Entscheidungsstichwort (Thema)
Prämienanspruch. Hinweispflicht der Versicherung auf fehlenden Anschlussversicherungsnachweis. Unwirksamkeit einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung. Fehlen eines Anschlussversicherungsnachweises bei Pflichtkrankenversicherung. Zahlung rückständiger Prämien für Krankheitskostenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Der seinen Prämienanspruch geltend machende Versicherer kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung wegen Fehlens eines Anschlussversicherungsnachweises gem. § 205 Abs. 6 VVG berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht nachweisbar auf dessen Fehlen hingewiesen hat.
Normenkette
VVG § 205 Abs. 6
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 21.01.2014; Aktenzeichen 2 S 6005/12) |
AG Starnberg (Urteil vom 23.11.2012; Aktenzeichen 4 C 1050/12) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des LG München II - 2. Zivilkammer - vom 21.1.2014 aufgehoben, das Urteil des AG Starnberg vom 23.11.2012 geändert und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 661,20 EUR nebst einem Säumniszuschlag von 9,92 EUR sowie 2,50 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 86 % und der Beklagte 14 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer bei ihr gehaltenen privaten Krankheitskostenversicherung auf Zahlung rückständiger Prämien für den Zeitraum November 2009 bis Oktober 2010 zzgl. Säumniszuschlag sowie Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in Anspruch.
Rz. 2
Mit einem der Klägerin am 29.12.2009 zugegangenen Schreiben erklärte der Beklagte u.a. wegen einer angekündigten Beitragserhöhung von 330,60 EUR auf 400,96 EUR monatlich die fristlose Kündigung des Vertrages zum 1.1.2010. Ein Nachweis für eine ohne Unterbrechung bei einem anderen Versicherer bestehende Pflichtkrankenversicherung i.S.d. § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG lag der Kündigungserklärung nicht bei. Mit Schreiben vom 21.1.2010, dessen Erhalt der Beklagte in Abrede stellt, forderte die Klägerin ihn unter Zurückweisung der Kündigung und Fristsetzung zur Vorlage eines Anschlussversicherungsnachweises auf. Eine Bescheinigung über einen seit dem 1.1.2010 bei einem anderen Versicherer fortbestehenden Versicherungsschutz ging bei der Klägerin erst am 19.10.2012 ein.
Rz. 3
Der Beklagte meint, die aus § 242 BGB folgende Pflicht, den Versicherungsnehmer auf die Unwirksamkeit der Kündigung hinzuweisen, werde erst mit dem von dem Versicherer darzulegenden und nachzuweisenden Zugang des Hinweises erfüllt. Die Klägerin, die diesen Nachweis nicht habe führen können, sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Nach Auffassung der Klägerin wird die Hinweispflicht demgegenüber bereits durch die Absendung der Mitteilung erfüllt. Jedenfalls trage der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs die primäre Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung. Diesen Beweis habe der Beklagte nicht geführt.
Rz. 4
Das AG hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung eines Prämienrückstands von 4.670,80 EUR, eines Säumniszuschlags von 296,57 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten von 2,50 EUR verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Rz. 5
Die Revision ist überwiegend begründet.
Rz. 6
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum ein vertraglicher Anspruch auf Prämienzahlung zu. Die Kündigung sei erst am 19.10.2012 wirksam geworden. Nichts anderes folge daraus, dass das Schreiben der Klägerin vom 21.1.2010 dem Beklagten nicht nachweislich zugegangen sei. Die Klägerin habe ihrer Pflicht aus § 242 BGB, unverzüglich auf die Unwirksamkeit der Kündigung hinzuweisen, schon mit Absendung des Schreibens entsprochen. Ohnehin folge aus einer Verletzung der Hinweispflicht nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern allenfalls ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen einer Pflichtverletzung habe der Beklagte nicht erbracht, da er den Nichtzugang des Schreibens vom 21.1.2010 nicht bewiesen habe.
Rz. 7
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
Rz. 8
1. Begründet ist allerdings der Prämienanspruch der Klägerin für die Monate November und Dezember 2009i.H.v. 661,20 EUR, da der Beklagte den Vertrag erst zum 31.12.2009 gekündigt hat. Hinzu kommt der Säumniszuschlag für diese beiden Monate gem. § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG (in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung) i.H.v. 9,92 EUR zzgl. 2,50 EUR vorgerichtlicher Mahnkosten. Der Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Klägerin ihn bereits für November und Dezember 2009 in den sog. "Notlagentarif" (§ 12h VAG i.V.m. Art. 7 EGVVG) überführt hatte.
Rz. 9
2. Versicherungsprämien für die Monate Januar bis Oktober 2010 kann die Klägerin demgegenüber nicht verlangen, da sie sich im Rahmen des von ihr geltend gemachten Primäranspruchs unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Unwirksamkeit der vom Beklagten erklärten Kündigung wegen Fehlens des Anschlussversicherungsnachweises berufen kann, weil sie den Beklagten hierauf nicht nachweisbar hingewiesen hat.
Rz. 10
a) Die Kündigung einer Pflichtkrankenversicherung i.S.d. § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG setzt nach § 205 Abs. 6 VVG den Nachweis eines bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung fortbestehenden Versicherungsschutzes voraus. Diesen erbrachte der Beklagte erst mit einem der Klägerin am 19.10.2012 zugegangenen Schreiben. Die Kündigung wird gem. § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG a.F. (in der bis zum 30.4.2013 gültigen Fassung) erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer wirksam. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim bisherigen Versicherer kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 12.9.2012 - IV ZR 258/11, VersR 2012, 1375 Rz. 22, 24).
Rz. 11
b) Allerdings traf die ihren Erfüllungsanspruch auf Prämienzahlung geltend machende Klägerin nach Erhalt der Kündigung die Pflicht, den Beklagten auf die Notwendigkeit eines Anschlussversicherungsnachweises und dessen Fehlen hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2013 - IV ZR 94/11, VersR 2013, 305 Rz. 29 zur Hinweispflicht auf die Kenntnis der versicherten Person von der Kündigung gem. § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG; zur Hinweispflicht im Rahmen von § 205 Abs. 6 VVG: HK-VVG/Rogler, 2. Aufl., § 205 Rz. 8; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl., § 205 Rz. 21; Boetius, Private Krankenversicherung § 205 VVG Rz. 32). Diese Hinweispflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag, der in besonderer Weise vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht wird (BGH, Urt. v. 8.7.1991 - II ZR 65/90, VersR 1991, 1129 unter 2b). Ein derartiger Hinweis ist dem Versicherer, der die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages, der eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, regelmäßig besser kennt als der Versicherungsnehmer, möglich und beeinträchtigt seine Interessen nicht (vgl. Senatsurteil vom 16.1.2013, a.a.O., Rz. 29 zur Hinweispflicht im Rahmen von § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG). Diese Hinweispflicht aus § 242 BGB wird nicht durch die Beratungspflicht gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG verdrängt (vgl. HK-VVG/Münkel, VVG 2. Aufl., § 6 Rz. 4, 36 f.; Pohlmann in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl., § 6 Rz. 8-12, 103; MünchKomm/VVG/Armbrüster, § 6 Rz. 219, 279; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 6 Rz. 44; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl., § 6 Rz. 2).
Rz. 12
Dem Gesetz sind derartige Hinweispflichten des Versicherers nicht fremd. So bestimmt § 186 Satz 1 VVG für die Unfallversicherung, dass der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall anzeigt, ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen hat. Hiermit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass dem Versicherungsnehmer möglicherweise berechtigte Ansprüche allein wegen Ablaufs einer ihm nicht immer geläufigen Frist verloren gehen (vgl. BT-Drucks. 16/3945, 109). Ähnlich liegt es bei der Kündigung eines Vertrages gem. § 205 Abs. 6 VVG. Auch hier besteht ein berechtigtes Interesse des Versicherungsnehmers, vom Versicherer auf den fehlenden Anschlussversicherungsnachweis hingewiesen zu werden. Andernfalls besteht für ihn die Gefahr, dass er - wie auch hier - zwar tatsächlich über einen ununterbrochen fortlaufenden Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer verfügt, gleichzeitig aber das Vertragsverhältnis gegenüber dem bisherigen Versicherer wegen des nicht vorgelegten Anschlussversicherungsnachweises wirksam bleibt. Einer derartigen Doppelversicherung mit der Gefahr doppelter Prämienzahlung vorzubeugen, dient (jedenfalls auch) die Hinweispflicht des Versicherers. Nicht anders liegt es bei Versicherungsnehmern, die über keinen Anschlussversicherungsnachweis verfügen. Sie sind ebenfalls berechtigterweise daran interessiert, über die Unwirksamkeit ihrer Kündigung bis zum Nachweis einer Anschlussversicherung unterrichtet zu werden.
Rz. 13
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst die Hinweispflicht des Versicherers nicht nur die Absendung eines entsprechenden Hinweisschreibens, sondern auch dessen Zugang beim Versicherungsnehmer. Die dem Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben geschuldeten Informationen sind empfangsbedürftig (vgl. Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 186 Rz. 29). Sie sollen ihm eine effektive Vertragsabwicklung ermöglichen, indem sie ihm entscheidungserhebliche Umstände aufzeigen, von denen er sonst nichts wüsste (vgl. MünchKomm/VVG/Armbrüster, vor §§ 6, 7 Rz. 54). Die Hinweispflicht verfehlte ihren Zweck, erstreckte sie sich nicht zugleich auf den Erhalt der Information durch den Adressaten. Auch im Rahmen der Hinweispflicht nach § 186 Satz 1 VVG wird überwiegend ein Zugang des Hinweises gefordert, für den der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig ist (so: Götz in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl., § 186 Rz. 17; Dörner in MünchKomm/VVG, § 186 Rz. 12; PK-VVG/Brömmelmeyer, 2. Aufl., § 186 Rz. 15; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 186 Rz. 10; Kloth, Private Unfallversicherung Kap. G Rz. 42, 60; Marlow in Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rz. 1267; Kloth, r+s 2007, 397, 400; a.A. Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl., § 47 Rz. 173; ähnlich Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 186 Rz. 53, sowie OLG Düsseldorf VersR 2001, 449, 451 und OLG Hamm r+s 1998, 260, jeweils zur früheren Rechtslage).
Rz. 14
d) Diesen Nachweis des Zugangs des Hinweisschreibens vom 21.1.2010 hat die Klägerin nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht. Dies führt allerdings nicht zur Wirksamkeit der Kündigung durch den Beklagten bereits zum 31.12.2009. Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum - insb. für die Zeit vor der Reform des Versicherungsvertragsrechts - die Auffassung vertreten wurde, der Versicherer dürfe sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung nicht berufen, sondern müsse sich so behandeln lassen, als habe der Versicherungsnehmer die Kündigungsvoraussetzungen schon zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt (OLG Düsseldorf VersR 2004, 996, 997; OLG Hamm VersR 1977, 999 f.; OLG Karlsruhe VersR 2002, 1497; LG Hannover VersR 1977, 351; HK-VVG/Muschner, 2. Aufl., § 11 Rz. 29; Ebnet, NJW 2006, 1697, 1698 f.; vgl. LSG Essen VersR 2001, 1228), ist das jedenfalls für Verletzungen der Hinweispflicht im Rahmen von § 205 Abs. 6 VVG unzutreffend. Hierdurch würde das erklärte Ziel des Gesetzgebers bei § 205 Abs. 6 VVG, ununterbrochenen Versicherungsschutz sicherzustellen, unterlaufen (BGH, Urt. v. 18.12.2013 - IV ZR 140/13, VersR 2014, 234 Rz. 7). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG a.F. wird die Kündigung erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Eine Rückwirkung der Kündigungswirkung tritt weder durch die erst nachträglich erfolgte Vorlage des Anschlussversicherungsnachweises noch durch den unterbliebenen Hinweis des Versicherers ein.
Rz. 15
e) Die Klägerin ist allerdings unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB daran gehindert, sich, wenn sie wegen des noch nicht beendeten Versicherungsvertrages ihren Prämienanspruch geltend macht, auf die Unwirksamkeit der vom Versicherungsnehmer erklärten Kündigung zu berufen, wenn sie diesen - was sie darzulegen und zu beweisen hat - nicht auf den fehlenden Anschlussversicherungsnachweis hingewiesen hat. Der Prämienanspruch des Versicherers im Falle einer vom Versicherungsnehmer erklärten Kündigung des Versicherungsvertrages, die mangels Vorlage des Anschlussversicherungsnachweises (noch) keine Wirkung entfaltet, setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Fehlen des Nachweises ununterbrochenen Versicherungsschutzes hingewiesen hat. Nur so wird für den Versicherungsnehmer sichergestellt, dass er nicht zeitgleich zwei Versicherungen mit demselben Leistungsinhalt und der Verpflichtung zu doppelter Prämienzahlung unterhält. Der Versicherer wird auch nicht über Gebühr belastet, wenn ihm, soweit er seinen Prämienanspruch verfolgt, die Beweislast dafür auferlegt wird, dass er dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Hinweis erteilt hat und dieser ihm zugegangen ist. Dies muss nicht zwingend dadurch geschehen, dass der Versicherer sein Hinweisschreiben mit Einschreiben/Rückschein verschickt. Vielmehr kann er den Nachweis des Zugangs auch auf andere Art und Weise sicherstellen, etwa durch eine dem Hinweisschreiben beigefügte vorformulierte Erklärung, mit der der Versicherungsnehmer den Erhalt des Hinweises bestätigt, welche er an den Versicherer zurücksendet, oder durch eine beim Versicherungsnehmer individuell gehaltene Nachfrage bezüglich des Zugangs des Hinweisschreibens.
Rz. 16
f) Da das Versicherungsverhältnis allerdings für beide Vertragsteile von dem Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht wird, kann sich der Versicherungsnehmer seinerseits nicht auf einen unterbliebenen oder jedenfalls nicht bewiesenen Zugang des Hinweises des Versicherers berufen, wenn er für den Zeitraum zwischen Kündigungserklärung und Vorlage des Anschlussversicherungsnachweises wegen des noch fortbestehenden Versicherungsvertrages Leistungsansprüche aus der Krankheitskostenversicherung geltend macht. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, da der Versicherer ihm Versicherungsschutz nicht kostenfrei zur Verfügung stellen muss, seinerseits die Prämien zu entrichten. Der Versicherer ist folglich in diesem Fall berechtigt, vertragliche Leistungen nur Zug um Zug gegen Prämienzahlung zu erbringen.
Rz. 17
3. Da hier von den Parteien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Beklagte für den Zeitraum von Januar 2010 bis Oktober 2010 Leistungsansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, diese ihrerseits nicht nachgewiesen hat, dass der Beklagte das Hinweisschreiben vom 21.1.2010 erhalten hat, steht der Klägerin kein Prämienanspruch für diesen Zeitraum zu. Die weiteren Fragen, ob dem Beklagten daneben ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegen die Klägerin wegen eines nicht erteilten Hinweises auf den Anschlussversicherungsnachweis zusteht, und wer für den Zugang im Rahmen eines derartigen Schadensersatzanspruchs darlegungs- und beweispflichtig ist, kann hier mithin offen bleiben (missverständlich und verkürzend insoweit BGH, Urt. v. 16.1.2013 - IV ZR 94/11, VersR 2013, 305 Rz. 29 f.).
Fundstellen
Haufe-Index 7585611 |
DB 2015, 7 |
NJW 2015, 1105 |
NJW 2015, 8 |
EBE/BGH 2015 |
JZ 2015, 129 |
MDR 2015, 214 |
r+s 2015, 140 |
r+s 2016, 387 |