1191; in diesem Sinne wohl auch OLG Koblenz FamRZ 1992, 1217, 1218; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 806). Dies entspricht wohl auch der h.M. in der Literatur (Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. § 2 Rdn. 229 f.; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozeß 1992 Rdn. 2042 m.N.). Stimmen, die eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei höheren Einkommen ausdrücklich befürworten, sind eher selten (etwa OLG Köln FamRZ 1992, 715).
c) Das Kammergericht hält demgegenüber eine solche Fortschreibung der Tabellenwerte jedenfalls dann für sachgerecht, wenn die elterlichen Einkommensverhältnisse die Oberwerte der Düsseldorfer Tabelle nur maßvoll übersteigen. Diese Voraussetzung sieht es als erfüllt an, wenn das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, wie im vorliegenden Fall, den Obersatz um nicht einmal 20 % überschreitet; denn in solchen Fällen bestehe nicht die Gefahr, daß der Kindesunterhalt dem betreuenden Elternteil zugute komme oder zur Vermögensbildung des Kindes verwandt werde. Für eine pauschalierte Bemessung des Unterhalts bestehe in solchen Fällen vielmehr ein erhebliches praktisches Bedürfnis: Die geldwerten Vorteile, die einem Kind bei wirtschaftlich guten Verhältnissen der Eltern zuflössen, ließen sich kaum zuverlässig ermitteln; die im Grunde gleichartigen Bedürfnisse jedes Kindes könnten gleichsam stufenlos mehr oder weniger aufwendig befriedigt werden. Eine Aufstellung der einzelnen Aufwendungen für das Kind sei vollständig und in zuverlässiger Abgrenzung von den Aufwendungen der im selben Haushalt lebenden Angehörigen kaum herzustellen.
d) Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen:
Die Notwendigkeit einer konkreten Bedarfsermittlung bei hohen Einkommen rechtfertigt sich nicht nur aus der Gefahr einer Zweckentfremdung des ausschließlich zur Bedarfsdeckung des Kindes bestimmten Unterhalts. Sie erklärt sich auch aus der Schwierigkeit, bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Lebensverhältnissen der Eltern einen diesen Verhältnissen angemessenen Lebenszuschnitt der Kinder zu ermitteln und – als Richtsatz – pauschalierend zu verallgemeinern. Die Düsseldorfer Tabelle zieht die Grenze möglicher Verallgemeinerung bei einem Nettoeinkommen von 8.000 DM. Eine solche Pauschalierungsgrenze erscheint sachgerecht und erlaubt – unbeschadet einer etwaigen künftigen Anpassung dieses seit dem 1. Juli 1992 unveränderten Grenzbetrags an die Geldwert- und Kostenentwicklung – eine schematische Fortschreibung der als Erfahrungswerte verstandenen Richtsätze im Einzelfall nicht.
Jenseits der in der Düsseldorfer Tabelle zum Ausdruck kommenden allgemeinen richterlichen Erfahrungswerte bewendet es vielmehr grundsätzlich dabei, daß der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf darlegen und beweisen muß. Die Anforderungen an diese Darlegungslast dürfen allerdings nicht dazu führen, daß der Kindesunterhalt auch bei einem 8.000 DM übersteigenden Elterneinkommen faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben wird. Auch bei höherem Elterneinkommen muß sichergestellt bleiben, daß Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, an die sie sich vielfach im Zusammenleben mit ihren Eltern gewöhnt haben werden und die ihnen auch nach einer Trennung der Eltern grundsätzlich erhalten bleiben soll. Wie dieser Lebensstil im einzelnen beschaffen ist, welche Bedürfnisse des Kindes auf seiner Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 23. Februar 1983 aaO S. 474; Senatsurteil vom 4. Juni 1986 – IVb ZR 51/85 – FamRZ 1987, 58, 60), kann nicht allgemein gesagt, sondern nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt werden. Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen deshalb vom Unterhaltsberechtigten näher dargelegt werden. Dabei dürfen an die Darlegungslast keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere wird dem Unterhaltsberechtigten im Regelfall nicht angesonnen werden können, seine gesamten – auch elementaren – Aufwendungen in allen Einzelheiten spezifiziert darzulegen. Er wird sich vielmehr regelmäßig darauf beschränken dürfen, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen und darzutun, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind. Im übrigen ist das Gericht, das einen derartigen erhöhten Bedarf zu beurteilen hat, nicht gehindert, den zur Deckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrags zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderer Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfaßten Grundbedürfnissen ergibt, und unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissens nach Maßgabe des § 287 ZPO zu bestimmen.
3. Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, worin der erhöhte Bedarf der Kläger besteht, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Sache muß zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen werden. Dort haben die Kläger Gelegenheit, zu dem von ihnen geltend gemachten, vom Beklagten in Abrede gestellten besonderen Unterhaltsbedarf weiter vorzutragen und darzulegen, worin dieser Bedarf besteht. Im übrigen wird zu berücksichtigen sein, daß während des Revisionsrechtszugs der Kläger zu 2 von der Obhut der Mutter in die Obhut des Beklagten gewechselt ist und die Mutter und der Beklagte nunmehr gemeinsam für ihn sorgeberechtigt sind. Damit dürfte eine alleinige Empfangszuständigkeit der Mutter für den dem Kläger zu 2 vom Beklagten geschuldeten Unterhalt entfallen sein. Der Umstand, daß der dem Beklagten im Berufungsurteil zuerkannte Unterhalt für die Zeit vor dem Sorgerechtswechsel geschuldet wird, ändert hieran nichts.
Unterschriften
Blumenröhr, Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Wagenitz
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 13.10.1999 durch Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 556501 |
NJW 2000, 954 |
FamRZ 2000, 358 |
FuR 2000, 216 |
NJW-RR 2000, 737 |
DNotI-Report 2000, 123 |
Nachschlagewerk BGH |
DAVorm 2000, 149 |
MDR 2000, 275 |
Kind-Prax 2000, 56 |