Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinschaftskonto
Leitsatz (amtlich)
- Zur treuhänderischen Beteiligung an einem der Aufnahme des Kaufpreises dienenden Gemeinschaftskonto.
- Der Nachlaßverwalter kann durch Rechtsgeschäft gegenüber dem Erben jedenfalls dann neue Rechte begründen, wenn diese an die Stelle eines der Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstandes treten sollen.
Normenkette
BGB § 1976
Tatbestand
Dem - am 7. Februar 1978 verstorbenen - Artur K. standen aufgrund eines rechtskräftigen Urteils gegen die Beklagte, seine damals mit ihm in Scheidung lebende Ehefrau, Ansprüche auf Einräumung von Mitbesitz und Miteigentum zu 1/2 an mehreren Grundstücken in N. zu. Die Auflassungsansprüche waren im Grundbuch vorgemerkt. Am 10. Januar 1978 sprach das Oberlandesgericht Nürnberg die Scheidung der Ehe aus. Am 3. November 1978 erklärte es den Scheidungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, da die Rechtskraft vor dem Tode Artur K.'s nicht eingetreten, jedenfalls das Scheidungsurteil wegen einer unerledigt gebliebenen Folgesache nicht wirksam geworden sei.
Am 9. Januar 1978 legte Artur K. gegenüber der Klägerin ein Schuldbekenntnis über eine Darlehensforderung von 126.000 DM ab und bestellte ihr eine Sicherungshypothek an den Grundstücken in N.. Inhaltsgleiche Erklärungen gab er am selben Tage gegenüber seinem Sohne aus früherer Ehe, Joachim K., wegen einer Darlehensschuld von 98.500 DM ab. Zur Eintragung der Sicherungshypotheken im Grundbuch kam es nicht.
Auf Antrag des Sohnes, den Artur K. am 11. Januar 1978 testamentarisch zu seinem Alleinerben eingesetzt hatte, ordnete das Nachlaßgericht am 30. März 1978 Nachlaßverwaltung an und bestellte Rechtsanwalt A. zum Nachlaßverwalter. Später wurde Nachlaßkonkurs eröffnet, der 1983 wegen Fehlens einer die Kosten deckenden Masse eingestellt wurde. Wahre Erbin war aufgrund eines Erbvertrags mit Artur K. vom 22. Juli 1966 allein die Beklagte.
Am 24. Mai 1978 verkaufte die Beklagte die Grundstücke an Dritte. Der Nachlaßverwalter bewilligte und beantragte im Kaufvertrag die Löschung der Auflassungsvormerkungen. Der Kaufvertrag sah vor, daß der Kaufpreis, soweit er nicht zur Ablösung von Grundstücksbelastungen Verwendung fand, auf ein gemeinsames Sperrkonto des Nachlaßverwalters und des Treuhänders der Beklagten, Rechtsanwalt Sch., einzuzahlen war.
Am 25. Mai 1978 stimmten die Klägerin und Joachim K. den in dem Kaufvertrag enthaltenen Erklärungen zu und verzichteten auf die Eintragung der Sicherungshypotheken. Rechtsanwalt A. trat "in seiner Eigenschaft als Nachlaßverwalter sämtliche Auszahlungsansprüche des Nachlasses gegen das Sperrkonto der Rechtsanwälte A./Sch., wie es sich nach Ablösung sämtlicher dinglicher Belastungen des Vertragsgrundbesitzes ergibt, je zur Hälfte an Christl K. (Klägerin) und Joachim K. ab". Die Erklärungen vom 25. Mai 1978 erfolgten in notariell beglaubigter Form. Die Abtretung durch den Nachlaßverwalter wurde vom Nachlaßgericht genehmigt.
Die Klägerin hat aufgrund des abgetretenen Rechts beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Rechtsanwalt Sch. anzuweisen, 1/4 des Guthabensbetrags auf dem gemeinsamen Konto an sie auszuzahlen. Die Beklagte hat behauptet, die Schuldbekenntnisse Artur K.'s gegenüber der Klägerin und Joachim K. seien nur zum Schein abgegeben worden. Artur K. habe sich im Hinblick auf die Folgen der zu erwartenden Scheidung vermögenslos stellen wollen. Das Gemeinschaftskonto sei seinerzeit eingerichtet worden, um ihre, der Beklagten, Ansprüche gegen den Nachlaß wegen unberechtigter Wegnahme des Hausrats durch Artur K. sowie ihre eigenen Pflichtteilsansprüche und diejenigen ihrer Töchter abzusichern.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Nachlaßverwalter habe am 25. Mai 1978 an die Klägerin eine nicht bestehende Forderung abgetreten. Zwar seien sich der Nachlaßverwalter und die Beklagte darüber einig gewesen, daß der nach Ablösung der Belastungen verbleibende Verkaufserlös den Ersatz für die veräußerten Grundstücke bilden sollte. Daraus lasse sich jedoch nicht herleiten, Einigkeit habe auch darin bestanden, daß dem Nachlaß Artur K.'s ein Auszahlungsanspruch in Höhe eines Halbteils des auf dem Gemeinschaftskonto befindlichen Verkaufserlöses zustehen solle. Die Beweisaufnahme habe vielmehr ergeben, daß der Anspruch auf das Guthaben streitig gewesen sei. Die Ansprüche Artur K.'s auf Mitbesitz und Miteigentum seien zudem, entgegen der damaligen Kenntnis der Beteiligten, mit Anfall des Nachlasses an die Beklagte durch Konfusion erloschen gewesen. Da die Beteiligten von der Erbenstellung Joachim K.'s ausgegangen seien, sei eine Vereinbarung, wonach dem Nachlaß ein Anspruch auf Erlös zustehen solle, auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Abtretung des Nachlaßverwalters vom 25. Mai 1978 sei ins Leere gegangen.
1.
Das Berufungsgericht geht bei seiner Feststellung, nach dem Willen der Beteiligten habe der Erlös des Verkaufs an die Stelle der Grundstücke treten sollen, von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus. Die von der Beklagten am 24. Mai 1978 verkauften Grundstücke standen in deren alleinigem Eigentum, waren also nicht Gegenstände des von Rechtsanwalt A. verwalteten Nachlasses. Die durch die Veräußerung erwachsene Kaufpreisforderung und nach deren Tilgung der Verkaufserlös standen der Beklagten als alleiniger Inhaberin zu. Ein Rechtsgeschäft zwischen dem Nachlaßverwalter und der Beklagten, welches sich darauf beschränkt hätte, daß der Resterlös an die Stelle der Grundstücke zu treten habe, wäre ohne Gegenstand gewesen. Das Berufungsgericht übersieht, daß die von ihm festgestellte Vereinbarung einen anderen Inhalt haben mußte. Der Senat kann die den Inhalt der Vereinbarung bestimmenden Willenserklärungen aufgrund des unstreitigen Vorbringens (BGH Urt. v. 27. April 1988, IVa ZR 302/86, BGHR ZPO § 561 Abs. 1 - Tatbestand 2) und der vom Berufungsgericht bereits getroffenen Feststellungen selbst auslegen; weitere Aufklärung ist nicht zu erwarten (BGHZ 65, 107, 112; Senatsurt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879).
a)
Wenn der Vereinbarung eine rechtliche Wirkung zukommen sollte, mußte sie darauf gerichtet sein, dem Nachlaß anstelle der Ansprüche auf Mitbesitz und Miteigentum an den Grundstücken eine Beteiligung am Verkaufserlös zu verschaffen. Wäre Artur K. (oder seinem Nachlaß) bereits die Miteigentumsquote, auf die er Anspruch hatte, eingeräumt gewesen, so hätte der Verkauf der Grundstücke ein gemeinschaftlicher sein müssen. Die Kaufpreisforderung und nach ihrer Einziehung der Erlös (MünchKomm/Karsten Schmidt, BGB, 2. Aufl., § 741 Rdn. 42; Erman/Westermann, BGB, 8. Aufl., § 432 Rdn. 8) hätten dem Nachlaß und der Beklagten als Teilhabern einer Bruchteilsgemeinschaft je hälftig zugestanden (Senatsurt. v. 13. Januar 1984, V ZR 55/83, NJW 1984, 1356). Dieses Ergebnis haben die Beteiligten, ohne einen Zwischenerwerb des Nachlasses herbeizuführen, dadurch vorweggenommen, daß sie durch Rechtsgeschäft eine Gemeinschaft an dem Erlös begründeten, der durch die Tilgung der Kaufpreisforderung entstand (MünchKomm/Karsten Schmidt, aaO § 741 Rdn. 29). Nach dem Kaufvertrag sollten Inhaber des Bankkontos, auf das die Käufer zu zahlen hatten, zwar nicht der Nachlaßverwalter und die Beklagte in Person, sondern für diese Rechtsanwalt Sch. als Treuhänder werden. Dies stand indessen der Anwendung der Vorschriften über die Gemeinschaft auch auf das Innenverhältnis der materiell Berechtigten, des von Rechtsanwalt A. verwalteten Nachlasses und der Beklagten, nicht entgegen. Der Senat hat keine Bedenken, unter den hier gegebenen Voraussetzungen den Treugeber, wie dies auch bei der Gesellschaft möglich ist (BGHZ 10, 44, 49 f; BGH, Urt. v. 30. März 1987, II ZR 163/86, NJW 1987, 2677; vgl. auch BGHZ 76, 127, 131), in das Innenverhältnis der Teilhaber einzubeziehen. Rechtsanwalt Sch. war unstreitig allein im Interesse der Beklagten tätig und hatte deren Weisungen zu befolgen. Die Beklagte war somit in der Lage, als Treugeberin die Verwaltungshandlungen ihres Beauftragten zu steuern und im Verhältnis zum Nachlaßverwalter die Rechte und Pflichten eines Teilhabers wahrzunehmen.
b)
Dem steht die Überlegung des Berufungsgerichts nicht entgegen, die Uneinigkeit, wem der restliche Verkaufserlös gebühre, sei mit der Begründung eines Anspruchs des Nachlasses auf Erlösbeteiligung nicht zu vereinbaren. Die Beklagte hatte die Ansprüche des Nachlasses auf die Grundstücke als solche nicht bestritten; sie hatte nur Gegenrechte geltend gemacht. Das Berufungsgericht übersieht, daß eine Gemeinschaft am Erlös ein geeignetes Mittel war, den Verkauf unter Wahrung der beiderseitigen Rechte auf Teilhabe an dem in den Grundstücken verkörperten Wert zu ermöglichen.
Nach den damaligen Vorstellungen der Beteiligten war der Sohn Joachim K. zwar Alleinerbe, der Beklagten standen aber - nach ihrer Auffassung - Ansprüche gegen den Nachlaß zu, die der Verwalter bestritt (Ansprüche wegen Entfernung des Hausrats durch den Erblasser, eigene Pflichtteilsansprüche und solche der Töchter, zu deren Geltendmachung sich die Beklagte für befugt hielt). Die Prüfung dieser Ansprüche gehörte allerdings bereits zum Aufgabenkreis des Nachlaßverwalters (§ 1985 BGB). Dies hinderte die Beteiligten rechtlich aber nicht daran, den Verwalter über seine Amtspflicht hinaus dadurch zu binden, daß der Erlös auf ein Bankkonto überführt wurde, das nicht seiner alleinigen Verfügungsbefugnis unterlag (vgl. §§ 744, 747 BGB).
2.
a)
Die Beteiligung am Kauferlös scheiterte rechtlich nicht daran, daß die Ansprüche des Nachlasses auf Mitbesitz und Miteigentum an den Grundstücken, wie das Berufungsgericht meint, mit dem Erbanfall an die Beklagte erloschen gewesen wären. Die Wirksamkeit der Schuldumschaffung durch Austausch der Ansprüche auf die Grundstücke gegen solche auf den Erlös hing allerdings vom Bestehen der zu ersetzenden Forderungen ab (vgl. Erman/Battes, BGB, aaO, §.305 Rdn. 15). Das Berufungsgericht übersieht indessen, daß die Ansprüche des Erblassers wegen der Anordnung der Nachlaßverwaltung nicht als erloschen galten (§ 1976 BGB). Der Umstand, daß Joachim K. als Nichterben die Befugnis fehlte, die Verwaltung zu beantragen (§ 1981 BGB), berührte die Wirksamkeit der gleichwohl erfolgten Anordnung nicht (RG Recht 1909, Nr. 2127; Staudinger/Marotzke, BGB, 12. Aufl., § 1981, Rdn. 12).
Das Fortbestehen der Nachlaßforderungen war auch die rechtliche Grundlage dafür, daß der Nachlaßverwalter mit der Beklagten eine neue Rechtsbeziehung eingehen konnte. Aus § 1976 BGB leitet die überwiegende Meinung die uneingeschränkte Befugnis des Nachlaßverwalters ab, gegenüber dem Erben neue Rechte zu begründen (Erman/Schlüter, aaO, § 1976 Rdn. 2; MünchKomm/Siegmann aaO, § 1976 Rdn. 6; Palandt/Edenhofer, BGB, 49. Aufl., § 1976 Anm. 2a; Staudinger/Marotzke aaO § 1976 Rdn. 7, Jaeger/Weber, KO, 9. Aufl., § 225 Rdn. 1, a.A. KG HRR 1932, 1661; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 1976 Rdn. 2; Soergel/Stein, BGB, 11. Aufl., § 1975 Rdn. 4). Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen. Der Senat bejaht die Frage jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, daß das neugeschaffene Recht lediglich an die Stelle eines der Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstandes treten soll.
b)
Ob - wofür die Umstände sprechen - die im Kaufvertrag jedenfalls andeutungsweise zum Ausdruck gekommene Begründung der Gemeinschaft am Erlös ein einheitliches Rechtsgeschäft mit dem nichtbeurkundeten Verzicht der Klägerin und Joachim K.'s auf die Sicherungshypotheken bildete, kann letztlich offen bleiben. Eine nach §§ 139, 313 Satz 1, 125 Satz 1 BGB bestehende Formnichtigkeit des Gesamtgeschäfts wäre jedenfalls durch die Auflassung und die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch geheilt (§ 313 Satz 2 BGB).
3.
Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, ein Anspruch des Nachlasses auf Beteiligung am Erlös sei wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam, kann das angefochtene Urteil nicht stützen. Geschäftsgrundlage für die Begründung des Anspruchs war die - unabhängig von der Person des Erben - zutreffende Annahme des Nachlaßverwalters und der Beklagten, daß dem Nachlaß durch Vormerkung gesicherte Ansprüche auf Auflassung und Einräumung des Mitbesitzes zustanden, daß diese zur Ermöglichung des Verkaufs vom Nachlaß aufgegeben werden mußten und an ihre Stelle ein Ersatzanspruch zu treten hatte. Der Umstand, daß nicht Joachim K., sondern die Beklagte Alleinerbin ist, stört den Bestand dieses Geschäfts nicht. Er hat lediglich zur Folge, daß ein nach Erfüllung berechtigter Nachlaßverbindlichkeiten etwa verbleibendes Guthaben der Beklagten - statt Joachim K. - als Erbin gebührt.
III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§§ 564, 565 ZPO).
Hierbei wird folgendes zu beachten sein:
Als Treugeberin mit einer im Innenverhältnis einer Teilhaberin gleichen Rechtsstellung war die Beklagte verpflichtet, auf Verlangen die Aufhebung der Gemeinschaft herbeizuführen (§ 749 BGB). Dies hatte in der Weise zu geschehen, daß sie ihren Treuhänder anwies (vgl. § 665 BGB), über die gemeinschaftliche Kontoforderung entsprechend der Quote des aufhebungswilligen Teilhabers zu dessen Gunsten zu verfügen. Hierauf ist die Klage gerichtet.
Die Klägerin hat den Klageanspruch durch Abtretung vom Nachlaßverwalter erworben. Der Wirksamkeit der Abtretung steht nicht entgegen, daß das Recht des Teilhabers aus § 749 BGB nach überwiegender Meinung nicht abtretbar ist (vgl. MünchKomm/Karsten Schmidt aaO, § 749 Rdn. 21 f). Mit der Abtretung war keine unzulässige Aufspaltung des Anteils verbunden, denn sie hatte nicht die dingliche Beteiligung des Nachlasses an der Kontoforderung, sondern den nur das Innenverhältnis der Teilhaber berührenden Anspruch gegen die Treugeberin zum Gegenstand. Im übrigen hätte das Einverständnis der Beteiligten eine sonst nicht zulässige Aufspaltung des Anteils ermöglicht (für die Gesellschaft vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1987, II ZR 163/86, NJW 1987, 2677).
Die mit der Einstellung des Nachlaßkonkurses verbundene Beendigung der Sonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen der Beklagten (§§ 204, 206 KO) berührt die Rechtsinhaberschaft der Klägerin nicht; die vorher erfolgte Abtretung bleibt wirksam. Die mit Ende der Nachlaßsonderung eingetretene Konfusion hindert dagegen die Beklagte, die Ansprüche, die sie als Nachlaßgläubigerin geltend gemacht hatte (Ansprüche wegen Entfernung des Hausrats u.a.), der Klageforderung nach § 404 BGB entgegenzusetzen. Wohl aber kann sie ihre Rechtsverteidigung auf die dem Nachlaß gegen die Klägerin zustehenden Ansprüche stützen. Ist das Schuldbekenntnis Artur K.'s der Klägerin gegenüber nur zum Schein erfolgt, so fehlte der Abtretung durch den Nachlaßverwalter der rechtliche Grund. Das dem Nachlaß zustehende Recht auf Rückübertragung (§§ 117, 812 BGB) kann die Beklagte mit der erhobenen Einrede geltend machen. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.
Im weiteren Verfahren wird die Klägerin - falls erforderlich - auch Gelegenheit haben, ihren Klageantrag dem Umstand anzupassen, daß der früher der Nachlaßverwaltung unterliegende Anteil am Gemeinschaftskonto nunmehr freies Vermögen der Beklagten ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1456286 |
ZBB 1991, 180 |