Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsunfall. Mietwagenkosten. Unfallersatztarif als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung. Vollkaskoversicherung als adäquate Schadensfolge. Vorteilsausgleich
Leitsatz (amtlich)
a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sog. Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der BGH, Urt. v. 12.10.2004 - VI ZR 151/03, BGHReport 2005, 294 = MDR 2005, 332; Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, BGHReport 2005, 297 = MDR 2005, 331).
b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen i.d.R. als adäquate Schadensfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gem. § 287 ZPO.
Normenkette
BGB §§ 249, 251; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Regensburg (Urteil vom 03.02.2004; Aktenzeichen 2 S 328/03 (2)) |
AG Regensburg |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Regensburg v. 3.2.2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall v. 10.12.2002, bei dem sein Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw wurde zur Reparatur in das Autohaus F. gebracht, von dem der Kläger ein Ersatzfahrzeug anmietete. Als Mietzins wurde ein Unfallersatztarif von 165 EUR pro Tag zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart. Darin enthalten ist ein Vollkaskozuschlag von 25 EUR pro Tag zzgl. Mehrwertsteuer. Das Autohaus F. stellte dem Kläger für die Mietzeit von 29 Tagen 5.550 EUR in Rechnung. Davon ersetzten die Beklagten vor Klageerhebung 1.370 EUR. Der Restbetrag nebst einer Auslagenpauschale von 25 EUR ist Gegenstand der Klage. Das AG hat einen Mietpreis von 114,17 EUR pro Tag für ersatzpflichtig erachtet und dem Kläger weitere 1.966,53 EUR (29 Tage à 114,17 EUR zzgl. einer Auslagenpauschale von 25,60 EUR abzgl. gezahlter 1.370 EUR) zuerkannt. Das LG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher der Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf Zahlung von 4.205,60 EUR nebst Zinsen weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Mietwagenkosten auf der Grundlage eines Unfallersatztarifs seien keine zur Schadensbehebung erforderlichen Aufwendungen i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil ein Unfallersatztarif im Vergleich zum Normaltarif unwirtschaftlich sei. Der Autovermieter müsse den Geschädigten darauf hinweisen, dass diese Kosten möglicherweise nicht ersatzfähig seien und dass es preisgünstigere Normaltarife gebe. Verletze er diese Informationspflicht, habe der Mieter gegen ihn einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrages. Diesen Anspruch müsse der Geschädigte an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer abtreten. Der Vollkaskozuschlag sei nicht erstattungsfähig, da für das beschädigte Fahrzeug ein solcher Versicherungsschutz nicht bestanden habe und der Geschädigte durch die Anmietung des Ersatzfahrzeugs nicht besser gestellt werden dürfe, als er ohne den Unfall gestanden hätte.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Soweit die Revision meint, das Berufungsurteil sei bereits deshalb aufzuheben, weil sich aus ihm die Anträge des Klägers nicht ergäben, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kann auch nach neuem Recht auf die Aufnahme der Berufungsanträge grundsätzlich nicht verzichtet werden. Eine wörtliche Wiedergabe ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt, dass aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH v. 26.2.2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99 [100 f.] = MDR 2003, 765 = BGHReport 2003, 629; BGH v. 13.8.2003 - XII ZR 303/02, BGHZ 156, 97 [99] = BGHReport 2003, 1298 = MDR 2004, 44; BGH, Urt. v. 30.9.2003 - VI ZR 438/02, BGHReport 2004, 272 = MDR 2004, 289 = VersR 2004, 259 [260]; v. 10.2.2004 - VI ZR 94/03, MDR 2004, 826 = BGHReport 2004, 759 = VersR 2004, 881 [882] m.w.N.; v. 23.11.2004 - VI ZR 357/03, BGHReport 2005, 362 = MDR 2005, 268 = NJW 2005, 277; Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 5/03, BGHReport 2004, 548 = MDR 2004, 704 = NJW-RR 2004, 573 m.w.N.). Vorliegend ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Zahlungsantrag in dem vom AG abgewiesenen Umfang, mithin i.H.v. 2.239,07 EUR nebst Zinsen, weiterverfolgt hat.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nicht allein deshalb zu versagen, weil der dem Mietzins hier zu Grunde liegende Unfallersatztarif über dem Normaltarif liegt.
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger von den Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (BGH, Urt. v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 [375 f.] = MDR 1996, 793 m.w.N.). Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i.S.d. § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 27/73, VersR 1974, 90, insoweit nicht vollständig in BGHZ 61, 346 [347] abgedr.; Urt. v. 4.12.1984 - VI ZR 225/82, MDR 1985, 659 = VersR 1985, 283 [284]; v. 2.7.1985 - VI ZR 177/84, MDR 1986, 305 = VersR 1985, 1092).
b) Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 61, 346 [349 f.]; BGH, Urt. v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 [375 f.] = MDR 1996, 793; v. 29.4.2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 [398] = BGHReport 2003, 792 = MDR 2003, 1048; v. 29.4.2003 - VI ZR 398/01, BGHZ 155, 1 [4 f.]; Urt. v. 4.12.1984 - VI ZR 225/82, MDR 1985, 659 = VersR 1985, 283 [284]). Der Geschädigte hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st.Rspr., BGH, Urt. v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 [375 f.] = MDR 1996, 793; v. 29.4.2003 - VI ZR 398/01, BGHZ 155, 1 [4 f.]; v. 2.7.1985 - VI ZR 86/84, MDR 1986, 40 = VersR 1985, 1090; v. 2.7.1985 - VI ZR 177/84, MDR 1986, 305, jeweils m.w.N.). Im Allgemeinen ist aber davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der ggü. einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (BGH, Urt. v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 [378 f.] = MDR 1996, 793).
aa) Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Wie der erk. Senat zeitlich nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden (BGH, Urt. v. 12.10.2004 - VI ZR 151/03, BGHReport 2005, 294 = MDR 2005, 332 = VersR 2005, 239 [240]; Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, BGHReport 2005, 297 = MDR 2005, 331 = VersR 2005, 241 [242]) und mit weiterem Urteil vom heutigen Tage bekräftigt hat (BGH, Urt. v. 15.2.2005 - VI ZR 160/04, z.V.b.), sind die nach einem sog. "Unfallersatztarif" geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) einen ggü. dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - gem. § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung ggü. dem "Normaltarif" obliegt dem Geschädigten.
bb) Vorliegend haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass die Preise nach dem vom Kläger abgeschlossenen "Unfallersatztarif" deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen und geltend gemacht, im "Normaltarif" sei eine Anmietung zu dem bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie haben damit bestritten, dass der vom Geschädigten mit der Autovermietung vereinbarte Mietzins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) war. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher - ggf. nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der hier vom Kläger vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.
Ergibt sich bei der nach diesen Grundsätzen erforderlichen Prüfung, dass der mit der Klage geltend gemachte Betrag den "erforderlichen" Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellte, wird der Klage stattzugeben sein. Zeigt die Prüfung jedoch, dass das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" ohne weiteres zugänglich war (BGH, Urt. v. 12.10.2004 - VI ZR 151/03, BGHReport 2005, 294 = MDR 2005, 332; Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, BGHReport 2005, 297 = MDR 2005, 331). Auch dies wird das Berufungsgericht ggf. zu klären haben. Im Übrigen kommt es, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag (BGH, Urt. v. 15.2.2005 - VI ZR 160/04, z.V.b.) näher dargelegt hat, in dem hier zu beurteilenden Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger nicht darauf an, ob der Geschädigte dem Vermieter eine etwaige Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten und einen sich hieraus ergebenden Anspruch an den Schädiger und dessen Versicherer abtreten kann.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Vollkaskozuschlags insgesamt unbegründet sei. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (BGHZ 61, 325 [331 ff.]; BGH v. 19.3.1974 - VI ZR 216/72, VersR 1974, 657). Das wird insb. anzunehmen sein, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wird. Im Übrigen wird die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz i.d.R. eine adäquate Schadensfolge sein. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gem. § 287 ZPO. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen wird das Berufungsgericht vorliegend nach erfolgter Zurückverweisung der Sache unter Würdigung aller Umstände zu prüfen haben, inwieweit der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Vollkaskozuschlags begründet ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1331373 |
NJW 2005, 1041 |
BGHR 2005, 703 |
ZAP 2005, 598 |
DAR 2005, 270 |
NZV 2005, 301 |
VRS 2005, 321 |
VersR 2005, 568 |
ZfS 2005, 390 |
GuT 2005, 125 |
NJW-Spezial 2005, 162 |
PA 2005, 78 |
SVR 2005, 467 |
VRA 2005, 76 |
ZGS 2005, 154 |
r+s 2005, 217 |