Leitsatz (amtlich)
a) Der abstrakte Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen gem. § 780 BGB steht im sog. Mailorderverfahren unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Vertragsunternehmen auf Grund einer bei ihm eingegangenen Bestellung einen ordnungsgemäßen Leistungsbeleg erstellt.
b) Zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten eines Kreditkartenunternehmens im Abrechnungsverfahren mithilfe eines POS-Terminals.
Normenkette
BGB §§ 276, 780
Verfahrensgang
LG Regensburg (Urteil vom 08.04.2003) |
AG Regensburg |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des LG Regensburg - 2. Zivilkammer - v. 8.4.2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht eines Acquiring-Unternehmens des Kreditkartengewerbes den beklagten Vertragsunternehmer, der einen Handy-Versandhandel ("Online-Shop") betreibt, auf Rückgewähr von Zahlungen für Kreditkartengeschäfte im Mailorderverfahren in Anspruch.
Die Zedentin und der Beklagte schlossen am 26.7.2000 eine Servicevereinbarung. Zur elektronischen Geschäftsabwicklung genehmigte die Zedentin ein dem Beklagten zur Verfügung gestelltes POS-Terminal. Nach den der Servicevereinbarung zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin (im Folgenden: AGB) ist der Beklagte verpflichtet, Inhabern bestimmter Kreditkarten gegen Vorlage der Karte Waren bargeldlos zu verkaufen. Die Zedentin "kauft" gemäß Nr. 1 Abs. 2 ihrer AGB "alle sofort fälligen Forderungen des Vertragspartners gegen Karteninhaber, die unter Verwendung einer Karte begründet wurden, auf ordnungsgemäß erstellten Leistungsbelegen ausgewiesen und vom Karteninhaber durch Unterschrift anerkannt wurden". Der Vertragspartner hat u. a. darauf zu achten, dass auf dem vom POS-Terminal erstellten Leistungsbeleg die Nummer und der Gültigkeitszeitraum der Karte, der Rechnungsendbetrag, das Transaktionsdatum, Firma, Anschrift und Vertragspartnernummer angegeben werden, ferner dass der Karteninhaber den Leistungsbeleg unterschreibt und eine Kopie des Beleges erhält. Bei Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen ist die Zedentin gemäß Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB nicht zur Erstattung der Forderung an den Vertragspartner verpflichtet. Dennoch geleistete Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückbelastung oder Verrechnung innerhalb von zwölf Monaten vom Auszahlungszeitpunkt an, sofern vom Karteninhaber eine Erstattung nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann.
Zur Abrechnung der Kartenumsätze werden der Zedentin die Transaktionsdaten gemäß Nr. 2 der AGB mithilfe des POS-Terminals elektronisch übermittelt. Der Vertragspartner hat alle Unterlagen über die elektronisch übermittelten Umsätze und die zu Grunde liegenden Geschäfte zwölf Monate vom Ausstellungsdatum an aufzubewahren und der Zedentin auf Verlangen vorzulegen. Gemäß Nr. 3 Abs. 2 der AGB hat der Vertragspartner jeden über das POS-Terminal abgewickelten Geschäftsvorgang genehmigen zu lassen.
Der Vertragspartner "verkauft" der Zedentin nach Nr. 4 Abs. 1 der AGB die "Forderungen gegen Karteninhaber, die unter Verwendung einer Karte unter Einhaltung der Annahmerichtlinien gemäß Ziff. 1 begründet wurden". Gemäß Nr. 4 Abs. 2 der AGB wird er der Zedentin die mittels des POS-Terminals erfassten Transaktionsdaten elektronisch zeitgleich und online übermitteln. Elektronisch übermittelte Transaktionsdaten, die unvollständig erfasst oder nicht zeitgleich und online übermittelt worden sind, verpflichten die Zedentin nicht zur Zahlung. Zahlungen, die dennoch geleistet werden, können innerhalb von zwölf Monaten vom Auszahlungszeitpunkt an zurückgefordert oder verrechnet werden, sofern vom Karteninhaber eine Erstattung nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann. Der Vertragspartner "tritt" die Forderungen gegen Karteninhaber "die unter Verwendung einer Karte gemäß dieser Vereinbarung begründet wurden", an die Zedentin "ab". Die Zedentin erstattet dem Vertragspartner den Forderungsbetrag abzgl. der vereinbarten Servicegebühr.
Das Mailorderverfahren, in dem der Vertragspartner nicht zur Akzeptanz der Karte verpflichtet ist, regelt Nr. 11a der AGB wie folgt:
"Bei schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Bestellung von Waren oder Leistungen durch Karteninhaber ohne Vorlage der Karte sind Name und Anschrift des Karteninhabers, Kartennummer und Gültigkeitsdauer der Karte sowie der Rechnungsendbetrag und die Genehmigungsnummer und die Angabe "signature on file" auf den Leistungsbeleg einzutragen bzw. im Einvernehmen mit der ... (Zedentin) anderweitig zu erfassen. Bei Mailorderumsätzen ist für jeden Umsatz eine Genehmigungsnummer von der ... (Zedentin) einzuholen. Die ... (Zedentin) ist zur Rückbelastung des Vertragspartners berechtigt, wenn sich der Karteninhaber weigert, den Rechnungsbetrag zu bezahlen, weil er die Bestellung oder die Echtheit seiner Unterschrift bestreitet, er von der Bestellung zurückgetreten ist, der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder sie einer schriftlichen Produktbestellung nicht entsprechen. Dieses Rückgriffsrecht wird nicht durch eine erteilte Genehmigungsnummer eingeschränkt ..."
Der Beklagte übermittelte der Zedentin in der Zeit v. 29.9.bis zum 30.11.2000 auf elektronischem Weg die Transaktionsdaten von sieben Geschäften mit einem Gesamtwert von 8.498,05 DM. Die Zedentin, die die Geschäfte auf die vorherige Anfrage des Beklagten genehmigt hatte, überwies ihm die Forderungsbeträge abzgl. der Servicegebühr i. H. v. 3,9 % zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt 8.113,61 DM, erhielt aber von den in den USA ansässigen Karteninhabern keine Erstattung, weil diese die Bestellungen bestritten. Die Klägerin nimmt den Beklagten deshalb, nach Verrechnung einer Gegenforderung, auf Rückzahlung von 7.582,25 DM bzw. 3.876,74 EUR nebst Zinsen in Anspruch.
Der Beklagte behauptet, den übermittelten Transaktionsdaten lägen Bestellungen von Kunden aus Moskau zu Grunde, die unter Angabe der Nummern und Ablaufdaten der Kreditkarten per e-Mail übermittelt worden seien. Er habe ordnungsgemäße Leistungsbelege erstellt und den Kunden die bestellten Waren erst nach Ablauf von 14 Tagen mit der Post zugesandt.
Das AG hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und dem Beklagten sei entsprechend der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 16.4.2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286 = CR 2002, 747 = BGHReport 2002, 593 = MDR 2002, 958) nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen. Nr. 11a der AGB der Zedentin sei gem. § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, soweit sie die Zedentin im Mailorderverfahren zur Rückbelastung des Vertragsunternehmens berechtige, wenn der Karteninhaber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreite und deshalb die Bezahlung des Rechnungsbetrages verweigere.
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die vom Beklagten erstellten Leistungsbelege enthielten nicht alle erforderlichen Angaben. Wenn dies zutreffe, hätte die Klägerin Zahlungen bis zur Erstellung ordnungsgemäßer Belege verweigern müssen. Die vom Beklagten erstellten Belege hätten ihr jedoch offensichtlich genügt, da sie sonst nicht gezahlt hätte.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsurteil muss allerdings nicht bereits deshalb aufgehoben werden, weil es die Berufungsanträge nicht ausdrücklich wiedergibt. Deren Aufnahme in das Berufungsurteil ist zwar gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO n. F. erforderlich. Das Fehlen der Anträge ist aber unschädlich, wenn aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2003 - VIII ZR 262/02, MDR 2003, 765 = BGHReport 2003, 629 = NJW 2003, 1743; v. 6.6.2003 - V ZR 392/02, BGHReport 2003, 1128 = MDR 2003, 1170 = WM 2003, 2424 [2425]; und v. 13.1.2004 - XI ZR 5/03, BGHReport 2004, 548 = WM 2004, 445 [446]). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsurteil verweist nicht nur auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, dem zu entnehmen ist, dass der Beklagte in erster Instanz die Abweisung der Klage beantragt hat, sondern bringt auch zum Ausdruck, dass die Berufung des Beklagten begründet und die Klage deshalb abgewiesen worden ist. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte auch im Berufungsverfahren die Klageabweisung beantragt hat.
2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat.
a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe weder gem. §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a. F. noch gem. Nr. 11a der AGB Ansprüche gegen den Beklagten. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGH v. 16.4.2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286 [291 ff.] = CR 2002, 747 = BGHReport 2002, 593 = MDR 2002, 958; v. 24.9.2002 - XI ZR 420/01, BGHZ 152, 75 [80] = MDR 2003, 100 = BGHReport 2002, 1091; Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 479/02, MDR 2004, 458 = BGHReport 2004, 453 = WM 2004, 426 [427 f.] jeweils m. w. N.), und dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie Nr. 11a der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im so genannten Mailorderverfahren belasten, gem. § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (BGH v. 16.4.2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286 [295] = CR 2002, 747 = BGHReport 2002, 593 = MDR 2002, 958; Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 479/02, MDR 2004, 458 = BGHReport 2004, 453 = WM 2004, 426 [428] jeweils m. w. N.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionsbegründung fest. Die Klägerin beruft sich zur Rechtfertigung der Klausel ohne Erfolg darauf, die Zedentin verwende das weltweit modernste Missbrauchspräventionssystem und habe somit ein ausreichendes Kontrollsystem implantiert. Ihrem Vortrag ist nicht ansatzweise zu entnehmen, welche Kontrolle dieses System ausübt. Dass es die (Namens-)Identität von Besteller und Karteninhaber überprüft, macht die Klägerin nicht geltend.
b) Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass die Klage nach dem Vorbringen der Klägerin, das der revisionsrechtlichen Überprüfung zu Grunde zu legen ist, gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB begründet ist.
aa) Der Beklagte hat die Zahlungen der Zedentin ohne Rechtsgrund erlangt, wenn ihm, wie die Klägerin behauptet, überhaupt keine Bestellungen Dritter vorlagen. Der Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens auf Grund des im Akquisitionsvertrag rahmenmäßig vereinbarten Schuldversprechens gem. § 780 BGB steht im Präsenzgeschäft unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber ((BGH v. 16.4.2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286 [294] = CR 2002, 747 = BGHReport 2002, 593 = MDR 2002, 958; v. 24.9.2002 - XI ZR 420/01, BGHZ 152, 75 [80]). Im Mailorderverfahren tritt an die Stelle dieses Beleges nicht nur die vom Vertragsunternehmen - ggf. mit einem POS-Terminal - erstellte Belegausfertigung (BGH v. 16.4.2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286 [295] = CR 2002, 747 = BGHReport 2002, 593 = MDR 2002, 958), sondern außerdem, wie die Revision zu Recht geltend macht, der Eingang einer Bestellung beim Vertragsunternehmer. Die AGB der Zedentin bringen insbesondere in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 11a unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Zedentin sich gegenüber dem Vertragsunternehmen nur für den Fall zur Zahlung verpflichtet, dass dem Vertragsunternehmen tatsächlich eine Bestellung zugeht. Auch Nr. 2 Abs. 2 der AGB, der das Vertragsunternehmen zur Aufbewahrung und ggf. zur Vorlage aller Unterlagen über das dem Leistungsbeleg zu Grunde liegende Geschäft verpflichtet, bringt zum Ausdruck, dass die Zahlungspflicht der Zedentin von der ohnehin selbstverständlichen Voraussetzung abhängt, dass ein solches Geschäft zustande kommt, d. h. dass beim Vertragsunternehmen eine Bestellung eingeht.
bb) Der Beklagte hat die Zahlung der Zedentin nach dem Vortrag der Klägerin auch deshalb ohne Rechtsgrund erlangt, weil er nach Darstellung der Klägerin keine ordnungsgemäßen und vollständig ausgefüllten Leistungsbelege erstellt hat.
(1) Bei Verwendung eines POS-Terminals ist zwar im Abrechnungsverfahren gemäß Nr. 2 der AGB grundsätzlich nicht die Vorlage ordnungsgemäßer Leistungsbelege, sondern nur die elektronische Übermittlung der Transaktionsdaten erforderlich. Gleichwohl entsteht die Zahlungspflicht der Zedentin gemäß Nr. 1 Abs. 2 der AGB nur, wenn das Vertragsunternehmen mithilfe des POS-Terminals ordnungsgemäße Leistungsbelege erstellt. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Sie benachteiligt das Vertragsunternehmen nicht unangemessen, sondern schreibt eine sachgemäße Dokumentation der abgewickelten Geschäfte vor, die insbesondere zur Bearbeitung etwaiger Beschwerden eines Karteninhabers benötigt wird.
(2) Der Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist zwar nicht bereits bei fehlender Angabe des Namens und der Anschrift des Karteninhabers auf dem Leistungsbeleg begründet. Da das Vertragsunternehmen Namen und Anschrift des wahren Karteninhabers bei missbräuchlicher Verwendung der Karte durch unbefugte Dritte nicht kennt, stünde die Verneinung einer Zahlungspflicht der Zedentin in diesem Fall in einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Missbrauchsklausel der Nr. 11a der AGB (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 479/02, MDR 2004, 458 = BGHReport 2004, 453 = WM 2004, 426 [429]).
Der Beklagte hat aber nach dem Vortrag der Zedentin außerdem den Rechnungsendbetrag und die Angabe "signature on file" nicht auf den Leistungsbeleg eingetragen und deshalb keinen Zahlungsanspruch gegen die Zedentin erworben. Diese konnte ihm auch nicht gem. § 242 BGB Gelegenheit zur Vervollständigung geben (vgl. hierzu BGH v. 13.1.2004 - XI ZR 479/02, MDR 2004, 458 = BGHReport 2004, 453 WM 2004, 426 [429]), weil ihr die Leistungsbelege im Abrechnungsverfahren, wie dargelegt, nicht vorgelegt worden sind.
III.
1. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dieses wird Feststellungen zu dem Vortrag der Klägerin zu treffen haben, der Beklagte habe Transaktionsdaten ohne zu Grunde liegende Bestellungen zur Abrechnung übermittelt und außerdem keine ordnungsgemäßen Leistungsbelege erstellt.
2. Sollte nach den weiteren Feststellungen ein Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bestehen, der ausschließlich auf dem Fehlen ordnungsgemäßer Leistungsbelege beruht, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Zedentin den Anspruch durch eine positive Vertragsverletzung verursacht und deshalb gem. § 249 S. 1 BGB aufzuheben hat (§§ 242, 404 BGB). Der Beklagte macht insoweit geltend, er habe einzelne Kreditkarten nur deshalb mehrfach akzeptiert, weil die Zedentin ihm nach der ersten Akzeptanz den Forderungsbetrag erstattet habe, anstatt mitzuteilen, dass der Besteller nicht mit dem wahren Karteninhaber übereinstimme.
a) Falls sich dieser Vortrag als zutreffend erweist, hätte die Zedentin ihre Pflicht verletzt, vor Zahlungen an den Vertragsunternehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 479/02, MDR 2004, 458 = BGHReport 2004, 453 = WM 2004, 426 [429]). Der Beklagte hat ihr zwar entsprechend der Regelung des Abrechnungsverfahrens in Nr. 2 ihrer AGB keine Leistungsbelege mit den Namen der Besteller übersandt, sondern nur Transaktionsdaten, zu denen die Namen der Besteller nicht gehörten, elektronisch übermittelt. Durch diese Organisation des Abrechnungsverfahrens kann sich die Zedentin ihrer Pflicht, vor der Zahlung an den Vertragsunternehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen, aber nicht entziehen. Sie ist verpflichtet, auch im Abrechnungsverfahren mithilfe eines POS-Terminals die Mitteilung der Namen der Besteller vorzusehen, und dadurch eine Identitätsprüfung zu ermöglichen. Dies gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, ohne deren Erfüllung das Kreditkarten-, insbesondere das Mailorderverfahren mit seinen massenhaft anfallenden Geschäftsvorgängen nicht zuverlässig funktionieren kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 479/02, MDR 2004, 458 = BGHReport 2004, 453 = WM 2004, 426 [429]).
b) Die Pflicht der Zedentin, vor der Zahlung an den Vertragsunternehmer eine Identitätsprüfung durchzuführen, dient auch dem Schutz des Vertragsunternehmers vor Bereicherungsansprüchen wegen unvollständiger Ausfüllung von Leistungsbelegen (vgl. allgemein zum Schutzzweck verletzter Vertragspflichten: BGH, Urt. v. 6.6.2002 - III ZR 206/01, BGHReport 2002, 825 = MDR 2002, 1191 = WM 2002, 1440 [1441]). Die Zedentin hat sich die Rückbelastung rechtsgrundloser Zahlungen in Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB nur für den Fall vorbehalten, dass eine Erstattung vom Karteninhaber nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann. Da die Karteninhaber die Erstattung mit der Begründung verweigert haben, ihre Kartennummern seien von unbefugten Dritten missbraucht worden, ist der Bereicherungsanspruch durch den Kartenmissbrauch, vor dem die Identitätsprüfung schützen soll, mitverursacht worden.
c) Falls dem Beklagten nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung zustehen sollte, ist abzuwägen, inwieweit der Schaden vorwiegend von ihm oder der Zedentin verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Dabei kommen als Verursachungsbeiträge des Beklagten eine leichtfertige Akzeptanz von Kreditkarten bei erstmaligen Bestellungen ihm unbekannter Kunden aus Moskau per e-Mail und eine unvollständige Ausfüllung von Leistungsbelegen in Betracht. Ein etwaiger Verstoß des Beklagten gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Leistungsbelege gemäß Nr. 2 Abs. 2 der AGB ist nicht schadensursächlich geworden.
Fundstellen
Haufe-Index 1157814 |
BB 2004, 1296 |
DB 2004, 1494 |
NJW 2004, 3488 |
BGHR 2004, 1092 |
NJW-RR 2004, 1122 |
EWiR 2004, 749 |
WM 2004, 1130 |
WuB 2004, 655 |
ZIP 2004, 988 |
MDR 2004, 950 |
VuR 2004, 262 |
BKR 2004, 242 |
ZBB 2004, 251 |
ZBB 2004, 402 |