Entscheidungsstichwort (Thema)
Leasing. Kraftfahrzeugleasing mit Kilometerabrechnung. Außerordentliche Kündigung. Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Kündigungsschaden. Ausgleich des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeugs. Risikoverteilung. Rückkaufverpflichtung des Fahrzeughändlers. Hypothetischer Fahrzeugwert
Leitsatz (amtlich)
Im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers findet der vom Leasinggeber intern kalkulierte Restwert des Leasingfahrzeugs bei der konkreten Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers als Rechnungsposten für den hypothetischen Fahrzeugwert bei Vertragsende auch dann keine Berücksichtigung, wenn der Leasinggeber für den Fall der ordnungsgemäßen Beendigung des Leasingvertrages in Höhe des Restwertes eine Rückkaufvereinbarung mit dem Fahrzeughändler getroffen hat, von dem er das Leasingfahrzeug erworben hat.
Normenkette
BGB § 535
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 14.11.2003; Aktenzeichen 13 S 1594/03) |
AG Landshut |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Landshut v. 14.11.2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin überließ dem Beklagten auf Grund eines von diesem am 9.6.1999 beantragten Leasingvertrages einen Personenkraftwagen F. zur gewerblichen Verwendung für die Dauer von 54 Monaten mit einer Gesamtfahrleistung von 67.500 Kilometern bei Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern. Neben einer Sonderzahlung zu Vertragsbeginn hatte der Beklagte monatliche Leasingraten von 302,19 DM einschließlich Mehrwertsteuer zu leisten. In dem von der Klägerin gestellten Vertragsformular heißt es u.a.:
"Ergänzung zum Kilometervertrag:
...
Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt die Abrechnung gem. Abschnitt XIII der Leasingbedingungen, wobei von dem vom Leasinggeber bei Vertragsschluss kalkulierten Restwert ausgegangen wird."
Abschnitt XIII Nr. 1 der dem Vertrag beigefügten "Leasing-Bedingungen" der Klägerin lautet:
"Bei Kündigung oder vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages wird wie folgt abgerechnet: Der LG ermittelt den Ablösewert. Dieser ist die Summe der abgezinsten restlichen Netto-Leasingraten ohne Entgelte für Dienstleistungen und des abgezinsten Netto-Restwertes. Der Wert des Fahrzeuges (Netto-Händlereinkaufspreis) wird auf Kosten des LN durch Schätzung eines vom LG beauftragten unabhängigen Sachverständigen bzw. Sachverständigenunternehmens ermittelt. Der LG versucht, das Fahrzeug mindestens zum Schätzpreis zu verkaufen. Der tatsächliche Netto-Verkaufserlös wird dem LN auf den Ablösewert gutgebracht. Eine verbleibende Differenz ist vom LN innerhalb einer Woche auszugleichen. Von einem etwaigen Überschuss erhält der LN 75 %."
Der Händler, von dem die Klägerin das Leasingfahrzeug erwarb, verpflichtete sich dieser ggü. durch Erklärung v. 9.6.1999, das Fahrzeug nach Ablauf der in dem Leasingvertrag vereinbarten Laufzeit zu einem Preis von 5.950 DM zzgl. Mehrwertsteuer zurückzukaufen.
Ab September 2000 zahlte der Beklagte keine Leasingraten mehr. Daraufhin kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Schreiben v. 20.11.2000 fristlos. Nach der Rückgabe des Fahrzeugs durch den Beklagten ermittelte der von der Klägerin beauftragte Sachverständige einen Wert von 9.482,76 DM ohne und 11.000 DM mit Mehrwertsteuer. Nachdem der Beklagte von dem Angebot, das Fahrzeug zum Schätzpreis selbst zu erwerben oder einen Dritten als Käufer zu benennen, keinen Gebrauch gemacht hatte, veräußerte die Klägerin das Fahrzeug meistbietend zum Preis von 9.051,72 DM ohne und 10.500 DM mit Mehrwertsteuer.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Leasingraten (966,57 DM) und von Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Leasingvertrages (4.937,93 DM), insgesamt auf 5.904,50 DM nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Ihren Schaden hat die Klägerin in der Weise berechnet, dass sie von der Summe aus den restlichen Leasingraten (9.378 DM), dem kalkulierten Restwert (5.950 DM) und den Gutachterkosten (125 DM) eine Zinsgutschrift auf Raten und Restwert (1.463,35 DM) und den Verwertungserlös (9.051,72 DM) abgezogen hat. Die Parteien haben insb. darüber gestritten, ob die Klägerin bei der Berechnung ihres Schadens den kalkulierten Restwert berücksichtigen darf. Dazu hat sich die Klägerin wegen der Rückkaufverpflichtung des Händlers in gleicher Höhe für berechtigt gehalten.
Das AG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das LG hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass trotz der Rückkaufverpflichtung des Fahrzeughändlers Bedenken gegen die Berücksichtigung des kalkulierten Restwertes bei der Schadensberechnung bestünden. Daraufhin hat die Klägerin eine neue Berechnung ihrer Forderung vorgelegt, wonach diese ausgehend von den restlichen Leasingraten (4.540,49 EUR) abzgl. des ersparten Verwaltungsaufwandes (52,39 EUR), des Mehrwerts des Fahrzeugs infolge vorzeitiger Rückgabe (1.397,24 EUR) sowie einer Zinsrückvergütung auf Raten (254,35 EUR) und Restwert (325,66 EUR) zzgl. des Ratenrückstandes bis zur Kündigung (494,20 EUR) und der Schätzkosten (63,91 EUR) insgesamt 3.068,96 EUR beträgt. Dabei hat die Klägerin den Mehrwert des Fahrzeugs infolge vorzeitiger Rückgabe in der Weise berechnet, dass sie von dem durch den Sachverständigen ermittelten Grundwert des Fahrzeugs nebst Sonderzubehör (6.857,45 EUR) die Händlerspanne (1.233,24 EUR), die Mehrwertsteuer (775,75 EUR), den "voraussichtlichen Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende (intern kalkulierter Restwert netto)" (3.042,19 EUR = 5.950 DM) und die laut Gutachten erforderlichen Reparaturen (409 EUR) abgesetzt hat. Unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils hat das Berufungsgericht den Beklagten nur zur Zahlung von 572,79 EUR nebst Zinsen verurteilt, die Klage im Übrigen abgewiesen und die weiter gehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zugleich hat es die Revision der Klägerin zugelassen, "soweit der vom Händler garantierte Rückkaufwert nicht als erstattungsfähiger Gewinn angesehen und die Klage wegen Unschlüssigkeit in diesem Punkt abgewiesen wurde". Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten aus dem Leasingvertrag lediglich ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Raten i.H.v. 494,20 EUR sowie von Schadensersatz i.H.v. 78,59 EUR nebst Zinsen zu. Der ersatzfähige Schaden der Klägerin setze sich aus den restlichen Leasingraten von 4.540,49 EUR abzgl. eines Verwaltungsaufwands von 52,39 EUR und einer Zinsrückvergütung von 254,35 EUR zzgl. der Schätzkosten von 63,91 EUR sowie der erforderlichen Reparatur- und Wartungskosten von 409 EUR zusammen. Von dem Gesamtbetrag von 4.706,66 EUR sei der Verwertungserlös von 4.628,07 EUR abzuziehen. Einen darüber hinaus gehenden Kündigungsschaden habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Sie könne in ihre Schadensberechnung den (abgezinsten) kalkulierten Nettorestwert von 3.042,19 EUR nicht einstellen, auch wenn dieser Wert durch eine entsprechende Rückkaufverpflichtung des Händlers ihr gegenüber abgesichert sei. Die ausweislich des von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens geringfügigen Schäden mit einem Reparaturaufwand von insgesamt 306,78 EUR rechtfertigten nicht die Überbürdung des Verwertungsrisikos auf den Leasingnehmer, sondern fänden bei der Berechnung des Kündigungsschadens ausreichend Berücksichtigung. Bei der Schadensberechnung sei vielmehr auf den hypothetischen, auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu erzielenden (abgezinsten) Verkaufserlös bei vorgesehenem Vertragsende und Erreichung des vereinbarten Kilometerlimits abzustellen. Dazu fehle trotz des gerichtlichen Hinweises der erforderliche Vortrag der Klägerin. Diese habe auch in ihrer neuen Abrechnung auf den intern kalkulierten Restwert abgestellt.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen stand, so dass die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings die Revision nur beschränkt zugelassen, "soweit der vom Händler garantierte Rückkaufwert nicht als erstattungsfähiger Gewinn angesehen und die Klage wegen Unschlüssigkeit in diesem Punkt abgewiesen wurde". Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist zwar eine beschränkte Zulassung der Revision nach § 543 ZPO möglich. Die Zulassung kann jedoch nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie muss sich vielmehr auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beziehen, über den in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (BGH, Urt. v. 5.11.2003 - VIII ZR 320/02, MDR 2004, 468 = BGHReport 2004, 262 = WM 2004, 853, unter II, m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die vom Berufungsgericht genannte Frage betrifft lediglich ein unselbstständiges Element bei der Berechnung der Höhe des Kündigungsschadens der Klägerin. Danach ist die Revision unbeschränkt zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1989 - VII ZR 70/89, MDR 1990, 618 = WM 1990, 692, unter I).
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch der Klägerin gegen den Beklagten neben dem unstreitigen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten, rückständigen Leasingraten i.H.v. 494,20 EUR lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Kündigungsschadens (vgl. dazu BGH v. 14.2.2001 - VIII ZR 277/99, BGHZ 147, 7 [11] = MDR 2001, 678 = BGHReport 2001, 313) i.H.v. 78,59 EUR, mithin insgesamt 572,79 EUR nebst Zinsen zuerkannt.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Berechnung der Schadenshöhe nicht den von der Klägerin intern kalkulierten Restwert des Leasingfahrzeugs bei ordnungsgemäßem Ablauf des Leasingvertrages i.H.v. 5.950 DM = 3.042,19 EUR berücksichtigt hat.
aa) Zu Recht beruft sich die Revision insoweit nicht auf Abschnitt XIII Nr. 1 der Leasing-Bedingungen der Klägerin. Diese Klausel, die die Abrechnung bei Kündigung oder vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages regelt, ist nach dem - hier gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB noch anwendbaren - § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) in mehrfacher Hinsicht wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam. Das gilt zunächst für den Ausgangspunkt, wonach der Ablösewert (S. 2) als die Summe der abgezinsten restlichen Netto-Leasingraten ohne Entgelte für Dienstleistungen und des abgezinsten Netto-Restwertes definiert ist (S. 3). Diese Regelung ist für den Leasingnehmer nicht hinreichend durchschaubar, weil der kalkulierte Restwert weder in der Klausel selbst noch an einer anderen Stelle des Leasingvertrages aufgeführt ist und deswegen ein maßgeblicher Faktor für die Berechnung des Ablösewertes fehlt (BGH v. 22.1.1986 - VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65 [73] = CR 1986, 365 = MDR 1986, 747 = CR 1986, 453). Weiter wird die uneingeschränkte Regelung, dass nicht einmal der vom Sachverständigen ermittelte Netto-Händlereinkaufspreis (S. 4 und 5), sondern nur der tatsächliche Netto-Verkaufserlös für das Leasingfahrzeug dem Leasingnehmer auf den Ablösewert gutgebracht wird (S. 6), der Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache (BGH v. 12.6.1985 - VIII ZR 148/84, BGHZ 95, 39 [54, 61] = MDR 1985, 1018; Urt. v. 10.10.1990 - VIII ZR 296/89, MDR 1991, 430 = CR 1991, 28 = WM 1990, 2043, unter II 5) nicht gerecht, zumal für den Leasingnehmer günstigere Verwertungsmöglichkeiten ganz unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1995 - VIII ZR 57/95, MDR 1996, 349 = WM 1996, 311, unter II 1a; Urt. v. 4.6.1997 - VIII ZR 312/96, MDR 1997, 912 = WM 1997, 1904, unter II 1b). Schließlich wird der Leasingnehmer dadurch unangemessen benachteiligt, dass ihm die laufzeitabhängigen und damit durch die vorzeitige Vertragsbeendigung vom Leasinggeber ersparten Aufwendungen nicht angerechnet werden (BGH, Urt. v. 11.1.1995 - VIII ZR 61/94, MDR 1995, 243 = WM 1995, 438, unter II 1).
Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob Abschnitt XIII Nr. 1 der Leasing-Bedingungen der Klägerin bereits wegen der darin enthaltenen Umstellung von der Kilometerabrechnung bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung auf die Restwertabrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung als überraschende Klausel gem. § 3 AGBG (jetzt § 305c Abs. 1 BGB) kein Vertragsbestandteil geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1986 - VIII ZR 319/85, MDR 1987, 314 = WM 1987, 38, unter II 2b) oder ob die Regelung wegen des Hinweises in dem Vertragsformular selbst ausnahmsweise nicht überraschend ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.1995 - VIII ZR 61/94, MDR 1995, 243 = WM 1995, 438, unter II 1).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision kann der von der Klägerin intern kalkulierte Restwert auch bei der von dieser vorgenommenen konkreten Schadensberechnung nicht berücksichtigt werden. Das folgt daraus, dass es sich bei dem Vertrag der Parteien um einen Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung handelt, bei dem eine Restwertabrechnung typischerweise gerade nicht stattfindet.
Bei dem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung wird für die gesamte Vertragsdauer, ggf. aufgeteilt nach einzelnen Zeitabschnitten (Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart. Als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber neben einer etwaigen Sonderzahlung zu Vertragsbeginn nur die vereinbarten Leasingraten und einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer sowie für einen Minderwert des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (hier Abschnitt XIV Nrn. 2 bis 4 der Leasing-Bedingungen der Klägerin). Dagegen ist der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Vertragsablauf nicht zum Ausgleich des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwertes verpflichtet. Der Leasinggeber trägt mithin das Risiko, dass er bei der Veräußerung des Fahrzeugs die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1998 - VIII ZR 205/97, MDR 1998, 648 = WM 1998, 928, unter II 1a; Urt. v. 1.3.2000 - VIII ZR 177/99, MDR 2000, 637 = WM 2000, 1009, unter II 2a, jeweils m.w.N.).
Diese vertragliche Risikoverteilung muss auch bei der Berechnung des Schadens beibehalten werden, den der Leasingnehmer nach einer von ihm veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber diesem zu ersetzen hat. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Schadensersatzrechts, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser (BGH v. 26.6.2002 - VIII ZR 147/01, BGHZ 151, 188 [192 f.] = BGHReport 2002, 805 = MDR 2002, 1246, m.w.N.). Ausgangspunkt für die Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers sind danach - wie auch bei anderen Leasingverträgen - zunächst die restlichen Leasingraten, die ohne die außerordentliche Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung (BGH, Urt. v. 6.6.1984 - VIII ZR 65/83, MDR 1985, 316 = WM 1984, 1217, unter III 2a; Urt. v. 8.3.1995 - VIII ZR 313/93, MDR 1995, 563 = WM 1995, 935, unter B II 3a; Urt. v. 22.11.1995 - VIII ZR 57/95, MDR 1996, 349 = WM 1996, 311, unter II 1b, jeweils m.w.N.). Davon sind die vom Leasinggeber ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen (BGH, Urt. v. 11.1.1995 - VIII ZR 61/94, MDR 1995, 243 = WM 1995, 438, unter II 1; Urt. v. 22.11.1995 - VIII ZR 57/95, MDR 1996, 349 = WM 1996, 311, unter II 2a bb, jeweils m.w.N.). Ein weiterer Vorteil, den sich der Leasinggeber anrechnen lassen muss, ergibt sich daraus, dass das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende (vgl. BGH Urt. v. 8.3.1995 - VIII ZR 313/93, MDR 1995, 563 = WM 1995, 935, unter B II 3a; Urt. v. 22.11.1995 - VIII ZR 57/95, MDR 1996, 349 = WM 1996, 311, unter II 2a cc, jew. m.w.N.). Dieser Vorteil kann in der Weise berechnet werden, dass - ggf. durch Sachverständigengutachten - die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird (OLG Celle v. 5.1.1994 - 2 U 177/91, OLGReport Celle 1994, 130 = NJW-RR 1994, 743 [744], gebilligt durch BGH, Urt. v. 11.1.1995 - VIII ZR 61/94, MDR 1995, 243 = WM 1995, 438, unter II 2; zu einer anderen Berechnungsweise im Fall eines ordentlich gekündigten kündbaren Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1986 - VIII ZR 319/85, MDR 1987, 314 = WM 1987, 38, unter II 2). Bei dieser Berechnungsweise ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht (OLG Celle v. 5.1.1994 - 2 U 177/91, OLGReport Celle 1994, 130 = NJW-RR 1994, 743 [744]; BGH, Urt. v. 11.1.1995 - VIII ZR 61/94, MDR 1995, 243 = WM 1995, 438, unter II 2).
Dem kalkulierten Restwert kommt in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie dem Verwertungserlös eine Bedeutung zu, weil das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rz. 2019 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rz. 904; Zahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, Rz. 354). Entgegen der Ansicht der Revision, die sich auf ein Urteil des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urt. v. 2.6.1992 - 6 U 17/92, nicht veröffentlicht; zust. Nägele/Bauer, DB 1995, Sonderbeilage Leasing, 20 [23]) stützt, ergibt sich nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso OLG Celle v. 22.5.1996 - 2 U 172/95, OLGReport Celle 1996, 181 [182]; KG v. 10.2.1997 - 22 U 2005/96, KGReport Berlin 1997, 181 [182]) aus der Rückkaufverpflichtung des Kraftfahrzeughändlers ggü. der Klägerin nichts Anderes. Der Leasinggeber kann zwar nach der vom Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages wie jeder andere Schadensersatzberechtigte gem. § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages gestanden hätte. Richtig ist auch, dass die Klägerin nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit wegen der Rückkaufverpflichtung des Kraftfahrzeughändlers von diesem einen Kaufpreis für das Leasingfahrzeug in Höhe des intern kalkulierten Restwerts hätte verlangen können. Nach dem oben erwähnten Grundsatz darf der Berechtigte bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung jedoch nicht besser gestellt werden, als er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte. In diesem Fall hätte die Klägerin von dem Beklagten indessen - abgesehen von einem etwaigen Minderwertausgleich - lediglich die Rückgabe des Leasingfahrzeugs beanspruchen können. Dementsprechend kann sie im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung in ihre Abrechnung als Rechnungsposten nur den Geldbetrag einstellen, der dem hypothetischen Fahrzeugwert im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Vertragsbeendigung entspricht. Auch eventuell vorhandene Fahrzeugschäden rechtfertigen (entgegen der Ansicht des OLG Braunschweig, Urt. v. 23.7.1998 - 2 U 65/98, BB 1998, 2081 (nur LS) mit zust. Anm. Struppek; im Übrigen nicht veröffentlicht) keine andere Beurteilung. Sie finden bereits bei der Ermittlung des realen Fahrzeugwerts im Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe wertmindernd Berücksichtigung (BGH, Urt. v. 11.1.1995 - VIII ZR 61/94, MDR 1995, 243 = WM 1995, 438, unter II 3b; Groß, DAR 1996, 438 [445]).
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht den erforderlichen Vortrag zum hypothetischen Fahrzeugwert bei dem vorgesehenen Vertragsende vermisst. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Klägerin den hypothetischen Fahrzeugwert in ihrer neuen Schadensberechnung nach dem gerichtlichen Hinweis unter Beweisantritt dargelegt habe. In ihrem Schriftsatz v. 30.9.2003 hat die Klägerin den voraussichtlichen Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende mit dem ausdrücklichen Zusatz "intern kalkulierter Restwert" in dessen bereits vorher angeführten Höhe angegeben. Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den hypothetischen Fahrzeugwert bei ordnungsgemäßem Vertragsablauf nicht schlüssig dargelegt, nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision ist es keineswegs selbstverständlich, dass der intern kalkulierte Restwert dem tatsächlichen Fahrzeugwert bei Ablauf des Leasingvertrages entspricht. Darüber hinaus hat die Klägerin, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, insoweit auch keinen Beweis angetreten. Der mehrfach angebotene Sachverständigenbeweis erstreckt sich darauf nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 1205657 |
BB 2004, 1876 |
DB 2004, 2041 |
NJW 2004, 2823 |
NWB 2004, 2853 |
BGHR 2004, 1466 |
EBE/BGH 2004, 1 |
EBE/BGH 2004, 276 |
EWiR 2004, 1019 |
JurBüro 2005, 106 |
WM 2005, 996 |
ZAP 2004, 1269 |
ZMR 2004, 742 |
DAR 2004, 519 |
MDR 2004, 1294 |
NZV 2004, 517 |
GuT 2004, 186 |
KfZ-SV 2006, 31 |
JWO-VerbrR 2004, 274 |