Leitsatz (amtlich)
a) Ein generelles Verbot jeglicher Preiswerbung durch Gegenüberstellung der ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers mit den vom Händler aktuell verlangten Preisen läßt sich weder aus § 1 UWG noch aus § 3 UWG begründen.
b) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine solche Werbung im Einzelfall als irreführend zu beurteilen ist.
Normenkette
UWG §§ 1, 3
Verfahrensgang
OLG Stuttgart |
LG Ravensburg |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Mai 1997 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im übrigen im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben sowie insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 8. Oktober 1996 in der Weise abgeändert, daß Ziffer 1 der Urteilsformel unter Abweisung der weitergehenden Klage durch folgenden Zusatz ergänzt wird:
… wie in der Werbung in der „L. Zeitung” vom 12. Oktober 1995 für die Pioneer Car-Soundanlage geschehen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte bewarb in der „L. Zeitung” vom 12. Oktober 1995 eine „Pioneer Car-Soundanlage” zu einem als Setpreis bezeichneten Gesamtpreis von 1.398,– DM, wie nachstehend – verkleinert – wiedergegeben:
Die in der Anzeige genannte ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das dreiteilige Geräteset, die mit 2.097,– DM angegeben war, hatte es zu keiner Zeit gegeben. Zum Zeitpunkt der Werbung betrug die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das CD-Wechslerpaket statt der genannten 1.099,– DM nur 999,– DM. Das Gerät GM 2200 war als Auslaufmodell aus der Preisliste des Herstellers gestrichen. Der für die Lautsprecher angegebene Preis entsprach der aktuellen Preisempfehlung.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Anzeige als wettbewerbswidrig und irreführend beanstandet. Der Vergleich eigener Preise mit ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers sei sachlich nicht gerechtfertigt; die Werbung mit diesem unklaren und mehrdeutigen Begriff diene nicht der Aufklärung der Verbraucher, sondern könne eher Verwirrung stiften.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in ihrer Werbung für technische Geräte der Unterhaltungselektronik eigenen Preisen eine „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers” gegenüberzustellen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Die Werbung mit ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers ermögliche den Verbrauchern eine marktgerechte Orientierung.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Die dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer – zugelassenen – Revision begehrt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Werbung der Beklagten als wettbewerbswidrig angesehen und dazu ausgeführt:
Das beantragte generelle Verbot, Preiswerbung durch Gegenüberstellung der eigenen Preise mit ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu betreiben, könne zwar nicht auf § 3 UWG gestützt werden. In Einzelfällen könne nämlich auch eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung eine noch zutreffende Orientierung für die aktuellen Marktverhältnisse bieten, etwa dann, wenn die Preisempfehlung nur in geringem Umfang geändert oder erst vor kurzer Zeit geändert worden sei. Da der generelle Verbotsantrag aber alle ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungen, unabhängig vom Grund der Preissenkung, erfasse und die Klägerin das Verbot allein schon deshalb erstrebe, weil die Beklagte auf ehemalige unverbindliche Preisempfehlungen verweise, diese aber als solche noch keine Irreführung bewirken müßten, scheide § 3 UWG als Anspruchsgrundlage für das begehrte Verbot aus.
Die Gegenüberstellung mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung erfülle aber die Voraussetzungen einer nach § 1 UWG wettbewerbswidrigen unsachlichen bezugnehmenden Werbung. Ein Preisvergleich mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil eine weggefallene unverbindliche Preisempfehlung wegen der unterschiedlichen Gründe, die zur Aufgabe der Empfehlung geführt haben könnten, in der Regel keine sachgerechte Orientierung über die Preisverhältnisse am Markt biete. Die Werbung mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers sei deshalb unsachlich, weil sie den Verkehr über die Bedeutung dieser Aussage im unklaren lasse. Eine solche Werbung stifte eher Verwirrung, wie auch die konkret beanstandete Preiswerbung der Beklagten eindrücklich belege. Eine Einschränkung des generellen Verbots sei nicht geboten, weil kein Fall denkbar sei, in dem eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung noch einen marktgerechten Orientierungswert haben könnte.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage, soweit die Verurteilung über die konkrete Verletzungsform hinausgeht.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht verlangen, daß diese es generell unterläßt, eigenen Preisen eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenüberzustellen, wie es Gegenstand ihres Unterlassungsbegehrens ist. Ein so weitgehender Anspruch ist weder nach § 1 UWG noch nach § 3 UWG begründet. Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und dementsprechend bei der Verurteilung sind zwar im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Ein Unterlassungsanspruch wird jedoch (teilweise) unbegründet, wenn er durch eine zu weitgehende Verallgemeinerung über den bestehenden Anspruch hinausgeht, insbesondere wenn er auch Handlungen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 – I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 – Vorratslücken). So liegt der Fall hier.
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt nicht jede Werbung, in der eigenen Preisen ehemalige unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers gegenübergestellt werden, gegen § 1 UWG.
Das Berufungsgericht hat auf den Streitfall rechtsfehlerhaft die von der früheren – inzwischen geänderten (vgl. BGHZ 138, 55 – Testpreis-Angebot) – Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur vergleichenden Werbung angewendet und verlangt, die beanstandete Preisgegenüberstellung müsse sich wie jeder andere Werbevergleich auch in den Grenzen des Erforderlichen halten und sachlich gerechtfertigt sein. Es hat dabei verkannt, daß unter vergleichender Werbung – sowohl nach der früheren als auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – nur eine solche Werbung zu verstehen ist, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers erkennbar macht (BGHZ 138, 55, 59 – Testpreis-Angebot). Dies ist bei einer Werbung mit unverbindlichen Richtpreisen des Herstellers nicht der Fall, weil darin nicht auf die tatsächlichen Preise der Mitbewerber, sondern auf eine von dritter Seite empfohlene Preisrichtlinie Bezug genommen wird (vgl. BGHZ 42, 134, 145 f. – 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis).
Das Berufungsgericht hätte vielmehr beachten müssen, daß die Bezugnahme auf eine kartellrechtlich zulässige (§ 38a GWB a.F. = § 23 GWB n.F.) unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig ist. Sie ist nur dann als irreführend anzusehen, wenn nicht klargestellt wird, daß es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 28.9.1979 – I ZR 69/77, GRUR 1980, 108, 109 = WRP 1980, 72 – … unter empf. Preis; Urt. v. 1.10.1980 – I ZR 142/78, GRUR 1981, 137, 138 = WRP 1981, 86 – Tapetenpreisempfehlung).
Die bislang entschiedenen Fälle waren allerdings so gelagert, daß mit der aktuellen und nicht mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers geworben wurde. Indessen unterliegt auch eine solche Werbung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn die als ehemalig bezeichnete unverbindliche Preisempfehlung zur Zeit ihrer Gültigkeit den sich aus § 23 GWB (§ 38a GWB a.F.) ergebenden kartellrechtlichen Anforderungen entsprach. Auch eine frühere Preisempfehlung kann – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – durchaus noch als eine sachgerechte Orientierungshilfe für die Preisüberlegungen von Verbrauchern dienen, beispielsweise beim Erwerb eines Auslaufmodells. Ebenso wie die Angabe des eigenen früheren Preises kann hier auch der Hinweis auf die ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers einen gewissen Anhalt bieten, das Ausmaß der beim Erwerb eines Auslaufmodells erwarteten Preisherabsetzung einzuschätzen.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich ein generelles Verbot der Gegenüberstellung von eigenen Preisen und ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers nicht nach § 3 UWG begründen läßt.
Ein Vergleich eigener Preise mit gültigen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers verstößt grundsätzlich nicht gegen § 3 UWG, weil eine solche Preisempfehlung dann, wenn sie den genannten kartellrechtlichen Anforderungen entspricht, ohne die Gefahr von Irreführungen als Orientierungshilfe für die Preisüberlegungen der angesprochenen Verbraucherkreise dienen kann (vgl. BGH GRUR 1980, 108, 109 – … unter empf. Preis). Für den Vergleich eigener Preise mit ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers gilt dies allerdings nicht ohne weiteres, da diese nicht die gegenwärtigen, sondern vergangene Preisverhältnisse widerspiegeln, und die Preisüberlegungen der Verbraucher daher fehlleiten können. Dies muß indessen nicht immer der Fall sein.
Von einer generellen Irreführung kann deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Bezugnahme auf eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung – wie schon oben angeführt – eine sachgerechte Orientierungshilfe bieten kann; zwar nicht – wie das Berufungsgericht gemeint hat – über die aktuellen Preisverhältnisse am Markt, aber doch allgemein für die Preisüberlegungen der Kunden. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß beispielsweise die an dem Erwerb eines Auslaufmodells interessierten Verbraucher ein besonderes Interesse an einem solchen Preisvergleich haben werden. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß Kunden sich in der Regel deshalb für den Erwerb eines als Auslaufmodell bezeichneten Produkts interessieren, weil sie annehmen, der zuletzt für dieses Modell geforderte Preis sei herabgesetzt worden (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1998 – I ZR 74/96, GRUR 1999, 760, 761 = WRP 1999, 842 – Auslaufmodelle II). Die Angabe der ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ermöglicht es diesen Kunden, das Ausmaß der Preisherabsetzung einzuschätzen. Zwar ist es nicht auszuschließen, daß die Angabe der ehemaligen Preisempfehlung in diesen Fällen beispielsweise dann irreführend wirkt, wenn die Preissenkung bereits längere Zeit zurückliegt. Jedoch ist dies eine Frage des Einzelfalls, die kein generelles Verbot, auf ehemalige unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers Bezug zu nehmen, rechtfertigt.
Schließlich ist auch der Begriff der „ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung” selbst nicht irreführend. Die Werbung unter Bezugnahme auf andere Preise kann allerdings irreführend sein, wenn die Preisankündigung selbst unklar oder mehrdeutig ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1980 – I ZR 158/78, GRUR 1981, 654, 655 = WRP 1981, 454 – Testpreiswerbung, m.w.N.). Das Wort „ehemalig” ist zwar zeitlich unbestimmt, aber inhaltlich insofern klar, als es eine nicht mehr gültige unverbindliche Preisempfehlung bezeichnet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt die Werbung mit einer „ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers” den Verkehr nicht über die Bedeutung dieser Angabe im unklaren. Der Begriff führt – anders als das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung des § 1 UWG gemeint hat – nicht deshalb zu Verwirrungen, weil der Wegfall der unverbindlichen Preisempfehlung ganz unterschiedliche Gründe haben kann. Die Bezeichnung „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung” sagt nichts über den Grund für die Aufhebung der Preisempfehlung und kann deshalb darüber keine Fehlvorstellungen hervorrufen. Daß den Werbenden insoweit eine Aufklärungspflicht treffen könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich.
2. Die Klägerin kann von der Beklagten jedoch nach § 3 UWG verlangen, daß diese es unterläßt, so zu werben, wie in der „L. Zeitung” vom 12. Oktober 1995 konkret geschehen.
a) Ist – wie im Streitfall – ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsantrag, dem eine konkrete Werbemaßnahme zugrunde liegt, zu weit gefaßt, wird in der Regel dem Klagebegehren zu entnehmen sein, daß jedenfalls diese konkret beanstandete Werbemaßnahme untersagt werden soll (vgl. BGH GRUR 1999, 509, 510 – Vorratslücken). Vorliegend ergibt sich bereits aus der Klagebegründung, daß die Klägerin die Werbung der Beklagten mit einer als ehemalig bezeichneten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers auch deshalb angegriffen hat, weil die Werbung in ihrer konkreten Ausgestaltung unrichtige und damit irreführende Angaben enthalte. In einem solchen Fall, in dem der Unterlassungsantrag in seiner Verallgemeinerung auch die konkrete Verletzungsform als ein Minus umfaßt, kommt eine Klageabweisung nur insoweit in Betracht, als der Antrag über die konkrete Verletzungsform hinausreicht (vgl. BGH GRUR 1999, 760 f. – Auslaufmodelle II, m.w.N.).
b) Die in der „L. Zeitung” vom 12. Oktober 1995 veröffentlichte Werbung der Beklagten für eine „Pioneer Car-Soundanlage” ist irreführend. Die Annahme des Berufungsgerichts, zu der es bei der Prüfung des § 1 UWG gelangt, die konkret beanstandete Werbung der Beklagten belege ausdrücklich, daß eine Werbung mit ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers Verwirrung stiften könne, ist frei von Rechtsfehlern. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs nicht nur davon ausgeht, daß die in einer Werbung in Bezug genommene ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers überhaupt zu irgendeiner Zeit bestand, sondern auch annimmt, daß es sich dabei um die zuletzt gültig gewesene und inzwischen ungültig gewordene unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt. Die Werbung der Beklagten ist danach schon deshalb irreführend, weil sie eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für die gesamte, aus drei Teilen bestehende Anlage nennt, obwohl es unstreitig für das Gesamtpaket zu keiner Zeit eine unverbindliche Preisempfehlung gab. Eine Irreführung ergibt sich aber auch daraus, daß die für die erste Komponente der Anlage angegebene Preisempfehlung nicht die zuletzt gültige Preisempfehlung war; vielmehr bestand zum Zeitpunkt der Werbung eine niedrigere Preisempfehlung. Auch bei der für die dritte Komponente der Anlage aufgeführten Preisempfehlung handelte es sich nicht um eine ehemalige Preisempfehlung, sondern um die aktuelle Preisempfehlung des Herstellers.
c) Die Irreführung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant, da sie geeignet ist, die wirtschaftliche Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1994 – I ZR 201/92, GRUR 1995, 125, 126 = WRP 1995, 183 – Editorial, m.w.N.). Denn die Gegenüberstellung von eigenen Preisen und deutlich höheren ehemaligen unverbindlichen Richtpreisen ist nach der Lebenserfahrung regelmäßig geeignet, beim Publikum den Eindruck eines besonderen Preisvorteils zu erwecken.
d) Der Wettbewerbsverstoß der Beklagten ist schließlich nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urt. v. 29.9.1994 – I ZR 138/92, GRUR 1995, 122, 123 f. = WRP 1995, 104 – Laienwerbung für Augenoptiker; BGHZ 133, 316, 317 f. – Altunterwerfung I; BGH, Beschl. v. 30.4.1998 – I ZR 40/96, GRUR 1998, 955 f. = WRP 1998, 867 – Flaschenpfand II; Urt. v. 20.5.1999 – I ZR 31/97, GRUR 1999, 1119, 1121 – RUMMS!). Dies folgt hier ohne weiteres aus der Bedeutung des Preises als eines besonders wichtigen Merkmals für die Kaufentscheidung und dem Gewicht eines Wettbewerbsverstoßes aufgrund irreführender Angaben über die Preisgestaltung.
III. Auf die Revision der Beklagten war daher unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Verurteilung über die konkrete Verletzungsform hinausreicht, und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Erdmann, Mees, Bornkamm, Pokrant, Büscher
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 15.09.1999 durch Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 556167 |
BB 2000, 536 |
DB 2000, 920 |
NJW 2000, 1417 |
EBE/BGH 2000, 67 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 936 |
MDR 2000, 1025 |
WRP 2000, 383 |
RdW 2000, 209 |