Entscheidungsstichwort (Thema)

gefährliche Körperverletzung

 

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 8. Juni 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer durch den Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision allein gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung.

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Dezember 2000 unbegründet. Die von der Strafkammer getroffene Entscheidung zu § 56 Abs. 2 StGB liegt innerhalb des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre. Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGH NStZ 1981, 389, 390; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4; Umstände, besondere 3). Einer ausdrücklichen Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), bedurfte es hier nicht. Veranlassung dazu besteht nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die Anwendung der Vorschrift nahe legen (BGH, Urteil vom 14.03.1995 – 1 StR 856/94 –; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9). Das ist hier nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht der Fall.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Kolz, Hebenstreit, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI547454

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