Leitsatz (amtlich)
a) Zur Bedeutung der in einem Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträger und Kfz-Haftpflichtversicherer enthaltenen Bestimmung, daß der Haftpflichtversicherer zwei Drittel des Anspruchs nach § 1542 RVO befriedigt und ein weiterer Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen weitere Schädiger ausgeschlossen ist, sofern er zu weiteren Rückforderungen gegen den Haftpflichtversicherer, seinen Versicherungsnehmer oder die Versicherten führen würde.
b) Zusammentreffen eines solchen Teilungsabkommens mit einem weiteren Teilungsabkommen zwischen den Haftpflichtversicherern mehrerer am Unfall beteiligter Kraftfahrzeuge.
Normenkette
Teilungsabkommen; RVO § 1542
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 17.07.1974) |
LG Mannheim |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1 ist Halter eines Mopeds. Da es nicht verkehrssicher war, nahm er Instandsetzungsarbeiten daran vor. Am 26. November 1971 machte er sodann eine Probefahrt in Mannheim-Rheinau. Dabei saß sein Bekannter Michael K., der zuvor das Versicherungskennzeichen seines eigenen Mopeds an dem Fahrzeug angebracht hatte, auf dem Soziussitz. Als der Beklagte zu 1 von einer Straße nach rechts in eine andere einbog, schleuderte das Moped nach links und stieß mit einem dort entgegenkommenden PKW zusammen. Michael K. wurde erheblich verletzt.
Die Klägerin, eine Allgemeine Ortskrankenkasse, hatte infolge des Unfalls Leistungen für den Verletzten zu erbringen. Zwischen ihr und der I. AG, dem Haftpflichtversicherer des PKW-Halters, besteht ein „Rahmen-Teilungsabkommen” (TA), nach dessen § 1 die Interunfall der Klägerin in Fällen der Gefährdungshaftung ohne Prüfung der Rechtslage 66 2/3 % des nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ersatzanspruchs zu erstatten hat, und zwar auch dann, wenn der Unfall für den Versicherungsnehmer der Interunfall ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG ist. § 2 TA lautet:
„Die Kasse (Klägerin) ist mit der Erstattung nach diesem Abkommen abgefunden. Ein weiterer Ersatzanspruch der Kasse gegen einen an dem Schadensfall beteiligten weiteren Schädiger ist ausgeschlossen, sofern ein solcher Anspruch zu weiteren Rückforderungen gegenüber der Gesellschaft bzw. ihren Versicherungsnehmern oder Versicherten führen würde. Im übrigen gilt § 421 BGB.”
Entsprechend dem Teilungsabkommen erstattete Interunfall der Klägerin zwei Drittel der dem Verletzten gewährten Leistungen.
Das restliche Drittel ihrer Aufwendungen verlangt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten zu 1 als Halter des verunglückten Mopeds und von der Beklagten zu 2, dessen Haftpflichtversicherung. Zwischen dieser und der I. gilt das „KH/KH-Rahmenteilungsabkommen”, das in § 1 Nr. 1 bestimmt:
„Sind an einem Schadensereignis zwei oder mehr bei Abkommenspartnern haftpflichtversicherte Fahrzeuge beteiligt, so werden die Abkommenspartner die bedingungsgemäß gewährten Leistungen ohne Rücksicht auf die Sach- und Rechtslage jeweils mit der Quote tragen, die sich aus der Anzahl dieser Fahrzeuge errechnet.”
Da im vorliegenden Fall zwei bei Partnern dieses Abkommens versicherte Fahrzeuge beteiligt waren, erstattete die Beklagte zu 2 der I. die Hälfte des Betrages, den diese an die Klägerin gezahlt hatte.
Gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der restlichen 2.397,23 DM haben die Beklagten u.a. eingewendet, ihre Inanspruchnahme würde weitere Rückforderungen gegen die I. auslösen; das schließe den Anspruch der Klägerin nach § 2 TA aus.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Der verletzte K. konnte vom Beklagten zu 1 nach § 823 Abs. 1 BGB, von der Beklagten zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG Schadenersatz verlangen. Diese Ansprüche sind nach § 1542 RVO insoweit auf die Klägerin übergegangen, als sie dem Verletzten Leistungen zu gewähren hatte. Die Ansprüche sind weder nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG noch nach § 254 BGB gemindert.
Entgegen der Ansicht der Revision wurde der Verletzte allein dadurch, daß er das Versicherungskennzeichen seines Mopeds dem Beklagten zu 1 für eine kurze Probefahrt mit dessen Moped zur Verfügung stellte, nicht Halter dieses Mopeds.
Der Unfall beruht auch nicht auf einem Mitverschulden des Verletzten. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der Unfall nicht auf Mängel des Mopeds, sondern darauf zurückzuführen, daß der Beklagte zu 1 zu schnell und nicht genügend rechts fuhr. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verletzte damit hätte rechnen müssen.
II.
Die Klägerin kann somit denjenigen Teil ihres Anspruchs (ein Drittel), hinsichtlich dessen sie durch die Leistung der Interunfall als Haftpflichtversicherer des PKW-Halters noch nicht befriedigt ist, in vollem Umfange gegen die Beklagten geltend machen, soweit dem nicht die Bestimmungen der Teilungsabkommen entgegenstehen. Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, hier nicht der Fall.
1. Die genannten Teilungsabkommen sind Rahmenvergleiche zur raschen und kostensparenden außergerichtlichen Erledigung der davon erfaßten Schadensfälle. Da sie typische, in dieser Art auch sonst zwischen Versicherungsträgern getroffene Abmachungen darstellen, deren Wirksamkeit nicht auf den Bezirk eines Oberlandesgerichts beschränkt ist, unterliegen sie der freien Auslegung durch das Revisionsgericht (BGHZ 40, 108, 110; BGH VersR 1969, 641).
2. Nach § 2 Satz 1 TA ist die Klägerin „mit der Erstattung nach diesem Abkommen abgefunden”. Diese Bestimmung bezieht sich auf das Verhältnis der Klägerin zur I.. Ein weiterer Ersatzanspruch gegen einen an dem Schadensfall beteiligten „weiteren Schädiger” ist nach § 2 Satz 2 TA dagegen nur ausgeschlossen, „sofern ein solcher Anspruch zu weiteren Rückforderungen” gegenüber der I. oder ihrem Versicherungsnehmer oder Versicherten führen würde.
Soweit der Ausschluß nach § 2 Satz 2 TA reicht, besteht nicht nur eine Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers (SVT) gegenüber dem Partner des Teilungsabkommens (Haftpflichtversicherer), die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen weitere Beteiligte zu unterlassen. Vielmehr können diese selbst, wie auch das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, aufgrund des Abkommens und der abkommensgemäßen Abwicklung des Schadensfalles zwischen den betreffenden Partnern weitere Ansprüche unter Berufung auf § 2 Satz 2 TA abwehren. Insoweit handelt es sich um einen berechtigenden Vertrag zu ihren Gunsten (§ 328 BGB). Das ergibt eine sinn- und zweckentsprechende Auslegung des § 2 TA. Er soll, für die Abkommenspartner unverkennbar, die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers endgültig begrenzen. Der Wille beider Seiten geht ferner ersichtlich dahin, den Fall im Verhältnis zueinander mit der Regulierung aufgrund des Abkommens abschließend zu erledigen. Damit stünde es nicht im Einklang, wenn der SVT wegen des noch nicht gedeckten Teils seines Anspruchs zunächst gegen weitere Schädiger ungeachtet ihrer etwaigen Regreßansprüche gegenüber dem Partner des Abkommens vorgehen könnte und diesem sodann wieder dasjenige zu erstatten hätte, was er infolge des Regresses über das nach dem Abkommen Geschuldete hinaus hat leisten müssen (zutreffend Wussow, Teilungsabkommen 4. Aufl. VIII 1 S. 118). Dem Willen der Abkommenspartner wird vielmehr allein die Annahme gerecht, daß der SVT in dem in § 2 Satz 2 TA festgelegten Umfang mit weiteren Ansprüchen auch im Verhältnis zu weiteren Schädigern ausgeschlossen sein soll. Dem entspricht es, diesen selbst das Recht einzuräumen, sich gegebenenfalls auf die genannte Bestimmung zu berufen (vgl. auch BGH VersR 1973, 614). Damit können sich auch die außerhalb des Teilungsabkommens stehenden Haftpflichtversicherer der weiteren Schädiger gegenüber dem SVT verteidigen (§ 149 VVG, § 1 Nr. 1 PflVG).
Diese schuldrechtliche Wirkung des § 2 Satz 2 TA tritt auch dann ein, wenn man – von dem Fall des § 423 BGB abgesehen – die unmittelbar schuldtilgende („dingliche”) Wirkung eines Erlasses zugunsten Dritter verneint. Sie hängt auch nicht davon ab, ob der Haftpflichtversicherer des Teilungsabkommens als echter Gesamtschuldner des SVT anzusehen und damit § 423 BGB anwendbar ist oder nicht (vgl. dazu BGH VersR 1970, 1108).
3. Rückgriffsansprüche der Beklagten gegen die Interunfall oder den PKW-Halter als deren Versicherungsnehmer, die nach § 2 Satz 2 TA die Ansprüche der Klägerin ganz oder teilweise ausschließen könnten, hat das Berufungsgericht jedoch zutreffend verneint.
Gesetzliche Ausgleichsansprüche der Beklagten gegen den PKW-Halter und die Interunfall gemäß §§ 840 Abs. 1, 426 BGB, 17 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 2 PflVG kommen nicht in Betracht. Derartige Ansprüche scheiden – ohne Rücksicht auf das zwischen I. und der Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherern bestehende KH/KH-Rahmenteilungsabkommen (KH/KH-TA) – schon deshalb aus, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Wurde der Unfall nämlich nicht, wie in erster Instanz unstreitig war, durch ein für den PKW-Halter unabwendbares Ereignis verursacht, so war dessen Verursachungsbeitrag nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht so erheblich, daß auf ihn mehr als der Zweidrittelanteil am Schaden entfiele, den die I. aufgrund des Teilungsabkommens bereits beglichen hat.
Es geht lediglich um etwaige Ausgleichsansprüche, die der Beklagten zu 2 gegen Interunfall – ungeachtet der Rechtslage – nach § 1 Nr. 1 KH/KH-TA zustehen, falls sie den Klageanspruch auf Zahlung des restlichen Drittels des Schadens erfüllen muß.
a) Auch solche Ausgleichsansprüche können „weitere Rückforderungen” im Sinne von § 2 Satz 2 TA sein. Wussow (WI 1975, 56) will zwar vertragliche Regreßansprüche hier nicht berücksichtigt wissen, weil die Schädiger sonst die Rechtslage manipulieren könnten, indem sie demjenigen von ihnen, der keinen Ausgleichsanspruch hat, im Vergleichswege einen solchen zuerkennen und damit dem SVT den Rückgriff verwehren. Die Bedenken greifen aber jedenfalls gegenüber dem KH/KH-Teilungsabkommen nicht durch. Es hebt nicht auf die Besonderheiten von Einzelfällen ab, sondern stellt einen Rahmenvertrag dar, der die abstrakte Regelung von Fall gruppen zum Gegenstand hat. Die von Wussow erwähnte Manipulation ist hier nicht zu befürchten.
b) Wird der Klägerin im vorliegenden Fall ein Anspruch gegen die Beklagten auf Begleichung des noch nicht gedeckten Drittels des Schadens zuerkannt, so hat die Beklagte zu 2 als Moped-Haftpflichtversicherer gemäß § 1 Nr. 1 KG/KH-TA allerdings einen Ersatzanspruch gegen die I. als PKV-Haftpflichtversicherer in Höhe der Hälfte hiervon. Das ist jedoch keine „weitere Rückforderung” im Sinne von § 2 Satz 2 TA, wie die Auslegung dieser Bestimmung ergibt.
Maßstab dafür, was die Partner des Teilungsabkommens zwischen SVT und Haftpflichtversicherer – hier: Klägerin und I. – mit weiteren Rückforderungen von Zweitschädigern (oder deren Haftpflichtversicherern) gemeint haben, ist ersichtlich die in § 1 TA vereinbarte Deckungsquote von 66 2/3 %. Allein von dieser Quote ist in dem Abkommen die Rede. Sie bestimmt im Verhältnis der Abkommenspartner den Belastungsrahmen und die Belastungsgrenze für den Haftpflichtversicherer. Ausgleichsansprüche, die zwischen dem abkommensbeteiligten Haftpflichtversicherer und außenstehenden weiteren Schädigern oder deren Versicherern bestehen mögen, sind nicht in irgendeiner konkreten Form in das vorliegende Teilungsabkommen mit den SVT einbezogen. Sie können naturgemäß auch von Fall zu Fall verschieden sein. Auch wenn man von einem weiteren Geltungsbereich des KH/KH-Rahmenteilungsabkommens von Haftpflichtversicherern ausgeht, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der hier festgelegte Modus der Schadensteilung aufgrund der Zahl der beteiligten Fahrzeuge nach dem Willen der Partner des anderen Teilungsabkommens, insbesondere der SVT, gegebenenfalls die darin ausdrücklich genannte Deckungsquote der Haftpflichtversicherer von zwei Dritteln herabsetzen sollte. Die gegenteilige Ansicht der Revision würde im vorliegenden Fall im Ergebnis dazu führen, daß I. von der Klägerin verlangen könnte, es bei dem Stand zu belassen, der dadurch herbeigeführt wurde, daß die Beklagte zu 2 ihr den an die Klägerin gezahlten Betrag in Höhe von zwei Dritteln des Schadens nach § 1 KH/KH-TA zur Hälfte erstattete. Damit würde die Belastungsgrenze für die I. auf ein Drittel herabgedrückt. Das findet in § 2 Satz 2 TA indes keine Stütze.
Muß es somit im Verhältnis zwischen dem SVT und dem Haftpflichtversicherer, die durch das Teilungsabkommen verbunden sind, bei der Deckungsquote von zwei Dritteln des Anspruchs des SVT verbleiben, so stellt der Ausgleichsanspruch der Beklagten zu 2, der auf die Interunfall nach § 1 KH/KH-TA in Höhe von einem Sechstel zukommt, keine „weitere” Rückforderung im Sinne von § 2 Satz 2 TA dar. Denn gemessen an der Deckungsquote von zwei Dritteln des Anspruchs der Klägerin sind „weitere” Rückforderungen nur solche, durch die diese Quote überschritten würde (ebenso Wussow, Teilungsabkommen 4. Aufl. VIII 1 S. 117 ff; Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl. § 1542 RVO Anm. 84). Das ist hier nicht der Fall. Von den zwei Dritteln des Schadens, die Interunfall der Klägerin ersetzte, erstattete die Beklagte zu 2 die Hälfte. Deshalb kann sie – nach Inanspruchnahme wogen des noch ungedeckten Drittels im vorliegenden Rechtsstreit – von Interunfall wieder (hälftige) Beteiligung in Höhe eines Sechstels verlangen. Die I. wird also, ebenso wie die Beklagte zu 2, den Schaden insgesamt zur Hälfte zu tragen haben und damit unter der Zweidrittelquote des § 1 TA bleiben.
c) Das Ergebnis wird bestätigt durch folgende Überlegungen:
Hätten die I. und die Beklagte zu 2 ihre Abrechnung nach § 1 KH/KH-TA bis zur Gesamterledigung des Schadensfalles, also bis zum Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits zurückgestellt, so wäre bei entsprechender Verrechnung der erbrachten Ersatzleistungen überhaupt keine Rückforderung der Beklagten zu 2 gegen Interunfall, sondern lediglich ein umgekehrter Ausgleichsanspruch in Höhe eines Sechstels in Betracht gekommen. Hätte die Klägerin zuerst und zunächst nur die Beklagten in Höhe eines Drittels in Anspruch genommen, so hätte § 2 TA der Forderung sicher nicht entgegengehalten werden können. Denn solange I. noch keinen Ersatz geleistet hatte und die Klägerin von den Beklagten nicht mehr verlangte, als sie bei der Gesamtabwicklung endgültig zu tragen haben, konnte § 2 TA keine Ausschlußwirkung entfalten. Die Reihenfolge, in der die Schädiger oder Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden, und der Zeitpunkt, in dem die Versicherer untereinander abrechnen, können aber schwerlich ausschlaggebend dafür sein, ob der SVT den durch das Teilungsabkommen nicht gedeckten Schadensteil noch ersetzt verlangen kann oder nicht.
Die Vorinstanzen haben der Klage somit zu Recht stattgegeben.
Unterschriften
Dr. Hauß, Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen
Fundstellen
Haufe-Index 1745820 |
Nachschlagewerk BGH |