Entscheidungsstichwort (Thema)

Schönheitsreparaturen an Wohnräumen bei Beendigung des Mietverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Mieter einer Wohnung vertraglich die Kosten der Schönheitsinstandsetzung und Schönheitsinstandhaltung der Mieträume übernommen, so hat er bei Beendigung des Mietverhältnisses jedenfalls diejenigen Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen, die erforderlich sind, um die Räume in einen zu Wohnzwecken geeigneten vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

2. Läßt der Mieter die danach notwendigen Schönheitsreparaturen nicht ausführen, so kann der Vermieter die Zahlung des dafür erforderlichen Betrages grundsätzlich auch dann verlangen, wenn der nachfolgende, vom Vermieter beigebrachte Mieter auf Grund seines Mietvertrages die Räume auf eigene Kosten hat renovieren lassen.

 

Normenkette

BGB § 536

 

Fundstellen

Haufe-Index 542347

BGHZ, 56

NJW 1968, 491

MDR 1968, 232

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