Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbandsklagebefugnis eines Verbraucherschutzvereins nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Wettbewerbswidrigkeit von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung. Auslegung des Begriffs „wesentliche Belange des Verbrauchers” in § 13 Abs. 2 Nr.3 Satz 2 UWG
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Beurteilung, ob ein von einem Verbraucherschutzverband gerügtes wettbewerbswidriges Verhalten die wesentlichen Belange des Verbrauchers im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt, ist auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen.
2. Durch die Angabe von „Ab-Preisen” und den Hinweis auf hinzukommende Luftsicherheitskosten und Auslandssteuern in der Werbung einer Fluggesellschaft werden keine wesentlichen Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt, da der Verbraucher die Flugpreise und die hinzukommenden Luftsicherheitskosten und Auslandssteuern ohne weiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen kann.
Normenkette
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 1; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 27.03.2001) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des KG v.27.3.2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des LG Berlin v. 16.11.1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, eine Fluggesellschaft, warb am 6.3.1999 in der Zeitung "R. " mit der - nachfolgend wiedergegebenen - Anzeige für Flüge ab D. . Die Preise für die Flüge selbst waren als Mindestpreise (z. B. "ab DM 449,-") angegeben. In unmittelbarem Zusammenhang mit der Preisangabe stand in kleinerer Schrift: "+ 19,-*". Das Sternchen wies auf die Angabe "Luftsicherheitskosten/Auslandssteuern" hin.
Der klagende Verbraucherschutzverein ist der Ansicht, dass die Beklagte durch diese Art der Flugpreisangabe gegen die Preisangabenverordnung verstoßen habe. Darin liege auch ein Wettbewerbsverstoß, der geeignet sei, wesentliche Belange der Verbraucher zu berühren.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Flugreisen, die bestimmte Reiseziele betreffen, gegenüber privaten Endverbrauchern Flugpreise zu nennen, ohne die zusätzlich zu entrichtenden Luftsicherheitskosten/Auslandssteuern in den genannten Preis einzubeziehen.
Die Beklagte hat einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in Abrede gestellt.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt (KG GewArch 2001, 301).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, das die Klage abgewiesen hat.
I. Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es keinen vollständigen Tatbestand enthält.
1. Auf das Verfahren des Berufungsgerichts ist noch die Vorschrift des § 543 Abs. 2 ZPO a. F. anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung in erster Instanz vor dem 31.12.2001 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Danach müssen Urteile, gegen die die Revision stattfindet, einen Tatbestand aufweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sein Urteil nicht für revisibel gehalten hat (BGH, Urt. v. 16.10.2003 - IX ZR 55/02, BGHReport 2004, 200 = NJW 2004, 217, m. w. N.).
Das angefochtene Berufungsurteil hat zwar nur einen unvollständigen Tatbestand. Dies ist jedoch unschädlich, weil es insgesamt eine ausreichende Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung bietet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.10.2003 - IX ZR 55/02, BGHReport 2004, 200 = NJW 2004, 217, m. w. N.). Der dem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt ist einfach gelagert. Das Berufungsurteil enthält die wesentlichen Angaben über die Parteien und gibt die angegriffene Anzeige und in hinreichendem Umfang den Grund der wettbewerbsrechtlichen Beanstandung wieder.
II. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zusteht, kann nicht zugestimmt werden.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Verbandsklagebefugnis des Klägers, soweit sie Prozessvoraussetzung ist, nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegeben ist.
Diese Frage muss in jeder Lage des Verfahrens, also auch vom Revisionsgericht, von Amts wegen geprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 181/99, MDR 2001, 1128 = BGHReport 2001, 658 = GRUR 2001, 846 [847] = WRP 2001, 926 - Metro V; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rz. 4, 37).
Bei Erscheinen der beanstandeten Anzeige am 6.3.1999 war der Kläger als Verbraucherschutzverein gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG i. d. F. des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften v. 25.7.1986 (BGBl. I , 1169) klagebefugt.
Durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro v. 27.6.2000 (BGBl. I, 897) ist § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG mit Wirkung v. 30.6.2000 geändert worden und erneut durch Art. 5 Abs. 24 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (SchuldRModG, BGBl. I, 3138) mit Wirkung v. 1.1.2002. Seit der letzten Änderung ist ein Verbraucherschutzverein nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG prozessführungsbefugt, wenn er seine Eintragung in eine Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG nachweist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, da er nach § 22a AGBG in eine Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen worden ist (§ 16 Abs. 4 UKlaG).
2. Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV nicht zu.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die beanstandete Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoße, weil die bei den Flugreisen anfallenden Flughafenabgaben (Flughafengebühren und Auslandssteuern) nicht als Bestandteil der Endpreise angegeben seien. Dieser Gesetzesverstoß sei wettbewerbswidrig i. S. d. § 1 UWG. Die beanstandete Werbung habe zu einem greifbaren Wettbewerbsvorteil der Beklagten geführt. Bei der Hinzurechnung der Flughafenabgaben zu den Preisen für die Flüge selbst könnten Fehler unterlaufen. Eine solche Werbung mit Preisen, aus denen einzelne Preisbestandteile herausgefiltert seien, habe zur Folge, dass auch die Flugpreise von Wettbewerbern, die sich an die Vorschriften der Preisangabenverordnung hielten, von einer relevanten Anzahl von Interessenten als Preise angesehen würden, zu denen noch Abgaben kämen, auf die nicht hingewiesen werde.
Der Wettbewerbsverstoß berühre wesentliche Belange der Verbraucher. Der Kläger sei als Verbraucherverband befugt, Verstöße gegen die Preisangabenverordnung zu verfolgen. Es gehe hier um Flüge zu beliebten Urlaubszielen, für die sich viele Verbraucher interessierten.
b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die beanstandete Handlung keine wesentlichen Belange der Verbraucher i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt.
aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - entschieden, dass die Beklagte durch die beanstandete Anzeige gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV verstoßen hat. Die Beklagte hat mit Preisbestandteilen geworben, ohne die Endpreise anzugeben (vgl. dazu näher BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, MDR 2002, 471 = BGHReport 2001, 971 = GRUR 2001, 1166 [1168] = WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise; vgl. auch BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, BGHReport 2003, 1287 = MDR 2003, 1367 = CR 2003, 849 = GRUR 2003, 889 [890] = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem).
bb) Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlich auch wettbewerbswidrig i. S. d. § 1 UWG, weil deren Vorschriften das Marktverhalten regeln und damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen (vgl. BGH v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, MDR 2002, 471 = BGHReport 2001, 971 = GRUR 2001, 1166 [1168] -Fernflugpreise; Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 211/01, BGHReport 2003, 1343 = MDR 2004, 288 = CR 2003, 816 = GRUR 2003, 971 [972] = WRP 2003, 1347 - Telefonischer Auskunftsdienst). Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss (vgl. BGH v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, MDR 2002, 471 = BGHReport 2001, 971 = GRUR 2001, 1166 [1168] - Fernflugpreise, m. w. N.).
cc) Durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 S. 2 UWG (sowohl in der zur Zeit der Wettbewerbshandlung als auch in der nunmehr geltenden Fassung) werden die Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucherschutzverband nach § 1 UWG Unterlassungsansprüche gegen wettbewerbswidriges Handeln geltend machen kann, nicht verringert, sondern verschärft. Den nach dieser Vorschrift klagebefugten Verbänden steht ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden.
Bei der Beurteilung, ob diese materiell-rechtliche Voraussetzung vorliegt, ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, MDR 1990, 23 = CR 1989, 994 = GRUR 1989, 753 f. = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, MDR 1990, 511 = CR 1990, 333 = GRUR 1990, 280 [281] = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III; Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, MDR 2003, 40 = BGHReport 2002, 1014 = GRUR 2002, 1085 [1088] = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz). Es genügt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht, dass die Handlung ein Gesetz verletzt, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat. Die Formulierung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 S. 2 UWG, der Unterlassungsanspruch müsse eine Handlung betreffen, durch die wesentliche Belange der Verbraucher "berührt" werden, bedeutet nicht, dass Verbraucherverbände - anders als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG) - auch gegen Bagatellhandlungen vorgehen dürften (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 Rz. 43; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13, Rz. 31b). Die gesetzliche Fassung bringt vielmehr nur zum Ausdruck, dass es auf den Nachweis eines Schadenseintritts nicht ankommt (vgl. BGH v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, MDR 1990, 23 = CR 1989, 994 = GRUR 1989, 753 f. - Telefonwerbung II; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rz. 35).
dd) Durch die Art und Weise der Preisangabe in der beanstandeten Anzeige werden keine wesentlichen Belange der Verbraucher i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der ein Angebot einer Flugreise sorgfältiger prüfen wird, wird durch diese Anzeige nicht irregeführt. Ein solcher an den angebotenen Flügen interessierter Verbraucher kann die genannten Einzelpreise, die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und die jeweils hinzukommenden Luftsicherheitskosten und Auslandssteuern, als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen.
Die Art und Weise der Preisangabe kann allerdings das Preisniveau auf den ersten Blick etwas günstiger erscheinen lassen, als dies bei korrekten Preisangaben zu erwarten wäre. Ein möglicher unrichtiger Eindruck wird aber jedenfalls durch den Text der übersichtlich gestalteten Anzeige sogleich korrigiert. Ein verständiger Verbraucher kann den Hinweis, dass zu den Mindestpreisen jeweils 19 DM hinzukommen, nicht übersehen. Ein Sternchenhinweis führt zu der Erläuterung, dass dieser Betrag für Luftsicherheitskosten und Auslandssteuern zu bezahlen ist. Diese Erläuterung steht unmittelbar neben der wichtigen Angabe, dass die Preise für Hin- und Rückflug gelten. Wer sich für die beworbenen Flüge interessiert, wird keine nennenswerten Schwierigkeiten haben, die letztlich für die Flüge zu zahlenden Mindestpreise zu berechnen. Durch die beanstandete Art und Weise der Preisangaben wird deshalb ein verständiger Durchschnittsverbraucher allenfalls ein wenig geneigter gemacht, sich näher mit der Anzeige zu befassen. Dies genügt nicht, um zu begründen, dass die beanstandete Handlung wesentliche Belange der Verbraucher berührt, auch wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass die Art und Weise der Preisangabe den Preisvergleich geringfügig erschwert.
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
Der Kläger kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V. mit § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV stützen. Er ist zwar in eine Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a AGBG und § 4 UKlaG eingetragen, die Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes traten aber als Anspruchsgrundlagen erst am 1.1.2002 und damit erst nach dem Zeitpunkt, in dem die beanstandete Wettbewerbshandlung begangen wurde (6.3.1999), in Kraft (Art. 3, 9 Abs. 1 S. 3 SchuldRModG).
Aus § 22 AGBG, der Vorgängervorschrift des § 2 UKlaG, kann der Kläger seine Klagebefugnis ebenfalls nicht herleiten, weil auch diese Vorschrift erst am 30.6.2000 in Kraft getreten ist (Art. 3 Nr. 7, Art. 12 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro v. 27.6.2000, BGBl. I, 897). Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass die Beklagte nach dem In-Kraft-Treten des § 22 AGBG vergleichbare Verstöße begangen habe. Mit ihrem gegenteiligen Vorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb nicht gehört werden, weil sie damit neue Streitgegenstände in das Verfahren einführen will, was in der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00, BGHReport 2003, 244 = GRUR 2003, 436 [439] = WRP 2003, 384 - Feldenkrais, m. w. N.).
IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1118771 |
BGHR 2004, 676 |
JWO-VerbrR 2004, 91 |
NJOZ 2004, 1320 |