Leitsatz (amtlich)
a) Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Ermittlung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können.
b) Wird ein Erfindungsgegenstand sowohl separat wie auch als Teil einer umfassenden Gesamtvorrichtung vertrieben, wobei insoweit ein gesonderter „Nettoverkaufspreis” des Erfindungsgegenstands nicht ausgewiesen ist, so ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, die interne Herstellungskostenkalkulation für alle Baugruppen der Gesamtvorrichtung mit sämtlichen Einzelteilen vorzulegen, wenn der dazu erforderliche Aufwand nicht mehr in einem sinnvollen Verhältnis zu dem dadurch für den Arbeitnehmererfinder erzielbaren Nutzen einer genaueren Ermittlung der ihm geschuldeten angemessenen Vergütung steht.
c) Wird eine Software, die ein spezielles Verfahren erst ermöglicht, als Bestandteil einer Vorrichtung geliefert, können zur Ermittlung des Wertes der Verfahrenserfindung die Wertsteigerung der Vorrichtung und der mit ihr erzielte Gewinn auch dann herangezogen werden, wenn die Vorrichtung auch ohne die Software betrieben werden kann.
Normenkette
ArbEG § 9 Abs. 1; BGB § 242
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.11.1995) |
LG Düsseldorf |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 1995 teilweise aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, für Vorrichtungen, die nicht als solche, sondern als Teil einer umfassenderen Vorrichtung Gegenstand der Lieferung und/oder Rechnung gewesen sind, ihre interne Herstellungskostenkalkulation für die entsprechenden Baugruppen mit sämtlichen Einzelteilen anzugeben, – wie z.B., soweit vorhanden, bei Spulköpfen: Andrückwalzen-Lagerung, Andrückwalze, Changierung, Axialgebläse, Haube, Fingerschutz, Deckel, Frontplatte, Warnschild, Schaltschrank, elektrische Leitungen, Steuerungen, Verschlauchung, Styroporunterlagen und Zubehör, Maßplan, Gehäuse, Sperrklinke, Getriebemotor, Öl, Drehdurchführung, Schleifübertrager, Verkleidungen, Spulantrieb, Unterbau, Anlegevorrichtung, Ausdrückvorrichtung, Spannfutter, Schiebering, Sicherungsbleche, Changiergehäuse, Schwenkblech und optischer Winkel, Wächter – einschließlich der bei der Beklagten üblichen Kalkulationsaufschläge, insbesondere für Rüstkosten, Konstruktionskosten, Versicherungskosten, sonstige Gemeinkosten und Gewinnaufschlag.
Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war vom 1. Oktober 1981 bis 31. März 1991 Arbeitnehmer der Beklagten, eines Maschinenbau-Unternehmens, das sich mit der Kunststoffverarbeitung, insbesondere der Herstellung von Chemiefaseranlagen befaßt. Zur Zeit ist er Vorstandsmitglied eines österreichischen Konzerns, der sich im Bereich der Verkehrs- und Energietechnik betätigt.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Arbeitnehmererfindervergütung. Er hat seine Ansprüche im Wege der Stufenklage geltend gemacht. Das Landgericht hat mit Teilurteil nur über die erste Stufe (Auskunft bzw. Rechnungslegung) entschieden. Nur in diesem Umfang ist der Rechtsstreit auch Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Als Arbeitnehmer der Beklagten war der Kläger an zahlreichen Erfindungen – zumindest als Miterfinder – beteiligt, die die Beklagte nach ordnungsgemäßer Meldung unbeschränkt in Anspruch genommen und zum Patent angemeldet hat.
Folgende Erfindungen sind noch Gegenstand des Revisionsverfahrens, wobei die Vorrichtung nach Nr. 1 den sogenannten „Craft-Spulkopf” und die Nrn. 4 bis 8 Verfahren betreffen, die als „Changiergesetze” bezeichnet sind:
Nr. 1:
Aufspulmaschine, neuer R-Kopf, Craft-Spulkopf (Bag. 1670 – unter der Bag.-Nr. wird die Erfindung intern bei der Beklagten geführt), eine Vorrichtung, für die der Beklagten das europäische Patent 0.374.536 (Anl. 2) und das US-Patent 5.029.762 (Anl. 3) erteilt worden ist.
Nr. 4:
Verfahren zur Spiegelstörung beim Aufwickeln eines Fadens in wilder Wicklung (Bag.-Nr. 1283), für das der Beklagten u.a. das europäische Patent 0.093.258 (Anl. 8) und das US-Patent 4.504.024 (Anl. 9) erteilt worden ist.
Nr. 5:
Aufwickelverfahren (Bag.-Nr. 1453), das Gegenstand des europäischen Patents 0.195.325 (Anl. 12) und des US-Patents 4.697.753 (Anl. 13) ist.
Nr. 6:
Verfahren zum Aufwickeln von Fäden (Bag.-Nr. 1540/1541), das Gegenstand des europäischen Patents 0.256.383 (Anl. 14) und des US-Patents 4.789.112 (Anl. 15) ist.
Nr. 7:
Verfahren zum Aufwickeln von Fäden (Bag.-Nr. Z 1543), das Gegenstand der deutschen Patentanmeldung 3.627.879 (Anl. 16) ist.
Nr. 8:
Verfahren zum Aufwickeln von Fäden (Bag.-Nrn. 1543, 1551 und Z 1551), das Gegenstand der deutschen Patentanmeldung 3.636.151 (Anl. 17), des europäischen Patents 0.256.411 (Anl. 18) und des US-Patents 4.798.347 (Anl. 19) ist.
Die Beklagte vergütete die Beteiligung des Klägers an den vorstehend aufgeführten, im Revisionsrechtszug noch streitgegenständlichen Erfindungen jeweils zusammen mit einer oder mehreren anderen Erfindungen, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zahlte die Beklagte an den Kläger für das Jahr 1985 hinsichtlich der Erfindung Nr. 4 (Bag-Nr. 1283) eine Erfindervergütung von insgesamt 1.900,– DM (Schreiben v. 22.11. u. 09.12.1985, Anl. 41, 42).
Für das Jahr 1987 zahlte sie hinsichtlich der Erfindungen Nr. 4 und 5 (Bag-Nrn. 1283 u. 1453) insgesamt 8.300,– DM (Schreiben v. 01.12.1987, Anl. 43).
Für das Jahr 1988 leistete sie hinsichtlich der Erfindungen Nr. 4, 5, 6 und 8 (Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, 1541, 1543, 1551) an den Kläger eine Zahlung von insgesamt 6.100,– DM (Schreiben v. 10. u. 19.12.1988, Anl. 44, 45).
Mit Schreiben vom 15. Mai 1990 (Anl. 46) teilte die Beklagte dem Kläger mit, „im Vorgriff” auf ihre „turnusgemäß durchgeführte Erfindervergütung” gewähre sie ihm für 1989 15.000,– DM für die Erfindungen Nr. 4, 5, 6 und 8 (Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, 1543, 1551), wobei diese Zahlung auf einer Absprache des Klägers mit dem Leiber der Patentabteilung der Beklagten und dem vom Kläger für 1989 geschätzten Umsatz von ca. 4.000 erfindungsgemäßen Schnellspulköpfen beruhe.
Auf derselben Grundlage leistete sie für 1990 für die „Changiergesetze” (Erfindungen Nr. 4 bis 8) eine Erfindervergütung von 2.500,– DM (Anl. 39).
Mit Schreiben vom 18. März 1991 (Anl. 47) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie setze die Erfindervergütung für die Erfindung „Craft-Spulkopf” (Erfindung Nr. 1, Bag-Nr. 1670) für das Jahr 1990 auf 700,– DM fest und gewähre für die Erfindungen „Changiergesetze” (Erfindungen Nr. 4, 5, 6, 8, Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, 1541, 1543, 1551) und eine weitere (Bag-Nr. 1423) für 1990 vorbehaltlich einer endgültigen Abrechnung und Festsetzung eine Erfindervergütung von weiteren 1.000,– DM.
Mit Schreiben seiner Patentanwälte vom 15. Mai 1991 (Anl. 49) widersprach der Kläger für die „Changiergesetze” (Erfindungen Nr. 4 bis 8) der Festsetzung und forderte u.a. die Festsetzung der Erfindervergütung für seine übrigen Diensterfindungen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 21. Mai 1991 (Anl. B 6), sie betrachte das Widerspruchsschreiben vom 15. Mai 1991 als gegenstandslos, da der Widerspruch nicht substantiiert sei und das Schreiben vom 18. März 1991 für die Erfindungen „Changiergesetze” überhaupt keine Erfindervergütung festsetze. Daraufhin stellte der Kläger durch patentanwaltliches Schreiben vom 3. Juni 1991 (Anl. 50) klar, daß sein Widerspruch die Festsetzung der Erfindervergütung für den „Craft-Spulkopf” (Erfindung Nr. 1, Bag-Nr. 1670) betreffe. Dem widersprach die Beklagte im Schreiben vom 10. Juli 1991 (Anl. 7) und setzte die Erfindervergütung des Klägers für die Erfindungen „Changiergesetze” (Erfindungen Nr. 4 bis 8, Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, Z 1543 und 1543 sowie 1541) für 1989 und 1990 auf insgesamt 1.700,– DM fest; gleichzeitig machte sie geltend, sie habe in Höhe von 14.300,– DM einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer für 1989/90 geleisteten Zahlung von 16.000,– DM.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1991 (Anl. 48) ermittelte die Beklagte für die unter dem Stichwort „Changiergesetze” zusammengefaßten Erfindungen für das Jahr 1990 eine Vergütung von 2.775,– DM. Bei der Berechnung der Vergütung ging sie von 740 Spulköpfen aus. Entsprechend ihrem Schreiben vom 15. Mai 1990 (Anl. 46) sei mit dem Kläger für 1989 bei einer Stückzahl von 4.000 Spulköpfen eine Vergütung von 15.000,– DM vereinbart, woraus sich ein Satz von 3,75 DM pro Spulkopf ergebe, so daß sich bei 740 Spulköpfen der Betrag von 2.775,– DM errechne. Von diesem Betrag zog sie gemäß ihren Schreiben vom 18. März 1991 (Anl. 47) und 10. Juli 1991 (Anl. 7) bewilligte Zahlungen von insgesamt 2.700,– DM wieder ab.
Für 1991 ermittelte die Beklagte gemäß ihrem Schreiben vom 4. Februar 1992 (Anl. B 1) für die Erfindungen „Changiergesetze” eine Vergütung von 6.500,– DM und für die Erfindung „Craft-Spulkopf” (Bag-Nr. 1670) eine Vergütung von 1.300,– DM. Mit Schreiben vom 22. März 1993 (Anl. B 9) übermittelte sie dem Kläger die Festsetzung der Erfindervergütung für 1992 für die Bereiche „Craft-Spulkopf” und „Changiergesetze”.
Der Kläger hält die von der Beklagten bisher erteilten Auskünfte und geleisteten Vergütungszahlungen für unzureichend. Festsetzungen der Beklagten habe er jeweils widersprochen. Er habe sich mit der Beklagten auch nicht auf die ausgezahlten Beträge als Erfindervergütung geeinigt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe die dem Kläger zustehende Erfindervergütung – zum Teil einer vorausgegangenen Abrede mit dem Kläger entsprechend – jeweils verbindlich festgesetzt. Der Kläger könne keine weitere Erfindervergütung mehr beanspruchen, folglich stehe ihm auch kein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung mehr zu.
Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren des Klägers mit Teilurteil vom 8. März 1994 nur teilweise entsprochen. Es hat die Beklagte u.a. verurteilt, dem Kläger unter Angabe der einzelnen Lieferungen, der Liefermengen und -zeiten sowie der Abnehmer und der Nettoverkaufspreise Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie den Gegenstand der Erfindung Nr. 1 und Gegenstände, geeignet zur Durchführung von Verfahren nach den Erfindungen Nr. 4 bis 8, hergestellt, in den Verkehr gebracht oder gebraucht hat. Das weitergehende Auskunftsbegehren hat das Landgericht abgewiesen.
Auf die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte – soweit das im Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist – verurteilt, unter Angabe der einzelnen Lieferungen, der Liefermengen und -zeiten sowie der Abnehmer und der Nettoverkaufspreise bzw., soweit die Vorrichtungen nicht als solche, sondern als Teil einer umfassenderen Vorrichtung Gegenstand der Lieferung und/oder Rechnung gewesen sind, unter Angabe der internen Herstellungskostenkalkulation der Beklagten für die entsprechenden Baugruppen mit sämtlichen Einzelteilen – wie z.B., soweit vorhanden, bei Spulköpfen: Andrückwalzen-Lagerung, Andrückwalze, Changierung, Axialgebläse, Haube, Fingerschutz, Deckel, Frontplatte, Warnschild, Schaltschrank, elektrische Leitungen, Steuerungen, Verschlauchung, Styroporunterlagen und Zubehör, Maßplan, Gehäuse, Sperrklinke, Getriebemotor, Öl, Drehdurchführung, Schleifübertrager, Verkleidungen, Spulantrieb, Unterbau, Anlegevorrichtung, Ausdrückvorrichtung, Spannfutter, Schiebering, Sicherungsbleche, Changiergehäuse, Schwenkblech und optischer Winkel, Wächter – einschließlich der bei der Beklagten üblichen Kalkulationsaufschläge, insbesondere für Rüstkosten, Konstruktionskosten, Versicherungskosten, sonstige Gemeinkosten und Gewinnaufschlag sowie der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie den Gegenstand der Erfindung Nr. 1 und Gegenstände geeignet zur Durchführung der erfindungsgemäßen Verfahren Nr. 4 bis 8 hergestellt, in den Verkehr gebracht oder gebraucht hat, es sei denn, daß die Lieferungen hinsichtlich der Erfindungen Nr. 4 bis 8 an Kunden erfolgt sind, die ihren Sitz im schutzrechtsfreien Ausland haben, und/oder an Kunden geliefert worden ist, ohne daß die Kunden die Software (Elektronikkarte) erhalten haben, mit Hilfe derer das zuvor beschriebene Verfahren ausgeübt werden kann.
Wegen der Formulierung des Urteilstenors im einzelnen wird auf das angefochtene Urteil (BU 2–9) Bezug genommen.
Mit der (zugelassenen) Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage, hilfsweise die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die vom Berufungsgericht gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Rechnungslegung (§ 259 BGB) zugesprochen, damit er die angemessene Vergütung (§ 9 ArbEG) für die Inanspruchnahme der im Tatbestand aufgeführten Erfindungen Nr. 1 („Craft-Spulkopf”) sowie Nr. 4 bis 8 („Changiergesetze”) ermitteln könne. Dabei geht das Berufungsgericht von den im Urteil des erkennenden Senats vom 17. Mai 1994 (BGHZ 126, 109 ff. – „Copolyester”) dargestellten Grundsätzen aus, die von der Revision nicht in Frage gestellt werden.
Der Streit der Parteien wird darüber geführt, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger Auskünfte erteilen und Rechnung legen muß. Insoweit rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Grundsätze der „Copolyester”-Entscheidung (BGHZ 126, 109 ff.) im Streitfall rechtsfehlerhaft angewendet.
2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Arbeitnehmererfinder, dessen Diensterfindung vom Arbeitgeber in Anspruch genommen worden sei, habe einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach § 259 BGB, denn ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Umsätze und der Unterlagen, aufgrund derer die Vergütung vom Arbeitgeber berechnet worden sei, könne der Erfinder weder das Bestehen eines Vergütungsanspruchs feststellen, noch den Umfang seiner Vergütungsansprüche berechnen, noch die Höhe gezahlter Vergütungen überprüfen. Der Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung bestehe nicht nur als Hilfsanspruch zu einem Anspruch auf Neufestsetzung der Vergütung gemäß § 12 Abs. 6 ArbEG wegen wesentlicher Veränderung der Umstände, um dadurch Aufschluß zu erhalten, bei welchen Produkten der Arbeitgeber die Erfindung verwende sowie welche Ersparnisse und/oder welche Umsätze er dadurch erzielt habe. Der Arbeitnehmererfinder habe einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung nach § 259 BGB zum Inhalt haben könne, auch, um die Höhe bereits gezahlter Vergütungsbeträge nachprüfen zu können. Es sei grundsätzlich nicht Sache des Arbeitnehmererfinders, der bereits eine Vergütung erhalten habe, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß er über die geleisteten Zahlungen hinaus einen weitergehenden Vergütungsanspruch habe, es genüge insoweit eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein solcher Anspruch bestehe, denn der Rechnungslegungsanspruch sei bereits mit der Inanspruchnahme und vor der Zahlung entstanden und könne nur durch die erforderliche Rechnungslegung und nicht durch Zahlungen seine Erledigung finden. Ohne ordnungsgemäße Rechnungslegung könne aber nicht geklärt werden, ob die geleisteten Zahlungen ausreichend seien oder nicht. Die Klärung eines möglichen weitergehenden Zahlungsanspruchs sei der Sinn der Rechnungslegung und könne daher nicht als deren Voraussetzung verlangt werden. Daß der Arbeitnehmererfinder aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, habe gemäß § 26 ArbEG keine Auswirkungen auf die ihm zustehenden Ansprüche.
In seinem Umfang sei der Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf Rechnungslegung gegen den Arbeitgeber allerdings nicht unbeschränkt. Der Umfang des aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs ergebe sich nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsübung aus dem Zweck der Rechnungslegung, wobei im allgemeinen im Hinblick auf die verschiedenen Möglichkeiten einer Vergütungsberechnung von einem weiten Umfang auszugehen sei. Eine Einschränkung könne sich ergeben, wenn sich die Parteien bereits auf einen bestimmten Abrechnungsmodus geeinigt hätten oder wenn der Arbeitnehmererfinder ohne Widerspruch jahrelang die auf einer bestimmten Berechnungsart, etwa der Lizenzanalogie, errechneten Vergütungsbeträge entgegengenommen habe. In diesen Fällen werde der Arbeitnehmererfinder billigerweise nur die Angaben verlangen können, die üblicherweise im Rahmen der gewählten Berechnungsart erforderlich seien. Eine Einschränkung könne sich auch ergeben, wenn der Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsinterna berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenständen. Im Falle eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses könne der Arbeitgeber seiner Rechnungslegungspflicht durch die Vorlage der Unterlagen an eine unabhängige, von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person genügen.
Von diesen Grundsätzen ausgehend, stehe dem Kläger ein Anspruch auf Rechnungslegung bezüglich der Erfindung Nr. 1 („Craft-Spulkopf”) und der Erfindungen Nr. 4 bis 8 („Changiergesetze”) zu.
Die Beklagte habe die Erfindung Nr. 1 unstreitig unbeschränkt in Anspruch genommen, so daß der Kläger gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG einen Anspruch auf angemessene Vergütung habe. Im übrigen sei diese Erfindung nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten von ihr seit 1990 benutzt worden. Damit bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Vergütungsanspruch, und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte insoweit bereits Zahlungen geleistet habe. Für den geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch komme es nicht darauf an, ob der Kläger mit dem Hauptanspruch die erstmalige Festsetzung und Zahlung einer Vergütung oder die Zahlung einer weiteren Vergütung aufgrund einer Neufestsetzung nach § 12 Abs. 6 ArbEG begehre oder ob er eine weitere, höhere Vergütung mit der Behauptung verlange, eine Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber liege nicht vor oder die einseitige Festsetzung sei wegen Mängeln unwirksam. Im übrigen trete der Senat der Auffassung und der gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in Bezug genommenen Begründung des Landgerichts (LGU 25 Ziff. 1–27 Abs. 1) bei, daß eine verbindliche Festsetzung der Erfindervergütung durch die Beklagte nicht erfolgt sei.
Stehe dem Kläger dem Grunde nach ein Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch zu, so erstrecke sich dieser auf die Lieferungen, Liefermengen und Lieferzeiten und die Preise, damit der Kläger in die Lage versetzt werde, seine Vergütungsansprüche zu berechnen und zu überprüfen. Soweit die Vorrichtung nach Erfindung Nr. 1 Gegenstand eines separaten Geschäfts der Beklagten gewesen sei oder der Preis dafür im Rahmen des Verkaufs einer Gesamtanlage gesondert in Rechnung gestellt worden sei, seien von der Beklagten auch die Nettoverkaufspreise anzugeben. Wenn es für den Erfindungsgegenstand keinen Nettoverkaufspreis gebe, weil die erfinderische Vorrichtung nur im Rahmen der Gesamtanlage abgegeben werde und nur für die Gesamtanlage ein Nettoverkaufspreis vorliege, nicht aber für den Erfindungsgegenstand, so habe der Arbeitnehmererfinder gemäß § 242 BGB Anspruch darauf zu erfahren, in welchem Umfang der erfindungsgemäße Gegenstand in diesen Fällen am Nettoverkaufspreis der Gesamtanlage beteiligt sei. Um dafür einen Anhalt zu gewinnen, sei der Kläger auf die Offenlegung der internen Herstellungskostenkalkulation der Beklagten für die einzelnen Baugruppen der Gesamtanlage angewiesen, um in diesen Fällen jedenfalls zu erfahren, wie die Beklagte den Erfindungsgegenstand im Rahmen der Gesamtanlage kalkuliert habe. Das sei auch nicht unzumutbar, denn bei der Beklagten lägen nach ihrem eigenen Vorbringen Vorkalkulationen für die einzelnen Typen von Spulköpfen vor, so daß sie die Angaben unschwer machen könne, die der Kläger benötige, um in den Fällen, in denen der erfindungsgemäße Spulkopf nur im Rahmen von Gesamtanlagen geliefert worden sei, seinen Verkaufswert erfassen zu können.
Auch bezüglich des Schaltschranks könne der Kläger die Offenlegung der internen Herstellungskostenkalkulation verlangen. Auch der Schaltschrank zähle zu den Bauteilen, die zur erfindungsgemäßen Vorrichtung gehörten. Der Umstand, daß der Schaltschrank nicht nur den erfindungsgemäßen Spulköpfen zugeordnet sei, sondern sich zum einen auf alle elektrisch angetriebenen Teile jeder Spinnstelle und zum anderen auch auf mehrere Spinnstellen beziehen könne, rechtfertige es nicht, seinen kalkulatorischen Wert unberücksichtigt zu lassen. Die Beklagte trage selbst vor, eine kalkulatorische Zuordnung zu den Spulköpfen sei möglich, und zwar im Wege der Interpolation. Sie werde daher diese Interpolation vorzunehmen haben, wolle sie vermeiden, daß der Schaltschrank bei der Herstellungskostenkalkulation insgesamt den erfindungsgemäßen Spulköpfen zugerechnet werde.
Der Kläger könne auch die Angabe der üblichen Kalkulationsaufschläge, insbesondere die Angabe des Gewinnaufschlages verlangen. Die Einwendung der Beklagten, der kalkulierte Gewinnaufschlag sei eine fiktive Größe, die keine Aussagekraft für den tatsächlichen Gewinn habe, denn es sei offen, ob der kalkulatorische Gewinn im Einzelfall durchgesetzt werden könne oder Nachlässe eingeräumt werden müßten, was sogar – je nach der jeweiligen Konjunktur- und Konkurrenzsituation – zu einem Verlust führen könne, hat das Berufungsgericht als nicht stichhaltig bezeichnet. Die Zuerkennung des Anspruchs auf Angabe der Herstellungskostenkalkulation einschließlich der üblichen Kalkulationsaufschläge, zu denen auch der Gewinnaufschlag zähle, beruhe darauf, daß die Beklagte die erfindungsgemäßen Spulköpfe zum großen Teil im Rahmen einer Gesamtvorrichtung geliefert habe, ohne daß dabei der Preis für die erfindungsgemäßen Spulköpfe separat ausgewiesen worden sei. Die Beklagte habe Spulköpfe zwar auch für sich geliefert und separat in Rechnung gestellt, die insoweit erzielten Preise und Gewinne seien jedoch nicht repräsentativ für den Fall der Lieferung umfassender Vorrichtungen, so daß der Kläger in diesen Fällen auf die Kalkulationsgrundlagen angewiesen sei, „um näherungsweise ermitteln zu können, wie sich der ‚Wert’ bzw. der ‚Preis’ der mit diesen Gesamtanlagen gelieferten Spulköpfe darstelle”. Insoweit sei auch der Gewinnaufschlag, mit dem die Beklagte kalkuliere, wie die anderen üblichen Kalkulationsaufschläge von Gewicht. Soweit sich der kalkulatorische Gewinnaufschlag im Einzelfall nicht realisiert habe, sei es der Beklagten unbenommen, dies dem Kläger offenzulegen. Der kalkulatorische Gewinnaufschlag biete zunächst jedenfalls ebenso wie die anderen Kalkulationsaufschläge einen Anhaltspunkt für den „Wert” des Erfindungsgegenstands, soweit er im Rahmen einer Gesamtvorrichtung Gegenstand der Lieferung und/oder Rechnung gewesen und insoweit kein „Nettoverkaufspreis” ausgewiesen sei.
Der Beklagten sei kein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen. Der Arbeitnehmererfinder habe grundsätzlich einen Anspruch darauf, die Angaben, deren er zur Überprüfung und zur Berechnung seiner Erfindervergütung bedarf, persönlich zu erhalten. Nur dann, wenn ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers bestehe, komme eine Rechnungslegung durch Vorlage der Unterlagen an eine unabhängige, von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person in Betracht. Dabei sei es Sache des Arbeitgebers, die für die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts sprechenden Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Den Darlegungen der Beklagten sei kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Abnehmer gegenüber dem Kläger zu entnehmen. Ein Geheimhaltungsinteresse könne insbesondere dann berechtigt sein, wenn der Gläubiger Wettbewerber des Schuldners und letzterem daher mit Rücksicht auf die Wettbewerbslage nicht zuzumuten sei, seine Abnehmer und Lieferanten dem Gläubiger anzugeben. Eine solche Fallgestaltung liege nicht vor. Der Kläger sei nicht Wettbewerber der Beklagten. Er sei auch nicht bei einem Wettbewerber der Beklagten beschäftigt, sondern Vorstandsmitglied eines österreichischen Unternehmens, das sich im Bereich der „Verkehrs-” und Energietechnik betätige, während die Beklagte ein Maschinenbau-Unternehmen sei, das Anlagen für die Kunststoffverarbeitung, insbesondere Chemiefaseranlagen, anbiete. Es komme hinzu, daß der Kläger eine umfassende strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtungserklärung gegenüber der Beklagten abgegeben und die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt habe, daß sich der Kläger an diese strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtung nicht halte. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten daran, ihre Abnehmer nicht unmittelbar dem Kläger mitteilen zu müssen, sei von der Beklagten nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Demgegenüber bestehe ein berechtigtes Interesse des Klägers, die Namen und Anschriften unmittelbar zu erfahren, da ein Wirtschaftsprüfer in der Regel reiner Kaufmann sei und vielfach nicht in der Lage sein werde, die Unterlagen der Beklagten, die für einen technischen Laien schwer lesbar seien, hinreichend zu kontrollieren, während der Kläger selbst dazu ohne Schwierigkeiten in der Lage sei, da er mit den Interna der Beklagten bis Ende 1990 vertraut gewesen sei. Der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse, die Namen und Anschriften der Abnehmer der Beklagten unter Zuordnung zu bestimmten Lieferungen zu erfahren, um so die Richtigkeit der Rechnungslegung überprüfen zu können. Die Beklagte sei insoweit durch die strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtungserklärung des Klägers hinreichend abgesichert.
Die Beklagte sei auch bezüglich der die sogenannten Changiergesetze betreffenden Erfindungen Nr. 4 bis 8 zur Rechnungslegung verpflichtet, an denen der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten zumindest als Miterfinder beteiligt gewesen sei und die von der Beklagten unbeschränkt in Anspruch genommen worden seien. Es sei rechtlich unerheblich, ob sich die Parteien – wie nicht – über die Höhe der Erfindervergütung für die Erfindungen Nr. 4 bis 8 geeinigt hätten oder ob die Beklagte – wie nicht – insoweit eine verbindliche Festsetzung vorgenommen habe. Wie das Landgericht festgestellt habe, sei bezüglich der Erfindervergütung für die Erfindungen Nr. 4 bis 8 weder eine verbindliche Festsetzung durch die Beklagte noch eine Einigung der Parteien erfolgt. Insoweit nimmt das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf diesbezügliche Ausführungen und Feststellungen im landgerichtlichen Urteil (LGU 30–32) Bezug.
Da die Erfindungen Nr. 4 bis 8 („Changiergesetze”) keine Vorrichtungen, sondern Verfahren zum Gegenstand hätten, die Beklagte jedoch nur Vorrichtungen und Software vertreibe, die eine Benutzung der gelieferten Vorrichtungen mit den erfindungsgemäßen Verfahren ermöglichten, müsse sie über die Lieferung der Vorrichtungen einschließlich der Software Rechnung legen, die die Anwendung der erfindungsgemäßen Verfahren erlaube. Nur so könne der Erfindungswert der in Rede stehenden Verfahrenserfindungen sachgerecht ermittelt werden, zumal die Beklagte selbst geltend mache, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob und in welchem Umfange sich die Bezieher ihrer Maschinen der erfindungsgemäßen „Changiergesetze” tatsächlich bedient hätten. Der Ansatz für die sachgerechte Berechnung der Erfindervergütung sei, den durch das anwendbare Verfahren bedingten Mehrwert der gelieferten Maschine zu ermitteln, was nur möglich sei, wenn über die Maschine selbst und ihren Wert Auskunft erteilt werde. Durch die Lieferung der Software erteile die Beklagte zugleich auch eine Lizenz zur Ausübung des erfindungsgemäßen Verfahrens auf der gelieferten Maschine. Da diese Lizenz im Kaufpreis der Maschine „versteckt” sei, liege es nahe, den Erfindungswert in einem Prozentsatz vom Maschinenumsatz zu sehen.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht überspannt teilweise den Umfang des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders gegenüber dem Arbeitgeber auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung.
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger seine Erfindervergütung ausschließlich nach der Lizenzanalogie berechnet hat und daß nichts dafür ersichtlich sei, daß eine Berechnung nach dem meßbaren betrieblichen Nutzen in Betracht kommen könnte (BU 55). Diese Feststellung des Berufungsgerichts wird im Revisionsverfahren von keiner Seite angegriffen; ein Rechtsfehler tritt nicht hervor.
Wie der Senat im Urteil vom 17. Mai 1992 – X ZR 82/92 – „Copolyester” (BGHZ 126, 109, 117) ausgeführt hat, kann der Arbeitnehmererfinder in einem solchen Fall vom Arbeitgeber billigerweise nur die Angaben verlangen, die üblicherweise im Rahmen der Berechnung der Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie erforderlich sind.
Bei der Berechnung der Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie wird als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde. Dabei ist zunächst danach zu fragen, welche Lizenz vereinbart worden wäre, wenn sie unter ungebundenen Vertragsparteien auf dem freien Markt ausgehandelt worden wäre. Diese bedarf allerdings einer betriebsbezogenen Überprüfung, denn die Arbeitnehmererfindervergütung soll nach § 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall „angemessen” sein, d.h. im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Vergütungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen. Die objektiv zu bestimmenden wirtschaftlichen Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung zieht oder ziehen kann, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers sind daher betriebsbezogen zu ermitteln (vgl. dazu Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu § 9 ArbEG, BlPMZ 1957, 232 ff.).
Da der Arbeitnehmererfinder in der Regel nicht in der Lage sein wird, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für seinen Arbeitgeber zu machen, insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern kann, die der Arbeitgeber aus einer Verwertung der Erfindung tatsächlich zieht, bedarf er gegenüber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von § 242 BGB nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Einbeziehung der Verkehrsübung bestimmt. Dieser Anspruch findet eine Grundlage in der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und leitet sich daraus her, daß dem Arbeitnehmer die freie Verfügung über seine Diensterfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber gemäß §§ 5, 6 ArbEG zur Verwertung anbieten muß, der sie für sich in Anspruch nehmen und nutzen kann. Diesem Recht des Arbeitgebers entspricht im Falle der Inanspruchnahme der Diensterfindung seine Pflicht, die Erfindervergütung des Arbeitnehmers festzusetzen und zu zahlen (§ 12 Abs. 3 ArbEG). Die Festsetzung der Erfindervergütung ist zu begründen und muß so beschaffen sein, daß sie dem vergütungsberechtigten Arbeitnehmer ein Urteil über Bestehen, Umfang und Angemessenheit der Vergütung ermöglicht. Die Begründung muß demzufolge alle für die Bemessung der Vergütung wesentlichen Gesichtspunkte und Bewertungsfaktoren enthalten (BGH GRUR 1961, 338, 340 r. Sp. – Chlormethylierung).
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß bezüglich der Erfindungen Nr. 1 sowie Nr. 4 bis 8, die noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, über die Erfindervergütung weder eine Vereinbarung der Parteien im Sinne von § 12 Abs. 1 ArbEG noch eine einseitige Festsetzung durch die Beklagte gemäß § 12 Abs. 3 ArbEG erfolgt ist (BU 44 Abs. 2, 51 Abs. 1), obwohl die Beklagte die Erfindungen unstreitig unbeschränkt in Anspruch genommen hat und benutzt. Diese Feststellungen greift die Revision nur bezüglich der die sogenannten „Changiergesetze” betreffenden Erfindungen Nr. 4 bis 8 mit einer auf § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge an. Sie macht geltend, insoweit sei für das Jahr 1989 zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Erfindervergütung getroffen worden, wie durch das Schreiben der Beklagten vom 15. Mai 1990 (Anl. 46) bestätigt werde.
Die Rüge ist unbegründet. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht dem Schreiben vom 15. Mai 1990 in Übereinstimmung mit dem Landgericht in tatrichterlicher Auslegung keinen Hinweis auf eine Einigung der Parteien über eine Erfindervergütung entnommen. Die Revision zeigt nicht auf, daß durch diese tatrichterliche Würdigung gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln verletzt worden sind oder wesentliches Auslegungsmaterial übergangen wurde. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 565 a ZPO abgesehen.
3. Der Tenor des Berufungsurteils bedarf der Auslegung. Er regelt eingangs zwei verschiedene Sachverhalte, wie sich aus dem im Tatbestand referierten Antrag des Klägers (BU 34) und den Urteilsgründen (BU 44 Abs. 3, 46 Abs. 3 bis 47 Abs. 1) ergibt. Die Beklagte ist danach hinsichtlich solcher erfindungsgemäßen Gegenstände, die „separat” verkauft worden sind, verurteilt worden, die einzelnen Lieferungen, die Liefermengen und -zeiten sowie die Abnehmer und die Nettoverkaufspreise anzugeben und über die Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns Rechnung zu legen. Soweit erfindungsgemäße Gegenstände nicht „separat”, sondern als Teil einer umfassenden Vorrichtung (Gesamtvorrichtung) Gegenstand der Lieferung und/oder Rechnung gewesen sind, ist die Beklagte verurteilt worden, die interne Herstellungskostenkalkulation für die entsprechenden Baugruppen mit sämtlichen Einzelteilen mitzuteilen, einschließlich der bei der Beklagten üblichen Kalkulationsaufschläge, insbesondere für Rüstkosten, Konstruktionskosten, Versicherungskosten, sonstige Gemeinkosten und des kalkulierten Gewinnaufschlags.
4. a) Soweit es um die Verurteilung bezüglich „separat” gelieferter Erfindungsgegenstände geht, zieht die Revision nicht in Zweifel, daß die Beklagte Angaben über die einzelnen Lieferungen, die Liefermengen und Lieferzeiten und die Nettoverkaufspreise zu machen hat. Die Revision wendet sich zu Recht auch nicht dagegen, daß die Beklagte die Abnehmer der genannten Lieferungen angeben muß, um dem Kläger eine Kontrolle der Rechnungslegung zu ermöglichen. Sie rügt, insoweit sei ausreichend, wenn die Beklagte die von ihr belieferten Abnehmer ohne Bezug zu einem bestimmten Auftrag nenne. Denn der Kläger habe auch in diesem Fall eine Kontrollmöglichkeit, weil er bei allen genannten Abnehmern anfragen könne, welche Aufträge diese der Beklagten erteilt haben oder welche Lieferungen an sie erfolgt seien.
Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil der Kläger gegenüber einem Abnehmer der Beklagten keinen Anspruch auf Mitteilung der Aufträge hat, die dieser der Beklagten erteilt hat, und darüber, welche Lieferungen von selten der Beklagten an ihn erfolgt sind. Eine Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Rechnungslegung wäre durch die von der Beklagten begehrte Beschränkung auf eine ungezielte „Rundum-Abfrage” bei ihren Abnehmern mindestens erschwert, wenn nicht vereitelt. Zu einer wirksamen Überprüfung muß die Beklagte deshalb die Zuordnung der einzelnen Lieferung zu dem jeweiligen Abnehmer offenlegen.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, daß mit den von ihr verlangten Auskünften über Lieferungen an ihre Abnehmer Angaben über deren betriebliche Kapazitäten verbunden seien, was einen Eingriff in Rechte ihrer Kunden darstelle, so daß sie diese darüber unterrichten müsse, was wiederum für sie, die Beklagte, Wettbewerbsnachteile nach sich ziehe, ist diese Rüge unbegründet.
Abgesehen davon, daß die von der Revision befürwortete „Rundum-Abfrage” bei allen belieferten Kunden der Beklagten diesen die von der Beklagten befürchteten Rückschlüsse auf Betriebsinterna von Mitbewerbern erst recht ermöglichen würden, ist nicht erkennbar, daß ein etwaiger Rückschluß auf betriebliche Kapazitäten eines Abnehmers der Beklagten, die der Kläger aus einer Rechnungslegung über seine Erfindervergütung möglicherweise ziehen könnte, für die Beklagte zu einem Wettbewerbsnachteil führen kann.
Jeder Besteller einer Vorrichtung weiß, daß eine Vertragsabwicklung im Rahmen eines arbeitsteiligen Produktionsprozesses dazu führt, daß Informationen aus seinem Bereich an die Mitarbeiter seines Vertragspartners gelangen, die den Bestell- und Produktionsvorgang bearbeiten. Es besteht kein Grund, solche Mitarbeiter der Beklagten von derartigen Informationen auszuschließen, die einen Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung und Rechnungslegung haben.
Soweit solche Informationen dem Kläger im Rahmen der Rechnungslegung über seine Erfindervergütung offenbart werden, sind die Kunden der Beklagten im übrigen nicht nur arbeitsrechtlich, sondern zusätzlich durch die strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtung des Klägers gegen einen Geheimnisverrat an Mitbewerber geschützt. Ob diese Geheimhaltung durch die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts oder durch eine strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtung im Einzelfall notwendig und ausreichend gesichert ist, fällt grundsätzlich in den Bereich tatrichterlicher Würdigung und Abwägung. Wie der Senat in seiner zum Arbeitnehmererfinderrecht ergangenen Entscheidung „Marder” (BGHZ 110, 30, 34) ausgeführt hat, kann dem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers auch dadurch genügt werden, daß der Arbeitnehmererfinder eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, die im Zuge der Rechnungslegung mitgeteilten Informationen dritten Personen – mit Ausnahme der am Rechtsstreit beteiligten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Rechts- und Patentanwälte – nicht zur Kenntnis zu bringen. Das ist im Streitfall geschehen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das Vertragsstrafeversprechen des Klägers mit 5.000,– DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung niedrig bemessen ist. Auf der anderen Seite hat es in seine Würdigung einbezogen, daß der Kläger nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten weder selbst Wettbewerber der Beklagten geworden noch bei einem Unternehmen beschäftigt ist, das in einem Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten steht. Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt und in seine Erwägungen einbezogen, daß der Kläger die für einen technischen Laien schwer lesbaren Unterlagen der Beklagten aufgrund seiner Ausbildung und während seiner Beschäftigung bei der Beklagten erworbener spezifischer Kenntnisse besser kontrollieren kann, als ein außenstehender Dritter. Diese Erwägungen und das gefundene Abwägungsergebnis halben sich im Rahmen des dem Tatrichter vorbehaltenen Beurteilungsspielraums und sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Die Revision stellt – wie bereits erwähnt – mit Recht nicht in Abrede, daß die Beklagte Angaben über die Nettoverkaufspreise der gelieferten erfindungsgemäßen Gegenstände zu machen hat. Sie rügt, Angaben über die Gestehungskosten unter Aufschlüsselung nach den einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns seien daneben nicht erforderlich, weil „vernünftige Lizenzvertragsparteien in einem Fall wie dem vorliegenden immer nur eine Stücklizenz vereinbaren würden”. Zur Ermittlung der angemessenen Stücklizenz reiche die Angabe der Nettoverkaufspreise der Einzelspulköpfe aus.
Die Rüge ist unbegründet. Die Erfindervergütung soll gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG „angemessen” sein, d.h. der Arbeitnehmer soll grundsätzlich an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung (kausal) zufließen (vgl. Regierungsbegründung z. ArbEG BT-Drucks. II/1648 S. 26 = BlPMZ 1957, 232). Dazu gehört zuvörderst der vom Arbeitgeber bei einer Verwertung der Erfindung erzielte Gewinn. Um diesen vom Arbeitgeber mitgeteilten Gewinn auf seine Richtigkeit überprüfen zu können, sind grundsätzlich die einzelnen Kostenfaktoren anzugeben.
Der Umfang der zuletzt genannten Angaben wird allerdings zum einen durch die Erforderlichkeit zur Gewinnüberprüfung und zum anderen durch die Zumutbarkeit begrenzt. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Ermittlung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können. Der Arbeitgeber kann Angaben verweigern, die zu geben für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, der in keiner vernünftigen Relation zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden „angemessenen” Vergütung mehr steht. Dazu hat der Arbeitgeber vorzutragen, denn er muß begründen, warum es ihm nicht zumutbar ist, Grundlagen für die Bemessung und Überprüfung der geschuldeten angemessenen Erfindervergütung mitzuteilen.
Im Streitfall ist ein besonderer und unverhältnismäßiger Aufwand nicht anzunehmen. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, über Vorkalkulationen zu verfügen. Gründe, die das Erstellen von Aufschlüsselungen der Gestehungskosten „separat” gelieferter erfindungsgemäßer Vorrichtungen unzumutbar machen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
c) Bezüglich der fünf Verfahrenserfindungen (Erfindungen Nr. 4–8), die die sogenannten „Changiergesetze” betreffen, rügt die Revision, es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Kosten bzw. Preisen der gelieferten Vorrichtungen und der Benutzung der Verfahrenspatente, so daß Angaben über die gelieferten Vorrichtungen nicht verlangt werden könnten. Es könnten nämlich statt der patentierten „Changiergesetze” auch gemeinfreie Modifikationen benutzt werden, weil eine solche Verfahrensführung durch die Bereitstellung der Software ebenfalls ermöglicht werde. Ob von ihren Abnehmern gemeinfreie Modifikationen oder die streitgegenständlichen „Changiergesetze” benutzt würden, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten.
Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat es mit Recht als angemessen angesehen, bei gelieferten Vorrichtungen, die mit Hilfe einer von der Beklagten bereitgestellten Software erfindungsgemäße Verfahren ausführen können, auf die Veräußerung der Vorrichtung abzustellen. Denn für die Ermittlung des Erfindungswerts und der daraus abgeleiteten Erfindervergütung ist die wirtschaftliche Vorrangesteilung des Arbeitgebers auf dem Markt gegenüber Mitbewerbern Bezugsgröße und Maßstab. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Erfindungswert hinsichtlich der Erfindungen Nr. 4 bis 8 („Changiergesetze”) nur sachgerecht ermittelt werden kann, wenn der durch das anwendbare Verfahren bedingte Mehrwert der Maschinen berücksichtigt wird. Dies erfordert aber, daß über die Maschine selbst und ihren Wert Auskunft erteilt wird, da der Wert der Software im Kaufpreis der Maschine „versteckt” ist. Die Revision räumt selbst ein, daß zur Ermittlung des Erfindungswerts auch auf den Preis der Vorrichtung abgestellt werden kann, mit der das Verfahren ausgeführt wird.
5. Begründet ist die gegen die Verurteilung der Beklagten zur Offenbarung ihrer Kalkulationsgrundlagen gerichtete Rüge der Revision, soweit die Beklagte erfindungsgemäße Vorrichtungen nicht als solche, sondern als Teil einer umfassenden Vorrichtung, also im Rahmen einer Gesamtanlage geliefert hat, bei der nur für diese und nicht auch für die Einzelteile ein Nettoverkaufspreis ausgewiesen ist.
Wie bereits oben ausgeführt ist, kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Ermittlung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sein können. Bezüglich solcher Erfindungsgegenstände (Spulköpfe), die nicht „separat”, sondern als Teil einer umfassenden Gesamtvorrichtung Gegenstand der Lieferung und/oder Rechnung der Beklagten gewesen sind und bei denen ein „Nettoverkaufspreis” für den eigentlichen Erfindungsgegenstand (Spulkopf) nicht ausgewiesen worden ist, weigert sich die Beklagte mit Recht, die interne Herstellungskostenkalkulation für alle Baugruppen der Gesamtvorrichtung mit sämtlichen Einzelteilen vorzulegen, wie z.B., soweit vorhanden, bei Spulköpfen: Andrückwalzen-Lagerung, Andrückwalze, Changierung, Axialgebläse, Haube, Fingerschutz, Deckel, Frontplatte, Warnschild, Schaltschrank, elektrische Leitungen, Steuerungen, Verschlauchung, Styroporunterlagen und Zubehör, Maßplan, Gehäuse, Sperrklinke, Getriebemotor, Öl, Drehdurchführung, Schleifübertrager, Verkleidungen, Spulantrieb, Unterbau, Anlegevorrichtung, Ausdrückvorrichtung, Spannfutter, Schiebering, Sicherungsbleche, Changiergehäuse, Schwenkblech und optischer Winkel, Wächter. Es liegt auf der Hand und wird von der Revision mit Recht geltend gemacht, daß die Erfüllung dieses Verlangens einen erheblichen Aufwand der Beklagten zur Folge haben würde. Dieser Aufwand wäre unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nur dann gerechtfertigt, wenn nur auf diesem Wege die „angemessene Vergütung” im Sinne von § 9 Abs. 1 ArbEG ermittelt werden könnte. Das Berufungsgericht hat indes festgestellt, daß die in Rede stehenden erfindungsgemäßen Spulköpfe von der Beklagten auch für sich geliefert und separat in Rechnung gestellt worden sind (BU 46 Abs. 3). Dann aber sind hinreichende Anhaltspunkte auch für die Bewertung des Erfindungsgegenstandes im Rahmen einer gelieferten Gesamtvorrichtung vorhanden. Bei dieser Sachlage steht der erforderliche Aufwand der Beklagten, für jede Baugruppe der gelieferten Gesamtanlage mit sämtlichen Einzelteilen die interne Herstellungskostenkalkulation vorzulegen, nicht mehr in einem sinnvollen Verhältnis zu dem dadurch für den Kläger erzielbaren Nutzen einer genaueren Ermittlung der ihm geschuldeten angemessenen Vergütung.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Rogge, Maltzahn, Broß, Melullis, Keukenschrijver
Fundstellen
Haufe-Index 1237757 |
BB 1998, 750 |
DB 1998, 773 |
NJW-RR 1998, 1755 |
CR 1998, 272 |
GRUR 1998, 684 |
Nachschlagewerk BGH |
NJW-CoR 1998, 246 |