Leitsatz (amtlich)
Die unverfallbare Anwartschaft aus einer als Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ist auch dann bei der Berechnung des Zugewinns des versicherten Ehegatten zu berücksichtigen, wenn dessen Bezugsrecht widerruflich ist (Abweichung von BGH Urteil vom 22. März 1984 – IX ZR 69/83 – FamRZ 1984, 666 = NJW 1984, 1611).
Normenkette
BGB § 1375; BetrAVG §§ 1-2
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 31.10.1990) |
AG Schwetzingen |
Tenor
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 16. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Oktober 1990 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die am 30. September 1954 geschlossene Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand gelebt haben, auf den am 13. August 1987 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) geschieden und die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Übertragung von Rentenanwartschaften auf die Ehefrau (Antragsgegnerin) ausgeglichen. Auf deren Antrag, mit dem sie einen Zugewinnausgleich in Höhe von 19.577,75 DM nebst Zinsen geltend gemacht hat, hat das Amtsgericht ferner den Ehemann zur Zahlung von 4.735,75 DM nebst Zinsen verurteilt. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Es hat der Kapitallebensversicherung, welche die Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahre 1959 zur betrieblichen Altersversorgung des bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten, am 20. August 1933 geborenen Ehemannes mit Gruppenversicherungsvertrag als Direktversicherung nach § 1 Abs. 2 BetrAVG bei der A.-AG genommen hat und die die Ehefrau in Höhe der Deckungsrückstellung von 29.684 DM dem Endvermögen des Ehemannes zugerechnet hat, keinen Vermögenswert beigemessen, sondern sie als wirtschaftlich nicht bewertbare bloße Aussicht beurteilt, weil die Bezugsberechtigung des Ehemannes nicht unwiderruflich ist. Die Ehefrau hat Berufung eingelegt und ihr Begehren nach Berücksichtigung der Direktversicherung bei der Berechnung des Endvermögens des Ehemannes weiterverfolgt. Hilfsweise hat sie die Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich beantragt. Das Berufungsgericht hat ihrer Berufung stattgegeben und ihr einen weiteren Zugewinnausgleich von (29.684: 2 =) 14.842 DM zugesprochen. Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Ehemannes, mit der dieser die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht geht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1984 (IX ZR 69/83 – FamRZ 1984, 666 = NJW 1984, 1611) aus, in dem der IX. Zivilsenat entschieden hat, daß sich aus einer vom Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Kapital-Direktversicherung für den widerruflich bezugsberechtigten Arbeitnehmer keine beim Zugewinnausgleich bewertbaren Anrechte ergeben. Es führt aus, diese Rechtsprechung diene offenkundig dem berechtigten Anliegen, einen Ehegatten vor dem Ausgleich eines Vermögenserwerbs zu bewahren, der noch nicht hinreichend gesichert sei. Die verbleibende Unsicherheit bestehe darin, daß der Arbeitgeber die Bezugsberechtigung widerrufen und der Arbeitnehmer den Schadensersatzanspruch, der ihm daraus wegen der in dem Widerruf liegenden Verletzung des Arbeitsvertrages erwachse, nicht oder nur mit Schwierigkeiten durchsetzen könne. Diese Möglichkeit sei hier jedoch so gut wie ausgeschlossen, weil Versicherungsnehmer die Bundesrepublik Deutschland sei. Soweit überhaupt noch die Gefahr eines Widerrufs der Bezugsberechtigung bestehe, werde diese jedenfalls durch einen Schadensersatzanspruch des Ehemannes ausgeglichen, dessen Durchsetzbarkeit nicht an mangelnder Liquidität des Schuldners scheitern könne. Deswegen sei dem Anrecht des Ehemannes aus der Direktversicherung zum Berechnungszeitpunkt nach § 1384 BGB (13. August 1987) ein Vermögenswert zuzurechnen, der sein Endvermögen erhöhe.
Die Revision hält eine solche Verknüpfung der Bewertungsfrage mit der Liquidität des Arbeitgebers für rechtsfehlerhaft. Sie wendet ein, der Bundesgerichtshof habe der Position des durch eine Direktversicherung begünstigten Arbeitnehmers mit widerruflicher Bezugsberechtigung nicht aus Gründen einer unsicheren Liquidität des Arbeitgebers, sondern allein deswegen einen eigenen, im Wirtschaftsverkehr ansetzbaren Wert abgesprochen, weil dem versicherten Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Versicherungsfalles noch keine Rechte aus dem Versicherungsverhältnis zuständen. Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Unterlassung des Widerrufs der Bezugsberechtigung, der bei einer Verletzung in einen Schadensersatzanspruch übergehen könne, diene nur der Sicherung eventuellen künftigen Rechtserwerbs, habe aber selbst keinen meßbaren wirtschaftlichen Wert. Mit den Liquiditätsverhältnissen des Arbeitgebers habe das alles nichts zu tun.
Das Berufungsgericht hat der Anwartschaft des Ehemannes im Ergebnis zu Recht einen in sein Endvermögen einzubeziehenden Wert beigemessen.
1. Bei der Berechnung des Zugewinns eines Ehegatten sind grundsätzlich alle rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert zu berücksichtigen. Danach sind bei der Feststellung des Anfangs- und des Endvermögens neben den Sachen, die dem Ehegatten im maßgebenden Zeitpunkt gehören, jeweils alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte anzusetzen, die zum Stichtag bereits entstanden sind. Hierzu gehören auch geschützte Anwartschaften, durch die der Ehegatte zum maßgebenden Zeitpunkt in bestimmter und bewertbarer Weise bereichert ist (Senatsurteil vom 14. Januar 1981 – IV b ZR 525/80 – FamRZ 1981, 239; BGHZ 67, 262, 263).
2. Eine solche Rechtsposition stellt auch das unverfallbare Versorgungsanrecht des bezugsberechtigten Arbeitnehmers aus der zu seiner betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung dar. Sie erlangt nicht nur bei Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung oder mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, sondern bereits mit Eintritt der Unverfallbarkeit (§ 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BetrAVG) einen rechtlich geschützten, hinreichend sicheren Wert. Dem abweichenden Standpunkt, den der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der eingangs genannten Entscheidung vom 22. März 1984 eingenommen hat und dem das Schrifttum weitgehend gefolgt ist (vgl. Erman/Heckelmann, BGB 8. Aufl. § 1375 Rdn. 2; Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 6. Aufl. S. 322; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht § 1375 Rdn. 6; Palandt/Diederichsen, BGB 50. Aufl. § 1375 Rdn. 3; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. § 1375 Rdn. 9, aber auch § 1372 Rdn. 15 – a.A. Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil VII Rdn. 21), vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Er stellt zu sehr auf die versicherungsvertragliche Rechtsstellung des Versicherten ab und berücksichtigt nicht ausreichend, daß es sich bei Lebensversicherungen der vorliegenden Art um Maßnahmen der betrieblichen Altersversorgung handelt. Der Wert von Anwartschaften aus solchen Versicherungen erfährt mit dem Eintritt ihrer Unverfallbarkeit einen besonderen rechtlichen Schutz, der die Vermögensposition der begünstigten Arbeitnehmer verfestigt und ihre Versorgungsanrechte von widerruflichen Bezugsrechten aus sonstigen Lebensversicherungsverträgen zugunsten Dritter unterscheidet.
a) Der Eintritt der Unverfallbarkeit hat allerdings nicht zur Folge, daß das Bezugsrecht unwiderruflich wird. Von einer dahingehenden Bestimmung, die bei der gesetzlichen Einführung und Regelung der Unverfallbarkeit erwogen worden ist, hat der Gesetzgeber abgesehen, weil er zum einen dem Arbeitgeber – im Interesse einer erwünschten Verbreitung der Direktversicherung – die Möglichkeit offen lassen wollte, den Versicherungsvertrag weiterhin zu beleihen, und zum anderen die Verfügungs- und Verwertungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht ausweiten wollte (vgl. Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG Bd. I 2. Aufl. § 1 Rdn. 317). Vielmehr hat das Gesetz das Problem der Unverfallbarkeit bei Zusagen von Direktversicherungsleistungen mit Hilfe eines arbeitsrechtlichen Verbotes gelöst (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Danach ist es dem Arbeitgeber ab Eintritt der Unverfallbarkeit verwehrt, den versicherungsvertraglich weiterhin möglichen Widerruf des Bezugsrechts wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuüben (vgl. Hofer/Abt, BetrAVG Bd. I 2. Aufl. § 1 Rdn. 190; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, a.a.O. Rdn. 319). Auch sonst ist nach Eintritt der Unverfallbarkeit arbeitsrechtlich eine einseitige Reduzierung oder ein Widerruf der Versorgungszusage durch den Arbeitgeber nur in Ausnahmesituationen erlaubt. Im Falle einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers wird ein Widerruf der Zusage unter den Voraussetzungen für zulässig erachtet, unter denen der Arbeitnehmer gemäß § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG Insolvenzschutz genießt (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG Einl. Rdn. 356 sowie Vorbemerkung § 7 Rdn. 66 ff.). Verletzungen der Treuepflicht rechtfertigen nur unter ganz besonderen Voraussetzungen den Widerruf einer Versorgungszusage. Die frühere Rechtsprechung, wonach ein Arbeitgeber seine Versorgungszusage widerrufen konnte, wenn der Arbeitnehmer seine Treuepflicht gröblich verletzt hatte, hat das Bundesarbeitsgericht unter der Geltung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten. Danach kann eine nach § 1 BetrAVG unverfallbar gewordene Versorgungsanwartschaft wegen Treuepflichtverletzung des Arbeitnehmers nur noch dann widerrufen werden, wenn Art und Schwere des Verstoßes eine Berufung auf die Zusage als Rechtsmißbrauch erscheinen lassen, was nur bei ungewöhnlich schwerwiegenden Verstößen der Fall ist (ständige Rechtsprechung des BAG seit Urteil vom 18. Oktober 1979 – 3 AZR 550/78 – AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, zuletzt AP Nr. 7 a.a.O.). Dem ist der Bundesgerichtshof gefolgt (Urteil vom 22. Juni 1981 – II ZR 146/80 – AP Nr. 3 a.a.O.). Macht der Arbeitgeber von der versicherungsvertraglich fortbestehenden Möglichkeit, das Bezugsrecht des begünstigten Arbeitnehmers zu widerrufen, entgegen dem Verbot des § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG Gebrauch, so ist er schadensersatzpflichtig. Dabei ist er, soweit möglich, zur Naturalrestitution verpflichtet (§ 249 Satz 1 BGB), die dadurch geschehen kann, daß entweder die Rechte aus dem ursprünglichen Versicherungsvertrag erneut auf den Arbeitnehmer übertragen werden oder daß ein neuer Versicherungsvertrag mit einem gleichartigen Bezugsrecht abgeschlossen wird (vgl. BAG, Urteil vom 28. Juli 1987 – 3 AZR 694/85 – AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, teilweise abgedruckt in DB 1988, 507).
b) An die Unverfallbarkeit knüpft das Gesetz ferner die Einbeziehung von Versorgungsanwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB). Das gilt auch für Anwartschaften aus Direktversicherungen. Sie unterliegen dem Wertausgleich, soweit sie auf Rentenleistungen gerichtet sind (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1983 – BGHZ 88, 387, 394 ff. = FamRZ 1984, 156, 158 f.). Daß das Bezugsrecht des versicherten Arbeitnehmers unwiderruflich ist, ist für die Einbeziehung der Versorgungsanwartschaft dagegen nicht Voraussetzung. Darauf kommt es neben der Unverfallbarkeit nicht an (vgl. OLG Hamm FamRZ 1981, 803, 804; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch/Körber, Das neue Ehe- und Scheidungsrecht Rdn. 85; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht Rdn. 188; Soergel/Zimmermann, BGB 12. Aufl. Rdn. 133, jeweils zu § 1587 a; Naegele, Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 68). Das unterscheidet die Versorgungsanwartschaft der betrieblichen Altersversorgung von der Rentenanwartschaft begünstigter Dritter aus dem Bereich sonstiger privater Lebensversicherungen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB), die nur dann eine ausgleichspflichtige Versorgung darstellt, wenn das Bezugsrecht des Begünstigten unwiderruflich ist, sei es, daß es als solches erteilt worden ist, sei es, daß eine widerruflich erteilte Bezugsberechtigung aufgrund Eintritts des Versicherungsfalles oder wegen fehlender Widerrufsmöglichkeit (bei Tod des Versicherungsnehmers) unwiderruflich geworden ist (vgl. Eisenecker, Versorgungsausgleich und Privatversicherungsrecht § 15 I 2 d = S. 201; Soergel/Winter a.a.O. § 1587 a Rdn. 250).
Zu einer Einbeziehung betrieblicher Versorgungsanwartschaften in den Wertausgleich kann es auch nach der Ersetzung der für verfassungswidrig erklärten öffentlichrechtlichen Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB durch den ergänzenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 2 VAHRG weiterhin in den Fällen kommen, in denen die Versorgungsanwartschaft auf Seiten des Ausgleichsberechtigten zu saldieren ist, oder soweit sie im Wege des erweiterten Splitting oder der Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 VAHRG ausgeglichen wird.
Diese Behandlung im Recht der betrieblichen Altersversorgung sowie beim Versorgungsausgleich zeigt, daß das Gesetz die Anwartschaften aus Direktversicherungen – anders als die der privaten Lebensversicherung – nicht erst mit der Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung, sondern mit dem Eintritt der Unverfallbarkeit für ausreichend rechtlich verfestigt und gesichert erachtet, um sie in den Vermögenausgleich der Ehegatten einzubeziehen. Das gilt für Anwartschaften auf Rentenleistungen und auf Kapitalleistungen gleichermaßen. Zwar unterliegen die letztgenannten nicht dem Versorgungsausgleich. Das beruht jedoch nicht auf einer geringeren Einschätzung ihrer Sicherheit oder ihrer Qualität als Versorgungswert, sondern allein darauf, daß das System des Versorgungsausgleichs auf den Ausgleich wiederkehrender Versorgungsleistungen zugeschnitten ist und auf den Ausgleich von Kapitalbeträgen nicht paßt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1983 a.a.O. S. 395, 396). In der Frage ihrer Einstufung als Vermögenswerte Rechtspositionen besteht zwischen den Anwartschaften auf Kapital- und auf Rentenleistung kein qualitativer Unterschied. Das erhellt auch daraus, daß beide Versicherungsarten in Mischformen vorkommen, wie etwa der Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht, die im Versicherungsfall die Zahlung eines Kapitalbetrages vorsieht, wobei der Versicherte statt des Kapitalbetrages die Zahlung einer im Wert entsprechenden Geldrente verlangen kann. Hier fällt die Versorgungsanwartschaft in den Versorgungsausgleich, wenn das Rentenwahlrecht vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ausgeübt wird; andernfalls ist sie güterrechtlich auszugleichen (Senatsbeschluß vom 9. November 1983 a.a.O.). Dabei kann ihre Beurteilung als Vermögenswerte, ausgleichsfähige Rechtsposition nicht unterschiedlich ausfallen und im einen Fall von der Unverfallbarkeit, im anderen Fall aber von der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts abhängen. Eine solche Behandlung stände im Widerspruch zur Einheitlichkeit des Schutzes und der Sicherung, die das Gesetz für diese Versorgungsanwartschaften vorsieht und die ihren Vermögenswert begründen. Sie wäre auch mit der gebotenen Harmonisierung zwischen Versorgungs- und Zugewinnausgleich nicht zu vereinbaren.
Das spricht dafür, die Anwartschaften aus der Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung, die auf einen der Versorgung dienenden Kapitalbetrag gerichtet sind, aufgrund der durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bewirkten rechtlichen Verfestigung als Rechtspositionen anzusehen, die mit dem Eintritt der Unverfallbarkeit für die Einbeziehung in den Zugewinnausgleich gesetzlich ausreichend geschützt und gesichert sind.
c) Der Einbeziehung der Anwartschaften in den Zugewinnausgleich steht nicht entgegen, daß der durch die Direktversicherung begünstigte Versicherte den in der Anwartschaft liegenden Vermögenswert bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht in der Weise nutzbar machen kann, wie ihm dies bei einer von ihm selbst abgeschlossenen Versicherung möglich ist (Senatsbeschluß vom 9. November 1983 a.a.O. S. 159). Zwar ist der Zugewinnausgleich auf den sofortigen Ausgleich der vorhandenen Vermögenswerte gerichtet. Das kann aber nicht bedeuten, daß das auszugleichende Vermögen liquidationsrechtlich bewertet werden müßte und nur solche Gegenstände berücksichtigt werden dürften, deren Wert sogleich verfügbar ist, oder daß die Gegenstände nur mit dem Wert angesetzt werden dürften, der sich sogleich realisieren läßt. Eine solche Bewertung versagt hier ähnlich wie sonst bei nicht übertragbaren oder nicht frei verwertbaren Rechten (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 – IVb ZR 69/85 – FamRZ 1986, 1196, 1197 sowie auch Benthin FamRZ 1982, 338, 346), bei Anwartschaften und ihnen vergleichbaren Rechten, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 – IX ZR 56/82 – FamRZ 1983, 881, 882), sowie bei aufschiebend bedingten Rechten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 – IX ZR 41/82 – FamRZ 1983, 882, 884 f.), die trotzdem beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind.
Die anzusetzenden Gegenstände stellen für die Ermittlung der Ausgleichsforderung an sich bloße Rechnungsposten dar. Die Einbeziehung einer Position hat nicht ohne weiteres die Notwendigkeit der Liquidierung des betreffenden Vermögensgegenstandes zur Folge. Soweit es sich um Gegenstände handelt, die auf selten des Ausgleichsberechtigten anzusetzen sind, scheidet eine Liquidierung als Folge des Zugewinnausgleichs ohnehin aus, weil den Ausgleichsberechtigten keine Zahlungspflicht trifft. Aber auch soweit es um die Rechtspositionen des anderen Ehegatten geht, für den durch den Zugewinnausgleich regelmäßig eine Zahlungspflicht entsteht, ist die Liquidierung der anzusetzenden Vermögensgegenstände nicht zwangsläufig. Die Verpflichtung beläuft sich nur auf die Hälfte des Zugewinnüberschusses (§ 1378 Abs. 1 BGB). Damit können die zu ihrer Erfüllung notwendigen Mittel häufig bereits aus einem ohnehin liquiden Teil der anzusetzenden Vermögensgegenstände aufgebracht werden – soweit der Schuldner nicht ohnehin auf sonstige Tilgungsmittel zurückgreifen kann. Ist hingegen abzusehen, daß dem Ausgleichsschuldner beides unmöglich sein, er vielmehr nur dann zur Erfüllung seiner Zahlungspflicht imstande sein wird, wenn er bestimmte, bei seinem Endvermögen anzusetzende Vermögensgegenstände liquidiert, so ist dies im Rahmen der gebotenen sachverhaltsspezifischen Ermittlung (Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1376 Rdn. 11) bei der Bewertung dieser Gegenstände zu berücksichtigen (vgl. auch Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 – IV b ZR 62/84 – FamRZ 1986, 37, 40 m.w.N.). Bevor aus solchen Gründen Wertabschläge gemacht werden, ist allerdings zu prüfen, ob die Notwendigkeit einer unwirtschaftlichen Liquidierung dadurch vermieden werden kann, daß die Ausgleichsforderung gemäß § 1382 Abs. 1 und 5 BGB auf Antrag des Schuldners gestundet wird (ebenso anscheinend Staudinger/Thiele a.a.O.). Das muß insbesondere gelten, wenn die Liquidierung eines Vermögensgegenstandes gegenwärtig aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, aber in Zukunft hinreichend sicher zu erwarten steht. Hier wäre es nicht gerechtfertigt, den betreffenden Gegenstand in der Zugewinnbilanz niedriger oder gar mit Null zu bewerten und damit möglicherweise eine Zugewinnausgleichsforderung ganz zu verneinen oder gar zu einer Umkehrung des Ausgleichsverhältnisses zu gelangen. Vielmehr kommt in Betracht, den Gegenstand nach seinem vollen wirtschaftlichen Wert unter Berücksichtigung verbleibender Unsicherheiten zu schätzen und die Ausgleichsforderung, deren Begleichung dem Schuldner gegenwärtig nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, auf seinen Antrag bis zu dem vorauszusehenden Zeitpunkt zu stunden, zu dem er den Gegenstand wirtschaftlich sinnvoll verwerten kann.
d) Hiernach scheitert der Ansatz des Anrechts aus der Direktversicherung nicht ohne weiteres daran, daß es für den Ehemann derzeit keinen Liquidationswert aufweist.
Indessen hat der Ehemann vorgetragen, daß er eine Ausgleichsforderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfüllen könne, da er „absolut vermögenslos” sei. „Hinsichtlich der Lebensversicherung käme daher nur eine Zahlung an die Antragsgegnerin zu demjenigen Zeitpunkt in Frage, zu dem der Antragsteller das Geld aus der Versicherung ausgezahlt” erhalte (Schriftsatz vom 3. März 1989). Die Ehefrau ist dieser Behauptung zur Vermögenssituation des Ehemannes nicht entgegengetreten. Demgemäß liegt nach dem vom Senat zugrunde zu legenden Sachverhalt die oben erörterte Situation vor, daß der Ehemann eine weitere, durch die Einbeziehung des Versorgungsanrechts entstehende Ausgleichspflicht sogleich nur erfüllen könnte, wenn er das Anrecht liquidieren oder sonst verwerten könnte. Eine solche Nutzbarmachung des Anrechts scheidet zwar gegenwärtig aus rechtlichen Gründen aus, sie ist jedoch in der Zukunft zu erwarten. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, das Anrecht aus dem Zugewinnausgleich zu eliminieren. Andererseits muß es die Ehefrau bei einer derartigen Sachlage hinnehmen, daß ihre Ausgleichsforderung, soweit sie auf der Einbeziehung des Versorgungsanrechts beruht, nach § 1382 Abs. 1 und 5 BGB auf den Antrag des Ehemannes gestundet wird.
Hiernach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehenbleiben, da das Berufungsgericht den Ehemann (auch) insoweit zu einer sofortigen Erfüllung der Ausgleichsforderung nach dem Rückkaufswert verpflichtet hat, ohne die Frage der Liquidität zu prüfen. Die Parteien müssen zudem Gelegenheit haben, zu den durch die Änderung der bisherigen Rechtsprechung hervortretenden Entscheidungskriterien Stellung zu nehmen und ihren Sachvortrag entsprechend zu ergänzen; insbesondere muß der Ehemann die Möglichkeit erhalten, erneut die Frage eines Stundungsantrages zu prüfen.
Der Senat ist an der Änderung der bisherigen Rechtsprechung nicht gehindert. Daß er damit von der oben dargelegten Entscheidung des IX. Zivilsenats abweicht, nötigt nicht zu einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen. Denn der erkennende Senat ist infolge der zwischenzeitlichen Änderung des Geschäftsverteilungsplanes jetzt für das Gebiet des ehelichen Güterrechts (allein) zuständig (§ 132 Abs. 3 Satz 2 GVG).
II. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Das Berufungsgericht hat als Wert des Versorgungsanrechts des Ehemannes die am maßgeblichen Stichtag vorhandene Deckungsrückstellung angesetzt, die nach der von der Ehefrau vorgetragenen Mitteilung des Versicherers vom 10. November 1988 dem Rückkaufwert entspricht.
1. Diese Bewertung ist nicht deshalb zu hoch, weil die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalles fällig wird und der Ehemann den in der Anwartschaft liegenden Vermögenswert bis dahin nicht in der Weise nutzbar machen kann, wie ihm dies bei einer von ihm selbst abgeschlossenen Versicherung möglich wäre. Allerdings hat der Senat entschieden, daß Verbindlichkeiten, die erst in der Zukunft fällig werden, nur mit ihrem durch Abzinsung ermittelten Wert zu berücksichtigen sind, weil eine am Stichtag noch nicht fällige Schuld weniger belastet als eine sofort zu erfüllende (Senatsurteil vom 30. Mai 1990 – XII ZR 75/89 – FamRZ 1990, 1217, 1218 f.). Dementsprechend kommt an sich auch bei einer Forderung mit künftiger Fälligkeit eine Abzinsung in Betracht. Das nötigt hier jedoch nicht zu einer Herabsetzung des angenommenen Wertes. Zum einen ist davon auszugehen, daß dieser Wert bereits um den Storno-Abzug nach § 176 Abs. 4 VVG vermindert ist, wie er im Falle der Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer (§ 165 VVG) bei der Ermittlung des Rückkaufwertes vorgenommen wird, obwohl ein solcher Abzug nicht gerechtfertigt ist, weil kein Grund zur Annahme besteht, daß es tatsächlich zu einer derartigen Kündigung kommt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. November 1985 – IV b ZB 131/82 – FamRZ 1986, 344). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß sich das ehezeitbezogene Deckungskapital (Deckungsrückstellung) bis zur Fälligkeit der Versicherungsleistung durch die anfallenden Zinsen erhöht und dieser Zinszuwachs einen angemessenen Ausgleich dafür darstellt, daß der Ehemann den Vermögenswert der ehezeitbezogenen Anwartschaft noch nicht nutzbar machen kann.
2. Die Höhe des vom Berufungsgericht angenommenen Wertes wird jedoch in Frage gestellt durch die Ungewißheit, ob der Vermögenswert dem Ehemann einmal zufallen wird. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Ehefrau handelt es sich bei der Direktversicherung um eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Die Versicherungsleistung wird fällig bei Tod des Ehemannes oder bei Ablauf (Vollendung des 65. Lebensjahres). Im Todesfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung in erster Linie dem hinterbliebenen Ehegatten und etwaigen minderjährigen Kindern, in zweiter Linie den übrigen Kindern, in dritter Linie den Eltern und erst in vierter Linie den Erben zu. Damit bleibt zum einen die Ungewißheit, ob der Versicherungsfall des Erlebens eintreten wird. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, daß beim Versicherungsfall des Todes der Anspruch auf die Versicherungsleistung einem Hinterbliebenen zusteht, der nicht Erbe ist. Tritt dieser Fall ein, so ist der Vermögenswert ausgeglichen worden, obwohl die Versicherungsleistung weder dem Ehemann noch seinem Rechtsnachfolger zufällt.
Diese Ungewißheit kann bei der Bewertung nicht unberücksichtigt bleiben. Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Bewertungsregelung, die im Entwurf zur Barwertverordnung vom 24. Juni 1977 für die Ermittlung des Barwertes einer Anwartschaft auf einen der betrieblichen Altersversorgung dienenden Kapitalbetrag vorgesehen war. Danach sollte der Barwert einer solchen Anwartschaft durch die Vervielfachung des zehnten Teiles des Kapitalbetrages mit den in den Kapitalisierungstabellen enthaltenen Berechnungsfaktoren ermittelt werden (vgl. BR-Drucks. 191/77 S. 4). Dabei sollte durch die mit dieser Berechnung verbundene Kürzung des zugesagten Kapitalbetrages insbesondere auch die Ungewißheit, ob der Versorgungsfall einmal eintreten werde, in angemessener Weise berücksichtigt werden (vgl. Begründung der Vorschrift a.a.O. S. 19).
Einer entsprechenden Unsicherheit gilt es auch hier Rechnung zu tragen. Das hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wege der Schätzung zu geschehen. Der Wert des auszugleichenden Anrechts ist zum maßgebenden Stichtag zu schätzen, wobei die bestehende Unsicherheit unter Würdigung der Umstände des Falles bei der Bewertung zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 a.a.O. S. 885). Bei einer solchen Bewertung mag die vorgenannte Bestimmung aus dem Entwurf der BarwertVO einen Anhalt bieten, die dort für die Barwertermittlung entsprechender Anwartschaften vorgesehen war. Diese Bestimmung ist zwar am Widerspruch des Bundesrates gescheitert, weil das Gesetz den Versorgungsausgleich seiner Anlage nach auf laufende Versorgungen und nicht auf einmal zu erbringende Kapitalleistungen abgestellt habe und davon auch bei Kapitalversicherungen der betrieblichen Altersversorgung keine Ausnahme zu machen sei (a.a.O. S. 6 f.). Ihr Inhalt wird jedoch von Stimmen im Schrifttum, die weiterhin für die Einbeziehung von Kapitalversicherungen zur betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich eintreten, als im Wege richterlicher Rechtsfortbildung heranzuziehender Bewertungsmaßstab befürwortet (vgl. Zimmermann, Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung S. 142 sowie auch Soergel/Zimmermann a.a.O. § 1587 a Rdn. 143; vgl. ferner Höfer/Abt a.a.O. Arb.Gr. Rdn. 574). Ferner können die Faktoren für die Überlebenswahrscheinlichkeit dienlich sein, wie sie sich unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten am Bewertungsstichtag für den Zeitraum bis zum Ablauf der Versicherung im Erlebensfall der allgemeinen Sterbetafel entnehmen lassen (vgl. Allgemeine Sterbetafel 1986/88 für die Bundesrepublik Deutschland, abgedruckt bei Meyer/Paul, Wirtschaft und Statistik 1991, 371 ff., Anl. 234 ff.).
Unterschriften
Lohmann, Portmann, Blumenröhr, Krohn, Zysk
Fundstellen
Haufe-Index 1237772 |
BGHZ |
BGHZ, 70 |
BB 1992, 859 |
NJW 1992, 1103 |
Nachschlagewerk BGH |
DNotZ 1993, 518 |
Streit 1992, 91 |