Leitsatz (amtlich)
Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtsschutzfähig, wenn ihre Formgestaltung als persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG anzusehen ist; dagegen kommt es nicht auf den schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen und technischen Inhalts der Darstellung an.
Normenkette
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 20.01.1977) |
LG München I (Urteil vom 13.01.1976) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Januar 1977 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Januar 1976 wird insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht unter Ziffer II der Urteilsformel festgestellt hat, daß dem Kläger kein Urheberpersönlichkeitsrecht an der Planung der Beklagten für den Flughafen M., wie sie in dem Geländenutzungs- und Funktionsplan Juni 1974 zum Ausdruck gekommen ist, zusteht.
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger ist emeritierter Professor der Technischen Universität M. Die Beklagte plant für die Umgebung von M. den Verkehrsflughafen München II.
Im Jahre 1969 übersandte der Kläger der Beklagten, mit der er sich wegen der Planung des Flughafens Verbindung gesetzt hatte, zwei Zeichnungen, in denen er seine Vorstellungen von dem Gesamtkonzept des Flughafens, nämlich der Lage der Rollbahnen, der Verkehrswege Straße und Schiene, der Art, Lage und Form der erforderlichen Gebäude niedergelegt hatte. Die erste Zeichnung, die mit dem Vermerk „Vertraulich!” versehen ist, übersandte der Kläger dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, G., mit Schreiben vom 18. Dezember 1969. Abgesehen von einer kleineren Zeichnung enthält das mit dem Schreiben übersandte Blatt eine detailliertere, mit Ziffern versehene Darstellung nebst der dazu gehörenden Legende. Der Plan enthält drei Pisten, die in ost-westlicher Richtung parallel zueinander verlaufen, und zwar die nördliche Piste allein und die beiden südlichen Rollbahnen dichter zusammen und gegeneinander versetzt. Zwischen die beiden südlichen Rollbahnen und die nördliche Rollbahn wird von Osten her eine Straße geführt, die vor den eigentlichen Flughafengebäuden einen Kreis bildet, von dem drei Stränge abgehen: Zwei Stränge umfassen die Flugplatzanlagen (ohne die Pisten) in der Form eines nach Westen offenen liegenen U., wobei die beiden Straßenzüge stumpf an Flugplatzeinrichtungen enden; ein dritter Strang wird geradeaus in die Mitte zu dem Verwaltungsgebäude und den Abfertigungsgebäuden durchgeführt. Die beiden Abfertigungsgebäude sind rund und durch das rechteckige, riegelförmige Verwaltungsgebäude miteinander verbunden. Die Einheit von Verwaltungsgebäude und runden Abfertigungsgebäuden liegt quer zu den drei parallel laufenden Rollbahnen. Ein Anschlußgleis der Bundesbahn läuft entsprechend dem Verlauf der Zufahrtstraße direkt zu dem Bahnhof der Bundesbahn und flugplatzinterner Bahnen unweit des Verwaltungsgebäudes. Wie der Kläger vorgetragen hat, liegen Gleisanlage und Bahnhof nach der Zeichnung erkennbar unter der Erde.
Am 26. Dezember 1969 übersandte der Kläger G. eine Skizze, die im wesentlichen – ohne die Einzeichnung von Bahnanlagen – der zuvor übersandten Darstellung entspricht. Jedoch waren die Abfertigungsgebäude nicht mehr rund, sondern quadratisch gestaltet; ferner hatte das die beiden quadratischen Gebäude verbindende Verwaltungsgebäude jetzt eine gewölbte, linsenartige Form erhalten.
Die Beklagte ließ im Jahre 1970 durch sechs von ihr aufgeforderte Planungsgruppen Geländenutzungs- und Funktionspläne mit Bebauungsplan für den Flughafen M. erstellen. Aufgrund des Berichtes einer Prüfungskommission wurden die Vorlagen von drei Planungsgruppen ausgewählt und von einer der drei Gruppen der Geländenutzungs- und Funktionsplan Juni 1974 Flughafen M. erstellt. Nach diesem Plan laufen zwei Startbahnen parallel in westöstlicher Richtung. Die Flughafengebäude befinden sich zwischen den beiden Pisten; im Fluggastabfertigungsbereich sind zwei parallel zueinander liegende rechteckige und schmale Abfertigungsgebäude vorgesehen, die zusammen mit einem dazwischen liegenden Zentralgebäude mit unterirdischem S.-Bahnhof eine H.-Form bilden, die quer zu den Rollbahnen verläuft. Von Osten her gesehen läuft auf die Mitte des Raumes zwischen den beiden Rollbahnen und auf das Zentralgebäude eine Straße zu, die sich vor Beginn des vorgesehenen Erweiterungsbereiches für die Fluggastabfertigung nach Norden und Süden gabelt und dann an den Rändern des Bereichs zwischen den Startbahnen in ost-westlicher Richtung verläuft, um dann hinter den Abfertigungsgebäuden entsprechend wieder zusammenzulaufen und sich in der Mitte des Bereichs zwischen den Pisten als einheitlicher Straßenzug nach Westen fortzusetzen, derart, daß die Straßenzüge im Bereich der Teilung den Fluggastabfertigungsbereich umschließen.
Der Kläger hat behauptet, seine Zeichnungen enthielten in Flughafenbau grundlegend Neues, und zwar die Erschließung des zwischen den mehreren Startbahnen liegenden Gebäudebereichs durch eine U.-förmige Straßenführung in Kombination mit – an sich im Flughafenbau bekannten – unterirdischen Gleisanlagen mit unterirdischem Bahnhof, und ferner die Lage der Abfertigungsgebäude nicht längs, sondern quer zu den Pisten. Im übrigen sei für den Fachmann auch erkennbar, daß die Straßenführung trotz der insoweit anderweitigen nur skizzenhaften Darstellungring -förmig gedacht sei. Die Beklagte, so hat der Kläger weiter vorgetragen, habe seine Zeichnungen dem Geländenutzungs- und Funktionsplan 1974 zugrundegelegt. Damit habe sie sein Urheberrecht an dem Entwurf für ein Werk der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) und an einer Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG verletzt. Im übrigen habe er ihr die Zeichnungen anvertraut, so daß auch ein Verstoß gegen die §§ 1, 18 UWG vorliege.
Der Kläger hat von der Beklagten 50.000 DM Schadensersatz verlangt. Die Beklagte hat widerklagend – soweit das für die Revisionsinstanz noch in Betracht kommt – die Feststellung begehrt, daß dem Kläger kein Urheberpersönlichkeitsrecht an der im Geländenutzungs- und Funktionsplan vom Juni 1974 niedergelegten Planung für einen Flughafen M. zustehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung seines Urheberrechts dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache der Höhe des Anspruchs wegen an das Landgericht zurückverwiesen. Die Widerklage hat es abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1. Das Berufungsgericht verneint zunächst einen Schutz der beiden Darstellungen des Klägers für die Anlage eines Flughafens als Entwürfe für Werke der Baukunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Es läßt die Frage aber letztlich dahinstehen, weil es Urheberrechtsschutz für diese technischen Zeichnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG bejaht.
2. Die Zeichnungen des Klägers können in der Tat nicht als Entwürfe für Werke der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG angesehen werden, da die in ihnen niedergelegten Gebäudegrundrisse und Anlagen keine persönliche geistige Schöpfung erkennen lassen (§ 2 Abs. 2 UrhG).
Die Darstellung der Grundrißformen der Gebäude, der quadratisch gestalteten Gebäudeformen mit einem gewölbten Mitteltrakt sowie die Darstellung des Verlaufs der Startbahnen, Straßenzüge und unterirdisch gedachten Gleisanlagen lassen – jedenfalls in den vorliegenden einfachen Skizzen – eine eigenschöpferische Gestaltungsform nicht erkennen. Aus den Skizzen kann die vorgesehene äußere Gestaltungsform der Gebäude und Anlagen nicht entnommen werden. Die Zuordnung der Gebäude und Anlagen zueinander läßt sich zwar aus den Skizzen entnehmen; einen Ausdruck künstlerischen Schaffens vermittelt aber auch die aus den Skizzen erkennbare Zuordnung nicht. Der Kläger sieht im übrigen selbst die Vorzüge seiner Planung im wesentlichen unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten; er hält die in seiner Planung verwirklichten technischen Gedanken für neu und schöpferisch. Doch ist die allein auf technischen Überlegungen beruhende Planung eines Flughafens ohne künstlerische Ausdrucks- und Gestaltungsform einem Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG nicht zugänglich (vgl. BGHZ 24, 55, 63 ff – Ledigenheim).
II.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts genügt für die Zubilligung eines Urheberrechtsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, daß überhaupt eine individuelle Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken der Abbildung zum Ausdruck komme, möge auch das Maß der geistigen Leistung nur gering sein. Diese Voraussetzungen sind nach Meinung des Berufungsgerichts bei den Zeichnungen des Klägers erfüllt.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe als erster erkannt, daß ein durch eine gerade Straße in der Mitte zwischen den Pisten erschlossener Flughafen Mängel durch die für die Flugzeuge erforderlichen Brücken aufwiese. Der grundlegende Gedanke seiner Planung sei gewesen, diese Brückenbauten dadurch zu vermeiden, daß anstelle der durch die Mitten der Abfertigungsgebäude geführten geraden Straße eine das Abfertigungsgebäude U.-förmig umfassende Erschließungsstraße benutzt würde. Um dies zu erreichen, habe er den Komplex der Abfertigungsgebäude nicht längs, sondern quer zu den Pisten angeordnet. Ergänzend sähen die Zeichnungen des Klägers vor, ein Massenverkehrsmittel über oder unter der auf den Komplex der Abfertigungsgebäude zugeführten Erschließungsstraße in die Mitte des Komplexes der Abfertigungsgebäude einzuführen. Die Gesamtheit dieser vom Kläger in seinen beiden Zeichnungen vorgeschlagenen Lösungsmittel sei nicht nur neu, sondern stelle eine schöpferische Leistung dar, die über eine rein schablonenmäßige, auch nach der Art der Darstellung keinerlei besondere Prägung aufweisende Abbildung weit hinausgehe und daher einen urheberrechtlichen Schutz rechtfertige.
Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
2. Das Berufungsgericht hat als entscheidend angesehen, daß die Gesamtheit der vom Kläger in seinen Zeichnungen zur Lösung des Problems einer ungestörten Verkehrszuführung zu den Abfertigungsgebäuden (ohne Behinderung der und durch die Flugpisten) vorgeschlagenen Lösungsmittel nicht nur neu sei, sondern auch eine schöpferische Leistung darstelle. Damit hat es das Berufungsgericht auf den sachlichen Inhalt der Zeichnungen des Klägers und die darin zum Ausdruck gelangten technischen Gedanken abgestellt. Eine solche Betrachtungsweise wird jedoch der urheberrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG nicht gerecht. Diese Bestimmung bezieht zwar Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen) in den Kreis der urheberrechtlich geschützten Werke mit ein, wobei nach § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzt wird, daß diese Werke – also die fraglichen Darstellungen – persönliche geistige Schöpfungen sind. Die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers muß aber in der Darstellung selbst, also in ihrer Formgestaltung liegen. Dagegen kommt es nicht, worauf es das Berufungsgericht abgestellt hat, auf den schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts der Darstellung an. Eine solche Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG würde sich in Widerspruch setzen zum Wesen des Urheberrechtsschutzes und seiner Abgrenzung gegenüber den technischen Schutzrechten. Das wissenschaftliche und technische Gedankengut eines Werkes – die wissenschaftliche und technische Lehre als solche – ist nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes und kann daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Skizzen, die die technische Lehre wiedergeben, herangezogen werden. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit solcher Skizzen kann allein ihre Grundlage in der – notwendig schöpferischen – Form der Darstellung finden.
Bereits das Reichsgericht hat es als „eine selbstverständliche und unerläßliche Voraussetzung” für einen Schutz aus § 1 Nr. 3 des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (LUG), an dessen Stelle § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG getreten ist, bezeichnet, daß „die Herstellungsart (der Abbildung) eine willkürliche Formgebung zuläßt, die einer selbständigen schöpferischen Geistestätigkeit entspringt” (RGZ 105, 160, 162). Als entscheidend hat es damit das Reichsgericht auf die Form der Darstellung abgestellt und in seiner Entscheidung vom 28. September 1943 (RGZ 172, 29, 30 – Gewehrreinigungshölzer) betont, daß ein darstellerischer Gedanke auf eigentümliche Weise in der Abbildung zum Ausdruck gekommen sein müsse. Hieran hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 25. November 1958 (GRUR 1959, 251 – Einheitsfahrschein) und vom 3. Juli 1964 (GRUR 1965, 45 = NJW 1964, 2153, 2154 – Stadtplan) festgehalten. Der – vom Berufungsgericht angeführten – zeitlich früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1955 (BGHZ 18, 319, 322 – Bebauungsplan; ähnlich auch Urteil vom 16. März 1956, GRUR 1956, 284, 285 – Rheinmetall-Borsig) könnte zwar entnommen werden, als könne der Schutz auch darauf beruhen, daß der Gegenstand der Darstellung „neu und eigenartig” sei. Dem könnte jedoch nicht gefolgt werden; die angeführten späteren Entscheidungen vom 25. November 1958 und vom 3. Juli 1964 sind darauf auch nicht mehr zurückgekommen; sie betonen vielmehr, daß die Darstellung selbst eine eigenpersönliche geistige Leistung erkennen lassen müsse. Hiervon ist, wie ausgeführt, auch für die an § 1 Nr. 3 LUG anknüpfende Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG auszugehen.
3. Ob die beiden Skizzen des Klägers ihrer zeichnerischen Darstellung nach persönliche geistige Schöpfungen darstellen und daher insoweit Schutz gegen unfreie Übernahme durch Dritte gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 7 UrhG genießen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger hat nicht behauptet, daß der von ihm angegriffene Geländenutzungs- und Funktionsplan der Beklagten Juni 1974 Flughafen M. in seiner Darstellungsweise seinen eigenen Zeichnungen entspricht. Dies ist vielmehr, wie die eingereichten Darstellungen der Parteien zeigen, nicht der Fall.
Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts insoweit zurückzuweisen, als das Landgericht auf die Widerklage festgestellt hat, daß dem Kläger kein Urheberpersönlichkeitsrecht an der im Geländenutzungs- und Funktionsplan vom Juni 1974 niedergelegten Planung der Beklagten für einen Flughafen Mim! zusteht.
III.
Im übrigen war das angefochtene Urteil aufzuheben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Denn das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt zu Recht – nicht geprüft, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aufgrund § 18 UWG zusteht.
Nach dem Vorbringen des Klägers wird zu prüfen sein, ob er die beiden Zeichnungen dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten in dessen Eigenschaft als ihrem Geschäftsführer anvertraut hat. Hierfür könnte sprechen, daß die mit Schreiben vom 18. Dezember 1969 übersandte Zeichnung den Vermerk „Vertraulich!” trägt. Überdies bittet der Kläger in dem Anschreiben ausdrücklich darum, „den Entwurf nur den Herren bekanntzugeben, die mit der Planung von München II zu tun haben: also Ihren Mitarbeitern, dem Aufsichtsrat, Herren des Wirtschaftsministeriums usw., und diese zu ersuchen, den Plan vertraulich zu behandeln”.
Der Kläger hat auch behauptet, daß die Beklagte die Zeichnungen unbefugt zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz verwertet hat. Auf urheberrechtlichen Schutz und dessen Verletzung kommt es hierfür nicht an. Das Berufungsgericht wird vielmehr prüfen müssen, ob die Beklagte den Zeichnungen wesentliche, bis dahin weder ihr selbst noch der Allgemeinheit bekannte und nicht ohne weiteres zugängliche Gedanken, wenn auch in abgewandelter Form, entnommen hat (vgl. BGH GRUR 1956, 284, 286 – Rheinmetall-Borsig; GRUR 1960, 554 – Handstrickverfahren). Dabei wird zu prüfen sein, ob die in den Zeichnungen des Klägers niedergelegten Ideen in dem Geländenutzungs- und Funktionsplan der Beklagten vom Juni 1974 in einer Weise wiederkehren, daß es gerechtfertigt erscheint, von einem prima-facie-Beweis zu Gunsten des Klägers auszugehen. Dann wären die von der Beklagten dafür angetretenen Beweise zu erheben, daß die Geschäftsführung der Beklagten die Zeichnungen den planenden Architektengruppen in keiner Weise, auch nicht mündlich, zugänglich gemacht habe. Eventuell wird es auch Sache der Beklagten sein, im einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen, auf welche Weise der genannte Geländenutzungs- und Funktionsplan ohne Benutzung der Zeichnungen des Klägers (in welcher Form auch immer) zustande gekommen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 749227 |
BGHZ |
BGHZ, 288 |
Nachschlagewerk BGH |