Leitsatz (amtlich)
›Sagt der Lieferant eines Leasinggegenstandes (hier: EDV-Anlage) dem am Erwerb interessierten Leasingnehmer zu, nach Ablauf der Vertragsdauer eines - vom Lieferanten vermittelten - Finanzierungsleasingvertrages könne er das Leasingobjekt von ihm erwerben, und ermöglicht der Leasinggeber das dadurch, daß er dem Lieferanten ein Rückkaufsrecht einräumt, so handelt es sich bei dem Leasingvertrag um ein Umgehungsgeschäft gemäß § 6 AbzG.‹
Verfahrensgang
OLG Stuttgart |
LG Ellwangen |
Tatbestand
Die Firma pS Gerätevertrieb GmbH in Bad M (künftig Firma P.) vertreibt Computer und Software von IBM an Ärzte und setzt dabei Handelsvertreter ein, von denen sie verlangt, daß diese die Vorführgeräte auf eigene Kosten erwerben. Vertretern, die für die Anschaffung kein Geld haben, vermittelt sie die Finanzierung. Der Beklagte war im Jahre 1985 daran interessiert, als Vertreter für die Firma P. zu arbeiten. Am 14. Oktober 1985 beauftragte er die Firma P., zwischen ihm und der Klägerin den Abschluß eines Leasingvertrages über einen IBM-Geschäftscomputer zu vermitteln. In dem vom Beklagten und der Firma P. unterschriebenen Vermittlungsantrag heißt es unter anderem:
"Herr J (= Beklagter) beantragt, daß der Nettokaufpreis über DM 11.828,25 geleast wird auf Vollamortisation über 48 Monate Laufzeit.
Die monatliche Leasingrate beträgt bei einem Faktor 2,78 % DM 328,83
zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer DM 46,04
Summe DM 374,87
Am selben Tage unterschrieb der Beklagte einen ihm von der Firma P. ausgehändigten vorgedruckten "Mietvertrag Nr. 877570" der Klägerin, die darin als Vermieter bezeichnet ist. Die Vertragsurkunde enthält unter anderem folgende Angaben:
"Rücklieferung: Der Mieter trägt alle mit der Rücklieferung des Mietobjekts verbundenen Kosten und Gefahren. Bei Rücklieferungsverzug ist die vereinbarte Miete weiterzuzahlen."
Die Firma P. lieferte den Geschäftscomputer an den Beklagten aus und stellte der Klägerin am 16. Oktober 1985 den Nettokaufpreis von 11.828,75 DM zuzüglich 1.655,96 DM MSt, insgesamt 13.484,21 DM in Rechnung. Die Klägerin hat die Rechnungssumme bezahlt. Sie unterzeichnete den Mietvertrag am 11. November 1985, teilte dem Beklagten die Vertragsannahme mit und unterrichtete ihn mit Schreiben vom 26. November 1985 davon, daß sie den Anspruch auf Zahlung der Mietraten an das Bankhaus F. abgetreten habe, weshalb die vierteljährlichen Mietraten von dort bei Fälligkeit eingezogen würden.
Das Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der Firma P. geht auf eine Unterredung am 31. Juli 1985 zurück. Zur vorgesehenen Unterzeichnung einer von der Klägerin vorformulierten Vereinbarung, die vorsah, "daß der Lieferant das Recht hat, die von ihm gelieferten Leasing-Gegenstände nach Ablauf der kalkulierten Vertragsdauer und ordnungsgemäßer Erfüllung der von ihm vermittelten Leasingverträge zu Preisen nach... 6 % jeweils vom Nettoanschaffungswert von A (= Klägerin) zurückzukaufen, sofern mit dem Leasing-Nehmer keine Vereinbarung über die weitere Nutzung der Leasing-Gegenstände getroffen wurde, die Leasing-Gegenstände nicht abhanden gekommen sind und zwischen A und dem Lieferanten noch eine aktive Geschäftsverbindung besteht", kam es nicht.
Der Beklagte zahlte nur neun Leasingraten. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Oktober 1986 widerrief er den Leasingvertrag und erklärte vorsorglich den Rücktritt und die Kündigung des Vertrages. Daraufhin kündigte die Klägerin den Leasingvertrag gemäß § 554 BGB in Verbindung mit dem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids vom 27. Oktober 1986 und verlangte Schadensersatz in Höhe von 14.642,93 DM. Ihre Schadensberechnung (gesamte Leasingraten netto, abzüglich gezahlte Leasingraten, abzüglich Zinserstattung, zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer) endet mit 13.124,31 DM.
Die Klägerin hat den Refinanzierungsbetrag abgelöst und sich die Ansprüche aus dem Mietvertrag zurückabtreten lassen. Die EDV-Anlage hat sie zurückerhalten und sich um deren Verwertung bemüht.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 8.564,31 DM (13.124,31 DM abzüglich 4.560 DM fiktiver Verkaufserlös) nebst Zinsen und 20 DM Mahnauslagen stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Klage vollständig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Die Klage ist teilweise unbegründet, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob der Leasingvertrag der Parteien allein oder gegebenenfalls in Verbindung mit dem zwischen dem Lieferanten und dem Leasingnehmer vereinbarten Erwerbsrecht ein verdecktes Abzahlungsgeschäft darstellt.
1. Die Klägerin hat als Schadensersatz 14.462,93 DM verlangt. Die Berechnung der Schadensersatzforderung in der Klagebegründung, die die Klägerin nicht geändert hat, ergibt aber nur eine Forderung in Höhe von 13.124,31 DM. In Höhe der Differenz von 14.462,93 DM zu 13.124,31 DM = 1.338,62 DM ist das Klagebegehren daher nicht schlüssig.
2. Die Klägerin hat im Ausgangspunkt zu Recht ihrer Schadensberechnung die noch ausstehenden Leasingraten ohne Umsatzsteuer zugrunde gelegt, denn dienen die Leasingraten nur noch zur Berechnung des Schadensersatzanspruches des Leasinggebers, so liegt ihnen eine steuerpflichtige Leistung nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 9 UStG, nämlich die Gebrauchsüberlassung auf Zeit, nicht mehr zugrunde. Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Finanzierungsleasingvertrages (§ 554 BGB) zu erbringen hat, sind deshalb ohne Umsatzsteuer zu berechnen (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86 = WM 1987, 562). Der Klägerin ist es mithin verwehrt, der Endsumme ihrer Schadensberechnung 14 % Umsatzsteuer hinzuzurechnen. In Höhe des hierauf entfallenden Betrages von 1.611,76 DM ist die Klageabweisung schon aus diesem Grunde gerechtfertigt.
II. Auch hinsichtlich des verbleibenden Betrages ist die Revision erfolglos.
1. Das Berufungsgericht führt aus, die Klage sei unbegründet, weil es sich um einen finanzierten Abzahlungskauf gehandelt habe, der Beklagte nicht belehrt worden sei und daher rechtzeitig den Vertrag widerrufen habe. Für seine "Parallelwertung in der Laiensphäre" seien der Vertrag mit dem Lieferanten und der Leasingvertrag eine "wirtschaftliche Einheit". Für den Leasingnehmer sei Endzweck dieser "wirtschaftlichen Einheit" der ihm zugesicherte Eigentumserwerb. Es sei zwar weithin üblich, daß Leasinggesellschaften dem Lieferanten ein Rückkaufsrecht einräumten, manchmal sogar eine Rückkaufspflicht. Wenn die Leasinggesellschaften aber dem Lieferanten ein Rückkaufsrecht einräumten, dann müßten sie sicherstellen, daß der Lieferant nicht von vornherein dem Leasingnehmer ein Erwerbsrecht einräume. Auf keinen Fall dürften die Leasinggesellschaften dem Lieferanten ausdrücklich zu dem Zweck ein Rückkaufsrecht einräumen, damit er dem Leasingnehmer von vornherein ein Eigentumserwerbsrecht gewähren könne. Das sei der sichere Weg zu einem finanzierten Abzahlungskauf.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Die Entscheidung über die Revision beruht auf unstreitigen Tatsachen. Das gilt auch, soweit der Beklagte in den Schriftsätzen vom 11. Mai 1987 und vom 11. September 1987 geltend gemacht hat, ihm sei bei Abschluß des Vertrages eindeutig erklärt worden, daß er die Geräte nach Ablauf behalten könne. Die Klägerin hat diese Darstellung nicht bestritten. Einer Befragung des Zeugen H hierzu hätte es danach nicht bedurft, so daß es nicht darauf ankommt, ob, wie die Revision meint, das Oberlandesgericht die Aussage insoweit unzutreffend gewertet hat.
a) Die Vorinstanzen haben den "Mietvertrag Nr. 877570" als Leasingvertrag angesehen. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Gibt der Leasingnehmer, wie hier die Klägerin geltend macht, dem Leasinggeber dadurch Anlaß zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages, daß er mit der Zahlung von Leasingraten in Verzug gerät, so erwächst dem Leasinggeber daraus ein Anspruch auf Schadensersatz (Senatsurteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 = WM 1984, 933). Der Ersatzanspruch würde indessen entfallen, wenn der Beklagte am 3. Oktober 1986 berechtigt gewesen wäre, den Leasingvertrag gemäß §§ 6, l b AbzG zu widerrufen.
b) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt es für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts bei Leasingverträgen entscheidend darauf an, ob sie die Übertragung der Sachsubstanz auf den Leasingnehmer zum Endziel haben, ob also das Leasingobjekt bei störungsfreiem Vertragsablauf dem Leasingnehmer endgültig verbleiben soll (BGHZ 94, 195; Senatsurteil vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86 = WM 1988, 84). Das muß im Einzelfall festgestellt werden. Ein wesentliches Kriterium dafür ist die Zusicherung eines Erwerbsrechts für den Leasingnehmer. Ist ein Erwerbsrecht nicht vereinbart und hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt nach Ablauf der Mietzeit zurückzugeben, so spricht das gegen die Annahme, die Sachsubstanz habe dem Leasingnehmer auf Dauer übertragen werden sollen. Der Text des vorliegenden Formular-Leasingvertrages enthält keine Erwerbsabsprache. Die Rückgabepflicht des Leasingnehmers nach Ablauf der auf 48 Monate festgelegten Vertragsdauer ist zwar ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt, sie folgt indessen aus § 556 BGB. Ergänzend hierzu regelt der schriftliche Vertrag, daß der Mieter Gefahr und Kosten der Rücklieferung zu tragen und bei Verzug die vereinbarte Miete weiter zu zahlen habe.
c) Ein Umgehungsgeschäft liegt indessen auch dann vor, wenn die Vertragsparteien eine mündliche Nebenabsprache treffen, wonach der Leasingnehmer das Leasingobjekt entgegen der im Vertragstext enthaltenen oder aus dem Gesetz folgenden Rückgabepflicht soll endgültig behalten dürfen. An eine derartige vom schriftlichen Vertragstext abweichende Vereinbarung wären sie gebunden. Im Falle eines Formularvertrages folgt das aus dem Vorrang einer solchen Individualabrede gemäß § 4 AGBG und aus der Freiheit der Vertragschließenden, die im Formularvertrag vorgesehene Schriftformklausel insoweit außer Kraft zu setzen (BGHZ 94, 195, 205 f.; Senatsurteil vom 4. November 1987 aaO. unter II 2 a).
Die mündliche Zusage eines Übernahme- oder Behaltensrechts durch die Klägerin selbst behauptet der Beklagte nicht. Der Sachvortrag im Schriftsatz vom 11. Mai 1987, ihm sei bei Abschluß des Vertrages eindeutig erklärt worden, daß er die Geräte nach Ablauf behalten könne, ist, wie der Zusammenhang seiner Sachdarstellung und das Beweisangebot (Zeugnis des Hans E. H) erkennen lassen, dahin zu verstehen, diese Zusage sei von der Firma P., welche unstreitig von ihren Verkaufsvertretern den Erwerb der Vorführgeräte verlangte, gegeben worden, als er am 14. Oktober 1985 den "Antrag auf Vermittlung eines Leasingvertrages" gestellt und den Leasing-Formularvertrag unterschrieben habe.
d) Für die Entscheidung kommt es deshalb darauf an, ob die Auffassung der Vorinstanz zutrifft, eine Erwerbs- oder Behaltenszusage des Lieferanten gegenüber dem Leasingnehmer mache den Leasingvertrag dann zum Umgehungsgeschäft im Sinne des § 6 AbzG, wenn der Leasinggeber dem Lieferanten, wie hier die Klägerin der Firma P., ein Rückkaufsrecht zu dem Zweck eingeräumt habe, daß dieser dem Leasingnehmer von vornherein ein Erwerbsrecht zubilligen könne; denn in der für die Beurteilung maßgeblichen Vorstellung des Leasingnehmers bildeten "der Vertrag mit dem Lieferanten und der Leasingvertrag" eine wirtschaftliche Einheit, deren Endzweck der dem Leasingnehmer zugesicherte Eigentumserwerb sei.
Der erkennende Senat hat sich im Zusammenhang mit der Anwendung des § 6 AbzG auf Leasingverträge bisher nur mit den Rechtsfolgen der Zusage des Lieferanten gegenüber dem Leasingnehmer befaßt, dieser könne das Leasingobjekt vom Leasingeber nach Vertragsbeendigung für etwa 10 % des Anschaffungswertes erwerben. Dazu ist im Urteil vom 4. November 1987 (aaO.) ausgeführt worden, daß eine solche Zusage den Leasinggeber binde, wenn der Lieferant zur Abgabe entsprechender rechtsgeschäftlicher Erklärungen bevollmächtigt gewesen sei oder vom Vorliegen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ausgegangen werden müsse. Fehle es daran, könne eine Haftung des Leasinggebers aus Verschulden des mit der Vorbereitung des Vertragsschlusses betrauten Lieferanten gemäß § 278 BGB in Betracht kommen, und zwar insbesondere dann, wenn der Lieferant es unterlassen habe, den Leasingnehmer darüber aufzuklären, daß im Text des Leasingvertrages ein Erwerbsrecht ausgeschlossen sei (Senatsurteil vom 4. November 1987 aaO. unter II 2 b und c).
Um die vom Lieferanten dem Leasingnehmer gegebene Zusage, das Leasingobjekt nach Vertragsbeendigung vom Leasinggeber erwerben zu können, geht es hier nicht, sondern darum, ob und welche rechtlichen Auswirkungen die vom Lieferanten dem Leasingnehmer gemachte Zusage, das Leasingobjekt nach Beendigung des Leasingvertrages von ihm selbst erwerben zu können, auf das Leasingverhältnis hat. Da es um die Zusage eines Erwerbsrechts vom Lieferanten geht, stellen sich im vorliegenden Falle in bezug auf die Auswirkungen einer derartigen Zusage auf das Leasingverhältnis Fragen der Bevollmächtigung des Lieferanten durch den Leasinggeber und Fragen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht. Das verkennt Graf von Westphalen in der Besprechung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1987 (EWiR § 6 AbzG 1/88, 313). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat bei der Beurteilung eines Dreiecksverhältnisses, bei dem die Leasinggeberin mit einem Dritten, dem Lieferanten, einen Rückkaufvertrag schließt und dieser Dritte dem Leasingnehmer ein Erwerbsrecht gewährt, also bei einem Sachverhalt, der demjenigen entspricht, von dem hier das Berufungsgericht ausgehen durfte, gemeint, er sei der "unmittelbaren Gewährung des Erwerbsrechts durch die Leasinggeberin gleichzustellen". Für den Kunden (Leasingnehmer) und sein Vertrauen darauf, einmal Eigentümer des Leasingobjekts (Kraftfahrzeug) zu werden, sei es gleichgültig, wer ihm das Erwerbsrecht an die Hand gebe. Das gelte insbesondere, wenn zwischen Lieferant und Leasinggeberin eine nach außen deutlich erkennbare enge Verbindung bestehe. Unerheblich sei, ob die Leasinggeberin von der Erwerbsvereinbarung zwischen Lieferanten und Leasingnehmer etwas gewußt habe; maßgebend sei, welches Bild sich dem Leasingnehmer als Grundlage seines Vertrauens bot. Wenn die Leasinggeberin sich gegen eine Anwendung des Abzahlungsgesetzes habe schützen wollen, so hätte sie dafür Sorge tragen müssen, daß der Lieferant, dessen sie sich bei der Beschaffung von Leasingverträgen und bei deren Abwicklung nach Vertragsende als Erfüllungsgehilfen bedient habe, keine Verpflichtung zur späteren Übereignung einging (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 1987 = DB 1988, 494).
Die Frage, ob und welche Auswirkungen es auf den Leasingvertrag hat, wenn der Lieferant des Leasingobjekts dem Leasingnehmer die Möglichkeit des Erwerbs von ihm zusagt, läßt sich nicht allgemein beantworten. Eine derartige Zusage, die im Hinblick darauf, daß bei ihrer Abgabe noch nicht alle Modalitäten des Erwerbs festliegen, als Vorvertrag zum Kaufvertrag anzusehen ist, macht den Leasingvertrag jedenfalls dann zu einem Umgehungsgeschäft im Sinne des § 6 AbzG, wenn sie mit dem Leasingvertrag zusammen den Erwerb des Leasingobjekts durch den Leasingnehmer herbeiführen soll. Der Beklagte mußte, weil er Verkaufsvertreter der Firma P. werden wollte, die IBM-Anlage von dieser erwerben. Da er nicht über das notwendige Bargeld verfügte, vermittelte ihm die Firma P. "die Finanzierung" in Gestalt des Leasingvertrages mit der Klägerin. Der Abschluß des Leasingvertrages war nach diesem unstreitigen Sachverhalt das Mittel zum Erwerb. Ohne den vom Lieferanten ausgelösten Zwang zum Erwerb hätte der Beklagte den Leasingvertrag nicht abgeschlossen; der Leasingvertrag bekam durch den beabsichtigten Erwerb der EDV-Anlage seinen Sinn. Auch wenn dem Beklagten nicht gesagt worden ist, wie - d.h. in welchen Rechtsakten - sich der Erwerb vollziehen würde, mußten ihm Lieferant und Leasinggeberin subjektiv als Vertragspartner erscheinen, die ihm gemeinsam durch ihr Zusammenwirken den Erwerb des Geschäftscomputers ermöglichten. Daß die sofortige Verfügbarkeit des Leasingobjekts hier, anders als etwa beim finanzierten Abzahlungskauf, auf einer vom Leasinggeber geschuldeten Gebrauchsüberlassung beruhte und der Leasingnehmer Eigentum nicht, wie dort, über ein Anwartschaftsrecht, sondern aufgrund eines sich an den Vorvertrag anschließenden Kaufvertrags im Wege der Übereignung gemäß § 929 Satz 2 BGB erlangen würde, spielt keine Rolle. Fremdbesitz aufgrund des Leasingvertrages ist die Vorstufe des Eigenbesitzes aufgrund des von vornherein beabsichtigten Erwerbs. Entscheidend dafür, daß die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, der Vorvertrag über den käuflichen Erwerb des Leasingobjekts vom Lieferanten und der Leasingvertrag müßten als getrennte Rechtsgeschäfte behandelt werden, ist, daß sie sich durch ihr in der Beweisaufnahme zutage gefördertes an die Firma P. gerichtetes Rückverkaufsangebot vom 31. Juli 1985 in den Erwerbsvorgang an dem Leasingobjekt einbinden ließ. Zwar war vorgesehen, daß die im Schreiben der Klägerin vom 31. Juli 1985 beschriebene Zusammenarbeit erst mit Unterzeichnung eines entsprechenden von der Klägerin vorbereiteten Formulars beginnen sollte. Das hinderte die Firma P. und die Klägerin indessen nicht daran, auch ohne Wahrung der Form entsprechend zu verfahren. Daß sie zu ihrer Zusage nicht stehen wolle, hat die Klägerin im übrigen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht.
Der Leasingvertrag vom 14. Oktober/11. November 1985 ist mithin als Umgehungsgeschäft im Sinne des § 6 AbzG zu werten. Der Beklagte war deshalb zum Widerruf berechtigt.
Fundstellen
Haufe-Index 2992944 |
BGHZ 104, 392 |
BGHZ, 392 |
BB 1988, 1622 |
NJW 1988, 2463 |
BGHR AbzG § 6 Leasing 4 |
BGHR BGB § 535 Leasing 7 |
DRsp I(130)279c-d |
WM 1988, 1122 |
ZIP 1988, 971 |
MDR 1988, 954 |